Protocol of the Session on July 3, 2008

(Beifall CDU)

Das wird einfach immer wieder unterdrückt oder nicht genannt. Unser Grundgedanke einer polizeitaktischen Telefonüberwachung zur Gefahrenabwehr begegnet uns heute in § 20 k des Gesetzentwurfs zum Bundeskriminalamt wieder, womit aufs Neue bewiesen wäre, dass die Initiative „Denkfabrik Thüringen“ auch bei Sicherheitsgesetzen ihre Berechtigung hat. Die von Ihnen, Herr Hahnemann, viel heraufbeschworene Weltuntergangsstimmung durch einen überbordenden Überwachungsstaat ist nicht eingetreten - so viel zum Aussagegehalt Ihrer Prophezeiung -, viel mehr gilt, Herr Hahnemann, Daten zur Gefahrenabwehr retten Leben, lassen Sie deshalb das Buch von Orvell in der Tasche. Ich habe eine eigene Ausgabe, ich wollte Sie noch mitbringen, damit Sie wissen, dass ich sie auch habe.

Auch die bundesweiten Zahlen der überwachten Telefonanschlüsse sprechen deutlich gegen ein uferloses hoheitliches Handeln. Wenn Steigerungen zu

verzeichnen sind, so hängt dies schlicht und ergreifend damit zusammen, dass die Zahl der Telefonanschlüsse gestiegen ist, weswegen Kenner der Materie nicht überrascht sind, wenn die Anzahl der richterlichen Überwachungsanordnungen steigt. Wir haben inzwischen mehr Handys, nämlich rund 85 Millionen, auf dem Markt, also ein paar Millionen mehr als die Bundesrepublik Einwohner hat. Meine aufgestellte These will ich direkt an meiner Person verdeutlichen. Müsste die Polizei meine Telefonate aufzeichnen, so hätte sie viel zu tun. Sie müsste meinen ISDN-Fernnetzanschluss zu Hause mit drei Rufnummern, das Festnetz in meinem Büro in Stadtroda mit drei Anschlüssen, mein Handy und das meiner Frau sowie das Landtagsbüro überwachen. Das macht immerhin schon 11 Anschlussüberwachungen notwendig -

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Warum so viel Aufwand?)

ich will es Ihnen ja nur verdeutlichen, damit Sie wissen, worüber wir überhaupt reden -, obwohl letzten Endes immer die gleiche Person, Wolfgang Fiedler, dahinter steht. So viel zum Aussagegehalt von Statistiken.

Allerdings versuchten andere Länderpolizeien noch weiter in den Vorfeldbereich einzudringen und mussten damit ihre Erfahrungen vor der Judikatur machen. Für mich stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz keine Überraschungsentscheidung dar. Wir hatten uns umfassend in die Materie eingearbeitet und nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz keine Vorfeldüberwachung sowohl bei der Telefonüberwachung, bei der Wohnraumüberwachung als auch bei der Rasterfahndung zugelassen. Manche erzählen immer noch Zeug, was nirgends steht.

Das Trennungsgebot wurde somit ausweislich des Polizeiaufgabengesetzes nicht verletzt. Wer diesbezüglich etwas anderes behauptet, kann und will das Thüringer Polizeirecht nicht verstehen. Vielmehr hatte die Thüringer Landesregierung schon im Jahre 2002 mit Weitblick ihre Hausaufgaben fortschrittlich und auch wegweisend für andere Landesgesetzgeber gemacht und mit der Fraktion auch das dann weiter umgesetzt.

Meine Damen und Herren, in Thüringen sind für die Polizei Vorfeldeingriffe ein Tabu, man muss es einfach nur festhalten, weil immer wieder Gegenteiliges behauptet wird wider besseres Wissen, muss man ja manchmal meinen, oder manche sind nicht in der Lage, Gesetzesvorlagen zu lesen und zu bewerten. Ferner können sich Berufsgeheimnisträger darauf verlassen, dass die CDU deren Grundrech

te geschützt hat und schützen wird. Das weiß auch die Bevölkerung, das Vertrauen in die Polizei und in den Verfassungsschutz sollten Sie, Herr Hahnemann, nicht durch weitere billige Polemik, wie Sie sie gleich im Anschluss und wie Sie sie immer schon vorgetragen haben, hier weiter zerstören. Es ist und bleibt immer noch ein Unterschied, ob vom Thüringer Landtag gesetztes Recht gegen die Verfassung verstößt oder ob die Polizei mit ihrem ohnehin schweren Beruf bedauerliche Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall begeht. In diesen wenigen Fällen greifen aber andere Kontrollmechanismen der Polizeiverwaltung und einer Demokratie und berechtigen keinesfalls, eine gute Polizeiarbeit in Misskredit zu bringen.

Wir haben die Grundidee des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD vom 21.03.2006 genau geprüft, Ideen aufgegriffen und Grundgedanken in das Normengefüge übernommen. Allerdings ist auch dieser Entwurf von der Geschichte eingeholt worden, deshalb war die politische Leitentscheidung richtig, erst den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abzuwarten, ehe wir dann die Sicherheitsgesetze dazu überarbeiten. Ich will das noch einmal sagen, ich habe das vorhin schon einmal angesprochen, wir haben nicht aus Langeweile gewartet, sondern wir haben gesagt, wir warten das entsprechende Bundesverfassungsgerichtsurteil ab und dann werden wir weiter entscheiden, sonst hätten wir gleich den Vorwurf gehört, ihr hättet doch noch ein Stück warten können, sonst müsst ihr gleich wieder ändern. Bei der Gelegenheit: Wo sind eigentlich die rechtlichen Überlegungen der Fraktion DIE LINKE geblieben? Die Linksfraktion bringt seit Jahren keine brauchbaren Gesetzesvorschläge ein und kommt heute so cool daher, dass der Bürger meinen könnte, es schneie hinter ihr. Ja, so ist das. In Wirklichkeit lässt ihre Politik der ruhigen Hand nur den Schluss zu, dass sie rat- und ideenlos ist. Die PDS machte schon immer gern die Pferde scheu, indem sie behauptete, dass den Bürgern die Totalüberwachung mittels staatlicher Technik drohe. Dies scheint ein unausrottbares Hirngespinst Ihrer Parteiphilosophie zu sein. Sie schaffen mit solchen Aussagen ebenfalls Vertrauensverluste in der Bevölkerung, was den Beschäftigten bei Polizei und Verfassungsschutz nur Schaden zufügt.

(Beifall CDU)

Ich kann auch nicht ansatzweise erkennen, dass sich da etwas verändert. Also, wer mit so einer Partei einmal regieren will in Thüringen, mir graut es schon bei dem Gedanken.

Dies vorausgeschickt, stelle ich Ihnen die wesentlichen Intentionen des Gesetzgebers vor. Anhand von jüngeren Beispielen sei auf die praxisrelevante

Bedeutung für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für die tägliche Arbeit der Polizei hingewiesen. Die TA berichtete in ihrer Wochenendausgabe am 03.05.2008 über die besorgniserregende Zunahme der Internetkriminalität und der daraus entstehenden Folgen als Schwerpunktthema.

Nächstes - erste Maiwoche: Ein 51-jähriger Thüringer hat in einem Berliner Internetcafé Kinderpornos auf seinen Laptop geladen und wurde wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie festgenommen.

Ein weiteres Beispiel: Die OTZ titelte am 05.05. unter der Überschrift „Der Lauschangriff über eine Studie“, wonach die Gefahr durch Spionagesoftware im Internet stark gestiegen ist. Um solche Straftaten abzuwehren, muss die Polizei schon den Computer im Blickfeld und nicht die Brotzeitschublade haben dürfen.

Die OVZ schreibt am 20.05. „64 Telefone angezapft“. Auf die Hintergründe bin ich gerade eingegangen.

Die Tageszeitung berichtet am 25.04.2008 „Bischöfe kämpfen um das Beichtgeheimnis - zum Ziel der Terrorabwehr können Pfarrer laut geplantem BKAGesetz künftig zu seelsorgerischen Gesprächen befragt werden.“

Weiteres: Und nicht zuletzt nochmals am 02.06. „Betriebssystem des Terrors - das Internet wird mehr und mehr zum Medium für den globalen Terrorismus des 21. Jahrhunderts“.

Das vorliegende Änderungsgesetz enthält in allen Bereichen objektiv notwendige Rechtsbedingungen für ein funktionierendes polizeiliches und nachrichtendienstliches Tätigwerden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter gleichzeitiger größtmöglicher Wahrung der Verfassungsprinzipien. Das Eingriffsrecht der Sicherheitsbehörden und die datenschutzrechtlichen Belange zur Konvergenz des Rechts zu bringen, ist das Hauptziel des Regelungswerkes. Denn nur das Ineinandergreifen der Eingriffs- und Datenschutzregelung erlauben es dem Staat, seinen Ordnungs- und Sicherheitsauftrag verfassungsgemäß erfüllen zu können. Die Verschmelzung der beiden Rechtsordnungen hat die Gesetzesinitiative erfolgreich bewältigt.

Was haben wir geregelt? Die Änderungsgesetze sehen die verdeckten Datenerhebungen durch verschiedene Intensivmaßnahmen nur unter ganz engen Voraussetzungen für besonders schützenswerte Rechtsgüter bei konkreten Gefahrenmomenten vor. Jeder Bürger erwartet insoweit von der Polizei ein

entschlusssicheres Vorgehen. Die inhaltlichen Veränderungen und Kernpunkte der Novelle will ich herausgreifen und in kurzen 14 Thesen vorstellen:

1. Das Polizeiaufgabengesetz enthält zwei Straftatenkataloge für schwerste Straftaten. Unter den ersten Anlasskatalog fallen beispielsweise Straftaten mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren. Man muss es sich auf der Zunge zergehen lassen - fünf Jahre. Diese überaus hohe Eingriffshürde wird z.B. bei der Wohnraumüberwachung und der Rasterfahndung verlangt, wenn z.B. bei Mord, Totschlag, Geldfälschung, Menschenhandel usw. angeordnet werden.

Der zweite Straftatenkatalog gilt für Anlasstaten, wenn eine schwere Straftat mittels Telekommunikation begangen wird. Als solche zählen neben den vorgenannten insbesondere Bandendiebstahl, Freiheitsberaubung, Erpressung, Geldwäsche, schwere Betäubungsmitteldelikte usw.

2. Die Aufzählung der Straftaten ist in beiden Katalogen abschließend. Ferner muss jeweils eine richterliche Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Ich wiederhole das - es muss eine richterliche Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Weiter: Zunächst müssen Einzelfallprüfungen erfolgen, ob auch wirklich eine schwerste Straftat vorliegt, wenn hochwertige und als solche im Gesetz benannte Rechtsgüter konkret bedroht sind.

3. Der Schutz vor besonderen Vertrauensverhältnissen wird in § 12 Abs. 4 bis 7 neu geregelt. Das Gesetz enthält eine ausdifferenzierte und nach dem Stand der Verfassungsrechtsprechung ausbalancierte Berufsgeheimnisträgerregelung, so dass Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete in ihrer beruflichen Tätigkeit absolut geschützt sind. Das betrifft gerade auch die Verweigerung der Auskunft. Diese Berufsgeheimnisträger müssen der Polizei keine Angaben über vertrauliche Angelegenheiten machen. Deren Schutz wurde ausgebaut und ist eine immense Stärkung der Bürgerrechte. Das hat wahrscheinlich der eine oder andere nicht sehen wollen.

4. Für die anderen Berufsgeheimnisträger gilt ein relativer Schutz, der sich wortgleich in der Strafprozessordnung findet. Diese Differenzierung ist im Einklang mit der Verfassungsrechtsprechung.

5. Der Berufsgeheimnisträgerschutz gilt in Zukunft nicht nur für die Bestimmung der Datenerhebung, sondern findet bei allen Eingriffsbestimmungen, also auch exemplarisch bei der Sicherstellung von Unterlagen, seine Anwendung. Der Berufsgeheimnisträgerschutz wird nunmehr im Gegensatz zum geltenden Polizeiaufgabengesetz noch feingliedri

ger und ausdifferenzierter geregelt. Das heißt, dass er noch weiter ausgedehnt wurde.

6. Zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung werden nicht nur bei der Wohnraumüberwachung, sondern bei allen anderen, ich betone „bei allen anderen“, Datenerhebungsbestimmungen neue Schutzregelungen eingefügt. Ich glaube, Herr Höhn, das haben Sie alles nicht gelesen, vielleicht hat es Herr Gentzel mit in die Kur genommen. Für die Praxisbedeutung der Wohnraumüberwachung sprechen allein schon die Zahlen für sich. Auf Bundesebene gab es sechs Überwachungsmaßnahmen im Jahre 2005, im Jahre 2006 nur zwei sogenannte Lauschangriffe. Hierbei lagen ausschließlich schwerste Taten vor. Dies beweist abermals, dass die Polizeien diese Maßnahmen behutsam anwenden. Im Übrigen sind Wohnraumüberwachungsmaßnahmen derart personalintensiv und kriminaltaktisch sehr schwer einzusetzen, was gegen einen ausufernden Einsatz der Einsatzmittel spricht. Intensive Überwachungsmaßnahmen werden immer aus Verhältnismäßigkeitserwägungen als letztes Mittel zur Anwendung kommen. Man kann nicht den Eindruck entstehen lassen, dass hier ganze Völkerstämme herumlaufen und nichts anderes zu tun haben als abzuhören, wenn man daran denkt, dass es im Jahr 2006 zwei Maßnahmen in der ganzen Bundesrepublik waren.

7. Bei der präventiv polizeilichen Wohnraumüberwachung, die in Thüringen noch nie zum Einsatz kommen musste, sind alle Berufsgeheimnisträger ohne Unterscheidung geschützt. Im Verfassungsschutzgesetz wurden Wohnraumüberwachungsmaßnahmen gestrichen.

8. Eine weitere Sicherungsmaßnahme: Bei der Wohnraumüberwachung muss die Aufzeichnung von einem Beamten live mitverfolgt werden. Kommt es trotz der Negativprognose zu einer Kernbereichsverletzung, so ist das weitere Verfahren zum Schutz des Kernbereichs im Gesetz deutlich festgehalten. Der Beamte hat die Aufzeichnung sofort zu unterbrechen, digitale Aufzeichnungen sind sofort zu löschen. Nur rechtmäßig erlangte Aufzeichnungen dürfen bei Zweifeln durch den Richter eingesehen werden. Eine solche Situation kann entstehen, wenn sich Störer in einer ausländischen Sprache unterhalten. Dieses sogenannte Richterband wurde zwischenzeitlich auch von dem rheinland-pfälzischen Landesverfassungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als eine zulässige Verfahrensregelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung angesehen.

9. Ein gleichgelagertes hohes Schutzniveau gilt auch bei der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Bei der gefahrenabwehrenden Te

lefonüberwachung wird auf die Regelungen zum sogenannten Richterband Bezug genommen. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird auf diese Art und Weise von der Polizei ebenfalls gewahrt.

10. Die Polizei wird gesetzlich verpflichtet, alle verdeckt erhobenen Daten zu kennzeichnen, damit die Herkunft der Daten später festgestellt werden kann.

11. Im Rahmen der Rechtsschutzbestimmung kann die Rechtsschutzmöglichkeit nur so gut sein, wie das Gesetz hierfür die Grundlage schafft. Es wird eine Benachrichtigungspflicht bei allen heimlichen und verdeckten Maßnahmen neu eingeführt. Das bedeutet, dass der Betroffene erfahren wird, dass die Polizei über ihn Daten erhoben hat.

12. Die Regelung schafft deshalb einen nachfrageorientierten Rechtsschutz.

13. Die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung ist nur - Herr Kollege Höhn, hören Sie zu - anlassbezogen und nur unter engsten Voraussetzungen zugelassen, ohne dass dadurch ein Sicherheitsverlust zu erwarten wäre. Der Fahrer wird an Ort und Stelle polizeilich aus dem fließenden Verkehr herausgezogen. Das Trefferaufkommen wird sich aufgrund der automatisierten Abfragen erhöhen. Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Der unbescholtene Bürger wird gar nicht erst einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Das ist ein spürbarer Freiheitsgewinn für jeden einzelnen Autofahrer.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Was, Gewinn?)

Ein flächendeckender Einsatz ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die Erstellung eines Belegungsprofils ist ebenfalls gesetzlich untersagt. Sie müssen sich halt mit den Vorlagen wirklich beschäftigen und nicht von Dingen reden, die Sie irgendwann einmal vor Monaten gehört haben oder in Ihr Gesetz geschrieben haben.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Es bleibt aber eine Einschränkung …)

14. Das Präventiv „polizeiliche Telefonüberwachung“ wurde neu gestaltet, um damit der modernen technischen Weiterentwicklung gerecht zu werden. Es ändert sich rechtstechnisch nur die Art und Weise der Überwachung sowie der Aufzeichnung. Insofern wird die Eingriffsschwelle heraufgesetzt. Die sogenannte „Quellentelekommunikationsüberwachung“ wird geregelt. Das heißt aber nicht, dass der Polizei eine neue Kompetenz an die Hand gegeben wurde. Dies betrifft nur Fallgestaltung, wenn ein Intensivtäter seine Gespräche über das Internet ver

schlüsselt, also kryptisiert führt. Er telefoniert insofern „voice over“ - jetzt kann ich das nicht lesen, ich lasse es weg, das hat mir einer aufgeschrieben und ich habe es mir vorher nicht durchgelesen. Das, aber nur das.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Sagen Sie Internet-Telefon.)

(Heiterkeit im Hause)

Herr Kollege, Sie können sich aufregen, wie Sie wollen, mit geringstem Zeitaufwand kann heute jedermann eine Verschlüsselung vornehmen. Damit die Polizei ein verschlüsseltes Gespräch mitverfolgen kann und nicht nur ein Rauschen in der Leitung zu hören bekommt, muss ihr diese Befugnis an die Hand gegeben werden. Kapitalverbrechen rechtfertigen dieses Vorgehen.

Zusammenfassend ist festzustellen: Alle Vorgaben der Verfassungsgerichte wurden berücksichtigt. Bei mehreren Möglichkeiten, die die Verfassung eröffnet, wurde immer die eingriffsärmere Variante gewählt. Das Gesetz ist nicht mit der „heißen Nadel gestrickt“. Warum? Welche Regelungen befinden sich nämlich nicht im Gesetzentwurf, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Grenzlinien weiter gezogen und keine rechtlichen Beanstandungen ausgesprochen hat?

Als ein Beispiel kann hier angeführt werden, dass die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung nur anlassbezogen, also z.B. bei einem Ringalarm oder bei gefährdeten Örtlichkeiten, zum Einsatz kommt und wenn gleichzeitig eine Polizeikontrollstelle aufgebaut wurde. Polizeitaktisch macht dies auch Sinn. Die Strafe folgt auf dem Fuß. Diese Fahndungsform hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als einen geringstmöglichen Eingriff bezeichnet. Diesen Hinweis haben wir aufgegriffen.