Protocol of the Session on March 2, 2007

4. In welcher Höhe sind bei der TAB bzw. im Landeshaushalt Rückstellungen für ausfallende Darlehen gebildet worden und wie wirkt sich diese Rückstellung auf die Höhe der Darlehenszinsen aus?

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse wie folgt.

Frage 1: Die TAB lässt bei der Entscheidung über die Gewährung von Krediten eine etwaige Überschuldung des Kreditnehmers nicht außer Acht. Das schließt jedoch nicht aus, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen auch bei bilanzieller Überschuldung des Kreditnehmers Darlehen in Verbindung mit einem Rangrücktritt mit dem Ziel und der Erwartung der Sanierung des Unternehmens ausgereicht wurden. In Bezug auf das vom Insolvenzverwalter der LCA Logistik Center GmbH angestrengte Klageverfahren wird darauf hingewiesen, dass die TAB gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts Revision am Bundesgerichtshof eingelegt hat. Das Urteil

des Thüringer Oberlandesgerichts ist damit noch nicht rechtskräftig.

Frage 2: Wie bereits dargestellt, ist das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig. Abgesehen von der Einplanung möglicher Zahlungsverpflichtungen bei Verurteilung ergeben sich deshalb bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens keine Konsequenzen für die TAB und den Landeshaushalt.

Frage 3: Im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Krediten besteht eine Absicherung der TAB durch den Freistaat Thüringen. Bei einer endgültigen Verurteilung zur Zahlung an die Insolvenzmasse der LCA wäre der TAB die Zahlung aus dem Landeshaushalt Kapitel 17 05, Titel 87 101 zu erstatten.

Frage 4: Im Zusammenhang mit dem anhängigen Klageverfahren sind weder bei der TAB noch im Landeshaushalt Rückstellungen gebildet worden. Für die TAB ist dies nach den unter Frage 3 genannten Gründen nicht erforderlich. Beim Land sind keine Rückstellungen zu bilden, weil der in Frage 3 genannte Haushaltstitel zur Verfügung steht. Ich danke Ihnen.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Die nächste Frage stellt die Frau Abgeordnete Wolf, Die Linkspartei.PDS, entsprechend Drucksache 4/2753.

Schutz vor häuslicher Gewalt - Landesaufgaben

Die Landesregierung hat die Finanzierung der Frauenhäuser als kommunale Pflichtaufgabe definiert. Über den konkreten Arbeitsauftrag der Frauenhäuser hinaus gibt es aber auch Aufgaben wie zum Beispiel Prävention und Intervention, die originäre Aufgabe der Landesebene sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aufgaben im Bereich "Häusliche Gewalt" müssen nach Meinung der Landesregierung von ihr gesichert und finanziert werden?

2. Wann legt die Landesregierung ein Konzept für die Interventionsarbeit vor und welches sind die Eckpunkte?

3. Welche Pläne hat die Landesregierung zur Einrichtung eines landesweiten Frauennotrufs, wann soll dieser eingerichtet und wie soll er finanziert werden?

4. Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung der Schutz von Frauen bei häuslicher Gewalt in den Landkreisen gewährt, die kein eigenes Frauenhaus haben?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Illert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Wolf wie folgt.

Nach den geltenden Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und XII sowie nach den landesrechtlichen Bestimmungen gehören Unterkunft und Beratung für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in den Leistungskatalog der kommunalen Pflichtaufgaben. Dies gilt auch für die Finanzierung. § 36 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch legt eindeutig fest, dass die Herkunftskommune einer von Gewalt betroffenen Frau dem jeweiligen örtlichen Träger eines Frauenhauses bei Inanspruchnahme die entsprechenden Kosten zu erstatten hat. Zu den Fragen im Einzelnen.

Zu Frage 1: Aufgrund des hohen Stellenwerts und der Tatsache, dass es sich bei dieser Aufgabe um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabenstellung handelt, hat sich der Freistaat Thüringen mit dem Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz bereits zur grundsätzlichen Förderung von Frauenhäusern bekannt. Vom Land werden folgende zusätzliche von Frauenschutzeinrichtungen zu erbringende Aufgaben finanziell gefördert: die Krisenintervention, die Angebotsvernetzung, fallübergreifende Aufgaben bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit. Der Freistaat beteiligt sich daher im Haushaltsjahr 2007 mit einem Festbetrag in Höhe von 2.800 € pro Platz und Jahr an der Finanzierung der Frauenhausarbeit. Darüber hinaus wurde eine vom Land finanzierte Leitstelle Interventionsarbeit als Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt im Thüringer Sozialministerium eingerichtet.

Zu Frage 2: Das Konzept für die Leitstelle Interventionsarbeit wurde am 20. Februar 2007 vom Kabinett verabschiedet. Dieses Konzept steht dem Landtag zur Verfügung. Es wurde dem Gleichstellungsausschuss des Thüringer Landtags am 22. Februar 2007 gemäß Geschäftsordnung zugeleitet.

Zu Frage 3: Zunächst müssen die noch ausstehenden Entscheidungen auf Bundesebene abge

wartet werden. Dort wird derzeit die Einführung eines bundeseinheitlichen Notrufs für Frauen geprüft. Nach diesem Prüfergebnis wird das Land diese Frage, die bereits früher eingehend diskutiert wurde, erneut aufgreifen. Vermutlich wird dieses noch in diesem Jahr der Fall sein. Es wird dann nach dem Bedarf zu entscheiden sein, ob und wie ein Frauennotruf im Land eingerichtet wird.

Zu Frage 4: Grundsätzlich stellt der Schutz der Frauen vor häuslicher Gewalt eine gesellschaftspolitische, auch kommunale Aufgabe dar, und zwar unabhängig davon, ob ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt über ein eigenes Frauenhaus oder eine ähnliche Einrichtung verfügt oder nicht. Frauen aus Kommunen, die nicht über ein Frauenhaus oder eine ähnliche Einrichtung verfügen, haben die Möglichkeit, Zuflucht in Frauenhäusern an einem anderen Ort zu erhalten. Zwischen den Kommunen sind für solche Fälle entsprechende Kostenausgleiche zu vereinbaren.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Wolf.

Ich danke für Ihre Antwort, die war doch schon viel konkreter als bei meiner letzten Frage. Zu Punkt 1 haben Sie aufgeführt, dass Krisenintervention, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit und fallübergreifende Arbeit Aufgaben des Landes sind. Das heißt, die 2.800 € sind nicht zufällig entstanden, wenn ich das Ihrer Antwort entnehmen kann, sondern aufgrund einer Berechnung zustande gekommen. Ist es möglich, diese Berechnung dem Landtag zur Verfügung zu stellen?

Die Aufgaben, die Sie gerade entsprechend meinem Vortrag aufgegriffen haben, sollen im Wesentlichen mit diesen Beträgen finanziert werden. Wie dieser Betrag zustande gekommen ist, ich hatte darüber im Gleichstellungsausschuss ja schon mal berichtet, stellen wir gern noch mal zur Verfügung.

Die nächste Frage stellt der Abgeordnete Kuschel, Die Linkspartei.PDS, entsprechend der Drucksache 4/2685. Bitte, Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin.

Großen Schaden für die Kommunen angerichtet?

Der Thüringer Innenminister hat während der 53. Plenarsitzung des Thüringer Landtags in der Debatte zu Tagesordnungspunkt 4 "Thüringer Straßenausbaubeitragsbefristungsgesetz" unter anderem ausgeführt: "... Und dann kam diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die niemand voraussehen konnte, vielleicht hat der Abgeordnete Kuschel sie vorausgesehen und provoziert, ich weiß es nicht, er hat jedenfalls großen Schaden für die Kommunen durch sein Handeln angerichtet und das sollten Sie sich auch einmal überlegen, Herr Kuschel..." (vgl. vorläufiges Protokoll S. 77). Der Innenminister hat zu diesem Tagesordnungspunkt im Namen der Landesregierung gesprochen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Informationen liegen der Landesregierung vor, wonach die zitierte Einschätzung durch den Innenminister als zutreffend angesehen werden könnte?

2. Welche konkreten Handlungen des Abgeordneten Kuschel im Zusammenhang mit dem Klageverfahren der Gemeinde Benshausen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen haben aus Sicht der Landesregierung welche konkreten Schäden für die Kommunen verursacht?

3. Inwieweit kann aus Sicht der Landesregierung für die Thüringer Kommunen aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Schaden entstehen, führen doch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Behebung von rechtswidrigen Handlungsweisen oder zur Bestätigung kommunalen Handelns?

4. Welchen Mäßigungsgrundsätzen unterliegt ein Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der Bewertung und Einschätzung des Handelns von Abgeordneten des Thüringer Landtags und wie werden diese begründet?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Baldus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gern nehme ich die Gelegenheit wahr, die Aussage des Innenministers in der Plenarsitzung vom 25. Januar 2007 zu konkretisieren. Die zitierte Aussage ist eine Einschätzung der aus Sicht des Innenministers unverantwortlichen Informationspolitik der Linkspartei.PDS, insbesondere des Abgeordneten Kuschel, zum Straßenausbaubeitragsrecht. Die Linkspartei.PDS fordert in populistischer Manier die Abschaffung der Beitragserhebungspflicht und die Rückzahlung bereits gezahlter Straßenausbaubeiträge sowie die Umstellung auf eine Steuerfinanzierung. Damit wird bei den Kommunen und insbesondere bei den Bürgern in irreführender Weise der Eindruck vermittelt, als ob die Kommunen in Thüringen weitgehend auf die Erhebung von Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen verzichten können. Die Argumentation der Linkspartei.PDS ist auch mit Blick auf die anderen Bundesländer nicht haltbar. Die Linkspartei.PDS verweist selbst auf das Land Berlin. Berlin hat aber die gesetzliche Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht abgeschafft, sondern diese 2006 eingeführt, um die Beitragspflicht auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Die Linkspartei.PDS verschweigt weiterhin, dass auch das Land Niedersachsen 2005 eine bis dahin noch bestehende Ermessensregelung bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgehoben und in eine grundsätzliche Beitragserhebungspflicht entsprechend den allgemeinen Einnahmebeschaffungsgrundsätzen geändert hat. Trotz besseren Wissens hält die Linkspartei.PDS an ihren falschen Forderungen und Aussagen fest. Dadurch wurden und werden Erwartungen und Hoffnungen geweckt, die regelmäßig enttäuscht werden. Daraus resultiert, dort, wo man den Schilderungen der Linkspartei.PDS Glauben geschenkt hat, ein erheblicher Vertrauensschaden bei den Kommunen und in der Bevölkerung. Für diesen Schaden ist die Linkspartei.PDS verantwortlich.

Zu Fragen 2 und 3 verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 4: Die Amtspflichten der Mitglieder der Landesregierung lassen sich dem Artikel 71 der Thüringer Verfassung entnehmen.

Eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, in der Frage 2 wurde nach konkreten Handlungen gefragt. Sie haben aber in Beantwortung der Frage 2 auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dort haben Sie aber nur allgemeine Grundsätze genannt. Ich wiederhole noch mal die Frage 2: Welche konkreten Handlungen im Zusammenhang mit dem Klageverfahren Bens

hausen haben aus Sicht der Landesregierung welche konkreten Schäden verursacht?

(Zwischenruf Abg. Doht, SPD: Was ist jetzt, hat es ihm die Sprache verschlagen?)

Nein.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Er macht’s schon richtig, er holt erst einmal Luft.)

So ist das. Der Abgeordnete Kuschel hat in der 53. Plenarsitzung vom 25. Januar 2007 selbst angegeben, dass sich die Gemeinde Benshausen nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum weiteren Vorgehen Rat suchend an ihn gewandt hat, und die Landesregierung, insbesondere der Innenminister, geht davon aus, dass der Abgeordnete Kuschel sich ganz erheblich auf das Verhalten der Gemeinde Benshausen ausgewirkt hat und dass nach dem Urteil die Situation entstanden ist, die Sie heute beklagen.

Eine zweite, letzte Nachfrage.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, die Frage lautete: konkrete Handlungen. Sie haben jetzt von Vermutungen geredet und haben auf den Zeitraum nach dem Urteil des OVGs verwiesen. Die Frage bezog sich aber im Zusammenhang mit dem Klageverfahren, also bis zur Entscheidung des OVGs, auf konkrete Informationen und Handlungen.

Sie hatten nach der Einschätzung der Landesregierung gefragt und ich habe zunächst darauf abgehoben, dass Sie selbst angegeben haben, dass sich die Gemeinde Benshausen zum weiteren Vorgehen Rat suchend an Sie gewandt hat. Das war der erste Teil meiner Antwort. Der zweite Teil meiner Antwort bezog sich auf die Beratungstätigkeit vor dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Beides zusammen hat zu dem von Ihnen heute beklagten Ergebnis geführt.