Protocol of the Session on March 19, 2009

2. An welchen CBL-Verträgen von Kommunen und kommunalen Unternehmen ist die American International Group (AIG) beteiligt?

3. Welche Auswirkungen sind nach Auffassung der Landesregierung aufgrund der bekannten Schieflage der AIG für die Kommunen und die kommunalen Unternehmen, die CBL-Verträge mit der AIG geschlossen haben, zu erwarten?

4. Wie hoch schätzt die Landesregierung die finanziellen Folgen einer Insolvenz der AIG für die betroffenen Kommunen und die kommunalen Unternehmen?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die über die Antworten, die wir bereits gegeben haben zu den in der Vorbemerkung genannten Anfragen, hinausgehen. Die Landesregierung hat deshalb nach wie vor keine rechtsaufsichtliche Kenntnis darüber - ich betone „rechtsaufsichtlich“ deswegen, weil wir natürlich auch Zeitung lesen -, dass Thüringer Kommunen unmittelbar Cross-BorderLeasing-Verträge abgeschlossen hätten. Ich gehe davon aus, dass Thüringer Kommunen keine entsprechenden Vertragsverhältnisse eingegangen sind, da Cross-Border-Leasing-Verträge als kreditähnliche Rechtsgeschäfte nach § 64 der Thüringer Kommunalordnung genehmigungspflichtig wären. Der Landesregierung liegen auch keine rechtsaufsichtlichen Kenntnisse darüber vor, ob kommunale Unternehmen Cross-Border-Leasing-Verträge abgeschlossen haben. Cross-Border-Leasing-Verträge von kommunalen Unternehmen unterliegen im Gegensatz zu solchen der Kommunen selbst weder einer rechtsaufsichtlichen Anzeige noch einer rechtsaufsichtli

chen Genehmigungspflicht.

Zu den Fragen 2, 3 und 4 kann ich zusammenfassend auch nur antworten, dass der Landesregierung keine Informationen hierüber vorliegen. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Bitte, Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, können Sie noch mal erläutern, weshalb jede Kreditaufnahme der rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, während hoch riskante Finanzgeschäfte überhaupt nicht von den Aufsichtsbehörden mit begleitet werden, also wie dieser Widerspruch sich auch aus dem Zusammenspiel zwischen kommunaler und Landesebene letztlich aus Ihrer Sicht erklärt?

Das liegt, kurz gesagt - ich sehe auch keinen Widerspruch darin -, einerseits an der kommunalen Selbstverwaltung und an den relativ klaren und präzisen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung. Ich habe auch versucht darzulegen, dass es nicht so ist, dass sie sich gänzlich der rechtsaufsichtlichen Betrachtung entziehen, sondern dann, wenn die Kommunen selbst handeln, sind Cross-Border-LeasingVerträge - und ich konzentriere mich auf diese, nicht auf alle möglichen sonstigen riskanten Rechtsgeschäfte - genehmigungspflichtig. Aber wir wissen nicht, dass Kommunen solche Verträge abgeschlossen hätten. Bei kommunalen Unternehmen sieht es anders aus, dort gilt nicht unmittelbar die Thüringer Kommunalordnung.

Es hatte sich jetzt zunächst Abgeordneter Huster gemeldet, aber, Abgeordneter Kuschel, dann stellen Sie die zweite Frage und Sie haben ja als Fragesteller noch die Möglichkeit.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie hatten ja darauf verwiesen, dass Sie auch Zeitung lesen. Da ist nicht im Ergebnis des Zeitungslesens gegebenenfalls das ausreichend, damit die Rechtsaufsichtsbehörden zumindest sich mit den Fällen, die dort thematisiert werden, einmal etwas näher beschäftigen, denn es könnten ja tatsächlich unkalkulierbare Risiken für betroffene Kommunen entstehen und da wissen Sie, notfalls zahlen wir das über Bedarfszuweisungen und belasten damit den Landeshaushalt. Da einfach zu sagen, weil wir rechtsauf

sichtlich nicht beteiligt und nicht verpflichtet sind, lesen wir zwar Zeitung, aber was darin steht, interessiert uns nicht, ist kein Zeichen für verantwortungsbewusste Politik. Deswegen noch mal die Frage: Ist das nicht ein hinreichendes Indiz dafür, dass Sie nach § 120 Kommunalordnung doch mal einen Blick auf diese Kommunen werfen, die diese Verträge dann abgeschlossen haben?

Die Rechtsaufsicht kann auch nur tätig werden, wenn es sich um rechtsaufsichtlich relevante Sachverhalte handelt. Was solche sind, steht in der Thüringer Kommunalordnung. Das heißt also, es nutzt nichts, wenn man hier als Zeitungsleser tätig wird, sondern nur dann, wenn man rechtsaufsichtlich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung hat. Ich sage noch mal ganz deutlich: Was das Cross-Border-Leasing angeht, haben wir solche Erkenntnisse nicht, deswegen haben wir auch keinen Anlass, aufgrund bloßer Zeitungslektüre außerhalb der Zuständigkeiten der Rechtsaufsicht tätig zu werden.

Abgeordneter Huster, bitte.

Herr Staatssekretär, vielleicht können Sie mir relativ klar beantworten, ob die Landesregierung überhaupt Konsequenzen aus der nun mittlerweile deutschlandweiten Diskussion um abgeschlossene CBL-Verträge mit zum Teil verheerenden Auswirkungen in Kommunen zieht und wenn ja, welche?

Derzeit sehe ich keine Notwendigkeit für solche Konsequenzen. Die Cross-Border-Leasing-Verträge beziehen sich auf einen eng begrenzten Zeitraum der Vergangenheit. Das sind abgeschlossene Sachverhalte, erstens.

Zweitens, nach der Zeitungslektüre sind Thüringer Kommunen in einem vergleichsweise sehr geringen Umfang von solchen Geschäften betroffen.

Nun noch eine zweite Frage, bitte.

Herr Staatssekretär, vor fünf Jahren, als wir hier in diesem Hause zum einen die Risiken von Cross

Border-Leasing thematisiert haben und zum anderen einen Gesetzentwurf eingebracht haben, der das Verbot von solchen Geschäften vorsieht, wurden wir aus den Reihen der CDU-Fraktion mit dem Vorwurf des Antiamerikanismus konfrontiert. Stimmen Sie mir zu, Herr Staatssekretär, dass dieser Vorwurf angesichts der aktuellen Entwicklung eigentlich zurückzunehmen wäre?

Nein.

Damit ist das Nachfragekontingent ausgeschöpft und wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Skibbe, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4952.

Rechtsextremer Treffpunkt in Greiz-Irchwitz

Am 24. Januar 2009 fand in der ehemaligen Sportlerklause in Greiz-Irchwitz eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der rechtsextremen NPD statt. Redner war der Landesgeschäftsführer der NPD Thüringen, Patrick Wieschke. Inzwischen mehren sich Hinweise, dass die Gaststätte verkauft wurde und in Zukunft verstärkt durch Rechtsextreme genutzt werden wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann die Landesregierung die Informationen bestätigen, dass der NPD-Funktionär Peter Nürnberger bzw. sein Sohn die Gaststätte gekauft hat?

2. Ist der Immobilienverkauf abgeschlossen, wenn nein, wie ist der Stand der Verkaufsverhandlungen?

3. Gibt es einen Pachtvertrag für das Gebäude der Gaststätte? Wenn ja, wie schätzt die Landesregierung den oder die Pächter ein?

4. Wurde eine Gaststättenkonzession beantragt, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Es antwortet wiederum Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Eine kurze Vorbemerkung: Wie Sie wissen, sind Auskünfte, die Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden zulassen, nur gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission möglich. Ich bitte deswegen um Verständnis, wenn ich die Fragen zum Teil nur in allgemeiner Form beantworten kann. Ich möchte aber auch an dieser Stelle noch einmal auf den Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen hinweisen, der auf kommunaler Ebene den rechtlichen Rahmen im Umgang gerade mit rechtsextremistischen Aktivitäten aufzeigt, auch im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, und das Ziel verfolgt - aus Sicht der Landesregierung -, Maßnahmen gegen Bestrebungen von Rechtsextremisten weiter zu intensivieren. Darüber hinaus hat das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz die Kommunen über aktuelle landesweite und lokale extremistische Strukturen und Strategien in mehreren Informationsveranstaltungen informiert und steht den Kommunen selbstverständlich, bei Bedarf auch anlassbezogen, zu Fragen zu Extremismusthemen im konkreten Fall weiter beratend zur Verfügung. Zu den einzelnen Fragen.

Zu Frage 1: Nein, wir können Informationen nicht bestätigen, dass der NPD-Funktionär Peter Nürnberger bzw. sein Sohn die Gaststätte gekauft hat.

Zu Frage 2: Nein, das Objekt wurde im Staatsanzeiger Nr. 4/2009 vom Amtsgericht Gera zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben. Der Termin wurde für den 28. Mai 2009 anberaumt.

Zu Frage 3: Über die Existenz eines Pachtvertrages ist der Landesregierung nichts bekannt.

Zu Frage 4: Seit Inkrafttreten des Thüringer Gaststättengesetzes zum 1. Dezember letzten Jahres bedarf das Betreiben einer Gaststätte keiner Erlaubnis mehr. Der Beginn eines Gaststättengewerbes ist lediglich 14 Tage vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen. Eine bislang nicht in rechtsextremistischen Zusammenhängen in Erscheinung getretene Person hat am 12. Dezember letzten Jahres nach § 2 des Thüringer Gaststättengesetzes bei der unteren Gewerbebehörde der Stadt Greiz den Beginn eines Gaststättengewerbes zum 1. Januar 2009 angezeigt.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Skibbe, bitte.

Ist bekannt, ob weitere Veranstaltungen in diesem Objekt durchgeführt wurden, außer dieser am 24. Januar?

Dazu habe ich keine aktuellen Erkenntnisse, das kann ich nicht bestätigen.

Wird durch Funktionäre beabsichtigt, weitere Objekte im Landkreis Greiz zu kaufen? Gibt es da Informationen?

Dazu liegen der Landesregierung auch keine Informationen vor. Im Einzelfall steht auch das Landesamt für Verfassungsschutz konkret vor Ort beratend zur Verfügung.

Danke.

Danke. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4958.

Kostenübernahme für Sonderausgaben kommunaler Amtsblätter

Der Thüringer Landtag hat rechtzeitig vor der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 das Thüringer Kommunalwahlgesetz geändert und damit u.a. die sogenannte 5-Prozent-Sperrklausel abgeschafft. Infolge dieser Gesetzesänderung muss die Landesregierung weitere Rechtsvorschriften an die neue Gesetzeslage anpassen. Die Anpassung der Kommunalwahlordnung erfolgte dabei vergleichsweise spät.

Einzelne Gemeinden, Städte und Landkreise könnten möglicherweise im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen die ordnungsgemäßen Bekanntmachungen in ihren Amtsblättern nicht wie ursprünglich beabsichtigt vornehmen. Die betroffenen Kommunen könnten deshalb auf Sonderausgaben ihrer Amtsblätter angewiesen sein, wodurch zusätzliche, nicht geplante Ausgaben entstehen würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Gemeinden, Städte und Landkreise die ortsüblichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen spätestens in ihren Amtsblättern bekannt machen?