Protocol of the Session on March 19, 2009

Zu Frage 3: Der Landesregierung sind ebenfalls keine Fälle bekannt, bei denen seit dem 1. Juli 2004 Gemeinderatsmitglieder bzw. Kreistagsmitglieder die dargestellte Verpflichtung verweigerten und somit ihr Amt verloren hätten.

Zu Frage 4: Eine generelle Pflicht der Rechtsaufsichtsbehörden, zu prüfen, ob die Verpflichtung der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder wird, ist aus § 120 ThürKO nicht abzuleiten. Ein Tätigwerden der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden wäre nur dann angezeigt und erforderlich, wenn Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bekannt würden. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall, danke schön. Dann rufe ich auf die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordneter Grob, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/4891.

Territorialprinzip auch bei Gesundheitseinrichtungen?

Das Territorialprinzip ist ein wichtiger begrenzender Faktor in der wirtschaftlichen Betätigung einer Ge

bietskörperschaft, insbesondere dann, wenn die vor Ort tätige Gebietskörperschaft dieses Feld besetzen möchte.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage erbringt das Universitätsklinikum Jena in einem anderen Landesteil Dienstleistungen?

2. Besteht die rechtliche Möglichkeit des Universitätsklinikums Jena, Eigentum an einem Krankenhaus zu erwerben, das nicht in der Stadt Jena tätig ist? Wenn ja, welche rechtlichen Grundlagen sind hierfür einschlägig?

3. Besteht die Absicht, Anteile an anderen Kliniken außerhalb von Jena zu erwerben?

4. Bestehen Kooperations- und Fusionsbestrebungen mit anderen Kliniken?

Es antwortet Staatssekretär Prof. Dr. Bauer-Wabnegg.

Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Grob beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Frage 1: Das Universitätsklinikum Jena erbringt auf der Grundlage des § 97 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstvertrags Serviceleistungen, nämlich Leistungen im Bereich der Geschäftsführung, für die St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH. Erläuternd: Da das Universitätsklinikum Jena keine Gebietskörperschaft ist, besteht mit Blick auf ein sogenanntes Territorialprinzip auch keine Veranlassung im Rahmen der Rechtsaufsicht den Abschluss des vorgenannten Vertrags zu beanstanden. Es gibt keine § 71 Abs. 4 ThürKO entsprechende Regelung, die für solche Fälle einen Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt durch die Rechtsaufsichtsbehörde vorsieht.

Frage 2: Ja, auf der Grundlage des § 94 Abs. 7 Satz 1 ThürHG.

Frage 3: Nach Auskunft des Universitätsklinikums Jena besteht derzeit keine Erwerbsabsicht. Ein Erwerb gesellschaftsrechtlicher Anteile an anderen Kliniken außerhalb von Jena ist jedoch dann von Relevanz, wenn andere Träger gesellschaftliche Verflechtungen mit dem Universitätsklinikum Jena wünschen. In einem solchen Fall wird ein Anteilserwerb geprüft.

Frage 4: Kooperationsbestrebungen haben alle Universitätskliniken Deutschlands mit anderen Krankenhäusern in den jeweiligen Bundesländern, so auch das Universitätsklinikum Jena. Eine Fusionierung mit anderen Krankenhäusern ist jedoch wegen fehlender Rechtsgrundlagen im Thüringer Hochschulgesetz ausgeschlossen.

Danke, gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordnete Dr. Klaubert, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4893.

Kulturwirtschaftsbericht und Landeskulturkonzept

Laut Auskunft des Kultusministeriums in der Dezemberberatung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien werde der Kulturwirtschaftsbericht für Thüringen im Januar vorgelegt. Auch das Landeskulturkonzept II sei beabsichtigt, im Januar vorzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird der Kulturwirtschaftsbericht fertiggestellt sein und der Öffentlichkeit vorgestellt? Die Frage kann ich jetzt selbst beantworten, weil die Zeit darüber gegangen ist.

2. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wird der Kulturwirtschaftsbericht öffentlich beraten?

3. Wie gestaltet sich nach der Anhörung am 3. Dezember 2008 zur Weiterentwicklung des Kulturkonzepts des Landes der weitere Dialog mit den Kulturvereinen und Kulturverbänden?

4. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wird das Landeskulturkonzept II vorgestellt und öffentlich beraten?

Es antwortet wiederum Staatssekretär Prof. Dr. Bauer-Wabnegg.

Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Frage 1: Ich sage es jetzt mal, der erste Kulturwirtschaftsbericht Thüringens wurde - Sie wissen es - am 24. Februar 2009 durch die Thüringer Landesre

gierung verabschiedet und auf einer Pressekonferenz auch vorgestellt. Er ist auf der Webseite des Thüringer Kultusministeriums verfügbar, veröffentlicht,

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Veröffentlicht, bei uns auch.)

weil er natürlich eine ganz wunderbare breite Verteilung erfährt. Das wünschen wir uns ja auch gemeinsam.

Frage 2: Durch Antrag der Fraktion der CDU vom 26. Februar dieses Jahres wurde die parlamentarische Beratung veranlasst. Ich verweise hierzu auch auf den Tagesordnungspunkt 36 der laufenden Plenarsitzung. Die Landesregierung geht im Weiteren davon aus, dass sich Kommunen, Kultur-, Tourismus- und Wirtschaftsverbände wie auch Medienverantwortliche sowie tangierte Studienbereiche Thüringer Hochschulen aus eigenem Interesse mit den Ergebnissen des Thüringer Kulturwirtschaftsberichts auseinandersetzen. Zur Unterstützung plant die Landesregierung für Kulturverbände und interessierte Einrichtungen eine Informationsveranstaltung zusammen mit den Autoren des Berichts, dem Büro STADTart und dem Niedersächsischen Institut für Wirtschaftsforschung NIW.

Frage 3 und 4: Die von den Teilnehmern der Anhörung vom 3. Dezember letzten Jahres in vielfältiger Form unterbreiteten Hinweise, Vorschläge, Anregungen, Diskussionsbeiträge und Ergänzungen zu den Grundaussagen wurden zusammengefasst und zunächst intern in die Weiterentwicklung des Kultuskonzepts einbezogen. Die Mitglieder der neu gegründeten ständigen Konferenz der kulturellen Fachverbände Thüringens sowie die anderen Teilnehmer der Anhörung vom 3. Dezember sind zu einem weiteren Gedankenaustausch für den 21. April in das Kulturministerium eingeladen und im Anschluss daran ist geplant, die Fortschreibung des Kulturkonzepts Ende Mai/Anfang Juni 2009 der Öffentlichkeit vorzulegen. Die Anhörung vom 3. Dezember hat auch deutlich gemacht, dass sich wichtige Grundaussagen für eine Fortschreibung des Kulturkonzepts in haushaltsmäßiger Relevanz niederschlagen. Es ist deshalb unerlässlich und von der Landesregierung beabsichtigt, diese Fragen auch in die Haushaltsgespräche für 2010 und in die Mittelfristige Finanzplanung einfließen zu lassen.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Dr. Klaubert bitte.

Ich möchte gern zwei Nachfragen stellen, einmal zum Kulturwirtschaftsbericht, und zwar möchte ich

dort gern wissen, wie das Wirtschaftsministerium in Informationsveranstaltungen oder Debatten um diesen Kulturwirtschaftsbericht einbezogen wird. Zum Kulturkonzept des Landes hätte ich gern einmal eine Auflistung der Angehörigen dieser ständigen Konferenz der kulturellen Dachverbände.

Zu Frage 1: Das Wirtschaftsressort ist sowohl bei der Erstellung fest mit eingebunden als auch im Weiteren ständig informell und offiziell eingeladen und mit dabei. Das kann ich Ihnen wirklich nur so global beantworten, weil das so nicht eine gemeinsame Aufgabenstellung war und ist. Die Auflistung zu der ständigen Konferenz gebe ich Ihnen sinnvollerweise schriftlich.

Danke. Weitere Anfragen gibt es nicht. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, eine der Abgeordneten Sojka, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4903.

Streiklisten im Auftrag des Kultusministeriums?

Am 11. Februar 2009 wurden nach Aufruf durch die Lehrergewerkschaften in mehreren Thüringer Städten zweistündige Warnstreiks ab 12 Uhr durch angestellte Lehrerinnen und Lehrer durchgeführt, um den bundesweiten Tarifforderungen im öffentlichen Dienst Nachdruck zu verleihen. Laut Pressemitteilung vom 13. Februar 2009 und mir vorliegenden Schreiben wurden die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Schulamtsbereichen Erfurt und Schmalkalden durch die Schulamtsleiter aufgefordert, die Streikenden namentlich zu erfassen und die Namenslisten an die Schulämter zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die Schulleitungen aufgefordert, die Namen der beim Warnstreik anwesenden Beamten sofort zu melden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Handelten die Schulamtsleiter mit ihrem Schreiben im Auftrag des Kultusministeriums und wurde in anderen Schulämtern ebenfalls so verfahren, wenn ja, an welchen?

2. Wie viele am Warnstreik beteiligte Angestellte und wie viele verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer wurden durch die Schulleiter gemeldet, wo werden die Namen gesammelt, wie lange aufbewahrt und wie viele Meldungen wurden von den Schulen bzw. von den Schulaufsichtsbehörden an die Bundesagentur für Arbeit gegeben?

3. Zu welchem Zweck wurden die Namen erfasst und mit welchen Konsequenzen müssen die gemeldeten angestellten bzw. verbeamteten Pädagoginnen und Pädagogen rechnen?

4. Welche Gehaltseinsparungen wurden aufgrund des zweistündigen Warnstreiks durch das Land erzielt?

Für das Kultusministerium antwortet Staatssekretär Eberhardt.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die staatlichen Schulämter und alle nachgeordneten Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Thüringer Kultusministeriums wurden im Vorfeld der angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen auf die Anwendung und Hinweise der Richtlinien für den Fall eines Arbeitskampfs der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder, kurz TdL, kurz Arbeitskampf-Richtlinien, hingewiesen. Die Schulamtsleiter handelten also in Umsetzung der konkret genannten Richtlinien.

Zu Frage 2: Belastbare Aussagen über die Anzahl der an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligten angestellten bzw. verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer sowie der betroffenen Dienststellen liegen dem Thüringer Kultusministerium nicht vor. Namentliche Erfassungen werden nicht dem Thüringer Kultusministerium, sondern nur den personalführenden Dienststellen, hier beispielsweise konkret den staatlichen Schulämtern, übermittelt und nur für die Dauer der mit der Arbeitskampfmaßnahme erforderlichen Personalsachbearbeitung aufbewahrt. Alle von den Arbeitskampfmaßnahmen betroffenen Schulen haben gemäß § 320 Abs. 5 SGB III eine Anzeige zu Beginn und Beendigung eines Streiks entsprechend der Anlagen 7 und 8 der Arbeitskampfrichtlinien zu erstellen. Diese Anzeige ist durch die Schulen direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu senden. Eine Einbindung des Thüringer Kultusministeriums erfolgt nicht.

Zu Frage 3: Das Erfordernis einer namentlichen Erfassung der streikenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt sich aus der praktischen Anwendung der Arbeitskampfrichtlinien. Nimmt ein Arbeitnehmer während seiner Sollarbeitszeit an einem Streik oder Warnstreik teil, so führt dies zum Verlust des anteiligen Entgeltanspruchs. In diesem Fall hat die personalführende Dienststelle die entsprechenden Meldungen an die Zentrale Gehaltsstelle

zu veranlassen. Ferner ist die namentliche Erfassung für die Entscheidung, gegenüber welchem konkreten Personenkreis etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen oder zivilrechtliche Ansprüche im Falle von rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen einzuleiten sind, erforderlich. Näheres regelt die zu jeder Tarifeinigung gehörende Maßregelungsklausel. Deshalb kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme regelmäßig erst im Nachhinein erfolgen. Eine namentliche Erfassung der am Arbeitskampf teilnehmenden Beamtinnen und Beamten ergibt sich aus der Arbeitskampfrichtlinie. Zum anderen genießen Beamtinnen und Beamte aufgrund der aus den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz resultierenden besonderen Treuepflicht kein Streikrecht. Dementsprechend stellt die Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme eine Dienstpflichtverletzung dar, die zu disziplinarischen Konsequenzen führen kann. Ob hinsichtlich des Warnstreiks vom 11. Februar 2009 von einer Streikteilnahme auszugehen ist, hängt im konkreten Einzelfall davon ab, ob der Beamte unter Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz dem Dienst ferngeblieben ist.