Aber wir haben uns dann, Frau Dr. Wildauer, auch hier nach Diskussionen zur Beibehaltung des bisherigen Begriffs entschieden. Nunmehr soll der Ortschaftsrat den
Ortsbürgermeister aus seiner Mitte wählen, wenn es nicht gelingt, dessen Amt durch direkte Wahl zu besetzen; das ist § 45 Abs. 2 Satz 4. Nach derzeitiger Rechtslage hatten die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats ihn in geheimer Wahl aus der Mitte einer Bürgerversammlung der Ortschaft zu wählen. Diese Einschränkung wird mit der vorgesehenen Regelung im Sinne einer Stärkung der Selbstverwaltung korrigiert.
Eine weitere Stärkung erfährt die Funktion des Ortsbürgermeisters in Absatz 2 Satz 5 der Vorschrift. Danach hat der Ortsbürgermeister das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Dies war bisher bezüglich seiner dienstlichen Möglichkeiten nur auf ein Empfehlungsrecht begrenzt. Wir denken, damit den Interessen der gewählten Ortschaftsgremien besser nachkommen zu können. Unsererseits wurde noch eine benutzerfreundliche Sprachregelung angeregt, die jetzt Eingang in das Gesetz gefunden hat.
Ich will noch mal auf § 45 verweisen, wo wir jetzt noch eine Regelung oder Klarstellung mit hineingebracht haben: Wenn z.B. eine Straße in Erfurt, die über mehrere Ortschaftsteile geht und wo der Name festgelegt wird, was bisher den Ortschaftsräten zustand, dass dann natürlich nicht jeder einen eigenen Namen dort geben kann und am Ende streiten die fünf, die dort betroffen sind, da muss es am Ende auch einer entscheiden können. Das kann ja nicht irgendein Gericht sein, denn das geht nicht. Also haben wir zur Klarstellung geregelt, wenn es dort Streitigkeiten geben sollte, und so ein Fall wird dann wohl sehr selten vorkommen, dass natürlich dann der Stadtrat, der zuständig ist, entscheidet.
In § 48 werden die Regelungen zur Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden neu gefasst. Wichtig dabei ist vor allem Absatz 4, wonach der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender kraft Amtes sein soll, wenn die Gemeinschaftsversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt. Nach dem Vorschlag der Fraktion wird der Gemeinschaftsvorsitzende jetzt nicht mehr für fünf Jahre, sondern für sechs Jahre gewählt. Ich will auch noch einmal darauf verweisen, dass wir hier gerade die kommunale Selbstverwaltung stärken. Wir überlassen es denjenigen vor Ort, wen sie zum Gemeinschaftsvorsitzenden wählen und wie auch dann die Bezahlung zu regeln ist, Frau Dr. Wildauer. Die wissen alle, was sie dann dort tun und was sie dort wollen, das trauen wir denen schon zu, dass sie das vernünftig weiter regeln.
§ 66 - Erwerb und Verwaltung von Kommunalvermögen wurde ebenfalls neu geregelt. Vor allem Absatz 2 legt nun fest, dass Gemeinden Geschäftsanteile oder Aktien von Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, veräußern dürfen, wenn der öffentliche Zweck dieses Unternehmens ent
fallen ist. Zudem ist die Beteiligung der Gemeinde in eine Minderheitsbeteiligung zu überführen. Bisher enthielt § 66 dazu keinerlei Regelung. Wir haben nunmehr nach Absatz 1 noch einen neuen Absatz 2 eingefügt. Danach darf die Gemeinde von solchen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, grundsätzlich Geschäftsanteile oder Aktien von Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt war, bevor festgestellt wurde, dass der öffentliche Zweck dieses Unternehmens entfallen ist. Damit wird erreicht, dass eine Holding nicht gewandelt werden darf, da bei ihr der öffentliche Zweck nicht entfallen kann. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah aber gerade die Möglichkeit der Wandlung in Fiskalvermögen auf die Holding vor. Zudem sieht unsere Änderung vor, dass die Beteiligung der Gemeinde auf Dauer grundsätzlich in eine Minderheitsbeteiligung überführt werden soll. Der Regierungsentwurf beabsichtigte hierzu statt einer Soll- eine Muss-Regelung. Im engen Kontext dazu stehen die Neuregelungen in § 75, der die Verwaltung von Unternehmen regelt. Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden insbesondere die Anforderungen an die Verwaltung strenger gefasst. Wir sind schon der Meinung, dass das auch so bleiben sollte.
Weiterhin will unsere Fraktion die Änderung des Artikels 2 - Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - erreichen. Wenngleich dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 auch in Zukunft nur ein eingeschränktes Abstandnehmen von der erneuten Kandidatur zum Amt des Bürgermeisters vorsieht, haben wir die derzeitigen Einschränkungen reduziert. Bisher waren als Gründe hierfür insbesondere vorgesehen, wenn der Bürgermeister sein Amt unter ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit weiterführen soll, er von dem früheren Träger seines Wahlvorschlags nicht zur Wiederwahl aufgestellt würde oder er das 72. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeiten werden nun auf die Fälle erweitert - und das haben wir insbesondere auf Hinweis des Gemeinde- und Städtebundes und anderer gemacht, die uns das ausdrücklich angetragen haben von Bürgermeistern, die dort mit Betroffene sind -, in denen der Amtsinhaber aber trotzdem mindestens drei Amtsperioden oder 14 Jahre sein Amt ausgeübt hat. Damit wird es dem Amtsinhaber erleichtert, das Amt nicht fortführen zu müssen und es einem neuen Kandidaten zu übertragen. Ich denke, hier ist auch praktikabel entschieden worden, ohne das ausufern zu lassen, denn wir müssen immer dabei sehen, die entsprechenden Bezüge muss dann die Kommune weiter bezahlen. Deswegen kann man das auch nicht weiter absenken.
Schließlich wird mit der Änderung des Meldegesetzes § 33 Abs. 2 Satz 2 - dem mitunter anzutreffenden Unmut in der Bevölkerung Rechnung getragen, nur noch sehr späte Geburtstage öffentlich mitzuteilen. Wir haben es zwar erst vor kurzem anders entschieden, aber man ist ja lernfähig.
Mit der durch die Fraktion vorgeschlagenen Regelung wird erreicht - und hier haben wir uns dann auch nach einer Diskussion geeinigt -, dass bereits ab dem 65. Geburtstag des Betroffenen eine öffentliche Verlautbarung möglich ist.
Abschließend möchte ich noch auf die Übergangsregelung eingehen. Und hier, wie es Artikel 8 Satz 1 vorsieht, wird das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Nur die Ergänzung zu der Unvereinbarkeitsregelung von Gemeindemandatsträgern und Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gemeinde - § 23 Abs. 4 -, Entsprechendes ist in § 102 Abs. 4 für die Kreisebene geregelt, die Verlängerungen der Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister § 32 Abs. 5 - bzw. der hauptamtlichen VG-Vorsitzenden - § 48 - werden erst nach der nächsten Kommunalwahl 2004 wirksam. Gleiches gilt für das Verbot gleich lautender Bezeichnungen von Straßen und Plätzen - § 5 Abs. 3.
Meine Damen und Herren, wir sind davon überzeugt, dass wir die sehr gute Kommunalordnung, die uns schon vorgelegen hat, die sich in der Praxis bewährt hat, jetzt noch weiter verbessert haben. Hier widerspreche ich ausdrücklich Frau Dr. Wildauer. Ich glaube - Sie glauben selber nicht so richtig, was Sie hier gesagt haben; als Opposition muss man ja dagegenhalten, wenn wir etwas Vernünftiges machen -, dass hier eine gute Kommunalordnung weiter verbessert wurde und sie in der Anwendung, den Kommunen schnell an die Hand gegeben wurde. Deswegen möchte ich mich auch noch einmal recht herzlich bei der Landtagsverwaltung, beim Innenministerium, insbesondere bei denen, die hier mitgeholfen haben, und bei allen bedanken, die dazu beigetragen haben, auch bei meinen Kolleginnen und Kollegen, diese schwierige Materie jetzt in das zu gießen, was wir erreicht haben. Ich bitte Sie im Interesse der Kommunen, diesem heute zuzustimmen. Schönen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, einige werden es halt ertragen müssen. Herr Schemmel hat vorhin die Verabschiedung der Kommunalordnung als eine vertane Chance bezeichnet. Ich kann ihm da, speziell zu dem Punkt, zu dem ich ganz kurz etwas sagen will, nämlich den Bemühungen, die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene zu verbessern, nur beipflichten. Ich will es vor allem vor dem Hintergrund des Umstands tun, dass wir in der letzten Plenarsitzung genügend Anlass und Gelegenheit hatten, uns über die Entwicklung der Bevölkerungsgruppen zu unterhalten, die im Thüringen
Monitor als Demokratiezweifler und Demokratiegegner bezeichnet worden sind. Insbesondere bei den Regelungen zur direkten Demokratie im Bereich der Kommunen hätte man genau diese Entwicklung im Auge haben müssen. Es reicht eben nicht aus, Risse im Fundament der Demokratie zu konstatieren oder gar zu beklagen, sondern man muss dann auch Konsequenzen ziehen. Ich glaube, genau hier, Herr Fiedler, haben Sie nicht Recht, wenn Sie die Auffassung vertreten, die Oppositionsfraktionen hätten Druck von außen bekommen und dadurch seien sie zu einer freien Meinungsbildung nicht fähig gewesen. Ich denke, da irren Sie ganz gründlich. Es handelt sich einfach nur um eine Übereinstimmung unserer Auffassungen mit einem großen Teil der Bürgerschaft, der noch nicht in den Bestand der Demokratiezweifler und Demokratiefeinde abgesunken ist.
Es ist, Herr Fiedler, auch keinesfalls so, dass wir machen, was andere uns vorschreiben. Es dürfte doch für demokratische Verhältnisse nicht untypisch sein, dass sich Fraktionen in einem Parlament zu Forderungen von Bürgerinnen und Bürgern bekennen, deren Vertreter wir sind,
Nun gebe ich zu, dass die Verhandlungen zu den Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten in der Kommunalordnung unter einem recht unglücklichen Stern standen, nämlich unter dem unglücklichen Stern eines recht wenig ausgeprägten Verständnisses für Plebiszite in der Gesellschaft. Wir haben uns aber in den Konsensgesprächen vorgestern dazu entschlossen, die kommunalen Plebiszite abzutrennen von den Gesprächen über die plebiszitären Elemente auf der Landesebene. Ich will ganz kurz zu unseren Vorschlägen für die Kommunalordnung etwas sagen, ohne die ohnehin komplizierten Konsensgespräche zu belasten.
Wir hatten in § 15 a die Einführung eines Petitionsrechts auf kommunaler Ebene vorgeschlagen. Wir versprachen uns davon die Verbesserung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Bürgern und den Kommunen als Ganzes. In § 16 hatten wir den Vorschlag unterbreitet, dass ein Einwohnerantrag auch von Bürgerinnen und Bürgern gestellt werden kann, die mindestens das 14. Lebensjahr erreicht haben. Diese Antragsberechtigung hat einen tieferen Sinn. Sie könnte die Verbundenheit auch junger Menschen mit ihrer Kommune befördern. Rechtlich gibt es mit diesem Vorschlag kein Problem, denn dieser Einwohnerantrag führt zu nichts weiter, als dass ein Gemeinderat dazu verpflichtet wird, sich mit einem Gegenstand zu befassen.
Die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats wird von einem solchen Einwohnerantrag überhaupt nicht berührt. So wäre die Herabsetzung der Altersschwelle nicht nur
In § 17 - zu Bürgerbegehren und zu Bürgerentscheid haben wir uns bemüht, die Regelungen insgesamt bürgerfreundlicher und bestimmter zu fassen. Wir haben beantragt, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhebung von Kommunalabgaben wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sind und insofern auch von Plebisziten erfasst werden sollen. Wir haben den so genannten Negativkatalog entschärft und wir haben die Quoren für Bürgerbegehren in Abhängigkeit von der Gemeindegröße reduziert. Das Gleiche trifft auf das Zustimmungsquorum für den Bürgerentscheid zu. Ich glaube, Herr Fiedler, es ist einfach unangemessen, dass Sie hier die Anträge der Oppositionsfraktionen als ein Rennen um die niedrigsten Quoren dargestellt haben. Das war nicht nur nicht sonderlich sachlich, es war meines Erachtens auch nicht wirklichkeitsgetreu. Denn man muss auch Fraktionen mit unserer haben Sie sich ja geflissentlich gar nicht erst befasst, sondern nur mit den Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion - zugestehen, dass sie hinzulernen. Sie haben es ja ganz offensichtlich mit Ihren Anträgen in diesem Bereich auch getan. Niemand wäre auf die Idee gekommen, Ihnen diesen Zugewinn an Erkenntnis irgendwie anzulasten. Dennoch möchte ich eines nicht verschweigen: Zwei Probleme sind für mich im Bereich der Plebiszite auf kommunaler Ebene, so wie sie jetzt in der Kommunalordnung verankert sind, immer noch nicht gründlich und nicht richtig.
Erstens: Was die Versagensgründe aus dem Haushaltsvorbehalt angeht, müssen wir doch zur Kenntnis nehmen, dass das eine wesentlichere Hürde ist als zum Beispiel die Quoren oder das Beantragungsalter. Es ist doch eine Tatsache - und, ich glaube, es ist einfach eine politisch unhaltbare Tatsache -, dass man in einer Kommune wie München über Bürgerentscheid die Bürgerinnen und Bürger mit entscheiden lassen kann, ob 320 Mio. DM für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Stadionneubau ausgegeben werden oder nicht, aber in einer Thüringer Kommune nicht einmal darüber entschieden werden kann, ob eine Straße umbenannt wird, weil die Umbenennung und die Neubeschilderung dieser Straße Geld kosten würden. Das müssen wir uns einfach mal überlegen.
Das ist eine Entmündigung von Bürgerinnen und Bürgern, wenn eine solche enge Sicht auf die Entscheidungsbefugnis der Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune ausgeübt wird.
Die Einführung der freien Sammlung in der Kommunalordnung ist und bleibt eine janusköpfige Angelegenheit. Ich will gar nicht verhehlen, dass ich die Einführung der
freien Sammlung, das heißt die Rücknahme der Einführung der Amtsstubensammlung, als ein positives Signal für die Bürgerbeteiligung betrachte und auch als ein positives Signal für die Gespräche die Landesebene betreffend. Auf der anderen Seite müssen wir uns aber auch bewusst machen, mit welcher Begründung dieses Signal gegeben worden ist. Diese Begründung hieß nun einmal - und sie war in der Zeitung für alle Bürgerinnen und Bürger zu lesen -, da es bei den kommunalen Plebisziten ja nicht um Gesetzgebung gehe, könne man sich dort die freie Sammlung leisten. Das, meine Damen und Herren, ist eine fadenscheinige Begründung, weil sie nämlich die Bürgerinnen und Bürger nicht ernst nimmt. Bürgerbeteiligung, meine Damen und Herren, darf nicht zum wirkungslosen Spielplatz für unliebsame Mitwirkungsenergien der Bürgerinnen und Bürger verkommen. Das dürfen wir nicht zulassen.
Meine Damen und Herren, wir werden zu diesen drei Punkten, wir können sie nach unserer Auffassung gemeinsam abstimmen, namentliche Abstimmung beantragen. Es ist wichtig, dass wir hier im Parlament klar Position beziehen und für jeden - das sind die Anforderungen, die an Demokratie gestellt werden -, öffentlich und transparent,
deutlich wird, wie ernst herrschende Politik oder auch Opposition den Trend der Abkehr vieler Bürgerinnen und Bürger von der Demokratie und ihren Werten nehmen. Danke schön.
Bevor ich den nächsten Redner aufrufe, habe ich jetzt die angenehme Aufgabe, den angekündigten Gast, Frau Dr. Gomes, die Menschenrechtspreisträgerin der Stadt Weimar, mit ihrer Begleitung herzlich zu begrüßen. Sie ist die Vorsitzende der Organisation "Jamaicans for Justice", eine wichtige Menschenrechtsorganisation. Herzlichen Glückwunsch auch von Seiten des Thüringer Landtags für diesen Preis und alles Gute für Ihre wichtige Aufgabe mit Ihrer Organisation in Ihrer Heimat. Herzlich willkommen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, nur noch mal ganz kurz. Ich möchte mich jetzt herzlich beim Kollegen Fiedler bedanken.
Klatschen Sie mal nicht so schnell. Durch seinen ausführlichen Vortrag jeder einzelnen Änderung, einer Mühe, der ich mich heute gar nicht unterzogen habe, hat er eigentlich, denke ich, meine These sehr gut untermauert, dass es sich zu 90 Prozent lediglich um Korrekturen, Anpassungen u.Ä. handelt. Ich glaube, das ist hier jedem klar geworden in diesem Hause. Aber das ist nicht der Punkt, weswegen ich noch mal vorgegangen bin. Ich möchte zwei Sachen klarstellen, Herr Fiedler. Wir sind nicht quasi ferngesteuert von der Initiative, sondern ich bitte Sie noch mal zur Kenntnis zu nehmen, dass die SPD als Partei ein Glied dieser Initiative für "Mehr Demokratie in Thüringen" ist.
Mithin handeln wir als Teilhaber dieser Initiative und nicht von der Initiative ferngesteuert. Das Zweite, was ich Ihnen noch sagen wollte, Sie haben uns den Vorwurf gemacht, wir möchten gern mit der Problematik Volksbegehren und Volksentscheid in den Wahlkampf ziehen.
Ich weise das zurück und ich kann mir nicht vorstellen, dass die "Ostthüringer Zeitung" eine solche Behauptung aufgestellt hätte.