Protocol of the Session on October 25, 2002

unterrichtet worden sind. Ich frage mich natürlich, warum Sie diese Information nicht unverzüglich nach dem Gespräch mit den Journalisten an die Staatsanwaltschaft weitergegeben haben. Insofern muss ich sagen, diese zeitlichen Abläufe geben natürlich schon Anlass zum Nachdenken.

Jetzt möchte ich etwas zur Sache sagen: Wenn gegen einen Bürger Vorwürfe erhoben werden, gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten, mit solchen Vorwürfen umzugehen. Zum einen kann man versuchen, in sachlich konstruktiver Weise den Vorwürfen nachzugehen und die jeweiligen Umstände zu ermitteln und zu klären. Man kann aber auch den Versuch unternehmen, in Form einer regelrechten Hetzjagd mit Behauptungen, Gerüchten, Unwahrheiten und Halbwahrheiten einen Menschen zur Strecke zu bringen. Vieles von dem, was ich in den letzten Wochen in Bezug auf den Innenminister lesen musste, scheint zu meinem großen Bedauern eher in die letztgenannte Richtung zu gehen. Das ist das Eine.

Unsere Strafverfolgungsbehörden sehen sich in letzter Zeit von interessierter Seite ebenfalls Vorwürfen ausgesetzt, die sich nicht einmal ansatzweise durch Tatsachen rechtfertigen lassen.

Lassen Sie mich hierzu speziell aus der Sicht des Thüringer Justizministers einige Worte sagen. Zunächst zum Fall Karmrodt: Was wissen wir? Gesichert ist zunächst nur einmal, dass Computer mit brisanten Daten im Jahre 1997 aus dem damals noch von Herrn Dr. Dewes geführten Innenministerium gestohlen worden sind. Darüber hinaus

wissen wir, dass Teile dieser Daten offenbar auch Journalisten zugespielt worden sind und schließlich wissen wir von den Aussagen, dass diese den Journalisten zugespielten Daten nicht von den gestohlenen Computern, sondern von Herrn Karmrodt, einem früheren Mitarbeiter des Innenministeriums, stammen sollen. Letztere Behauptungen allerdings haben sich jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt bisher nicht bestätigt. Der Beschuldigte Karmrodt selbst hat sich zu den erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen und eine unverzüglich durchgeführte Durchsuchung seiner Dienst- und Privaträume blieb ohne greifbare Ergebnisse.

In diesem Stadium des Verfahrens ist es schlicht ein Gebot der politischen Fairness, die Ermittlungsergebnisse abzuwarten und nicht irgendwelchen Vorverurteilungen das Wort zu reden. Die Unschuldsvermutung gilt auch für Mitarbeiter eines Ministeriums und sie gilt auch für Minister wie für jeden anderen Menschen. Dass die Strafverfolgungsbehörden über Informationen verfügen sollen, die den Vorwurf des Geheimnisverrats im Thüringer Innenministerium erhärten, ist schlicht und ergreifend falsch. Das Thüringer Innenministerium ist nach unseren Ermittlungen nicht die einzige Behörde, in der die fraglichen Dateien und Kopien aufbewahrt wurden, und ich darf Sie alle bitten, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - wie immer diese ausgehen mögen - abzuwarten und nicht in irgendwelchen Verdächtigungen und Spekulationen fortzufahren.

(Beifall bei der CDU)

In einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zählen nur Beweise, nicht aber Vermutungen und durch nichts zu belegende Verdächtigungen.

Meine Damen und Herren, gerade als Justizminister bedaure ich natürlich besonders, wenn in der Öffentlichkeit Zweifel daran geäußert werden, ob unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die nun hier anstehenden Ermittlungen sachgerecht und mit dem erforderlichen Nachdruck durchführen. Auch dieses Phänomen ist allerdings nicht neu. Regelmäßig werden falsche Vorstellungen über Aufgabe und Rolle der Staatsanwaltschaft laut, wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in einer breiteren Öffentlichkeit besondere Beachtung finden und in den politischen Meinungskampf hineingezogen werden. Ich meine damit z.B. den Hinweis von Herrn Matschie auf das Weisungsrecht des Justizministers, mit dem der Öffentlichkeit suggeriert werden soll, die Staatsanwaltschaft sei ein Instrument der Politik und als solches der verlängerte Arm des Ministers zur Durchsetzung von politischen Interessen. Mitnichten kann ich dem nur entgegenhalten, Staatsanwälte lassen sich nach meiner Erfahrung nicht vor den Karren der Parteipolitik spannen, schon gar nicht in Thüringen.

(Beifall bei der CDU)

Als besonders bedauerlich empfinde ich, dass mit solchen Hinweisen auf die Weisungsgebundenheit auch - offensichtlich gewollt - das Ansehen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte untergraben wird, indem Zweifel an deren Objektivität und Unvoreingenommenheit gestreut werden. Diese Methode kommt mir irgendwie bekannt vor. Zur Versachlichung der Diskussion will ich deshalb Folgendes klarstellen: Die Staatsanwaltschaften haben nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung ausschließlich die dort gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche, die keiner Weiterung zugänglich sind. Sie sind gerade nicht, wie zu Zeiten der DDR, mit einer allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht betraut, was nach der damaligen Aufgabenzuweisung bedeutete, dass sie sich praktisch als verlängerter Arm des Staats in alles einmischen konnten, z.B. bei Eingaben von Bürgern hinsichtlich vorhandener oder vermeintlicher Missstände. Vielmehr haben die Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung andere und wesentlich eingeschränktere Aufgaben und Kompetenzen. Ich will dies nur ganz kurz skizzieren.

Die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft hat in den Fällen, in denen eine Strafanzeige erstattet wird oder sie selbst von dem Verdacht der Begehung einer Straftat Kenntnis erlangt, unter Bindung an das Legalitätsprinzip und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet oder nicht. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein ausreichender Anfangsverdacht besteht, so leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein und führt Ermittlungen selbst durch oder beauftragt damit die Polizei. Die Staatsanwaltschaft selbst bleibt aber immer Herrin des Verfahrens. In der Regel wird sie die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragen und die Ermittlungen leiten und überwachen. In schwierigen Verfahren oder bei schweren Straftaten werden die Staatsanwälte aber auch die Ermittlungen selbst vornehmen. Bei der Entscheidung, ob ein Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren überhaupt einleitet und in welcher Weise er die Ermittlungen führt, ist dieser ausschließlich der Fach- und Dienstaufsicht seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten unterworfen und sonst niemandem.

Das Justizministerium erfährt von Ermittlungsverfahren in aller Regel überhaupt nichts und ist auch nicht befugt, in irgendeiner Weise Einfluss auf ein solches Verfahren zu nehmen oder gar Weisungen zu erteilen. Lediglich in Verfahren von besonderer Bedeutung oder bei schweren Straftaten besteht eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde des Justizministeriums, wobei diese Berichtspflicht jedoch durch den Generalstaatsanwalt als zwischengeschalteter Strafverfolgungsbehörde erfüllt wird. Diese Berichtspflicht, aber auch die im vorliegenden Zusammenhang häufig zitierte Weisungsbefugnis sind letztlich Folge des Umstands, dass der Justizminister gegenüber dem Parlament die Verantwortung für die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften trägt. Dieser parlamentarischen Verantwortung könnte der Justiz

minister ohne Aufsichts- und Weisungsrechte sonst nicht nachkommen. Gerade dem Weisungsrecht sind durch das angeführte Legalitätsprinzip jedoch unüberschreitbare Grenzen gesetzt, auch für den Justizminister, denn das Legalitätsprinzip bedeutet Verfolgungszwang, und zwar gegen jeden Verdächtigen, ohne Ansehung der Person. Und ich darf einige, die mit dem Hinweis auf das Weisungsrecht des Justizministers vorliegend politisch zu spielen versuchen, ernsthaft bitten, dies zu unterlassen. Dies untergräbt das Vertrauen in unseren Rechtsstaat und schadet der Demokratie.

(Beifall bei der CDU)

Adressat von Weisungen kann im Übrigen - und man muss hier doch etwas mehr differenzieren - nur der Generalstaatsanwalt sein, der wegen seines Rechts, Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit geltend zu machen, die Verantwortung für eben diese Rechtmäßigkeit übernimmt und die Weisung als eigene Weisung an die ihm unterstellte Staatsanwaltschaft weitergibt. Die Beachtung dieser Grundsätze bietet die Gewähr, dass eine Weisung des politisch verantwortlichen Justizministers ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert wäre, so sie denn jemals ergehen würde, und nicht von politischen Erwägungen bestimmt ist. Und speziell in den in der heutigen Landtagssitzung interessierenden Verfahren kann ich Ihnen, meine Damen und Herren Abgeordneten, mit großem Nachdruck versichern: Ich werde selbst keinerlei politischen Einfluss auf die Arbeit der Staatsanwälte und des Generalstaatsanwalts ausüben und ich werde auch nicht den Versuch der Einflussnahme von anderer Stelle hinnehmen und ich werde dies zu verhindern wissen.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, die an die Adresse der Staatsanwälte gerichteten Vorwürfe, sie würden die Ermittlungen ohne den nötigen Nachdruck verfolgen, entbehren aber auch der Sache nach jedweder Grundlage. Dies wird jedem einigermaßen unbefangenen und gutwilligen Beobachter deutlich, der sich den Gang der Ermittlungen einmal in Erinnerung ruft. Und das gehört auch hierher in den Thüringer Landtag.

Im Dezember 1997 erstattete das Thüringer Innenministerium bei der Staatsanwaltschaft Erfurt Strafanzeige wegen Diebstahls zweier Rechner. Trotz intensiver Ermittlungen war das Ermittlungsverfahren im Herbst 1998 einzustellen, weil sich ein Täter schlicht und ergreifend nicht ermitteln ließ. Das ist gerade bei Diebstahlsdelikten nichts Ungewöhnliches und die Kritiker sollten einmal konkret mitteilen, was sie selbst in diesem Verfahrensstadium anders oder gar besser hätten machen wollen.

Im Juni 2001 erschien dann überraschend in der Zeitung "Freies Wort" ein Artikel, wonach der dortigen Redaktion eine Diskette mit den sensiblen Daten von einem der gestohlenen Rechner zugespielt worden sein soll.

Zugleich wurde behauptet, es gebe Hinweise, die gestohlenen Festplatten befänden sich im Besitz der rechtsextremen Szene. Die Redaktion der Zeitung war unter Berufung auf die Pressefreiheit und den daraus resultierenden Quellenschutz nicht bereit, der Staatsanwaltschaft den Informanten zu nennen oder die Diskette herauszugeben. Hier hatte die Staatsanwaltschaft keine Handhabe mehr, weil das Grundgesetz und die Strafprozessordnung die Pressefreiheit als sehr wichtiges Grundrecht einstuft und diesem Vorrang einräumt.

Da es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, in alle Richtungen zu ermitteln, bat sie das Thüringer Innenministerium sodann um Auskunft zu der Frage, ob und wie viele Sicherungskopien von den fraglichen Dateien existieren und wie mit diesen umgegangen wurde. Im August wurden die aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums zur Verfügung gestellten Sicherungskopien dem Landeskriminalamt zur Untersuchung weitergeleitet, u.a. zur Klärung der Frage, ob bislang noch unbekannte Kopien der fraglichen Dateien existieren. Dieses Gutachten ist, weil es wohl schwierig ist, bis heute bei der Staatsanwaltschaft Erfurt noch nicht eingetroffen.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle eines hervorheben: Dieser Ermittlungsansatz zeigt auch, dass die Staatsanwaltschaft Erfurt keineswegs, wie in der Presse vereinzelt behauptet, zu einer angeblichen Legende beitragen wollte, die Festplatten seien noch im Angebot.

Ende Juli 2001 tat sich für die Staatsanwaltschaft Erfurt überraschend eine neue Spur auf, die in das Drogen- und Hehlermilieu führte. Dreh- und Angelpunkt ist dabei ein Zeuge, der angeblich die Diebe der Festplatten zu einem weiteren Hehler vermittelt haben will. Bei den Dieben soll es sich um Drogensüchtige gehandelt haben, die allein auf die Hardware aus waren und von der Brisanz der gespeicherten Daten keine Kenntnis hatten.

Meine Damen und Herren, an dieser Stelle muss ich auf einen Presseartikel in der "Thüringer Allgemeinen" vom vergangenen Freitag zu sprechen kommen, der die Arbeit der Staatsanwaltschaft Erfurt mit besonders krassen Fehlinformationen der Öffentlichkeit diskreditiert hat und deshalb der Richtigstellung bedarf. Es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussage der in der Zeitung als Werner T. bezeichneten Person seit einem halben Jahr die Diebe kennt und trotzdem nicht handelt. Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft diesen Hinweisgeber insgesamt dreimal vernommen hat. Alle von ihm genannten Personen wurden sofort überprüft und vernommen. Bei den angeblichen Tätern handelt es sich um Personen, die sich zum Zeitpunkt der Entwendung der Festplatten in einer stationären Therapie befanden und daher für den Diebstahl nicht infrage kommen. Mit diesen Ergebnissen konfrontiert erklärte der Hinweisgeber sinngemäß, er könne sich eben auch irren. Der Hinweisgeber nannte neue Namen und Personen, die ebenfalls überprüft und vernommen wurden, ohne dass sich daraus ein greifba

rer Tatverdacht ergeben hätte. Unzutreffend ist auch, dass nur bei einem Hinweisgeber eine Durchsuchung stattgefunden hat. Richtig ist vielmehr, dass bei der in dem Presseartikel als Bernhard bezeichneten Person sowohl in dessen Privat- als auch in dessen Geschäftsräumen Durchsuchungen stattgefunden haben. Unzutreffend ist schließlich, dass diese Person deswegen nicht verhört wurde, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht interessiert sind, dessen Aufenthalt zu ermitteln. Richtig ist vielmehr, dass jener Mann sich einen Verteidiger genommen hat - und das ist sein gutes Recht - und erklärt hat - der Verteidiger -, dass sein Mandant gegenwärtig von dem ihm gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle.

Meine Damen und Herren, zusammengefasst kann ich Ihnen versichern, dass eine Vielzahl von Zeugen und Beschuldigten - nicht nur die vom Hinweisgeber genannten Personen - vernommen worden sind, dass Durchsuchungen stattgefunden haben und dass insgesamt zwei Auskunftsersuchen an das Thüringer Innenministerium gerichtet wurden, zuletzt am 16.10.2002, wo die dortigen Systemverwalter und die Leute, die dort damit zu tun haben, nochmals befragt werden sollen. Außerdem wurde das Landeskriminalamt mit der Erteilung eines Gutachterauftrags betraut. Aber nicht nur das alte Verfahren wegen Diebstahls der Festplatten wurde permanent gefördert, als der Staatsanwaltschaft Erfurt am 08.10.2002 der Hinweis gegeben wurde, die Dateien könnten der Zeitung "Freies Wort" seinerzeit von dem ehemaligen Pressesprecher des Thüringer Innenministeriums zugespielt worden sein, war dies eine völlig neue Verdachtslage, die sofort zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verrats eines Dienstgeheimnisses geführt hat. Ich brauche wohl nicht im Einzelnen auszuführen, dass auch dieses Ermittlungsverfahren seither mit großem Aufwand zügig vorangetrieben wird.

Meine Damen und Herren, ich denke, mit diesen Ausführungen ist auch die kürzliche Frage eines Journalisten der STZ hinlänglich beantwortet. In Anspielung auf den "Nebenjob" des PDS-Fraktionschefs als Staatsanwalt und Chefermittler wollte dieser nämlich wissen: Was aber machen die wirklichen Staatsanwälte? Lassen Sie mich in diesem Kontext noch einen Satz zu den so beschriebenen vielfältigen Fähigkeiten des Herrn Ramelow verlieren. Die angeblich so brisanten Informationen, die er laut Pressemitteilung der PDS vom 22.10.2002 in einem Schreiben an den ermittelnden Oberstaatsanwalt weitergeleitet hat, lagen am nächsten Tag zum Dienstschluss der Staatsanwalt Erfurt immer noch nicht vor.

Meine Damen und Herren, ich komme zu folgendem Fazit: Es gibt keinen Anlass, der Staatsanwaltschaft Erfurt irgendwelche Vorwürfe zu machen, sie habe das Verfahren nicht mit der notwendigen Stringenz betrieben. Es gibt auch keinen Grund, nach externem Sachverstand zu rufen. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und seiner Behörde ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ge

geben. Ich möchte dies nochmals zum Anlass nehmen, auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die vorliegend maßgeblich sind. Die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts sind abschließend in § 142 a Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Er ist zuständig für die Verfolgung bestimmter Staatsschutzdelikte und bei weiteren schwersten Straftaten, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Eine Zuständigkeit für ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b StGB) ist für den Generalbundesanwalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Das Bundeskriminalamt ist gemäß § 4 des Bundeskriminalamtsgesetzes primär für die Verfolgung international organisierter Schwerstkriminalität, wie z.B. Rauschgiftkriminalität und Waffenschmuggel, zuständig. Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn eine zuständige Landesbehörde darum ersucht. Vorliegend wäre theoretisch ein Ersuchen an diese Behörde möglich, praktisch kommt ein solches Ersuchen nicht in Frage, da die Bedeutung der Tat, um die es hier geht, dies nicht rechtfertigt. Eine Ablehnung der Übernahme der polizeilichen Ermittlungen durch das BKA wäre sehr wahrscheinlich, und ich sage dazu: Man kann sich auch lächerlich machen oder sich in diese Gefahr begeben.

Die Staatsanwaltschaften ermitteln intensiv und ziehen alle Register, wenn man sie lässt. Wir lassen sie.

(Beifall bei der CDU)

Ich stelle mich als Minister vor die Staatsanwältinnen und -anwälte und zolle ihrer Arbeit Respekt und Anerkennung.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Das Wort hat jetzt Herr Abgeordneter Althaus.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, wir haben heute in dieser Plenarsitzung einen umfangreichen Bericht des Thüringer Innenministers und auch des Thüringer Justizministers gehört, aber ich möchte auch sehr bewusst deutlich machen, wir spiegeln natürlich auch die vielen Äußerungen der Opposition wider, die in den letzten zwei Wochen im Besonderen öffentlich gemacht wurden, die sind mit der Erklärung des Thüringer Innenministers bei weitem nicht vom Tisch, denn, Herr Pohl hat es noch einmal in seiner Begründung deutlich gemacht, es geht der Opposition letztlich nicht

um die Aufklärung dieses Falles, sondern darum, ein Instrument zu suchen, um diesem Innenminister, dieser Landesregierung zu schaden. Dies ist mehrfach nachlesbar gewesen.

(Beifall bei der CDU)

Ich weise mit allem Nachdruck für die Fraktion zurück, was Sie in den letzten anderthalb bis zwei Wochen dieser Landesregierung und konkret diesem Innenminister vorgeworfen haben.

(Beifall bei der CDU)

Wenn der Thüringer Innenminister heute in sehr deutlichen Worten die Geschehnisse seit 1997 - verantwortet vom ehemaligen Thüringer Innenminister - bis heute dargestellt und deutlich gemacht hat, dass er aufgrund der Recherche der letzten Tage nach der Veröffentlichung eine politische Konsequenz dafür konkret vornimmt, dass ein Datenträger zurzeit nicht auffindbar ist, dann verdient das hohen Respekt, hat aber überhaupt nichts damit zu tun,

(Beifall bei der CDU)

dass er damit ein Schuldeingeständnis vorgenommen hätte.

(Beifall bei der CDU)

Meine sehr verehrten Damen und Herren von der Opposition, verkehren Sie nicht die Realitäten. Schuld für den möglichen Datendeal oder das Datenleck, wie es vorhin benannt worden ist, trägt ganz allein der ehemalige Thüringer Innenminister.

(Beifall bei der CDU)

So, wie wir damals in der großen Koalition eingebunden, verantwortlich mit dem Thema umgegangen sind, nämlich nicht kurzfristig Rücktritte gefordert haben, sondern ebenfalls eine lückenlose Aufklärung eingefordert haben, so tun wir das heute ebenfalls.

(Beifall bei der CDU)

Dass die Landesregierung hohes Interesse an der lückenlosen Aufklärung hat und alles dazu tut, diese auch voranzubringen, haben die Berichte des Thüringer Innenministers und des Thüringer Justizministers heute, so finde ich, sehr deutlich gemacht.

(Beifall bei der CDU)