die wir hier in Sachsen-Anhalt für die Rent- nerinnen und Rentner eröffnen können. Sie sehen also, man kann, wenn man will, durchaus auch mit kleinen Schritten tätig werden. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Wir haben den Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke in der Drs. 8/4802 vor- liegen. Von einer Überweisung war bereits die Rede. Ich nehme an, gewünscht ist eine Überweisung in den Sozialausschuss.
Wer für die Überweisung dieses Entschließungsantrags in den Sozialausschuss ist, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalition, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion Die Linke. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die AfD-Fraktion.
Zusammen mit dem Entschließungsantrag sind gemäß unserer Geschäftsordnung sowohl die Große Anfrage als auch die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage mit in den Sozialausschuss überwiesen worden. Damit können wir den Tagesordnungspunkt 5 beenden.
Entwurf eines Gesetzes über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt (Krebsregister- gesetz Sachsen-Anhalt - KRG LSA)
Die Berichterstatterin für den Ausschuss ist Frau Gensecke. - Frau Gensecke, kommen Sie nach vorn. Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Land- tag von Sachsen-Anhalt überwies den
Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/4576 in der 72. Sitzung am 19. Sep- tember 2024 zur Beratung in den Ausschuss
Die Aufgaben der epidemiologischen Krebs- registrierung mussten infolge der Kündigung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie der Freistaaten Sachsen und Thüringen durch die bisher beteiligten Länder selbst übernommen werden.
Alle Bundesländer sind verpflichtet, dem Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut jährlich epidemiologische Daten zu Krebserkrankungen zuzusenden. Außer- dem waren für das bestehende Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt eine im Gesetz zu verankernde neue Arbeits- und Aufgabenstruktur aufzunehmen sowie redaktionelle Anpassungen aufgrund aktueller Gesetzes- entwicklungen erforderlich.
mit dem Gesetzentwurf befasst und ver- ständigte sich auf die Durchführung eines schriftlichen Anhörungsverfahrens. In der
42. Sitzung am 6. November 2024 befasste sich der Ausschuss abschließend mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lagen schriftliche Stellungnahmen sowie die zwi- schen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst einvernehmlich abgestimmte Synopse zu dem Ge- setzentwurf vor.
Der Ausschuss erarbeitete eine Beschluss- empfehlung und empfahl einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berück-
sichtigung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Synopse empfohlenen Änderungen. Dem Landtag wird die Annah- me des Gesetzentwurfs in der Fassung der Drs. 8/4790 empfohlen. Meine sehr geehr- ten Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses um Zustimmung. - Vielen Dank.
Ich sehe keine Fragen. Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Wir kommen jetzt zu dem Abstimmungsverfahren.
Ich schlage ein vereinfachtes Verfahren vor, und zwar würde ich über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit abstimmen lassen. Erhebt sich dagegen Widerspruch?
- Das ist nicht der Fall. Dann frage ich: Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleich- stellung in der Drs. 8/4790 zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist das gesamte Haus. Ich frage: Gibt es Gegen- stimmen? - Nein. Stimmenthaltungen? - Nein. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen worden. Wir schließen den Tages- ordnungspunkt 10.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Verehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf der Landes- regierung in der Drs. 8/4452 hat der Landtag in der 70. Sitzung am 22. August 2014 zur Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Gegenstand des Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Gesetzes über den Verfas- sungsschutz im Land Sachsen-Anhalt. Die Neuregelung erfolgt anlässlich zweier
richts. Es handelt sich um das Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 zum Baye- rischen Verfassungsschutzgesetz - Aktenzeichen 1 BvR 1619/17 - und um den Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 zu den Übermittlungsbefugnissen des Bun-
im Land Sachsen-Anhalt ist zwar von keiner dieser Entscheidungen unmittelbar betroffen, als Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts müssen sie dennoch Berücksichti- gung finden, weshalb sich auch im Land Sachsen-Anhalt Änderungsbedarf ergibt. Das betrifft die Bestimmungen zum Einsatz
längerfristiger Observationen durch verdeckte Mitarbeiter und Vertrauenspersonen sowie zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen. Es erfordert die Schaffung einer unabhängigen Vorabkontrolle in Bezug auf den Einsatz spezifischer nachrichten- dienstlicher Mittel. Ein weiterer Regelungs- gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung beim Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauensleute.
befasste sich erstmals in der 35. Sitzung am 5. September 2024 mit dem vorgenann- ten Antrag. Dabei erfolgte die Verständigung auf eine schriftliche Anhörung von Fach- leuten und die Einholung einer Stellung- nahme der Landesbeauftragten für den