Protocol of the Session on June 1, 2023

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren des Hohen Hauses! Unser Kommunalverfassungsgesetz, das KVG, ist bei den Regelungen zum Thema Ehrenbürgerrecht sehr klar. Ich zitiere § 22 Abs. 1 des KVG:

„Die Kommune kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.“

- Zweiter Absatz: -

„Eine Kommune kann Personen, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Kommune verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.“

- Dritter Absatz: -

„Die Kommune kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.“

Aus der Sicht der Koalitionsfraktionen ist der vorliegende Antrag der AfD-Fraktion über- flüssig und abzulehnen. Die Ehrenbezeichnung kann nur an lebende Personen vergeben werden. Daraus erwachsen für die Trägerinnen und Träger Rechte. Es ist logisch, dass mit dem - Ableben dieser Person auch die entsprechende Rechte erlöschen. Niemand, der verstorben ist, kann z. B. ein Freiticket der Magdeburger Verkehrsbetriebe nutzen.

(Olaf Meister, GRÜNE: Ein wichtiges Argu- ment, wie ich finde!)

Wenn es der beantragenden Fraktion darauf - ankommen sollte, dass eine Übersicht geführt wird, wer einmal Ehrenbürger oder Ehrenbürgerin einer Gemeinde war, dann liegt das auch in den Händen der kommunalen Selbstverwaltung. Ich kenne zahlreiche Beispiele, wo diese Listen in einem solchen Umfang geführt werden.

Das kann man auch in der Ehrenbürgersatzung regeln. Eine solche hat die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Satzung über die Verleihung von Ehrenbürgerrechten, Ehrenbezeichnungen und weiteren Ehrungen von Einwohnerinnen und Einwohnern in der Landeshauptstadt Magdeburg, die auch Würdigungen unterhalb des Ehrenbürgerrechts erfasst. Ebenso ist darin geregelt, dass ein Ehrenbürger einen Anspruch auf ein Ehrengrab in seiner jeweiligen Gemeinde hat.

Ich nenne Ihnen einmal ein ganz praktisches Beispiel: Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger haben die Gelegenheit, sich in das Goldene Buch der entsprechenden Gemeinde einzutragen. Mit dem Versterben dieser Personen bleibt der Eintrag selbstverständlich Teil des Goldenen Buches und damit der Stadtgeschichte.

Jetzt frage ich einmal ganz unvorsichtig: Wie stellen Sie sich die Eintragung vor? Sollen sich ein Hinterbliebener in die Liste eintragen oder was ist an dieser Stelle Ihr Modellansatz? - Das ist etwas abstrus, was Sie an dieser Stelle beantragen.

Allgemein sollte die Verleihung des Ehrenbürgerrechts von einer Kommune tatsächlich wohlüberlegt und der Bezug der Person zu der Gemeinde tatsächlich vorhanden sein. Eine Verleihung aus politischen Gründen, wie es häufig zwischen 1933 und 1989 passiert ist, war aus dieser Sicht eine Fehlentwicklung. Sie wurde nach der friedlichen Revolution und nach dem zweiten Weltkrieg entsprechend korrigiert.

Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Der Gesetzentwurf ist weder fachlich begründet noch inhaltlich sinnvoll. Deshalb ist dieser abzulehnen.

(Zustimmung von Christian Albrecht, CDU)

Vielen Dank, Herr Krull. - Als letzter Redner in der Debatte kommt erneut Herr Hecht an das Rednerpult.

Vielen Dank. - In der gebotenen Kürze: Ich hatte so ein bisschen das Gefühl, dass das vielleicht gar nicht so richtig verstanden worden ist, was wir beantragt haben.

(Rüdiger Erben, SPD: Doch, das haben wir! - Zuruf von Sebastian Striegel, GRÜNE)

Im Rahmen der Begründung der Ablehnung haben sich alle drei Erwidernden auf einen Fakt bezogen, der schlichtweg falsch ist, nämlich, dass die Ehrenbürgerwürde an Tote nicht verliehen werden kann. Insofern ein kurzer Hinweis:

(Dr. Andreas Schmidt, SPD: Doch! - Tobias Krull, CDU: Doch! § 22 Abs. 1!)

- Ja, das wollen wir ändern, Herr Krull. Das ist genau das, was wir ändern wollen. Sie können sich nicht auf den Paragrafen berufen, den wir ändern wollen.

(Guido Kosmehl, FDP: Das haben Sie doch gar nicht beantragt!)

Die Realität bestimmter Sachverhalte überholt zuweilen ihre juristische Begründung. So ist es auch im Falle der Ehrenbürgerschaften Verstorbener. Und - um an dieser Stelle noch einmal bei Herrn Krull zu bleiben - ohne auf

die Unmöglichkeit der Aberkennung von bereits durch den Tod erloschen Ehrenbürgerschaften einzugehen, beziehe ich mich auf Wikipedia, die uns unter dem Begriff „Ehrenbürger“ über Folgendes informiert. Herr Meister hat sich nämlich auch schon auf die Wikipedia bezogen, aber er hat nicht bis zum Schluss gelesen. Jetzt wird es spannend:

„Der nach 1945 einsetzenden Aberkennung der Ehrenbürgerschaften von Toten“

- aus den bekannten Gründen -

„folgte ab 1970 die Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Tote. In diesem Jahr verlieh Ostberlin die Ehrenbürgerschaft an den 1929 verstorbenen Heinrich Zille. […] Das wiedervereinigte Berlin ehrte 2002 die 1992 verstorbene Marlene Dietrich mit der Ehrenbürgerschaft.“

(Zuruf: Aha!)

„Sechzig Jahre nach seinem Tod, im Jahr 2003, verlieh die saarländische Landeshauptstadt Saarbrücken dem 1943 hingerichteten Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus Willi Graf die Ehrenbürgerwürde. […] Nachdem das Thüringer Innenministerium 2017 erstmals einer posthumen Verleihung einer Ehrenbürgerwürde zugestimmt hatte, wurde der 1945 standrechtlich erschossene letzte Gothaer Kampfkommandant Josef Ritter von Gadolla im Mai 2018 zum Ehrenbürger Gothas ernannt.“

(Zuruf von Olaf Meister, GRÜNE)

Wenn nun aber sogar Tote mit der Ehrenbürgerschaft geehrt werden, die doch angeblich nur auf Lebenszeit verliehen werden kann,

wenn also die bisherige Begründung, wonach die Ehrenbürgerschaft als höchstpersönliches Recht so eng mit der Person des Rechtsträgers verknüpft ist, dass es mit dem Tode erlöschen müsse, keine Geltung mehr beansprucht, dann gibt es wirklich keinen Grund mehr, unseren verstorbenen Ehrenbürgern dieser Anerkennung per Gesetz zu nehmen.

Im Gegenteil steht eines ganz klar fest: Die bisherige Regelung ist unzeitgemäß, unwürdig und sie verletzt die Betroffenen in ihrer Menschenwürde; denn ich bin zutiefst davon überzeugt, dass es nämlich auch ein Ausdruck der Menschenwürde ist, dass die Ehrenbürgerwürde über den Tod hinaus wirkt.

Deswegen ist es an der Zeit, das Gesetz zu ändern. Dafür bitte ich um Ihre Unterstützung. Um über das Für und das Wider zu diskutieren, können wir gern den Antrag zunächst einmal in den Rechtsausschuss überweisen und das, was dann dazu eventuell noch zu sagen ist, bis zur Neige ausschöpfen. Das ist mein Antrag.

(Beifall bei der AfD)

Herr Kosmehl, Sie haben noch eine Frage? - Herr Hecht, lassen Sie die zu?

Ja.

Herr Hecht, ich wollte Sie etwas fragen. Sie haben uns einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Ja.

Der hat einen Änderungsbefehl, der sich auf § 22 Abs. 3 bezieht.

(Tobias Krull, CDU: Nicht auf Absatz 1!)

- Auf Absatz 3, das steht hier.

Genau, § 22.

Er ändert also nicht § 22 Abs. 1, in dem steht: „Die Kommune kann lebenden Personen […]“

Das müssten wir natürlich - -

Stellen Sie fest, dass Ihr Gesetzentwurf offensichtlich nicht - -

Ich stelle fest, dass wir dahin gehend noch nacharbeiten können.

(Zurufe von Guido Kosmehl, FDP, und von Tobias Krull, CDU)

Das können wir dann nämlich genau dort diskutieren, wohin wir den Antrag überweisen wollen, nämlich in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz.

(Lachen - Unruhe)

Es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz zu überweisen.