Protocol of the Session on June 1, 2023

Dieser Verfassungsgrundsatz ist von so imminenter Bedeutung, dass er unter dem besonderen Schutz der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Abs. 3 des Grundgesetzes steht. Dieser Grundsatz steht auch genau so in Artikel 4 Abs. 1 unserer Landesverfassung, nämlich: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Vom Grundgesetz und von unserer Landesverfassung wird ein respektvoller Umgang mit dem Menschen gefordert, ein Umgang, der seiner Menschenwürde entspricht. Aus der Unantastbarkeit der Würde des Menschen ergeben sich aber nicht nur die Grundrechte, wie das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Bindungswirkung des

Schutzes der Menschenwürde geht viel weiter. Denn sowohl Artikel 1 des Grundgesetzes als auch Artikel 4 unserer Landesverfassung gelten über den Tod hinaus. Sie erstrecken sich auch auf die Bewahrung des Andenkens und des Rufes der Toten. Darum verliert in Deutschland

niemand mit dem Tode seinen persönlichen Achtungsanspruch. Dieser Achtungsanspruch ist Ausdruck einer zutiefst humanistischen Werteordnung unseres Staates und deswegen besonders schützenswert.

Darum sind wir der Überzeugung, dass sich der aus der Menschenwürde resultierende Anspruch auf die Achtung und Wahrung des Andenkens Verstorbener auch auf die Ehrenbürgerwürde erstreckt. Die Ehrenbürgerwürde ist die höchste von den Kommunen zu vergebende Ehrung für Persönlichkeiten, die sich in besonderer Art und Weise um die Gemeinschaft und damit um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben. Weil diese Leistungen nicht einfach mit dem Tode des Geehrten erlöschen, sondern vielmehr über seinen Tod hinaus wirken, sind wir als gewählte Vertreter des Volks verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch unseren Toten die Anerkennung zuteilwird, die sie sich zu Lebzeiten verdient haben. Unser Gesetzentwurf korrigiert etwas, was bisher falsch geregelt ist. Denn in Missachtung der herausragenden Leistungen unserer Ehrenbürger und im Widerspruch zur Achtung ihres Andenkens und ihres Rufes auch über den Tod hinaus normiert § 22 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes, dass das Ehrenbürgerrecht mit dem Tode des Geehrten erlischt.

Schon beim Lesen dieser Regelung beschleicht einen ein ungutes Gefühl von Ungerechtigkeit. Das kommt nicht von ungefähr. Denn die Begründung, warum die Ehrenbürgerwürde mit dem Tode erlöschen soll, hält einer Überprüfung nicht stand. Es wird darauf verwiesen, dass sie ein höchstpersönliches Recht sei, das so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sei, dass es eben nicht übertragen werden könne und deshalb mit seinem Tode erlöschen müsse. Das ist aber nur im Grundsatz

richtig und führt uns hier nicht weiter. Denn diese Sichtweise ist viel zu eng und ignoriert die entscheidenden Argumente.

Die juristische Überlegung dahinter entstammt dem Zivilrecht und gründet in erbrechtlichen Überlegungen, wonach höchstpersönliche

Rechte wie Mitgliedschaftsrechte nicht vererbbar sind. Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Ehrenbürgerwürde über den Tod hinaus ist der Verweis auf das Erbrecht aber ganz offensichtlich ungeeignet. Denn es geht ja gerade nicht darum, bspw. einen Titel oder eine Mitgliedschaft an die Nachkommen zu vererben, sondern um die Bewahrung des Andenkens unserer verstorbenen Ehrenbürger als Ausdruck ihrer unantastbaren Menschenwürde. Sie ist also nicht einfach nur ein höchstpersönliches Recht, wie eben die Mitgliedschaft in einem Sportverein, sondern sie ist ein untrennbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und als solcher muss selbstverständlich auch sie über den Tod hinaus wirken.

Der Verstorbene hat also ein Recht darauf, dass sein Andenken angemessen gewahrt und gewürdigt wird, auch wenn er es selbst nicht mehr wahrnehmen kann. Das gilt eben auch für die Ehrenbürgerschaft. Denn sie ist eine gesellschaftliche Anerkennung, die über den Tod hinaus wirkt. Diese Anerkennung darf unseren Ehrenbürgern nicht einfach weggenommen werden, nur weil sie versterben. Die aktuell geltende gesetzliche Regelung muss darum geändert werden.

Genau an dieser Stelle setzt unser Gesetzentwurf an. Wir wollen das Bewusstsein für die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Menschen schaffen, die zu ihren Lebzeiten für das Wohl der Bürger und auch für das An-

sehen ihrer Gemeinde derart Herausragendes geleistet haben, dass sie dafür zu Ehrenbürgern ernannt worden sind. Diese Persönlichkeiten werden nach ihrem Tode aus den Ehrenbürgerlisten der Städte und Gemeinden gelöscht, als hätte es sie und ihre Leistungen für die Gemeinschaft nie gegeben.

(Zuruf von Holger Hövelmann, SPD - Tobias Krull, CDU: Das ist Quatsch! - Olaf Meister, GRÜNE: Das ist Unsinn!)

Das, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist kein Zeichen von Respekt oder Anerkennung. Das ist ein Zeichen von Respektlosigkeit und Missachtung. Wir wollen Sie darum dafür sensibilisieren, dass es der Anspruch auf Achtung des Andenkens eines Menschen gebietet, die Ehrenbürgerwürde über den Tod hinaus fortbestehen zu lassen. Denn als gewählte Vertreter unseres Volkes sind wir Kraft unseres Amtseides dazu verpflichtet, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben.

Wer von Ihnen seinen Eid, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben, ernst nimmt, wer von Ihnen die Würde des Menschen als unantastbar akzeptiert und anerkennt, dass sie nicht einfach mit dem Tode erlischt, und wer von Ihnen zustimmt, dass die von unseren Ehrenbürgern zu Lebzeiten erworbenen Verdienste nicht durch den Tod enden und verfallen, der ist aufgerufen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unsere verdienten Persönlichkeiten ihre Ehrenbürgerwürde auch über den Tod hinaus behalten, so wie auch ihre Leistungen für das Wohl der Bürger und das Ansehen ihrer Gemeinden über den Tod hinaus fortbestehen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Vielen Dank, Herr Hecht. Ich sehe keine Fragen oder Interventionen. - Deswegen spricht jetzt für die Landesregierung Frau Ministerin Dr. Zieschang.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich muss zugeben, Herr Abg. Hecht, als Sie mit der Würde des Menschen eingestiegen sind, dachte ich, wir wären vielleicht doch bei einem anderen Tagesordnungspunkt.

(Christian Hecht, AfD: Nein!)

Sie haben die Würde des Menschen mit dem Ehrenbürgerrecht verglichen. Ich will nicht in die Diskussion einsteigen, ob Sie damit das Prinzip der Menschenwürde bereits relativieren, aber ich will Sie auf einen eminenten Unterschied hinweisen: Die Würde des Menschen hat jeder von der Zeugung oder spätestens von Geburt an.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD, bei der LINKEN, bei der FDP und bei den GRÜNEN - Angela Gorr, CDU: Ganz genau, die hat je- der!)

Die Menschenwürde wird nicht verliehen, man hat sie. Das ist der eklatante Unterschied. Das Ehrenbürgerrecht oder auch die Ehrenbezeichnung, wie wir sie gemäß § 22 KVG, Kommunalverfassungsgesetz des Landes, kennen, werden verliehen. Sie sind höchstpersönliche Rechte; das haben Sie gesagt.

Bloß, verleihen kann ich logisch nur etwas an jemanden, der lebt. Insofern bezieht sich dieses höchstpersönliche Recht - das Ehrenbürgerrecht und auch die Ehrenbezeichnung - darauf, dass es an lebende Menschen verliehen wird und dass dieses Ehrenbürgerrecht und diese Ehrenbezeichnung zu ihren Lebzeiten gelten.

Sinn und Zweck dieser Ehrung ist es, dass man den Betroffenen zu ihren Lebzeiten deutlich machen will, dass sie sich in besonderer Weise um die Kommune verdient gemacht haben und dass sie deswegen diese besondere Ehrung erhalten. Das ist am Ende eine besondere Bindung, die die Kommune mit dem jeweils Betroffenen zu Lebzeiten eingeht.

Das heißt aber nicht - das will ich gleichzeitig deutlich machen -, dass die Kommunen keine Möglichkeiten haben, auch Verstorbene zu ehren. Dafür sind andere Mechanismen möglich. Das wissen wir nun einmal auch. Es wer- den Straßen nach Bürgern benannt. Es werden Gebäude nach Bürgern benannt. Es werden zum Teil Ehrengräber eingerichtet. Es wird die Grabpflege übernommen. Es werden Gedenk- tafeln eingerichtet. Insofern haben die Kommunen auch heute schon die Möglichkeit, Verstorbene zu ehren. Insofern bleibe ich dabei, dass unser Kommunalverfassungsgesetz alles Notwendige regelt.

Ich finde es auch richtig - darauf sind Sie in Ihrer Rede nicht eingegangen, aber das steht in Ihrem Antrag -, dass die Frage des Entzugs des Ehrenbürgerrechts der kommunalen Selbstverwaltung obliegt

(Zustimmung von Angela Gorr, CDU)

und dass dort zu Recht entschieden wird, weil man die Betroffenen am besten kennt und es auch am besten einschätzen kann, wem wohlmöglich das Ehrenbürgerrecht entzogen wird.

Zudem sieht unsere Kommunalverfassung vor, dass in der Hauptsatzung auch geregelt wer- den kann, dass ein Entzug nur mit qualifizierter Mehrheit erfolgen kann. Insofern ist das, glaube ich, in der kommunalen Selbstverwaltung gut aufgehoben. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Frau Dr. Zieschang. - Die SPD-Fraktion verzichtet auf einen Redebeitrag.

(Ulrich Siegmund, AfD: Was?)

Die Fraktion DIE LINKE verzichtet auf einen Redebeitrag.

(Zuruf von Ulrich Siegmund, AfD)

Die Fraktion der FDP verzichtet auf einen Redebeitrag. Dann rufe ich Herrn Meister von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an das Rednerpult.

(Zuruf von Ulrich Siegmund, AfD)

Nun war ich hin- und hergerissen. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag ist tatsächlich etwas merkwürdig. Insofern kann ich den Verzicht auf die Redebeiträge verstehen.

Die Idee des Ehrenbürgerrechtes ist historisch mit den bedeutsamen städtischen Bürgerrechten verbunden, die ehrenhalber an Personen verliehen wurden, die gar nicht in der Kommune lebten und dort kein Bürgerrecht besaßen. Diese Herleitung, dieser Charakter der

Ehrung, setzt immer lebende Personen voraus, weil nur dann die Verleihung eines Bürgerrechtes Sinn macht. Auf eine posthume Zuerkennung einer Staatsbürgerschaft käme heute auch niemand. Eine verstorbene Person kann also nicht mehr Bürgerin oder Bürger sein, auch nicht als Ehrenbürger.

Für die Ehrung Verstorbener gibt es daher andere Formen, seien es Benennungen, Ehrengräber oder schlicht die Nennung als verstorbene Ehrenbürgerin oder als verstorbener Ehrenbürger. Dort wird nichts aus irgendwelchen Listen gelöscht, sondern die Kommunen führen tatsächlich solche Listen, die man ein- sehen kann und die den Vermerk enthalten, wann jemand verstorben ist.

Die AfD-Fraktion will dieses Prinzip ändern. Ich finde das nicht gut. Ich finde auch die Verbindung zu Größen aus der NS-Zeit und so, und welche naheliegenden Diskussionen man plötzlich darüber hat, nicht gut. Das will ich hier zumindest anmerken. Dazu haben Sie in Ihrer Rede erfreulicherweise nichts gesagt, aber es ist schon ein bisschen irritierend, wieso wir zu solchen Dingen kommen.

(Oliver Kirchner, AfD: Man kann es auch um- gekehrt sagen, Herr Meister!)

Ich will noch auf eine Praxisfrage eingehen. Eine Stadt wie Magdeburg hat seit etwa 200 Jahren Ehrenbürgerrechte vergeben. Die Kriterien dafür haben sich naturgemäß im Laufe der Zeit verändert. Würde man die vorgeschlagene Regelung einführen, müsste die Stadt Magdeburg, aber müssten natürlich auch die anderen Kommunen, entscheiden, welche der dutzenden Ehrungen heute wiederaufleben sollen und welche lieber nicht.

Bei vielen der im 19. Jahrhundert Geehrten - das waren in Magdeburg ganz oft die örtlichen

Festungskommandanten; schon nach ganz kurzer Zeit, nach zwei bis drei Jahren, bekamen sie eine solche Ehrung; das war damals eine gesellschaftliche Geschichte; das machte man so - würde man heute nicht auf die Idee kommen, ihnen wieder eine Ehrenbürgerschaft zu verleihen oder einen neuen Beschluss des Rates herbeizuführen; das wäre tatsächlich unsinnig.

Es ist nicht sinnvoll, mit unserem heutigen Wertekanon, mit den heutigen Auffassungen, Entscheidungen des 19. Jahrhunderts bewerten zu wollen. Das ist zumeist ausgesprochen widersinnig. Die mit dem Antrag an die Kommunen letztlich gerichtete Aufforderung, die Ehrenbürgerschaften der letzten 200 Jahre noch einmal durchzugehen, zu beurteilen und die neu zu Würdigenden herauszusuchen, ist wirklich abstrus.

(Zustimmung von Susan Sziborra-Seidlitz, GRÜNE)

Das sollte man nicht machen. Der Antrag ist abzulehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Meister. - Als nächster Redner kommt Herr Krull an das Rednerpult.

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren des Hohen Hauses! Unser Kommunalverfassungsgesetz, das KVG, ist bei den Regelungen zum Thema Ehrenbürgerrecht sehr klar. Ich zitiere § 22 Abs. 1 des KVG: