Protocol of the Session on June 1, 2023

Berichten über den Gang der Beratung wird der Abg. Herr Borgwardt. - Herr Borgwardt, bitte.

Frau Präsidentin, so ist es. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz wurde in der 38. Sitzung des Landtages am 22. März dieses Jahres zur allgemeinen Beratung und zur Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.

Ziel dieses Gesetzentwurfes ist die Anpassung des Ausführungsgesetzes des Landes an das novellierte Bundesmeldegesetz. Dabei geht es insbesondere darum, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den Einwohnern melderechtliche Verwaltungsleistungen elektronisch anbieten zu können.

Der Ausschuss für Inneres und Sport verständigte sich in der 20. Sitzung am 13. April dieses Jahres zu dem beabsichtigten Beratungsverfahren. Er bat um Übersendung der Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren der Landesregierung und kam überein, die kommunalen Spitzenverbände zur Beratung des Gesetzentwurfes im Rahmen seiner nächsten Sitzung einzuladen. Bereits am Tag nach dieser Sitzung lagen dem Ausschuss die Stellungnahmen des Anhörungsverfahrens der Landesregierung vor.

Außerdem gingen im Vorfeld der nächsten Sitzung ein Schreiben der kommunalen Spitzenverbände und die einvernehmlich mit dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmten Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu. Letztere sahen neben einigen sprachlichen und rechtsförmlichen Anpassungen insbesondere vor, die von der Landesregierung als neuen Absatz 1a zu § 3 vorgesehene Regelung in Absatz 1 als Satz 3 zu treffen.

In ihrem Schreiben teilten die kommunalen Spitzenverbände mit, dass die Städte und Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise nicht von der beabsichtigten Änderung betroffen seien, weshalb man von einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf absehe und gleichzeitig um Verständnis bitte, dass sie an der Sitzung nicht persönlich teilnehmen würden.

In der 21. Sitzung am 11. Mai 2023 gab es seitens der Ausschussmitglieder weder Fragen noch Beratungsbedarf zu diesem Gesetzentwurf, weshalb unmittelbar in das Abstimmungsverfahren eingestiegen wurde. Hierfür machte sich der Ausschuss die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu eigen. Bei der Abstimmung wurde die Annahme des so geänderten Gesetzentwurfes mit 9 : 0 : 2 Stimmen empfohlen. Er liegt Ihnen in der Beschlussempfehlung in der Drs. 8/2641 vor.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU, bei der FDP und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Borgwardt. - Es ist verabredet worden, hierzu keine Debatte zu führen, sondern direkt zum Abstimmungsverfahren zu kommen. Damit beginne ich jetzt.

Abstimmung

Zunächst stimmen wir über die selbstständigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ab, falls sich kein Widerspruch erhebt. - Wer den selbst-

ständigen Bestimmungen dieses Gesetzes im Wortlaut der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Ich sehe Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen, bei der Fraktion DIE LINKE und bei der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? - Keiner. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die AfD-Fraktion. Damit sind die selbstständigen Bestimmungen festgestellt worden.

Zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Diese lautet „Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz“. Wer dem zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen, die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Keiner. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion der AfD.

Wer dem Gesetz nun in seiner Gesamtheit zustimmen kann, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Keiner. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion der AfD. Damit ist das Gesetz mit der notwendigen Mehrheit beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 11 erledigt.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 12

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/2520

Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 8/2644

(Erste Beratung in der 40. Sitzung des Landtages am 27.04.2023)

Berichten zum Gang des Verfahrens wird die Abg. Frau Dr. Schneider. - Frau Dr. Schneider, bitte.

Sehr geehrte Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/2520 in der 40. Sitzung am 27. April 2023 zur federführenden Beratung und zur Beschlussfassung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz sowie für Finanzen beteiligt.

Der Bundesgesetzgeber hat am 4. Mai 2021 das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund muss entschieden wer- den, ob das neue Instrument der erweiterten Unterstützung in seinem Anwendungsbereich begrenzt werden soll und das Ausführungsgesetz entsprechend den neuen bundesrechtlichen Gegebenheiten geändert werden soll.

Durch den Verzicht auf die Einführung von Modellprojekten zur erweiterten Unterstützung wird die bundesrechtliche Neuregelung

uneingeschränkt bei allen örtlichen Betreuungsbehörden eingeführt. Bei der finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine wird mit der Neuregelung ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung vermittelt. Die Zuständigkeit für die finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine wird künftig klarer geregelt und der überörtlichen Betreuungsbehörde zugewiesen. Für die beruflichen Betreuer wird erstmals ein umfassendes Registrierungsverfahren eingeführt, welches sowohl den Nachweis der persönlichen Eignung als auch der erforderlichen Sachkunde berücksichtigt.

Das Gesetz sieht eine Evaluierung drei Jahre nach vollständiger Inkraftsetzung vor. Da eine Abrechnung der finanziellen Mehraufwendungen erst im Jahr 2025 möglich sein wird, erhalten die Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 Abschlagszahlungen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat sich auf Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP gemäß § 84 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages in einer zusätzlichen Sitzung am 28. April 2023 erstmals mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Ergebnis dieser Beratung empfahl er den mitberatenden Ausschüssen die Annahme des Gesetzentwurfes in unveränderter Fassung.

Der mitberatende Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz befasste sich in der 17. Sitzung am 3. Mai 2023 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mehrheitlich an.

Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 40. Sitzung am 4. Mai 2023 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich

der vorläufigen Beschlussempfehlung ebenfalls mehrheitlich an.

Es erfolgte eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände gemäß § 86a der Geschäftsordnung des Landestages im schriftlichen Verfahren.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung befasste sich in der 24. Sitzung am 10. Mai 2023 erneut mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lag in Vorlage 5 eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. In dieser Sitzung lag dem Ausschuss außerdem ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP vom 10. Mai 2023 vor. Demnach sollen die freiwilligen Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine, in welchen unter anderem die Beratung von Personen zu Vorsorgevollmachten enthalten ist, ebenfalls in die durch Landesmittel zu finanzierenden Aufgaben aufgenommen werden.

Im Ergebnis der Beratung hat der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/2644 in der Fassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit den beschlossenen Änderungen gemäß dem Änderungsantrag zur Abstimmung gestellt und einstimmig angenommen. Dem Landtag wird die Annahme des Gesetzentwurfes in der vorliegenden Fassung empfohlen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Dr. Schneider. - Auch hierzu ist verabredet worden, keine Debatte zu führen. Deswegen kommen wir direkt zur Abstimmung.

Abstimmung

Zunächst stimmen wir über die selbstständigen Bestimmungen ab. Wer diesen seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Ich sehe Zustimmung im gesamten Hause.

Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Diese lautet „Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (BtR AG)“. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Zustimmung im ganzen Hause.

Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Zustimmung im ganzen Haus. Der guten Ordnung halber frage ich nach Gegenstimmen. - Keine. Stimmenthaltungen? - Auch keine. Damit ist das Gesetz einstimmig beschlossen und der Tagesordnungspunkt 12 beendet worden.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 13

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 8/2663

Einbringen wird diesen Gesetzentwurf der Abg. Herr Hecht. - Herr Hecht, bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unabänderlicher Ausdruck der humanitären Gesinnung unseres Staatswesens. Ohne eigene Legaldefinition ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Wertekanon im Grundgesetz und in den Landesverfassungen darum auch fest verankert. Sie findet ihren höchsten Ausdruck in Artikel 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

(Angela Gorr, CDU: Na ja!)

Dieser Verfassungsgrundsatz ist von so imminenter Bedeutung, dass er unter dem besonderen Schutz der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Abs. 3 des Grundgesetzes steht. Dieser Grundsatz steht auch genau so in Artikel 4 Abs. 1 unserer Landesverfassung, nämlich: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“