Protocol of the Session on March 23, 2023

(Zustimmung bei der LINKEN)

Die immense Anzahl der Verfahren in der Schiedsstelle, die fehlenden Neuvereinbarungen, die einseitig von der Sozialagentur bestimmte Einzelkostenübernahme und ungezählte Rechtsmittelverfahren sind nur Folgesymptomatiken. Das, was hier vorliegt, ist ein Systemversagen, und zwar eindeutig bei der Sozialagentur.

Wer von Ihnen, meine Damen und Herren, bei der letzten Sitzung des Landesbehindertenbeirates dabei war, konnte sich selbst gut davon überzeugen, wie die Sozialagentur sich selbst sieht und wie sie agiert. Zu meinem Bedauern wurde sie dabei auch noch vom Landesbehindertenbeauftragten unterstützt, weil dieser die Kritik vor Ort einfach nicht zuließ. Als Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung stelle ich mit das Agieren eines Landesbehinderten- beauftragten deutlich anders vor.

Nicht die Behörde muss vor den Menschen geschützt werden, sondern die Menschen von der behördlichen Willkür. Wie kann es sein, dass eine Behörde derart die Arbeit verweigert? Viel schlimmer: Hier werden Menschen mit Behinderung ihre gesetzlich verbrieften Rechte und Leistungen vorenthalten. Es ist ein Mega-Tanker der Verhinderungspolitik anstatt ernsthafte Teilhabesicherung.

Man muss sich wirklich fragen, welche Grundhaltung in der Sozialagentur vorliegt. Wurde das Anliegen des Bundesteilhabegesetzes dort überhaupt verstanden?

Die Träger, die eine wertvolle gesellschaftliche Aufgabe erfüllen, bekommen ihre Leistungen nicht refinanziert. Aktuell geht es um die steigenden Energiekosten und um die steigenden Kosten für Lebensmittel und externe Dienstleistungen. Wir sprachen darüber schon in verschiedenen Zusammenhängen. Das

betrifft die Wohneinrichtungen, die Assistenz im eigenen Wohnraum, die Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die verschiedenen Tagesstrukturen.

Die Sozialwirtschaft ist in unserem Land in Gefahr. Die Inflationsrate liegt bei rund 10 %. Die Träger wollten nachgewiesene Mehrkosten in Höhe von 8,17 % ersetzt haben. Die Sozialagentur hat letztlich Leistungssteigerungen in Höhe von 1,8 % für das Jahr 2023 angeboten. Das wurde von den Trägern abgelehnt. Das versteht sich von selbst. Letztlich müssen die Träger jetzt die Betriebskosten und tariflichen Personal- kosten abdecken und die Ausgaben gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sicherstellen und überlegen, an welchen anderen Stellen sie Einschnitte vornehmen. Diese gehen dann zulasten der Teilhabe der Bewohner*innen. Das Land muss dafür dankbar sein, wenn die Träger unter diesen Umständen nicht morgen ihre Türen abschließen.

Meine Damen und Herren! Das Agieren der Sozialagentur produziert nicht nur viel Bürokratie und Frust bei Leistungsberechtigten und Leistungserbringern, sondern auch Widerspruchs-, Klage und Schiedsverfahren - alles Verfahren, welche oftmals über Jahre dauern, kostenintensiv sind und gleichzeitig die Umstellung auf den neuen Rahmenvertrag erheblich und grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich verzögern - sowie auch Mediationsverfahren, welche von den Beteiligten eher als Tribunal statt als Einigungsprozess empfunden werden. In so einer Runde wird dann seitens der Sozialagentur auch schon

einmal mit einer Heimunterbringung gedroht - unsäglich!

Hinzu kommen persönliche Vorwürfe an Leistungsberechtigte und Leistungserbringer. Die Sozialagentur rechnet den Leistungsberechtigten gern schon einmal vor, was jemand im eigenen Wohnraum das Land gekostet habe. Wie unmenschlich und herabwürdigend ist denn bitte so eine Rechnung?

(Beifall bei der LINKEN)

Die Art des Umgangs lässt mich sehr an der persönlichen Haltung der Leitung der Sozialagentur zweifeln. Diese ist im Land ein Bremser, Verhinderer, Verweigerer. Ihre Aufgabe wäre es, den Menschen mit Hilfebedarf jede Hilfe zukommen zu lassen, ihnen maximale Teilhabe zu ermög- lichen und mit den Leistungserbringern auf Augenhöhe zu verhandeln. Das scheint jedoch Wunschdenken zu sein.

Wir haben das Jahr 2023. Es ist höchste Zeit, meine Damen und Herren, die Ziele des BTHG endlich auch hier in Sachsen-Anhalt umzu- setzen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)

Das war die Einführung. Für die Antragstellerin sprach Frau Anger. - Vielen Dank. - Es spricht für die Landesregierung in Vertretung von Ministerin Frau Grimm-Benne Herr Prof. Dr. Willingmann.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Tat ist Frau Kollegin Grimm-

Benne zur Stunde in Verhandlungen mit dem Bundesgesundheitsminister. Sie hat mich deshalb darum gebeten, ihre Rede Ihnen zu Gehör zu bringen, und zugleich darauf hingewiesen, dass der Text etwas ausführlicher ist, weil er eine Vielzahl von Fragen und Aspekten versucht aufzugreifen. Ich versuche, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Erlauben Sie mir also einige grundsätzliche Ausführungen zu dem hier in Rede stehenden wichtigen sozialpolitischen Aufgabengebiet.

Die Sicherstellung und die Weiterentwicklung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind zentrale Anliegen der Landesregierung. Die Eingliederungshilfe, die seit dem Jahr 2020 mit dem Bundesteilhabegesetz in das Recht der Rehabilitation und Teilhabe des SGB IX aufgenommen worden ist, soll Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entsprechend ihren Vorstellungen und Wünschen ermöglichen.

Neben den Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation liegt ein Schwerpunkt der Eingliederungshilfe bei den Leistungen der sozialen Teilhabe.

Träger der Leistungen der Eingliederungshilfe ist das Land und, so sagt es Ministerin Frau Grimm-Benne, liebe Fraktion DIE LINKE, das Land schlägt mit Verweis auf das von Ihnen angemeldete Debattenthema keinen Alarm. Als Träger der Eingliederungshilfe trägt das Land deren Kosten in voller Höhe.

Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden zum einen zentral von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt und zum anderen von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen, sodass eine wohnortnahe und flächendeckende Aufgabenerledigung im

Kontext und in Kontakt mit den Leistungsberechtigten gewährleistet ist.

In den vergangenen Jahren erhielten nahezu gleichbleibend jährlich 27 600 leistungsberechtigte Personen in Sachsen-Anhalt Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleichzeitig stiegen die Kosten von 2019 bis 2022 um 16,4 %, mithin jährlich um ca. 5 % bis 6 % und beliefen sich im Jahr 2022 auf rund 598 Millionen €.

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe deutlich weiterentwickelt. Zur Umsetzung des neuen Leistungsrechts haben die Verbände der Leistungserbringer und das Land als Träger der Eingliederungshilfe im Jahr 2019 einen Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX geschlossen. Dieser sieht eine Übergangsregelung vor. Diese Übergangsregelung wurde auf Antrag der Verbände der Leistungserbringer bis in das laufende Jahr hinein verlängert.

Zur Sicherung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der damit zusammenhängenden Anpassung der Finanzierung wurde zwischen dem Land als Träger der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringungsverbänden vereinbart, dass während der Geltung dieser Übergangsregelung hinsichtlich der Personalkosten jährlich prospektiv pauschale Anpassungen der Vergütungen unter Berücksichtigung der Steigerung von Tarifen bzw. unter Berücksichtigung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen oder von anderweitigen tatsächlich angewandten Ver- gütungssystemen bis zur Höhe des TVöD/TV-L erfolgen.

Für andere, nicht unter die Tarifregelung fallende Leistungserbringer werden Personalkostensteigerungen in Höhe der am 31. Dezember des Vorjahres geltenden Grundlohnsumme im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB V gewährt. Zusätzlich wird den Leistungserbringern für den Mehraufwand während der Geltung der Übergangsregelung ein Überleitungszuschlag in Höhe von 1,29 € pro leistungsberechtigte Person und Tag in den besonderen Wohnformen erstattet.

Für den Sachkostenanteil der Fachleistung wurde ein Vergütungszuschlag in Höhe von 1,8 % jährlich vereinbart. Weiterhin wird auch die rechtliche Vorgabe der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen am 1. Januar 2020 auf der Grundlage der derzeit gewährten Leistungen umgesetzt. Diese Regelungen gelten bis zum heutigen Tage fort. Im Zuge der Coronapandemie und des Krieges gegen die Ukraine wurden in den vergangenen Jahren zusätzliche Vereinbarungen notwendig und getroffen.

Mit dem Beginn der Coronapandemie erfolgte auch in den Fällen, in denen die Leistungserbringung zum Zwecke des Infektionsschutzes eingeschränkt war, eine Weiterfinanzierung der Leistung durch Eingliederungshilfe. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie erfolgte für die Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine erste Anpassung der Übergangsregelung. Danach erhielten die Einrichtungen statt des vereinbarten Zuschlags in Höhe von 1,8 % eine zusätzliche Sachkostenfinanzierung ab dem 1. Januar 2022 in Form eines Zuschlags in Höhe von 2,3 %. Darüber hinaus stellt das Land umfangreich Materialien und Ausrüstung zum Schutz vor Infektionen zur Verfügung. Beispielhaft zu nennen sind ca. eine Million Handschuhe, 4,6 Millionen Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel und weitere Materialien.

Unmittelbar im Anschluss an die Pandemie waren und sind zudem die Folgen des Krieges gegen die Ukraine und der Energiekrise zu bewältigen. Obwohl also die Vertragsparteien des Rahmenvertrags ursprünglich eine pauschale Steigerung des Sachkostenanteils der Fachleistung in Höhe von 2,3 % für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 vereinbart hatten, wurden als Reaktion auf die sich abzeichnenden Preissteigerungen infolge des Krieges Verhandlungen über ergänzende Sachkostensteigerungen aufgenommen.

Im Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 21. Juli 2022 eine außerordentliche Sachkostensteigerung in Höhe von 6,6 % ab dem 1. August 2022 beschlossen. Damit steigerten sich die Leistungen für den Sachkostenanteil um insgesamt 8,9 %. Eine derartige Nachverhandlung mit einer Steigerung in dieser Größenordnung stellt eine Maßnahme zur Festigung der sozialen Infrastruktur im Bereich der Eingliederungshilfe dar, die im gesamten Bundesgebiet einzigartig war.

Aufgrund der volatilen Preisentwicklung auf dem Energiemarkt und der Heterogenität der Einrichtungen im Land gestaltete sich die Suche nach einem pauschalen Betrag zur Steigerung der Sachkosten für das Jahr 2023 im Rahmen der Übergangsregelung schwierig. Im Ergebnis wurde eine Erhöhung der Sachkosten um 3,9 % als Beschlussvorschlag in das Umlaufverfahren gegeben und zugleich die Möglichkeit eröffnet, deutlich höhere Sachkostensteigerungen individuell auszuhandeln. Zwei Leistungserbringerverbände stimmten der Beschlussvorlage nicht zu. Aufgrund des rahmenvertraglich vereinbarten Prinzips der Einstimmigkeit kam es nicht zu der entsprechenden Beschlussfassung. Damit blieb die Übergangsvereinbarung unverändert bestehen.

Vor dem Hintergrund der krisenbedingt stark gestiegenen Energiepreise hat der Bund um- fassende Hilfsmaßnahmen zur finanziellen Entlastung unter anderem von Unternehmen beschlossen und mit der Schaffung eines Hilfsfonds für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen die Empfehlung einer eigens eingesetzten Expertinnenkommission für einen Teil der sozialen Infrastruktur umgesetzt.

Einrichtungen, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen von den Ländern und Kommunen zu finanzieren sind, werden hieraus jedoch nicht unterstützt. Deshalb wird die Schaffung eines

Hilfsfonds des Landes Sachsen-Anhalt zum Ausgleich gestiegener Energiekosten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe als notwendig erachtet. Ein Konzept zur Umsetzung eines solchen Hilfsfonds liegt vor. Der Haushaltsgesetzgeber hat hierfür Mittel in den Haushaltsplan 2023 eingestellt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Leistungserbringer hatten im Herbst 2022 Frist wahrend Aufforderungen zu Verhandlungen an die Sozialagentur gemacht. Gleichzeitig wurden, wie oben beschrieben, die Verhandlungen auf Landesebene über die pauschale Steigerung der Sachkosten geführt.

Lassen Sie mich an dieser Stelle betonen, die in der Sozialagentur tätigen Kolleginnen und Kollegen leisten gute Arbeit, auch wenn die antragstellende Fraktion dies heute, aber auch schon in den vergangenen Monaten infrage zu stellen versucht.

Seit der Ablehnung des Beschlusses durch die Leistungserbringungsverbände wurden mit

allen Leistungserbringern die Verhandlungen für das Jahr 2023 geführt, die zu Verhandlungen aufgerufen wurden. Von den 769 betroffenen Einrichtungen haben für den Zeitraum ab dem Jahr 2023 bereits 383 Einrichtungen pauschale Angebote angenommen. Für diesen Zeitraum wurden nach Kenntnis der Sozialagentur insgesamt 493 Verfahren bei der Schiedsstelle eingeleitet. Darin enthalten sind auch Anträge, die sich in der Sache durch die Annahme des pauschalen Angebots bereits erledigt haben.

Bei der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung. Die Schiedsstelle wird von den Rahmenvertragsparteien gemeinsam gebildet und paritätisch besetzt. Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Die Schiedsstelle ist insoweit auch nicht Teil des

Sozialministeriums oder einer nachgeordneten Behörde.

Die auf insgesamt 770 Verfahren angestiegene Zahl der offenen Schiedsverfahren für die Jahre 2020 bis 2023 begründet sich mit der Besonderheit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen. Danach sind die Vereinbarungen vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen künftigen Zeitraum abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Lediglich ein rechtzeitiger Antrag bei der Schiedsstelle vor dem 1. Januar 2023 ermöglicht das Inkrafttreten der Vergütungssätze dann auch rückwirkend zum 1. Januar 2023.

In der Übergangsregelung zum Rahmenvertrag ist zudem geregelt, dass im Übergangszeitraum alle Vereinbarungen mit allen Einrichtungen bis zum 1. Januar eines Jahres abzuschließen sind. Damit entsteht jedes Jahr ein Nadelöhr und zum Ende eines Jahres ein enorm hohes Arbeits- und Verhandlungsaufkommen. Wenn dann, wie im Jahr 2022, aufgrund der verzögerten Regelung der Bundesregierung erst spät Verhandlungen aufgenommen werden, dann führt dies aufgrund der gesetzlichen Regelung zu einem erhöhten Antragsaufkommen in der Schiedsstelle. Die Sozialagentur verhandelt aber unabhängig von anhängigen Schiedsstellenanträgen weiter.

Die in den Jahren 2020 bis 2023 vor der Schiedsstelle anhängig gemachten Schiedsverfahren betrafen bis zum Jahr 2022 durchschnittlich 25 Leistungserbringer. In den noch offenen 770 Schiedsverfahren wurden bereits im Zeitraum von 2020 bis 2022 für 151 Einrichtungen Vereinbarungen geschlossen bzw. es wurde eine Einigung erzielt, die Gültigkeit entfaltet. Damit sind diese Schiedsverfahren dem Grunde nach erledigt. In diesen Fällen ist Zahlung bereits veranlasst bzw. steht unmittelbar bevor.

In den 493 Schiedsverfahren für den Zeitraum ab dem Jahr 2023, die von 42 Leistungserbringern angestrengt wurden, konnten bereits mit 45 Einrichtungen Vereinbarungen abgeschlossen werden bzw. es konnte eine Einigung erzielt werden. Die Schiedsverfahren müssen nun noch formal abgeschlossen werden. Damit sind noch 448 Verfahren dem Grunde nach offen. Davon betreffen 149 Verfahren, 33 %, die Mitglieder eines einzelnen Verbandes. Diese Verfahren umfassen neben den Sachkosten- auch Personalkostensteigerungen, die aufgrund der tarif- lichen Anpassung im Jahr 2023 womöglich erst im Herbst Wirkung entfalten werden.

Lassen Sie mich abschließend feststellen: Nicht nur den Antrag, sondern eine Vielzahl von parlamentarischen Anfragen zum Thema Schiedsstellenverfahren habe ich zum Anlass genommen, mit der Sozialagentur die aktuelle Situation zu erörtern. Klar ist, die Sozialagentur versucht auf hohem Niveau sowohl den Anforderungen gerecht zu werden als auch die Interessen der Betroffenen und ihre Rechte umzusetzen.

Zusammenfassend ist hervorzuheben, die Träger der Eingliederungshilfe, insbesondere die Sozialagentur und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, arbeiten intensiv und verlässlich an der Bewältigung der aktuell vorliegenden großen Herausforderungen. Neben Arbeiten, die aufgrund der Pandemiefolgen zu leisten sind, stellen die Entwicklungen seit dem vorigen Jahr alle Akteure vor neue große Herausforderungen. Diese konnten im Jahr 2022 bestmöglich bewältigt werden. Das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe wie auch der Pflege gelangt bei unsicherem Planungshorizont an seine Grenzen. Daher setzen wir ergänzend auch in der Eingliederungshilfe auf einen Hilfsfonds. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Prof. Willingmann. - Wir treten in die Debatte ein. Die erste Debattenrednerin ist Frau Schüßler für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Landtages! Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist in den Artikeln 20 und 28 das Sozialstaatsprinzip verankert. Nach der vorherigen Debatte bin ich auch sehr glücklich darüber, dass dieses verankert wurde. Es besagt, dass der Staat für sozialen Ausgleich zwischen starken und schwachen gesellschaftlichen Gruppen zu sorgen hat. Außerdem muss er die Existenzgrundlage seiner Bürger sichern und es ihnen ermöglichen, selbstverantwortlich ihr Leben zu gestalten.

Zur Umsetzung dieses Prinzips ist auch das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet. Zuständig hierfür sind unter anderem das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und die Sozialagentur.