Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt
Man freut sich über die Anreihung von Genitiven, die man im Justizministerium immer mal wieder produzieren kann.
Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Bundesgesetzgeber hat bereits 2017, also weit vor den Anforderungen, die uns heute die Coronapandemie auferlegt, festgelegt, dass ab 1. Januar 2026 die Akten in den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und den Staatsanwaltschaften elektronisch zu führen sind. Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung muss eine Entscheidung getroffen werden, wie die IT-Infrastruktur der Justiz zukünftig ausgestaltet sein soll. Derzeit werden die meisten Fachverfahren dezentral in den Gerichten und Staatsanwaltschaften betrieben, einige wenige zentral im Justizrechenzentrum in Barby.
Die IT-Infrastruktur in der Justiz muss modernisiert werden, um die technischen Voraussetzungen für eine digitalisierte Justiz zu schaffen. Eine umfassende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hatte zum Ergebnis, dass ein sogenanntes Hosting, das heißt die Auslagerung des vollständigen Rechenzentrumsbetriebes zu einem externen Dritten, die wirtschaftlichste Variante darstellt. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich bereits 2013 durch Beitritt zum Dataport-Staatsvertrag entschieden, dass Dataport als Anstalt des öffentlichen Rechts zentraler Dienstleister für das Land sein soll. Es ist daher folgerichtig, dass auch die Justiz den Weg zu Dataport beschreitet.
Mit der Entscheidung allein für Dataport ist es aber nicht getan. Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist eine Auslagerung des Rechenzentrumsbetriebs der Justiz nicht voraussetzungslos möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Verfahren aus Hessen dazu geäußert und die Voraussetzungen aufgezählt, damit ein außerhalb der Justiz stehender Dienstleister die Justiz-ITInfrastruktur betreiben darf. Dazu gehört, dass Dritte, insbesondere die Exekutive, nicht auf die richterlichen Daten und auch Administratoren nur unter engen Voraussetzungen auf diese zugreifen können. Das Bundesverfassungsgericht betont zusätzlich, dass die Einhaltung dieser Vorgaben unter Beteiligung von Richterinnen und Richtern kontrolliert werden muss.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird diese Voraussetzungen schaffen. Durch das Gesetz wird zunächst bestimmt, dass Dataport zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes SachsenAnhalt werden soll. Es wird geregelt, welche Informationen und Daten und welche Personen zu schützen sind, wer für den Schutz verantwortlich ist und wer wann weshalb auf die Informationen und Daten zugreifen darf. Es werden Anforderungen an den IT-Dienstleister festgeschrieben, um den Schutz der Informationen und Daten zu sichern. Außerdem wird aufgrund des Gesetzes ein IT-Kontrollbeirat eingerichtet und geregelt, wie der IT-Kontrollbeirat seine Kontrollfunktion ausübt.
In der Justiz - das will ich nicht verhehlen - gibt es noch Vorbehalte gegen Dataport bzw. grundsätzlich gegen die Verlagerung des Rechenzentrumsbetriebes auf Dritte. Die geäußerte Kritik überzeugt aber nicht. Schon jetzt werden bei Dataport zuverlässig Justizverfahren betrieben, so zum Beispiel das zentrale Mahnverfahren, für das wir in Sachsen-Anhalt auch für die Länder Sachsen und Thüringen verantwortlich zeichnen.
Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an den entsprechenden Gesetzen anderer Länder, insbesondere am Hamburgischen IT-Gesetz für die Justiz. Hamburg ist wie Sachsen-Anhalt Kernträgerland von Dataport und betreibt schon mehrere Justizverfahren bei Dataport. Durch vergleichbare Regelungen sichern die DataportTrägerländer einen vergleichbaren Schutz der Verfahren und sorgen sowohl bei den Justizbediensteten als auch bei Dataport für Rechtsklarheit.
Meine Damen und Herren! Wir erleben gerade, wie wichtig es ist, digital handlungsfähig zu sein. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Justiz unseres Landes einen großen Schritt in Richtung einer elektronischen Akte gehen können. Ich bitte um Ihre Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. - Vielen Dank.
beitrag so beenden. - Wir haben dazu vereinbart, keine Debatte zu führen. Es gibt auch keine Wortmeldung dazu aus den Fraktionen.
Ich würde die Bitte der Ministerin übernehmen und die Überweisung in den Rechtsausschuss anregen. - Da gibt es offensichtlich auch keine Widerworte. Dann würde ich darüber abstimmen lassen. Wer dafür ist, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Das scheinen alle Fraktionen zu sein. Gibt es Gegenstimmen? - Nein. Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Dann ist das einstimmig beschlossen worden.
- Ja, das wissen wir, dass wir in der Geschäftsordnung die Möglichkeit haben, dass sich auch der Finanzausschuss, wenn er es als notwendig erachtet, damit beschäftigen kann. - Damit haben wir den Tagesordnungspunkt 17 beendet.
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung wahlrechtlicher Vorschriften zur Landtagswahl 2021 und einzelner Direktwahlen infolge der Coronapandemie
Einbringer für die Koalitionsfraktionen ist der Abg. Herr Krull, der heute wieder ein erhebliches Arbeitspensum abzuleisten hat und jetzt nach vorn kommt.
Das ist auch mein letzter Tagesordnungspunkt, den ich leite. - Ich glaube, das Rednerpult ist längst desinfiziert, Herr Krull. Ich erinnere daran, es gibt hier eine Dreiminutendebatte mit einer zehnminütigen Einbringung. Herr Krull, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Meine sehr geehrten Mitglieder des Hohen Hauses! Die aktuelle pandemische Lage sowie die Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie haben Einfluss auf praktisch alle Bereiche des Lebens, so auch auf die Vorbereitung der Wahlen für den Landtag sowie weiterer anstehender Wahlen in unserem Bundesland. Die Fraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben keine Angst vor dem fairen politischen Wettbewerb und sehen deshalb die Notwendigkeit, die Vor
aussetzungen dafür, dass sich Parteien, falls sie noch nicht dem Parlament angehören, und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die bei den Wahlen antreten möchten, der aktuellen Situation anzupassen und die Regeln zu vereinfachen.
Durch die Absenkung der Anzahl der notwendigen Unterstützerunterschriften wird darauf Rücksicht genommen, dass die Sammlung dieser aktuell auf größere Hemmnisse trifft bzw. schwieriger ist, als wir es aus vergangenen Jahren kennen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Unterstützungsunterschriften kommt nicht in Betracht, da auch jetzt ein Mindestmaß an Unterstützung nachweisbar sein muss, um bei Wahlen antreten zu können.
Jetzt zu den Regelungen im Einzelnen. Im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soll die Anzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften für die Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen durch Parteien, die nicht in den Parlamenten vertreten sind, sowie für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber auf 30 abgesenkt werden. Das entspricht einer Absenkung um 70 % gegenüber der sonst erforderlichen Anzahl von 100. Im gleichen Gesetz soll die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen von 1 000 auf 300 abgesenkt werden, also auch hierbei eine Reduzierung um 70 %.
Im Kommunalwahlgesetz soll die Anzahl der notwendigen Unterstützerunterschriften bei den Direktwahlen von eins von 100 der in den letzten Jahren Wahlberechtigten oder maximal 100 Unterschriften auf nun 0,5 von 100 bei der letzten Wahl Wahlberechtigten oder maximal 50 Unterschriften gesenkt werden. Die notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften für diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bei den Direktwahlen als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, als Landrätin oder Landrat bewerben, wird also um 50 % gesenkt.
Die Absenkungen gelten nach der Beschlussfassung zu diesem Gesetz im Landtag bis zum 7. Juni 2021. Danach erfolgt die Rückkehr zu den vorherigen Regelungen bezüglich der Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften.
Für die Antragsteller bitte ich um die Überweisung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Ziel ist die abschließende Beschlussfassung in der kommenden Sitzung des Landtages im März dieses Jahres. - Vielen Dank.
beenden. Für die Landesregierung kann der Minister Herr Richter sprechen. Herr Richter, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich danke ausdrücklich den Koalitionsfraktionen für die Einbringung des Gesetzentwurfes. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemielage besteht ein kurzfristiger Regelungsbedarf zur Anpassung des Wahlrechts für die anstehende Landtagswahl am 6. Juni dieses Jahres und einzelne Direktwahlen, Landratswahlen und Bürgermeisterwahlen.
Die mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Landtagswahl 2021 vorgesehene Absenkung der Zahl der Unterstützungsunterschriften ist aus der Sicht der Landesregierung richtig, um die Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger zu wahren und politische Teilhabe zu ermöglichen.
Die herkömmliche Art des Sammelns der Unterstützungsunterschriften im Wege der direkten Ansprache von Personen auf Straßen und Plätzen ist seit Ausbruch der Coronapandemie weniger Erfolg versprechend und darüber hinaus aufgrund der verringerten Kontaktmöglichkeiten und der Ausgangsbeschränkungen derzeit bis 14. Februar dieses Jahres wesentlich eingeschränkt.
Es ist nach den aktuellen Erkenntnissen nicht absehbar, dass sich das Infektionsgeschehen kurzfristig bis zum Ende der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge für die Landtagswahl am 19. April 2021 maßgeblich verbessern wird.
Die gegenwärtigen Prognosen zur Weiterentwicklung der Pandemielage durch das mutierte Virus gehen davon aus, dass dieses insbesondere im ersten Quartal dieses Jahres das öffentliche Leben weiter einschränken wird.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung auf 300 Unterstützungsunterschriften für Landtagswahlvorschläge und 30 Unterstützungsunterschriften für Wahlberechtigte des Wahlkreises für Kreiswahlvorschläge kompensiert diese pandemiebedingte Beeinträchtigung und stellt gleichwohl sicher, dass im Interesse der Durchführbarkeit der Wahlen nur solche Wahlvorschlagsträger zur Wahl stehen, die ein Minimum an gesellschaftlicher Unterstützung haben und ernst zu nehmen sind.
Hierdurch haben insbesondere auch kleine Parteien, die noch nicht im Landtag von SachsenAnhalt vertreten sind, sowie Einzelbewerber in einem Wahlkreis die Möglichkeit, in einen politischen Wettbewerb zur Wahl des achten Land
Herr Minister, ich sehe keine Fragen. - Deswegen können wir jetzt in die Debatte der Fraktionen eintreten. Frau Buchheim macht sich schon langsam auf den Weg. Sie wird die Debatte nämlich für die Fraktion DIE LINKE eröffnen. Frau Buchheim, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Anliegen wurde bereits Ende November 2020 durch verschiedene Akteure an die Fraktionen im Landtag und an die Landeswahlleiterin herangetragen.
Unsere Fraktion hat durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages prüfen lassen, ob eine Anpassung der wahlrechtlichen Vorschriften angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Erschwernisse bei der Sammlung von Unterschriften vertretbar ist. Anschließend sind wir mit unserem Vorhaben einer Gesetzesänderung auf die Koalitionsfraktionen zugegangen, welche auf ihre nun vorliegende Gesetzesinitiative verwiesen haben.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir tragen das Gesetzesvorhaben angesichts der bestehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit. Ziel muss es sein, eine rechtssichere Gestaltung und Durchführung der anstehenden Wahlen unter Pandemiebedingungen zu ermöglichen.
Die Frage, ob der Gesetzgeber angesichts der Pandemielage von Verfassung wegen zur entsprechenden Anpassung des Wahlrechts gehalten ist, war bereits Gegenstand verfassungsrechtlicher Rechtsprechung in anderen Bundesländern. Deshalb ist der nun eingeschlagene Weg richtig, wenngleich auch sehr spät.