Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen den Entwurf eines Dritten Änderungsgesetzes zum Sparkassengesetz vor und bittet um eine Beratung in diesem Hohen Hause.
Die vorliegende Änderung des Sparkassengesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2011, beinhaltet Anpassungen an bundes- und europarechtliche Regelungen, unter anderem zu Eigenkapital und Liquiditätsstandards, Trägerschaft, Regionalprinzip, Besetzung des Verwaltungsrates sowie Wahlverfahren für die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat und zur Bestellung des Vorstandes.
Infolge der Finanzmarktkrise wurden in den letzten Jahren zahlreiche europarechtliche Regulierungsmaßnahmen im Bereich des Finanzmarktes durchgeführt. Das Sparkassengesetz des Landes muss insoweit an diesen veränderten übergeordneten Rechtsrahmen angepasst werden. Um auch zukünftig einen aktuellen Regelungsgehalt im Sparkassengesetz in einem sich ständig ändernden bundes- und europarechtlichen Regelungsrahmen zu gewährleisten, wurden die Normbezüge und Verweise im Sparkassengesetz nicht mehr wie bisher starr, sondern flexibel formuliert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Sparkassengesetz ist die Rechtsgrundlage und der organisatorische Rahmen für die Tätigkeit der Sparkassen. In ihm wird der Aufbau der Sparkasse mit ihren Organen und den ihnen zugewiesenen Aufgaben geregelt. Die Sparkassengesetze der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben weitgehend den gleichen Aufbau und im Wesentlichen den gleichen Inhalt.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen insbesondere § 5 - Regionalprinzip - und § 11 - Mitglieder des Verwaltungsrates - angepasst werden. Für Sparkassen gilt das Regionalprinzip, das heißt, sie dürfen sich grundsätzlich nur in ihrem Geschäfts
Des Weiteren überwacht der Verwaltungsrat den Vorstand. Er erlässt die Geschäftsanweisung für den Vorstand, für einen etwaigen Kreditausschuss und für die Innenrevision. Für bestimmte nicht alltägliche Geschäfte schreibt das Gesetz die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vor. Wie sich das Gremium zusammensetzt, gibt das Sparkassengesetz vor.
Da es für mich keine Gründe gibt, die Gesetzesänderung in Abrede zu stellen, schlage ich vor, den Gesetzentwurf federführend im Ausschuss für Finanzen zu behandeln. Des Weiteren freue ich mich auf eine Diskussion. Ich denke, wir können gerade über die Frage, wie man künftig mit der Regelung zur Offenlegung der Bezüge und Leistungen von Vorständen umgeht, noch sehr intensiv diskutieren. Ich denke, meine zwei Vorredner haben alles Wichtige gesagt. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Danke schön, Kollege Radke. - Als Nächster spricht für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Abgeordnete Herr Meister.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Wirtschaftsunternehmen mit der gesetzlichen Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit Geld und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie haben sich mit ihrem sehr regionalen, ja lokalen Ansatz in den schwierigen Zeiten der Finanzkrise als ein verlässlicher, ich möchte sogar sagen, als ein seriöser Teil des Finanzsystems erwiesen. Das kann man nun wahrhaftig nicht von allen Kreditinstituten behaupten.
Die Sparkassen haben aufgrund ihrer regionalen Orientierung eine herausgehobene Position im Bereich der Finanzdienstleister. Gerade in strukturschwachen und ländlichen Räumen erfüllen die Sparkassen eine wichtige Funktion. Der ortsnahe Zugang zu den Finanzdienstleistungen wird vor allem durch die regional ausgewogenen Geschäftsstellennetze der Sparkassen ermöglicht - oder sollte es zumindest.
Private Großbanken hingegeben ziehen sich aus diesen Gebieten bekanntermaßen seit Jahren zurück. Diese Entwicklung erklärt sich durch einen immensen Kostendruck in der Branche und ein sich im Internetzeitalter ergebendes verändertes
Verschärfte Eigenkapitalvorschriften, komplexe Anforderungen der Regulierung und Aufsicht sowie die aktuelle Niedrigzinspolitik der EZB stellen auch für die Sparkassen eine enorme Herausforderung dar. Der Herr Minister ist darauf eingegangen. Wir müssen deshalb aufpassen, dass die Antwort der Sparkassen nicht oder nur so selten wie möglich Gebührenerhöhung und/oder Filialschließung lauten wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Sparkassengesetz des Landes dem veränderten übergeordneten bundes- und europarechtlichen Regelungsrahmen angepasst werden. Es sollen Normenbezüge und Verweise im Sparkassengesetz nicht mehr starr, sondern bewusst flexibel formuliert werden. Darüber hinaus möchte die Landesregierung verschiedene sprachliche und formaljuristische Korrekturen am Sparkassengesetz vornehmen.
Politisch interessant ist die Änderung, die es den Sparkassen ermöglicht, außerhalb des Gebietes ihres eigentlichen Trägers aktiv zu werden, wenn sie mit der örtlichen Sparkasse oder den Landesbanken in einem anderen Gebiet kooperieren. Eine solche Stärkung der Zusammenarbeitsmöglichkeit der Sparkassen und dadurch eine bessere Streuung von Risiken sind zu begrüßen. Dies stärkt insbesondere bei Großkrediten die Wettbewerbsfähigkeit unserer Sparkassen.
Auch die neue Regelung zur Transparenz von Bezügen ist vor dem Hintergrund des Stendaler Sparkassenskandals ein wichtiger Schritt. Gleiches gilt für die Regelung zum Ruhen des Verwaltungsratsmandats im Falle von einschlägigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Ich meine tatsächlich, da geht der Entwurf in die richtige Richtung.
Herr Grünert hat einige weitere Regelungen angemerkt und kritisiert. Diese Details sollten wir dann im Ausschuss besprechen. Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht einer Überweisung des Gesetzentwurfs in den Finanzausschuss nicht entgegen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Aufgrund zahlreicher europarechtlicher Regulierungsmaßnahmen muss auch das Sparkassengesetz in unserem Lande ange
Herr Minister ist im Großen und Ganzen auf alles eingegangen, wie auch meine Vorredner. Für meine Fraktion sind hier einige Dinge besonders im Fokus, nämlich in dem Moment, wo die Sparkassen, wie alle anderen Banken auch, künftig in höherem Maße Eigenkapital nachweisen müssen, wie es auch bei den privaten Banken schon jetzt notwendig ist.
Neu im Sparkassengesetz ist die Gewährung von Krediten außerhalb des originären Geschäftsgebietes, wenn die örtlich betroffene Sparkasse oder eine Landesbank an diesem Kredit beteiligt ist. Kollege Meister ist darauf eingegangen. Dabei sind wir auf gleicher Wellenlänge, Herr Meister. Auch wir sehen darin eine Stärkung der Sparkassen.
Neu geregelt ist auch § 11, nämlich zum Wahlverfahren der Beschäftigtenverteter. Da wollen wir noch genau hinschauen.
Spannend wird es vor allem auch im § 19; hier werden Regelungen getroffen zur Offenlegung der Bezüge und Leistungen von Vorständen in Verbindung mit dem Jahresabschluss. Das finden wir richtig. Darüber haben wir schon immer diskutiert. Wir fordern das ja auch von anderen Verbänden, von anderen Gesellschaften. Ich fand es richtig und gut, wenn der Herr Minister sagt, auch hierbei sollten wir einen Schritt nach vorn machen und weitere Gesellschaften außerhalb der Sparkassen einbeziehen. Ordentliche Vorstandsmitglieder erhalten einen Anstellungsvertrag für höchstens sechs Jahre. Auch die Aufgaben des Verwaltungsrates werden noch einmal beleuchtet.
§ 27 ist neu. Danach unterliegen die Sparkassen den EU-rechtlichen Finanzmarktregulierungsvorschriften mit festgelegten Mindestanforderungen an die Ausstattung mit haftendem Eigenkapital.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Stellungnahme des OSV werden wir uns natürlich genau anschauen. Ich glaube, damit haben wir genügend Stoff für eine spannende Diskussion im Finanzausschuss und im Innenausschuss. - Vielen Dank.
Danke schön, Kollegin Niestädt. - Wir können die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt abschließen und in das Abstimmungsverfahren eintreten. - Zunächst hat jedoch der Kollege Henke um das Wort gebeten. Bitte.
Herr Präsident, die Fraktion DIE LINKE beantragt die Überweisung an den Innenausschuss und zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss.
Danke schön. Das war so vorgesehen. - Dann lasse ich abstimmen. Wer der Überweisung an die Ausschüsse für Finanzen und für Inneres zustimmt, wobei die Federführung beim Finanzausschuss liegen soll, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Ich sehe Zustimmung bei allen Fraktionen. Stimmt jemand dagegen? - Das sehe ich nicht. Möchte sich jemand der Stimme enthalten? - Das sehe ich auch nicht. Dann ist das einstimmig so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 14 ist erledigt.
Bevor wir in einen neuen Tagesordnungspunkt einsteigen, möchte ich darauf hinweisen, dass sich die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer darauf verständigt haben, dass wir sämtliche Tagesordnungspunkte, die ohne Debatte sind, heute noch behandeln wollen. Es kann sich also jeder darauf einrichten.
Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft und zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unser Wald in Sachsen-Anhalt hat sich gut entwickelt. Von 1992 bis 2012 hat sich die Waldfläche um 69 000 ha erhöht. Wir liegen damit im Vergleich aller Bundesländer an der Spitze. Zurzeit beträgt unsere Waldfläche deutlich mehr als 500 000 ha. Darauf können wir stolz sein. Herzlichen Dank den Forstbediensteten und den Waldbesitzern für ihre erfolgreiche Arbeit.
Das geltende Landeswaldgesetz - es datiert aus dem Jahre 1994 - hat diese Entwicklung begleitet. Es ist ein gutes Gesetz. An dieser Stelle gilt mein Dank den Politikerinnen und Politikern der ersten Legislaturperiode, die dieses über 20 Jahre bewährte Gesetz damals verabschiedet haben.
Bundeswaldgesetz, das in fünf Bereichen geändert wurde. Die Änderungen betreffen erstens die Anlage von Agroforstsystemen, zweitens die Präzisierung der Verkehrssicherungspflicht, drittens die Erweiterung der Kompetenzen für forstwirtschaftliche Vereinigungen, viertens die Präzisierung der Walddefinition und fünftens die Durchführung von Waldzustandserhebungen.
Meine Damen und Herren! Kernpunkt des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist die Verschmelzung des Landeswaldgesetzes mit dem Feld- und Forstordnungsgesetz. Es hat sich gezeigt, dass die Zuständigkeit der Forstbehörden für den Waldschutz nach dem Landeswaldgesetz einerseits und die Zuständigkeit für den Forstschutz nach dem FFOG andererseits nicht klar voneinander zu trennen sind. Zur Vermeidung von Überschneidungen, Regelungslücken und unklaren Zuständigkeitsverhältnissen werden deshalb beide Gesetze miteinander verschmolzen.
Neben der Integration der Feld- und Forstordnung in das Waldgesetz wird außerdem das Ziel einer Straffung und Vereinfachung der Landeswaldgesetzgebung verfolgt. Einige nicht mehr erforderliche Vorschriften werden deregulierend gestrichen. Das neue Waldgesetz, meine Damen und Herren, soll bürgerfreundlicher werden.
An einigen Stellen gibt es auch Änderungsbedarf hinsichtlich der Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes. So enthält beispielsweise § 5 des Gesetzentwurfs erstmalig eine Definition der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung.
Darüber hinaus werden Mindestanforderungen an die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes geregelt. Wir wollen keinen Raubbau in unseren Wäldern. Wir wollen, dass unser Wald nachhaltig bewirtschaftet wird; deshalb diese Vorschriften.
Eine wesentliche Neuerung beinhaltet der Gesetzentwurf. Eine Waldumwandlung zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen wird untersagt. Wir wollen keine Windenergieanlagen im Wald.