Die Durchführung der Sprachkurse wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds der alten Förderperiode 2007 bis 2013 gefördert. Daher müssen alle Verwendungsnachweisprüfungen bis zum 31. Dezember dieses Jahres endgültig abgeschlossen sein, da die Projekte sonst nicht bei der Europäischen Kommission abgerechnet werden können.
Aus diesem Grunde sieht die Richtlinie vor, dass in der Regel nur solche Projekte förderfähig sind, die bis zum 30. September dieses Jahres durchgeführt wurden oder werden. Diese Frist soll gewährleisten, dass die zuwendungsrechtlichen Prüfverfahren bis Ende des Jahres abgeschlossen werden, um nicht zu riskieren, dass eine Erstattung der
Die Richtlinie wurde bewusst trotz der kurzen Zeitspanne, die den Kursträgern für die Durchführung der niederschwelligen Sprachkurse bleibt, erlassen, um die ESF-Mittel aus der alten Förderperiode ausreichen zu können und somit einen Beitrag zur Unterstützung der Integration zu leisten.
Ohne die vorliegende Förderrichtlinie wären die restlichen Mittel der alten Förderperiode verfallen. Um dennoch eine möglichst hohe Anzahl an Sprachkursen fördern zu können, wurde bereits im Vorfeld auf die baldige Veröffentlichung der Richtlinie hingewiesen, sodass sich interessierte Projektträger auf die Durchführung der Sprachkurse vorbereiten können.
Zur zweiten Frage. Die Förderung der Durchführung von niederschwelligen Sprachkursen soll ab dem nächsten Jahr aus Mitteln der EU-Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 fortgeführt werden. Ein entsprechender Richtlinienentwurf ist bereits abgestimmt. Es bedarf lediglich noch des Abschlusses der Konformitäts- und Designierungsprüfung.
Vielen Dank, Herr Minister, für die Beantwortung. Trotzdem habe ich eine weitergehende Frage. Warum lag die Förderrichtlinie so lange auf Eis, bevor sie überhaupt veröffentlicht wurde?
Dann ist sie in einem Zeitraum, der an Aktionismus kaum zu überbieten ist und in dem es von den Beteiligten kaum zu schaffen gewesen ist, auf den Weg gebracht worden. Sie räumen sich nach dem 18. August noch eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen ein. Dann sollen 200 Stunden abgeleistet werden. Das halte ich für fast unmöglich. Meiner Kenntnis nach ist das auch nur sehr wenigen Antragstellern gelungen.
Mir ist nicht erinnerlich, dass sie auf Eis liegt. Aber ich bin gern bereit, Ihre Frage im Ausschuss zu beantworten.
Ich rufe die Frage 2 auf. Der Abgeordnete Herr Jan Wagner bittet um Informationen zur Unterrichtsversorgung an der Grundschule Lützen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bereits seit längerer Zeit erreichen mich Klagen über eine schlechte Unterrichtsversorgung an der Grundschule Lützen. Erschwerend tritt hinzu, dass die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters nicht besetzt ist.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Herrn Wagner wie folgt.
Zu 1: Die Unterrichtsversorgung an der Grundschule Lützen lag zum Ende der letzten Kalenderwoche - das ist der aktuelle Stand - bei 102,2 %. Die Grundschule weist damit ein Plus von 3,5 Lehrerwochenstunden aus. Damit ist der Unterricht mehr als abgesichert.
Zu 2: Die Besetzung der Schulleiterstelle hat eine Ihnen vermutlich nicht in allen Details bekannte Vorgeschichte. Anfang Oktober 2014 erkrankte der Schulleiter der Grundschule Lützen und stellte einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. Februar 2015. Dieser wurde ihm zum 1. August 2015 gewährt, sodass die Ausschreibung der Schulleiterstelle erfolgen konnte und Besetzungsverfahren möglich wurde.
Die Ausschreibung ist im November 2014 im Schulverwaltungsblatt erfolgt. Aber es gab keine Bewerbung. Zwischenzeitlich wurde der ursprüngliche Antrag des kommissarischen Schulleiters durch ein ärztliches Gutachten unterstützt und der Schulleiter zum 1. Februar 2015 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Auf die erneute Ausschreibung der Schulleiterstelle im Februar 2015 ging wiederum keine Bewerbung ein. Auf die im Juni 2015 durchgeführte Ausschreibung hat sich eine Lehrkraft beworben. Die Versetzung an die Grundschule Lützen erfolgte zum 1. August 2015, also zum neuen Schuljahr.
Zugleich wurde die kommissarische Beauftragung der Schulleitung ausgesprochen. Das heißt, die Grundschule Lützen hat eine kommissarische Schulleiterin. Das Besetzungsverfahren mit dem Ziel der Bestellung als Schulleiterin wurde eingeleitet und befindet sich gegenwärtig im Beteiligungsverfahren, sodass wir davon ausgehen, dass sie, wenn sie das Verfahren erfolgreich durchlaufen hat, dort als Schulleiterin tätig sein wird.
Ich weiß nicht, ob Sie es gesagt haben. Es war akustisch nicht so gut zu verstehen. Sind bei der Unterrichtsversorgung von 102,2 % die Langzeiterkrankungen berücksichtigt worden oder handelt es sich dabei um die Vollzeitstellen an der Schule?
Das weiß ich jetzt nicht. Aber ich gehe davon aus, dass es sich um die aktive Unterrichtsversorgung handelt.
Wir kommen zur Frage 4. Sie wird vom Abgeordneten Herrn Henke gestellt und betrifft Sturmschäden in der Gemeinde Seengebiet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Am Abend des 7. Juli 2015 hatte ein schweres Unwetter auf einer Linie von Sangerhausen - Allstedt - Rothenschirmbach - Osterhausen - Hornburg - Erdeborn auch im Landkreis Mansfeld-Südharz gewütet. Es gab zum Teil schwere Verwüstungen und Schäden von mehreren hunderttausend Euro.
Am 14. Juli 2015 besuchte der Ministerpräsident eine der betroffenen Gemeinden im Landkreis Mansfeld-Südharz und sicherte schnelle, unbürokratische Hilfe zu. Unter anderem sicherte er Leistungen aus dem Ausgleichsstock des Landes zu.
stock ab, da die eingetretenen Schäden keine außergewöhnlichen Belastungen für den Landkreis darstellten.
zwischen der Aussage des Ministerpräsidenten vom 14. Juli 2015 und dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. August 2015?
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Henke namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Ihrer ersten Frage. Zunächst, Herr Henke, ist zu bemerken, dass mit Schreiben vom 24. August dieses Jahres Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nicht generell ausgeschlossen worden sind, sondern nur eine Unterstützung aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen. Es ist auch keine Ablehnung ergangen. Mit dem Schreiben wurden vielmehr die Ausführungen des Ministeriums der Finanzen über die Rechtslage hinsichtlich der Vergabe derartiger Leistungen an die Kommunen weitergegeben.
Bei Liquiditätsschwierigkeiten können zur Vorfinanzierung von Maßnahmen oder zur Überbrückung von Zahlungsengpässen selbstverständlich Liquiditätshilfen beantragt werden. Sofern die aus der Beseitigung der Unwetterschäden resultierende Haushalts- oder Finanznotlage nicht dauerhafter Art wäre, sondern sich auf maximal ein bis zwei Jahre beschränken würde, müssen auch nicht die Konsolidierungsanforderungen des Runderlasses des Finanzministeriums vom 8. Mai 2015 über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes erfüllt werden.
Auf die Regelungen hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung von Leistungen aus dem Ausgleichsstock bei außergewöhnlichen Belastungen und Notlagen werde ich in der Antwort auf Frage 2 näher eingehen.
Dem Protokoll vom 17. Juli 2015 über die Bereisung vom 14. Juli 2015 anlässlich des Extremwetterereignisses ist zu entnehmen, dass der Mi
nisterpräsident Herr Dr. Reiner Haseloff die Prüfung von Leistungen aus dem Ausgleichsstock zugesagt hat und ausführte, dass es einen Hilfefonds nicht werde geben können und dass die Ressorts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen müssten.