Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 nach der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verfassungswidrig zustande gekommen sei und deshalb als nichtig betrachtet werden müsse. Die Kritik zielt darauf ab, dass der Landtag in seinem Beratungsverfahren zur Neuregelung des Landesbesoldungsrechts das Prinzip zweier Lesungen nicht eingehalten habe.
Eine Stellungnahme in der Sache selbst empfiehlt der Ausschuss nicht. Allerdings geht der Ausschuss davon aus, dass das Landesverfassungsgericht an seiner Rechtsprechung vom 21. April 2009 zu dem Aktenzeichen LVG 146/08 festhält.
In dieser Entscheidung hat das Landesverfassungsgericht bereits im Leitsatz 3 ausdrücklich ausgeführt, dass das Prinzip zweier Lesungen nach Artikel 77 Abs. 3 der Landesverfassung nur erfordern könne, ein Gesetzgebungsverfahren gewissermaßen neu beginnen zu lassen, wenn durch Änderungsanträge der Gesetzgebungsgegenstand ein anderer würde. Alle sonstigen Änderungen, selbst wenn diese von wesentlicher Art sein sollten, erforderten dies nicht. Vielmehr seien Veränderungen eines eingebrachten Gesetzentwurfes im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens einem solchen Verfahren immanent.
In der genannten Entscheidung hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt ausdrücklich erklärt, der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2005 nicht zu folgen.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung geht davon aus, dass das Verfassungsgericht an dieser Rechtsprechung festhält.
Da der Gegenstand der zehn genannten Landesverfassungsgerichtsverfahren gleich ist, sind die Verfassungsstreitsachen in einer Ausschussdrucksache zusammengefasst worden. Der Ausschuss empfiehlt einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben und das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvR 458/10 betrifft die Untersagung einer Veranstaltung in München. Als Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde tritt der Bund für Geistesfreiheit München auf. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untersagung der Veranstaltung am 6. April 2007 in München unter dem Motto „Heidenspaß statt Höllenqual - Religionsfreie Zone München 2007“. Mit Bescheid - -
Frau von Angern, wenn Sie wegen eines Lachanfalls pausieren müssen, schaffen wir die zehn Minuten nicht.
Mit Bescheid vom 4. März 2007 hat die Landeshauptstadt München die Durchführung der Veranstaltung ab 22.30 Uhr untersagt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Verbotsverfügung unter dem Aspekt der negativen Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht haltbar sei.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung empfiehlt dem Landtag einstimmig, zu dem genannten Bundesverfassungsgerichtsverfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Es gibt sehr viel Beifall. Es hätte, wenn es gar nicht anders geht, noch die Möglichkeit gegeben, die Rede zu Protokoll zu geben.
Es ist vereinbart worden, hierzu keine Debatte zu führen. Wir treten in das Abstimmungsverfahren ein. Wer der Beschlussempfehlung in der Drs. 6/1220 zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das so beschlossen worden.
Wer der Beschlussempfehlung in der Drs. 6/1221 zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind wiederum alle Fraktionen. Damit ist das so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 18 ist erledigt.
Wir beginnen morgen um 9 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt 29. Ich wünsche Ihnen jetzt einen schönen parlamentarischen Abend.