Protocol of the Session on November 10, 2011

Änderungsantrag Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/545

Entschließungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/557

Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 6/565

Die erste Beratung fand in der 8. Sitzung des Landtages am 8. September 2011 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Schulz. Herr Schulz, Sie haben das Wort.

Herr Schulz, Berichterstatter des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien:

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt uns schon seit vielen Jahren. Ich bin froh, dass ich das Ende dieser Debatte noch als Ausschussvorsitzender begleiten darf.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 8. Sitzung des Landtages am 8. September 2011 in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen worden.

Im Mittelpunkt des Entwurfs des Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes steht die in Artikel 1 geregelte Ratifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der schon mehrfach Gegenstand der Beratungen im Landtag und im Ausschuss war.

Ich möchte hier noch einmal an die umfangreiche Anhörung im Herbst des Jahres 2010 erinnern, die der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag durchgeführt hat.

Im Ergebnis dieser Anhörung konnte man zusammenfassend feststellen, dass keiner der Anzuhörenden einer generellen Umstellung auf die Haushaltsabgabe widersprochen hat. Es ist aber auch deutlich geworden, dass die Umstellung auf die Haushaltsabgabe, wie in dem Entwurf vorgesehen, zu starken Belastungen von Kfz-intensiven Kleinbetrieben führt.

Dies aufgreifend hat der Landtag am 9. Dezember 2010 einen Beschluss gefasst, in dem die Landesregierung aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Kfz-Regelung im Zuge der Verhandlungen wieder herausgenommen wird. Dass dies nicht geglückt ist, haben wir leider im Nachhinein erfahren müssen. Darüber haben wir im Rahmen der Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes schon ausführlich debattiert.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten, einzelne Regelungen bereits am 1. Januar 2012. Die Ratifizierungsurkunden müssen bis zum 31. Dezember 2011 hinterlegt sein, sonst würde der Staatsvertrag gegenstandslos werden.

Mit dem Staatsvertrag erfolgt eine Neuordnung der Rundfunkfinanzierung, weg vom gerätebezogenen Ansatz hin zu einem wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Ansatz.

Die erste Befassung im Ausschuss mit dem Gesetzentwurf fand in der 4. Sitzung am 28. September 2011 statt. In dieser Sitzung wurde erneut eine Anhörung durchgeführt, da noch datenschutzrechtliche Fragen bestanden.

Dazu waren der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt und die GEZ mit der Bitte eingeladen worden, ihre Position zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorzutragen. Hierbei wurden unterschiedliche Positionen deutlich.

In der 6. Sitzung des Ausschusses am 2. November 2011 - dies war eine Sondersitzung, die wir einberufen mussten, um fristgerecht alle Beschlüsse fassen zu können - fand die Beratung über den Gesetzentwurf statt.

Dazu lag eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die mit der Staatskanzlei abgestimmte Änderungsvorschläge enthielt.

Der Ausschuss hatte den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst außerdem gebeten, zu der Frage des Umgangs mit möglichen Änderungen oder der Herauslösung einzelner Regelungen aus dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Nach Einschätzung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes bleibt es dem Ausschuss unbenommen, einzelne Regelungen des Gesetzentwurfs zu ändern oder zu streichen, soweit es sich nicht um den Staatsvertrag selbst handelt, und Folgeänderungen beachtet werden.

Die abschließende Beratung im Ausschuss fand in der 6. Sitzung am 2. November 2011 statt. Dazu lag eine Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen als Beratungsgrundlage vor. Der entsprechende Wortlaut ist als Entschließung des Ausschusses unter dem Punkt II der Beschlussempfehlung aufgeführt und mit 8 : 0 : 5 Stimmen beschlossen worden.

Das Verfahren, die Artikel 7 und 9 aus dem Entwurf eines Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes herauszulösen, über die übrigen Artikel in der zweiten Lesung zu beraten und sie mit den aus der anliegenden Synopse ersichtlichen Änderungen als Viertes Medienrechtsänderungsgesetz zu beschließen sowie die Beratungen zu den Artikeln 7 und 9 im Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien nunmehr als Zweites Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes fortzuführen, wurde mit 8 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.

Dem Gesetzentwurf in der geänderten Fassung stimmte der Ausschuss mit 8 : 4 : 1 Stimmen zu. Ich bitte das Hohe Haus, sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien anzuschließen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Danke sehr für die Berichterstattung, Herr Schulz. - Für die Landesregierung spricht Staatsminister Herr Robra.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst die Gelegenheit nutzen, dem Ausschussvorsitzenden Herrn Abgeordneten Nico Schulz herzlich für die langjährige Zusammenarbeit in dem Ausschuss zu danken. Es war Ihre letzte Berichterstattung; das steht schon fest.

Wir haben in den vergangenen Jahren gemeinsam eine Reihe wichtiger medienpolitischer Vorhaben im Landtag begleitet, vom Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit dem völlig neu begründeten Auftrag, gerade auch im Online-Bereich, bis hin zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Es hat mir viel Spaß gemacht. Ich möchte Ihnen gern auch von diesem Pult aus für Ihre künftige Tätigkeit, die vielleicht nicht mehr ganz so spannend ist wie die Leitung des Ausschusses,

(Herr Miesterfeldt, SPD: Oh!)

aber auch herausfordernd, alles erdenklich Gute wünschen und nochmals herzlich danken.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der LINKEN)

Zum Entwurf eines Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes biegen wir jetzt in die Zielgerade ein. Wir sind, wenn ich es richtig sehe, das zehnte Bundesland, das aller Voraussicht nach die Ratifikation dieses Staatsvertrages und die notwendigen Begleitänderungen im Landesmedienrecht vornimmt.

Vor uns lagen gerade Baden-Württemberg und Bremen, jeweils mit großen Mehrheiten, die mich hoffen lassen, dass auch die verbleibenden Landtage sehr zügig die Ratifikation abschließen werden; denn die Ratifikationsurkunden werden bis Jahresende beim Vorsitzland hinterlegt sein müssen, damit der Staatsvertrag in Kraft treten kann.

Ich möchte mich für die zügige und gleichwohl vertiefte Beratung im Landtag wie im Ausschuss herzlich bedanken und darf für die Landesregierung erklären und versichern, dass wir die Aufgaben, die uns in den Entschließungen des heutigen Tages noch mitgegeben werden, ernsthaft und gewissenhaft in der Rundfunkkommission und später in der Ministerpräsidentenkonferenz umsetzen werden.

Wir wollen die Erwartung des Landtages, dass die Einbeziehung von nicht privaten, gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 1 usw. dieses Staatsvertrages mittelfristig entfällt, nicht enttäuschen und werden uns in der Rundfunkkommission mit Nachdruck dafür einsetzen.

(Zustimmung von Herrn Harms, CDU)

Wir werden auch mit Nachdruck dafür werben, dass die Einbeziehung von Bauten nach §§ 18 und 20a des Bundeskleingartengesetzes in die Beitragsberechnung mittelfristig entfällt.

Das ist ein neues Thema, das erst in den vergangenen Wochen einen gewissen Stellenwert bekommen hat und bei dem es im Kern letztlich darum geht, diese Baulichkeiten in Kleingartenanlagen, die Zweitwohnungen, die es darüber hinaus gibt, aber auch die Kleinlauben nach dem Bundeskleingartengesetz, in der Evaluation so voneinander zu differenzieren, dass wir zu einer Lösung kommen, die auch von unseren Kleingartenverbänden am Ende als gerecht empfunden werden kann.

(Zustimmung bei der CDU)

Darüber hinaus wissen wir - das haben die Beratungen im Ausschuss sehr deutlich gemacht -, dass es in Bezug auf die Datenerhebung, die Datenverarbeitung und die Datenspeicherung, also in Bezug auf alle Phasen des Datenverarbeitungsprozesses, sicherlich auch noch einer vertieften Durchdringung und einer gewissen praktischen Erfahrung bei der Umsetzung dieses Staatsvertrages bedarf.

Unser Landtag, Sie, meine Damen und Herren, haben mit durchgesetzt, dass wir in der Protokollnotiz schon jetzt vorgesehen haben, was auch in der Entschließung stehen soll, dass das eine unabhängige Stelle zu leisten hat, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendeiner staatlichen Stelle steht. Insofern geht der Entschließungsentwurf über die Entschließung, die im Landtag von Baden-Württemberg gefasst worden ist, durchaus hinaus, wenngleich ich persönlich damit rechne, dass die Punkte, die dort auf der Agenda stehen, die spezielle Punkte aus dem Gesamtthema des Datenschutzes sind, auch in der Rundfunkkommission zu behandeln sein werden, und zwar schon deshalb, weil das, was für mich gilt, nämlich die Entschließung des Landtages in die Rundfunkkommission einzubringen und dafür zu kämpfen, natürlich für die Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bundesländern ebenso gilt.

Meine Redezeit ist zu Ende. Mir bleibt nur, noch einmal herzlich zu danken und für die Zustimmung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses mit der Änderung, die die Koalitionsfraktionen vorgelegt haben, zu werben. Ich hoffe, dass der Staatsvertrag nach der Billigung in den anderen Landtagen fristgerecht in Kraft treten wird. - Danke schön.

(Zustimmung bei der CDU)

Herr Staatsminister, es gibt eine Nachfrage. Würden Sie die beantworten? - Herr Abgeordneter Krause, bitte sehr.

Herr Minister, Sie haben angemerkt bezüglich der Regelung in § 3 - Stichwort Lauben -, dass man

bemüht ist, diese Regelung in zwei Jahren auslaufen zu lassen. Ich habe eine Anmerkung und eine Frage dazu.

Es erschließt sich mir nicht, warum überhaupt in § 3 des vorliegenden Gesetzentwurfes unter der Überschrift „Wohnungen“ dieser Satz aufgenommen wurde. Der Satz lautet wie folgt - ich lese ihn noch einmal vor -: „Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.“

Mit dieser Regelung wird medienrechtlich fast jede Gartenlaube in den neuen Bundesländern aufgrund der Größe automatisch als Zweitwohnung definiert, obwohl, Herr Minister, - ich denke, die Abgeordneten wissen das alle - das Bundeskleingartengesetzt klar regelt, dass Lauben unabhängig von ihrer Größe nach § 3 oder auch nach § 20a Nummer 7 des Bundeskleingartengesetzes nicht bewohnt werden dürfen; anderenfalls widersprechen sie dem Kleingartengesetz und fallen aus diesem Gesetz heraus.

Dennoch erlauben sich die Medienpolitiker diesen Widerspruch in einem Gesetz zu konstruieren. Mit dieser Formulierung - das möchte ich betonen - wird indirekt unterstellt, dass sich die Kleingartenverbände in den neuen Bundesländern nicht gesetzeskonform verhalten und gegen ihre Satzungen verstoßen und Wohnungen in den Kleingartenanlagen vorhalten. Das unterstellen Sie mit dieser gesetzlichen Grundlage.

Stellen Sie bitte Ihre Frage.

Meine konkrete Frage: Wenn dieser Satz nun schon zielträchtig aufgenommen wurde, warum haben Sie nichts unternommen und dafür gesorgt, dass zumindest der Verweis auf § 20a Nummer 7 des Bundeskleingartengesetzes aufgenommen wurde. Ich muss diese Frage stellen, weil in den Protokollnotizen zu diesem Gesetzentwurf nichts zu finden ist.

Mit der Gleichstellung in den §§ 18 und 20a des Bundeskleingartengesetzes ist ein baurechtlicher Bestandsschutz für die Lauben, die nach § 3 nicht unter das Bundeskleingartengesetz fielen, gesichert.

Nun haben - ich verweise auch auf die Presseerklärung, die die ARD verbreitet hat - die Rundfunkkommission und die Ministerpräsidenten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gesagt, dass alle Bauten, die per definitionem nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes nicht größer als 24 m² sind und zudem nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind - das ist das Entscheidende -, in jedem Falle

herausfallen, völlig unabhängig davon, wie sie genutzt werden. Für alle anderen Bauten gilt, dass Baulichkeiten, die nicht bewohnt werden, nicht zum Wohnen geeignet sind und nicht bewohnt werden dürfen, auch keine Zweitwohnungen im Sinne des Grundtatbestandes sind.