Protocol of the Session on November 13, 2015

Darüber hinaus kann ein Jugendarrestvollzugsgesetz auch nicht losgelöst von der Gesamtkonzeption zur Justizvollzugsreform, die uns auch noch in der nächsten Wahlperiode beschäftigen wird, betrachtet werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es besteht derzeit kein zwingender Handlungsbedarf. Wir werden nicht - anders als beim Jugendstrafvollzugsgesetz - durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu unverzüglichem Handeln gezwungen. Daher will meine Fraktion die landesgesetzliche Grundlage mit der dafür gebotenen Gründlichkeit in der nächsten Wahlperiode in Angriff nehmen. Wir sollten uns hierbei auch die Erfahrung und die gesetzlichen Grundlagen aus anderen Ländern ganz genau anschauen und diese in die Beratungen einbeziehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir bitte abschließend ein paar Worte zu der Problematik der Schulschwänzer. Die Fraktion DIE LINKE fordert eine ersatzlose Streichung des Schulpflichtverstoßes als Ordnungswidrigkeit. Warum, so frage ich mich, wollen Sie immer gleich das Kind mit dem Bade ausschütten? - Wir alle wissen, dass andauerndes und fortgesetztes Schulschwänzen häufig den Einstieg in eine kriminelle Karriere bildet.

(Zuruf von Frau Quade, DIE LINKE)

Aus meinen Erfahrungen als Kommunalpolitiker könnte ich Ihnen hierfür einige Beispiele nennen. Was mich dabei immer wieder mit Sorge erfüllt, ist die Erfahrung, dass seitens der verantwortlichen Behörden nicht schnell und entschieden genug gegen Schulschwänzer vorgegangen wird. Schule und verantwortliche Behörde schauen zu lange darüber hinweg. So werden die Waffen gegen das Schwänzen stumpf. Doch frage ich mich: Muss man sie deshalb gleich abschaffen? Sollte man sie nicht zuerst schärfen?

Wir wollen nicht, dass die Schulpflicht nur noch einen wohlgemeinten Ratschlag darstellt. Es ist nicht richtig, aufgrund der verbesserungswürdigen Zustände in der Arrestanstalt eine bundesweit bewährte Sanktionsmöglichkeit eines Schulpflichtverstoßes zu streichen und somit das Pferd von hinten aufzuzäumen.

Ich bitte Sie abschließend um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung und danke Ihnen für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Herr Kollege Sturm, es gibt eine Nachfrage von Frau von Angern. - Herr Sturm schüttelt den Kopf. - Frau von Angern, Sie hätten die Möglichkeit, zu intervenieren. Bitte schön.

Frau Präsidentin, dann nutze ich die Möglichkeit der Intervention und formuliere die Fragen, die ich

an Herrn Sturm gehabt hätte und auf die mich die Antworten tatsächlich interessiert hätten, als Aussagesätze.

Sie sagten, dass sich der Jugendarrest als solcher bewährt habe. Erlauben Sie mir meine Irritation darüber, dass man ein Instrument im Strafkanon, das eine Rückfallquote von 70 % aufweist, als bewährt erachtet. Das irritiert mich sehr wohl.

(Zustimmung von Herrn Striegel, GRÜNE)

Des Weiteren hätte ich Sie gerne gefragt, wie Sie den Vorhalt bewerten, der in der Anhörung geäußert worden ist, dass wir in Sachsen-Anhalt einen verfassungswidrigen Zustand haben und dass der Jugendarrest jeden Tag ohne eine entsprechende gesetzliche Eingriffsgrundlage vollzogen wird. Aber auch diese Frage werde ich Ihnen jetzt nicht stellen können. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Damit ist die Debatte beendet und wir treten in das Abstimmungsverfahren ein. Wir stimmen zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der Drs. 6/4524 ab. Darin heißt es, dass der Gesetzentwurf in der Drs. 6/1885 abgelehnt werden soll. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist der Beschlussempfehlung zugestimmt worden; der Gesetzentwurf ist somit abgelehnt worden.

Wir stimmen jetzt über die Beschlussempfehlung in der Drs. 6/4524 zu dem Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/1886 ab. Es wird empfohlen, diesen Entschließungsantrag abzulehnen. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist der Entschließungsantrag ebenfalls abgelehnt worden. Ich verlasse den Tagesordnungspunkt 5.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/3799

Beschlussempfehlung Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung - Drs. 6/4536

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/4539

Die erste Beratung fand in der 84. Sitzung des Landtages am 26. Februar 2015 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Wunschinski. Herr Wunschinski, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/3799 brachte die Landesregierung in der 84. Sitzung des Landtages am 26. Februar 2015 in den Landtag ein. Er wurde hier im Hohen Haus zur federführenden Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug vom Bund auf die Länder übergegangen. Als letzten Schritt zur Umsetzung dieser Reform bedarf es in Sachsen-Anhalt noch gesetzlicher Regelungen für den Erwachsenenstrafvollzug. Um dabei dem Problem Rechnung zu tragen, dass in den Justizvollzugsbehörden des Landes verschiedene rechtliche Grundlagen zur Anwendung kommen, sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf alle Regelungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft zusammengefasst werden. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf auch die notwendigen Vorschriften für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung.

Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung verständigte sich in der 50. Sitzung am 10. April 2015 darauf, eine gemeinsame Anhörung zu diesem Gesetzentwurf sowie zu dem Gesetzentwurf über die Einführung eines Jugendarrestvollzugsgesetzes und zur Änderung des Schulgesetzes in der Drs. 6/1885 durchzuführen. Des Weiteren war der Zweijahresbericht zur Lage des Jugendstrafvollzuges in Sachsen-Anhalt 2012 bis 2013 in der Drs. 6/3645 Gegenstand der Anhörung.

Zu dieser Anhörung, welche in der 52. Sitzung am 19. Juni 2015 stattfand, waren unter anderen die betreffenden Gewerkschaften, die Interessenvertretungen der Richter, der Anwälte und der Anstaltsleiter sowie alle Anstaltsleiter des Landes Sachsen-Anhalt und der Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung eingeladen worden. Dem ausdrücklichen Wunsch des Ausschusses folgend, möchte ich nun auf die einzelnen in der Anhörung vertretenen Positionen näher eingehen.

Die Geschäftsführerin des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung stimmte

dem Gesetzentwurf prinzipiell zu, bemängelte jedoch, dass dieser abgekoppelt von der veränderten Justizvollzugstruktur umgesetzt werden solle und konkrete Behandlungsbedingungen noch nicht bekannt seien. Sie begrüßte die Arbeitspflicht und hielt die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs bei Erwachsenen für hilfreich.

Aus der Sicht des Kinder- und Jugendrings sollte geprüft werden, inwiefern freie Formen des Jugendstrafvollzuges möglich sind. Die Vertreterin verwies dabei auf Modelle anderer Länder, bei denen, ähnlich dem offenen Vollzug, die Jugendstrafe in Einrichtungen von extra dafür zugelassenen freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vollzogen wird. Hierzu sollte eine Einbindung des Sozialministeriums erfolgen.

Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sah ihre Stellungnahme aus dem schriftlichen Anhörungsverfahren der Landesregierung im Wesentlichen umgesetzt. Sie beschränkte sich auf die offen gebliebene Forderung, in § 25 des Justizvollzugsgesetzbuches den Begriff „psychologische Behandlung“ durch „psychotherapeutische Behandlung“ zu ersetzen. Dieser Dissens zwischen der Kammer und der Landesregierung beruht auf unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Definition einer krankheitswertigen psychischen Störung.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz machte auf die Aspekte aufmerksam, welche er schon bei der Anhörung durch die Landesregierung geltend gemacht hatte, die jedoch keine Berücksichtigung gefunden hatten. Dabei empfahl er unter anderem die Anpassung der entsprechenden Begrifflichkeiten in diesem Gesetz an die des Landesdatenschutzgesetzes. Hierzu gab es noch Änderungen durch die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.

Ferner sprach er sich dafür aus, die Absuchung und Durchsuchung ausschließlich durch staatliche Bedienstete vornehmen zu lassen, sowie für ein explizites Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail. In seiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit warb er für die Streichung des Ausschlusses von Auskunftsrechten nach allgemeinen Gesetzen wie dem Informationszugangsgesetz.

In seinem Redebeitrag stellte der Präsident des OLG Naumburg klar, dass aus der Sicht der gerichtlichen Praxis überwiegend keine Bedenken bestehen. Er wies auf drei Aspekte bezüglich der Eröffnung der Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen, der Ersatzfreiheitsstrafe und der Beteiligung an den Geräte- und Energiekosten hin, denen bereits durch den Entwurf der Landesregierung abgeholfen bzw. begegnet wurde.

Der Generalstaatsanwalt sah den Gesetzentwurf als insgesamt positiv an und begrüßte in seiner Funktion als Praktiker, wie er sagte, die Zusam

menfassung der verschiedenen den Justizvollzug betreffenden Gesetze. Aus der Sicht der Strafvollstreckungsbehörden sei die Regelung der Dokumentation und Fortschreibung aller Planungsmaßnahmen, die Garantie des Therapieangebotes, die Regelung von Vollzugslockerungen sowie der Entlassungsvorbereitung und die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs für Erwachsene besonders lobenswert.

Mit seiner schriftlichen Stellungnahme schloss sich der Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt den Ausführungen des Generalstaatsanwaltes sowie des Präsidenten des OLG an. Er begrüßte die einheitlichen Regelungen und Begriffsbildungen für den Justizvollzug. Nach seiner Auffassung sei der Entwurf gut handhabbar.

Aus der Sicht des Bundes der Strafvollzugsbediensteten des Landes ist der Entschluss zu einem einheitlichen Justizvollzugsgesetzbuch,

welches die vielen verschiedenen Gesetze zusammenführt, positiv zu bewerten. Ausdrücklich begrüßt wurde das Festhalten an der Arbeitspflicht. In den Detailregelungen wurde eine Aufweichung des Trennungsgebots zwischen Straf- und Untersuchungsgefangenen, die damit verbundene Verschlechterung der Bedingungen für Untersuchungsgefangene sowie die Aufweichung des Grundsatzes der Einzelunterbringung befürchtet. Auf die weiteren Detailempfehlungen, wie das Anheben der Altersgrenze für die Arbeitspflicht von 65 auf 67 Jahre, möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen.

Der Vertreter der Kriminologischen Zentralstelle hatte trotz einiger kritischer Anmerkungen den Eindruck, dass vieles in die richtige Richtung gehen würde. Problematisch sah er die längere Mindestfrist für die Gewährung von Langzeitausgang bei lebenslanger Freiheitsstrafe. Seiner Auffassung nach sollte die Frist kürzer sein oder ganz entfallen. Weiterhin regte er eine allgemeine Berichtspflicht, wie wir sie aus dem Bereich des Jugendstrafvollzuges kennen, für den gesamten Strafvollzug an.

Außerdem merkte er an, dass der prozentuale Anteil der in Sachsen-Anhalt im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen weit hinter dem Bundesdurchschnitt zurückbleibt. Hierzu lässt sich feststellen, dass das Gesetz Möglichkeiten vorgibt, welche in der Praxis umgesetzt werden müssen. Äußerst kritisch sah er die Übergangsregelung und sprach sich für eine konsequente Einzelunterbringung aus. Auf diese Übergangsregelung konnte abschließend zwar nicht verzichtet werden, jedoch gab es noch eine Änderung, auf welche ich im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen noch näher eingehen werde.

Der Leiter des Katholischen Büros Sachsen-Anhalt verwies auf seine Stellungnahme im vorparlamen

tarischen Verfahren, welche von der Landesregierung berücksichtigt wurde. Er machte darauf aufmerksam, dass aus der Sicht der Seelsorger die personellen Kapazitäten zum Vollzug des Gesetzes offensichtlich unzureichend seien. Abschließend schloss er sich den Ausführungen des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung an.

In seiner schriftlichen Stellungnahme bat der Beauftragte der Evangelischen Kirchen um die Aufnahme der Seelsorger in die Auflistung derer, deren Schriftwechsel mit den Gefangenen nicht überprüft werden darf. Nach Auffassung der Landesregierung bedarf es einer solchen einfachgesetzlichen Regelung aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung jedoch nicht. Außerdem wies er auf ein redaktionelles Erfordernis in Bezug auf die Geheimnisträger hin, welchem in den Empfehlungen des GBD Rechnung getragen wurde.

Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter merkte an, dass der Gesetzentwurf auf einen Musterentwurf zurückgehe, der in der Praxis anderer Länder bereits funktioniere. Ergänzend machte er auf einige seiner Auffassung nach problematische Aspekte aufmerksam. So äußerte er Bedenken gegen ein solches Kombigesetz, weil darunter die Übersichtlichkeit und die Handhabbarkeit für die einzelnen Bediensteten leiden würden. Außerdem ließen die seiner Meinung nach sehr kleinteiligen Vorschriften kaum Raum für Ausnahmeregelungen. Er kritisierte, dass klare rechtliche Voraussetzungen zur Überbelegung fehlen würden. Insgesamt unterstützte er den Gesetzentwurf und schloss mit der Bitte, dass für den Gesetzesvollzug in ausreichendem Umfang Personal bereitgestellt wird.

Die Stellungnahmen der einzelnen Anstaltsleiter möchte ich an dieser Stelle zusammenfassen und nicht nach Anstalten getrennt vortragen. Die Anstaltsleitungen stehen dem neuen Gesetz grundsätzlich positiv gegenüber. Sie sehen in ihm die Übernahme und Fortschreibung bewährter Regelungen. Ursächlich hierfür dürfte sein, dass sie bereits bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt wurden und viele ihrer Anregungen ihren Niederschlag im Entwurf gefunden haben. Sie begrüßten die Arbeitspflicht ausdrücklich als Mittel zur vollzuglichen Gestaltung, um einen strukturierten Tagesablauf zu schaffen.

Weiterhin wurden insbesondere folgende Aspekte als positiv hervorgehoben: die Berücksichtigung der Opferperspektive bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, die Möglichkeit des Wohngruppenvollzugs bei Erwachsenen, die Beibehaltung der Ermessensentscheidung bei der Gewährung von Vollzugslockerungen, die Möglichkeit, die Kosten der Drogentests den Verursachern aufzuerlegen, sowie der Ausbau der Besuchskontingente. Im Gegensatz zu der Stellungnahme der Kriminolo

gischen Zentralstelle wurde die zehnjährige Mindestfrist für den Langzeitausgang bei langjähriger Haftstrafe ausdrücklich begrüßt.

Seitens der Anstaltsleiter wurden jedoch auch einige kritische Anmerkungen gemacht. So wird die Festlegung in dem Gesetzentwurf, dass die Wiedereingliederung bereits ein Jahr vor der Haftentlassung zu beginnen hat, als realitätsfern angesehen, weil die Wiedereingliederung damit zu früh einsetzt. Außerdem wurde auf die ins Leere laufende Wirkung disziplinarischer Maßnahmen hingewiesen, wenn diese zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ausgesetzt werden müssen.

In Bezug auf die Ausweitung des Therapieangebotes wurde auf die damit notwendig werdenden personellen Ressourcen verwiesen. Insbesondere bei der Gewinnung von Psychotherapeuten ergäben sich Probleme. Mit Blick auf die Personalsituation sei der Gesetzentwurf wahrscheinlich erst vollumfänglich umsetzbar, wenn die Justizvollzugsstrukturreform abgeschlossen und die Drei-StandorteLösung realisiert sein würde.