Abschließend noch einige Anmerkungen zu kleinen Änderungen, auf die ich fast verzichten könnte. Aber es geht hierbei unter anderem um Bewerbungsmöglichkeiten für Schulleiterinnen und Schulleiter, so genannte Hausbewerbungen.
In einer Übergangsregelung zu § 31 wurde klargestellt, dass bei der Besetzung der Stellen von Schulleiterinnen
und Schulleitern, wenn die öffentliche Ausschreibung vor dem 1. Februar 2011 erfolgt ist, das Gesetz in der vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle gültigen Fassung Anwendung findet.
Gemäß § 41 Abs. 2a können Schulträger, die keine Schulbezirke oder keine Schuleinzugsbereiche festlegen, mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festlegen. An dieser Stelle sollte das Gesetz um die Festlegung erweitert werden, dass bei Kapazitätsüberschreitungen an den jeweiligen Schulen durch den Schulträger ein Auswahlverfahren durchzuführen ist.
Eine entsprechende Regelung wurde durch den Ausschuss auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes als entbehrlich angesehen, da die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens zwingende Folge einer Überschreitung der Aufnahmekapazität und damit eine Verfahrensfrage im Sinne des § 41 Abs. 6 Nr. 1 ist.
Dem § 71 wurde der neue Absatz 8 zur Bestätigung der Beförderungs- oder Erstattungspflicht bei Besuch eines Wohnheimes hinzugefügt. Das habe ich bereits erläutert.
Bei der Inkrafttretensregelung des Gesetzes wurde berücksichtigt, dass die bisherigen Bestimmungen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern an Ersatzschulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 fortgelten.
Im Namen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur bitte ich den Landtag, der vorliegenden Beschlussempfehlung seine Zustimmung zu erteilen. - Vielen Dank.
Vielen Dank für die Berichterstattung, Herr Dr. Schellenberger. - Bevor wir die Beiträge der Fraktionen hören, erteile ich Frau Ministerin Professor Wolff das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem Ihnen der Herr Ausschussvorsitzende die vorgeschlagenen Änderungen schon dargelegt hat, darf ich mich auf wenige Punkte beschränken. Bereits in der ersten Beratung über das Schulgesetz habe ich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Gesetzänderungen vor allem auf Anpassungen an aktuelle Entwicklungen und Klarstellungen abzielen.
Eine wesentliche Klarstellung betrifft - Herr Schellenberger hat es erwähnt - die Finanzierung der Beförderung von Schülerinnen und Schülern von und zu Schülerwohnheimen. Nach der entsprechenden damaligen Gesetzesänderung hatte das Kultusministerium auf Nachfrage verschiedener Landkreise die Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg vom Wohnsitz zum Schülerwohnheim überprüft.
Hierbei mussten wir feststellen, dass das Gesetz in den Landkreisen unterschiedlich ausgelegt worden ist. Einige Schülerinnen und Schüler erhielten die Fahrtkosten von und zu den Schülerwohnheimen erstattet, andere nicht. Dies hat uns dazu veranlasst, die Gesetzänderung um die Ihnen vorliegende Klarstellung zu ergänzen. Nunmehr wird sichergestellt, dass alle betroffenen Schülerinnen und Schüler die Kosten von und zu ihren Schü
Auf die Schülerbeförderung bezieht sich eine weitere Änderung. Der bislang geltende Gesetzestext sah für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung eine bevorzugte Behandlung bei der Schülerbeförderung vor. Unter einer Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung verstanden die Schulverwaltung wie wohl auch der Landtag lediglich die Freien Waldorfschulen.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat indes in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010, und zwar unter Verweis auf die Änderung des Schulgesetzes vom Juli 2009, auch anderen Ersatzschulen eine besondere pädagogische Bedeutung im Sinne von § 71 zuerkannt.
Diese Auslegung will ich nicht kritisieren, aber sie entsprach wohl nicht dem damals Gewollten. Eltern, die eine bestimmte Ersatzschule für ihre Kinder wählen, sollen dies selbstverständlich auch weiterhin tun, allerdings ohne eine Bevorzugung bei der Schülerbeförderung gegenüber den Eltern, deren Kinder eine öffentliche Schule oder eine andere Ersatzschule besuchen. Es geht hierbei also nicht um eine Benachteiligung, sondern nur darum, eine Besserstellung zu vermeiden.
Auch die Entwicklung in der Berufsbildung bedarf einer Anpassung im Gesetz. Berufsschülerinnen und Berufsschüler aus Sachsen-Anhalt sollen grundsätzlich eine Teilzeitberufsschule in Sachsen-Anhalt besuchen, auch wenn ihr Ausbildungsbetrieb nicht in Sachsen-Anhalt liegt. Damit wollen wir regionale Angebote trotz sinkender Schülerzahlen erhalten. Eine generelle Freigabe würde nämlich Schulstandorte in dünn besiedelten Räumen gefährden.
Im Übrigen sehen auch Nachbarländer, wie zum Beispiel Sachsen, eine grundsätzliche Beschulung außerhalb des Landes nicht vor. Dort, wo im Einzelnen Absprachen mit anderen Ländern zu treffen sind, kann dies wegen der dann anderen Gesetzeslage künftig besser auf gleicher Augenhöhe geschehen.
Die im Rahmen des Bologna-Prozesses erfolgte Einführung konsekutiver Bachelor- und Master-Studiengänge - das ist mein letzter Punkt - betrifft auch die Lehrerausbildung. Ich verzichte darauf, die entsprechenden KMKBeschlüsse zu nennen und zu zitieren, obwohl ich dank meines gestrigen KMK-Vergnügens noch gut im Stoff stünde. Jedenfalls werden in Bachelor- und MasterStudiengängen in der Lehrerausbildung die Prüfungen nicht mehr vor dem Landesprüfungsamt, sondern an der Universität abgelegt.
Diese Abschlüsse entsprechen bei akkreditierten Studiengängen dem ersten Staatsexamen. Deshalb ist § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes neu zu fassen. In der Neuregelung erfolgt keine Einschränkung auf bestimmte Schulformen. Damit könnten auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aus anderen Bundesländern, in denen die Ausbildung komplett auf Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt wurde, in Sachsen-Anhalt die zweite Staatsprüfung ablegen.
Schließlich sollen die geplanten Änderungen bei den Ergänzungsschulen zu mehr Rechtssicherheit für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte führen. - Ich danke dem Bildungsausschuss für die intensiven Gespräche und den Gedankenaustausch, der zu der vorliegenden Beschlussempfehlung geführt hat, und ich
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nun haben wir Adventszeit, und es ist, glaube ich, angezeigt, auch etwas Freundliches hier in diesem Hohen Hause zu sagen. Ich möchte den Koalitionsfraktionen danken, dass sie es ermöglicht haben, dass wir zu diesem Gesetz eine Anhörung machen konnten.
- Das machen Sie immer, ist falsch, sehr geehrte Frau Kollegin Mittendorf. Wir kennen viele andere Gesetze, bei denen Anhörungen verhindert worden sind. Deswegen habe ich an dieser Stelle ausdrücklich dafür gedankt. Sie wiesen darauf hin, dass das im Bildungsausschuss durchaus üblich ist.
Bedauerlich ist allerdings an dieser Stelle, dass Sie zwar mit uns gemeinsam zugehört haben, aber offensichtlich führten die Angaben der beteiligten Vereine und Verbände nicht dazu, eine Korrektur vorzunehmen.
Wir hatten bereits in der ersten Lesung eine ganze Reihe von Punkten angesprochen, die aus unserer Sicht nicht förderlich sind, um Bildung und Ausbildung zu verbessern und zukünftig auch mehr Fachpersonal zu haben. Diese Probleme wurden auch von den jeweiligen Anzuhörenden kritisiert, ohne dass dies in Änderungsanträgen seinen Niederschlag fand.
So haben wir nach wie vor das Problem, dass die freien Schulen zusätzlich benachteiligt werden, dass diejenigen, die eine freie Schule besuchen, die Fahrtkosten nicht erstattet bekommen, sondern nur die Fahrtkosten zu einer entsprechenden öffentlichen Schule in der Nähe.
Wir wissen sehr wohl, dass dies bisher keine Bevorzugung war. Vielmehr ging es für viele Eltern um einen Ausbildungsgang, der für ihr Kind die optimale Entwicklung bedeutet hätte. Mit Sicherheit wird der eine oder andere Elternteil jetzt überlegen müssen, ob man zukünftig noch in der Lage sein wird, die Kosten zu tragen. Aber das mag von der Koalition so gewollt sein. Dann müssen wir eben damit zurechtkommen, dass die Kinder in der anderen Schule Schwierigkeiten bekommen, und dann diskutieren wir wieder über Schulabbrecher.
Auf der anderen Seite haben wir das Thema aufgegriffen, wie man die Berufsausbildung am besten gestalten könnte, das heißt, ob die Pflicht, die Berufsschulausbildung in Sachsen-Anhalt durchzuführen, zielführend ist.
Dieser Paragraf wurde verbessert. Er hat jetzt eine wunderbare Fassung. Es heißt dort: Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Sachsen Anhalt, die einen Ausbildungsbetrieb außerhalb des Landes besuchen. Wer also einen Ausbildungsbetrieb in Sachsen-Anhalt besucht, ist von dieser Regelung nicht betroffen und kann seine entsprechende theoretische Ausbildung sehr wohl außerhalb des Landes machen. Ebenso sind Besucher ande
rer Schulformen nicht betroffen; auch für diese gibt es in diesem Paragrafen keine Pflicht, die Schulausbildung im Land wahrzunehmen.
Wir kennen das. Einige gehen nach Brandenburg und Ähnliches. Kreisübergreifend ist das durchaus üblich. Das ist auch zulässig, während in der Berufsausbildung jetzt, weil wir dabei auf Qualität achten sollten, diejenigen, die ihre praktische Ausbildung nicht in SachsenAnhalt machen, verpflichtet werden, ihre theoretische Ausbildung sehr wohl hier wahrzunehmen.
Die Folge wird sein, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass die Schülerinnen und Schüler, wenn ihr Chef darauf drängt, dass sie, wenn sie in Leipzig eine Lehrstelle haben, auch in Leipzig in die Schule gehen sollen, einfach den Wohnsitz wechseln. Das heißt, es ist uns gelungen, weiterhin den Fachkräftebedarf der umliegenden Länder besser abzusichern. Herzlichen Glückwunsch, meine sehr geehrten Damen und Herren!
Dieses Gesetz bringt also summa summarum, statt auf das Gericht zu hören und eine Erleichterung vorzunehmen - das heißt, der Schulbesuch der nächstgelegenen Schule sollte ermöglicht werden, die Qualität sollte entscheidend sein -, weiteren Protektionismus. Man versucht hier, durch zusätzliche Regelungen ein System zu retten, dass sich eigentlich weiterentwickeln sollte.
Die freien Schulen - das, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird unisono von der Wissenschaft gesagt -, die durch die Konkurrenz eigentlich zur Qualitätsverbesserung im Schulsystem dienen sollen, werden zusätzlich ausgetrocknet. Man kann nur darauf hoffen, dass die nächsten Koalitionsfraktionen, nachdem es sicherlich wieder Prozesse vor Gericht gibt, die Möglichkeit ergreift und ein Gesetz macht, dass eine positive Entwicklung in unserem Schulgesetz initiiert.
Wir werden dagegen stimmen; aber Mehrheit ist Mehrheit. Ob das so günstig ist für unser Land und ob sich diesbezüglich Verbesserungen in einem Ministerium ergeben, das von einer Betriebswirtin geleitet wird, das möge angezweifelt werden. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Advent hin, Advent her, mitunter können solche Feierlichkeiten zur selektiven Wahrnehmung führen. Diesen Eindruck hatte ich eben.
Meine Damen und Herren, die zu beschließenden Gesetzesänderungen zielen überwiegend auf Klärung und Anpassung - das ist von der Ministerin bereits gesagt worden -, und das aus aktuellem Anlass. Ich werde mich aus diesem Grunde auch nur auf zwei, drei wesentliche Punkte beschränken, auch weil die Zeit nicht mehr zulässt.
Erstens. Künftig werden Schülerinnen und Schüler von Waldorfschulen im Hinblick auf die Schülerbeförderung genauso behandelt wie Schüler anderer Schulen. Eine Beförderungs- und Erstattungspflicht des Trägers be
steht bis zur nächstgelegenen, der gewählten Schulform entsprechenden Schule. Je nach besuchtem Jahrgang ist das die Grundschule, die Sekundarschule oder das Gymnasium. Gegenwärtig besteht die Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot, in dem Fall also bis zur Waldorfschule.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal klar betonen, dass wir diese Veränderung nicht vornehmen, um die Waldorfschüler und deren Eltern zu ärgern oder irgendetwas am Privatschulwesen auszutrocknen, sondern weil wir einen Grund dafür haben. Verursacht durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom Februar 2010 sind wir gezwungen, zu reagieren.
Die Landesregierung hat den vorliegenden Vorschlag in den Landtag eingebracht und wir als Koalitionsfraktionen haben das übernommen. Warum haben wir uns so entschieden? - Diese Frage ist durchaus berechtigt.
Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Beförderungs- und Erstattungspflicht für Schüler an Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht zwingend auf die Waldorfschulen beschränkt werden darf. Gegenwärtig ist es so. Nach der Auffassung des Gerichtes gibt es im Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nur Waldorfschulen Schulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung sein sollten.
Geklagt hatten die Erziehungsberechtigten von Schülern einer Montessorischule. Unmittelbar nach der Veröffentlichung des Gerichtsurteils gingen folgerichtig bei den Schulträgern zahlreiche Anträge auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten von Eltern ein, deren Kinder Ersatzschulen in freier Trägerschaft besuchten und die bisher keinen Anspruch auf Kostenerstattung hatten. Somit musste Klarheit geschaffen werden.