Protocol of the Session on December 10, 2010

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Dr. Brachmann. - Damit ist die Debatte abgeschlossen und wir treten in das Abstimmungsverfahren ein.

Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag in Drs. 5/2988 ab. Wer stimmt diesem Änderungsantrag zu? - Wer stimmt dagegen? - Niemand. - Doch. Die FDP-Fraktion. Dann ist das mit den Stimmen der anderen Fraktionen mehrheitlich so beschlossen worden.

Wenn niemand widerspricht, dann werde ich jetzt im Zusammenhang über die selbständigen Bestimmungen, über die Artikelüberschriften, über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen lassen. Wer stimmt dem zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit ist dieses Gesetz mehrheitlich so beschlossen worden.

Wir können nun über den Entschließungsantrag in Drs. 5/2989 abstimmen. Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Die FDP-Fraktion stimmt dagegen. Damit ist dieser Entschließungsantrag so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 26 ist beendet.

Meine Damen und Herren! Ich schlage vor, dass wir nicht, wie ursprünglich geplant, um 14 Uhr weiterarbeiten, sondern bereits um 13.30 Uhr. Ich könnte mich auf 13.15 Uhr verständigen, wenn Ihnen eine Dreiviertelstunde Mittagspause recht ist.

(Zustimmung im ganzen Hause)

- Ich entnehme der Zustimmung, dass wir das so machen. Also geht es um 13.15 Uhr weiter.

Unterbrechung: 12.30 Uhr.

Wiederbeginn: 13.16 Uhr.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 21 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2495

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2654

Änderungsantrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/2678

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Drs. 5/2998

Ich bitte nun den Abgeordneten Herrn Dr. Gunnar Schellenberger, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ist vom Landtag in der 73. Sitzung am 18. März 2010 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen, für Inneres und für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen worden.

Die Fraktion DIE LINKE brachte zum Ausdruck, sie wende sich mit ihrer Gesetzesinitiative der Problematik zu, dass mit dem Inkrafttreten der zwölften Schulgesetznovelle in einer Reihe von Fällen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die bislang aufgrund ihrer sozialen Situation die Fahrtkosten durch die Träger der

Schülerbeförderung vollständig erstattet bekommen hätten, eine Schlechterstellung erführen, da sie nun die vorgeschriebene Eigenbeteiligung von 100 € entrichten müssten.

In der 77. Sitzung des Landtages am 17. Juni 2010 hat auch die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingebracht, der zur federführenden Beratung ebenfalls in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen und für Inneres überwiesen worden ist.

Zu den Änderungen, die durch diesen Entwurf im Schulgesetz angestrebt wurden, zählten - Sie gestatten mir, dass ich das komplett aufzähle - insbesondere:

• die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für das Kultusministerium, um zu ermöglichen, auch für die Ergänzungsschulen notwendige Regelungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit zu schaffen;

• eine Neuregelung bei der Lehrerausbildung, die der Einführung konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengänge im Rahmen des Bolognaprozesses folgt (§ 30 Abs. 5) ;

• die Aufhebung der Befristung des Verfahrens der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter nach § 31 des Schulgesetzes;

• die Aufnahme der Verpflichtung in § 40 Abs. 4, dass Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt ihre Schulpflicht grundsätzlich in Sachsen-Anhalt erfüllen;

• die Aufhebung einer bevorzugten Behandlung für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung bei der Schülerbeförderung bzw. bei der Kostenerstattung im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern, die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ohne das Prädikat „besondere pädagogische Bedeutung“ besuchen (§ 71);

(Zuruf von der LINKEN: Holen Sie mal Luft!)

• die Aufnahme einer gesonderten Regelung für Freie Waldorfschulen, da die Schülerbeförderung nach § 71 Abs. 2 und die Fahrtkostenentlastung nach § 71 Abs. 4a nach der Entfernung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform bemessen werden, die Freien Waldorfschulen aber nicht über eine entsprechende Schulform im Sinne des § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes verfügten;

• die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 44 von den Schulen in Landesträgerschaft auf die diesen angeschlossenen Schülerwohnheime, um dort bei Verstößen künftig ebenfalls die nach dem Schulgesetz vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung kommen zu lassen.

Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Landtag am 17. Juni 2010 auch einen Änderungsantrag - wie Sie, Herr Präsident, das bereits ausgeführt haben - der Fraktion der FDP in die Ausschüsse überwiesen. Intention des Änderungsantrages war es unter anderem, die im Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung, wonach Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen aus Sachsen-Anhalt ihre Schulpflicht grundsätzlich in Berufsschulen des Landes erfüllen sollen, aufzuheben.

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur führte am 29. September 2010 eine Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen und dem Änderungsantrag durch. Zu der Anhörung waren 18 Verbände und Institutionen eingeladen worden.

Zu Beginn der Beratung am 27. Oktober 2010 fasste der Ausschuss mehrheitlich den förmlichen Beschluss, die weitere Beratung und Beschlussfassung auf der Grundlage des Regierungsentwurfs durchzuführen. Auf diesen Gesetzentwurf waren auch die Änderungsanträge, die von allen Fraktionen eingebracht wurden, gerichtet.

Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der Ausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf, die mit 6 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet wurde. Die mitberatenden Ausschüsse wurden vom Bildungsausschuss gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 1. Dezember 2010, für den die abschließende Beratung zu der Schulgesetznovelle anberaumt wurde, vorzulegen.

Dieser Bitte sind die mitberatenden Ausschüsse nachgekommen. Der Ausschuss für Finanzen hat sich am 17. November 2010, der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr am 24. November 2010 und der Ausschuss für Inneres am 26. November 2010 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Im Ergebnis ihrer Beratungen haben die drei Ausschüsse der vorläufigen Beschlussempfehlung jeweils mehrheitlich zugestimmt.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 legte der GBD eine weitere Stellungnahme vor, die sich mit § 30 Abs. 5 Satz 3, die Frage der Erstattung der Fahrtkosten bei Unterbringung in einem Schülerwohnheim betreffend, beschäftigte.

In der abschließenden Beratung am 1. Dezember 2010 übernahm der Ausschuss aus dem Papier des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes den Vorschlag, dem § 71 einen Absatz 8 hinzuzufügen, um eine Klarstellung des beabsichtigten Regelungsinhalts zur Erstattung der Fahrtkosten bei Unterbringung in einem Schülerwohnheim zu schaffen, sowie den Vorschlag zur Veränderung der zunächst vorgesehenen Inkrafttretensregelung des Gesetzes. Das bezieht sich auf die Verschiebung vom 1. Januar auf den 1. Februar 2011.

Im Ergebnis der Beschlussfassung ist die Beschlussempfehlung entstanden, die den Mitgliedern des Landtages nunmehr vorliegt und die vom Ausschuss mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet wurde.

Ein wesentlicher Bestandteil der Beschlussempfehlung - auf diesen möchte ich an dieser Stelle etwas näher eingehen - ist die Änderung bzw. Erweiterung des § 71 des Schulgesetzes. Das hat etwas mit dem Oberverwaltungsgericht zu tun, das ich beim letzten Mal zitiert habe. Es geht um das, was wir als wesentlich dargestellt haben. Gestatten Sie mir daher bitte, dass ich die wesentlichen Punkte heute noch einmal darstelle. Es dauert also noch ein bisschen.

Bei der Erweiterung des § 71 des Schulgesetzes stehen drei Aspekte im Vordergrund:

Erstens die Aufhebung der bevorzugten Behandlung von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung bei der Schülerbeförderung. Das heißt im Klartext: Der bislang geltende Text des § 71 sah für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung eine bevorzugte Behandlung bei der Schülerbeförderung vor.

Die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 11. Februar 2010 hat unter Verweis auf die Gesetzesänderung durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes SachsenAnhalt vom 14. Juli 2009 über die bisher einbezogenen Freien Waldorfschulen hinaus auch anderen Ersatzschulen eine besondere pädagogische Bedeutung im Sinne von § 71 zuerkannt. Diese Ausweitung war aber unsererseits nicht gewollt. Deshalb war es aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich, diese Regelung insgesamt, also auch für die Freien Waldorfschulen, zu streichen.

Zweitens die Zuordnung der Freien Waldorfschulen bei der Schülerbeförderung nach § 71 Abs. 2 und bei der Fahrtkostenentlastung nach § 71 Abs. 4a des Schulgesetzes. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nach § 71 Abs. 2 und die Fahrtkostenentlastung nach § 71 Abs. 4a bemessen sich nach der Entfernung zu der nächstgelegenen Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform.

Da Freie Waldorfschulen über keine entsprechende Schulform im Sinne des § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes verfügen, bedurfte es hier einer gesonderten Festlegung. Die Zuordnung erfolgte wegen der besonderen Konzeption der Freien Waldorfschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen hat, auf der Grundlage der altersbezogenen Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler.

Drittens die Bestätigung der Beförderungs- oder Erstattungspflicht bei Besuch eines Wohnheimes. Auch das ist relativ wichtig für dieses Gesetz. Dazu gibt es eine Klarstellung:

Mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes ist die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für den Weg zu Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten in das Gesetz aufgenommen worden. Für die Finanzierung dieser neuen Verpflichtung wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum Zwölften Gesetz in § 71 Abs. 7 eine dem Konnexitätsprinzip genügende Regelung aufgenommen. Es handelt sich dabei um eine Spitzabrechnung.

Nach einer zwischenzeitlichen Auslegungsdifferenz im Land bezüglich der Zuständigkeit für den Weg zwischen Wohnsitz und Schülerwohnheim wird mit der Hinzufügung eines neuen Absatzes 8 in § 71 die ursprüngliche Intention klargestellt. Nutzt eine Schülerin oder ein Schüler ein Schülerwohnheim, so gilt für eine wöchentliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz und Schülerwohnheim die Beförderungs- oder Erstattungspflicht. Zuständig ist der Träger der Schülerbeförderung, in dessen Kreis der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers liegt.

Diese Regelung hat demnach einen klarstellenden Charakter. Sie ist bereits ab dem Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes anzuwenden. Das ist also ein Ist-Bestand. Deshalb ist es die ursprüngliche Intention; dies sei noch einmal betont.

Abschließend noch einige Anmerkungen zu kleinen Änderungen, auf die ich fast verzichten könnte. Aber es geht hierbei unter anderem um Bewerbungsmöglichkeiten für Schulleiterinnen und Schulleiter, so genannte Hausbewerbungen.