Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Vor uns liegt ein sehr umfangreiches Gesetzwerk. Insofern ist die Berichterstattung nicht sehr kurz.
Der Entwurf eines Heimgesetzes der Fraktion der FDP in der Drs. 5/2365 wurde in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Der Entwurf des Wohn- und Teilhabegesetzes der Landesregierung wurde in der 75. Sitzung des Landtages am 29. April 2010 erstmals behandelt und ebenfalls zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales überwiesen, zur Mitberatung allerdings in die Ausschüsse für Recht und Verfassung sowie für Inneres.
Mit der Föderalismusreform vom September 2006 ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Ein neues Landesgesetz soll gleichzeitig die im Laufe der Zeit veränderten Anforderungen und Vorstellungen bezüglich des Wohnens in Einrichtungen und anderen gemeinschaftlichen Wohnformen und der Qualität der Betreuung und Weiteres berücksichtigen.
Der federführende Ausschuss für Soziales verständigte sich in der 53. Sitzung am 10. März 2010 darauf, am 9. Juni 2010 eine Anhörung unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse zu dem Gesetzentwurf der Frak
tion der FDP in der Drs. 5/2365 und zu dem zunächst angekündigten und dann in der Landtagssitzung im April behandelten Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2556 durchzuführen.
Zu der Anhörung wurden unter anderem die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die Landesverbände der Pflegekassen und des Allgemeinen Behindertenverbandes, die Landesgruppe des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste, die Notarkammer, die Apothekerkammer und andere entscheidende Träger der freien Wohlfahrtspflege eingeladen.
Der Ausschuss für Soziales führte in der 59. Sitzung am 29. September 2010 eine erste inhaltliche Beratung über den Gesetzestext durch. Es lagen insgesamt 20 Änderungsanträge aus allen Fraktionen vor. Vor Beginn der Beratung beschloss der Ausschuss mit 8 : 1 : 1 Stimmen, auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu beraten und eine vorläufige Beschlussempfehlung zu beschließen.
Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE, die sich auf die Überschrift und weitere Paragrafen bezogen, wurden entweder abgelehnt oder im Zuge der Beratungen über den jeweiligen Paragrafen zurückgezogen.
Den Änderungsanträgen 1 bis 12 der Koalitionsfraktionen wurde zugestimmt. Zahlreiche Änderungen griffen die in der Anhörung vorgebrachten Änderungsempfehlungen oder Hinweise auf.
Bei § 10 wurde der Änderungsvorschlag des Notarbundes aufgegriffen und der zunehmenden Bedeutung der Vorsorgevollmacht gerade bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis Rechnung getragen.
Die Durchsetzung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes des Bundes soll nun durch eine allgemeine Verweisung auf diese Bestimmung geregelt werden. Damit wird die Rechtslage übersichtlicher gestaltet, und das Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt müsste bei möglichen Änderungen der zivilrechtlichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes des Bundes nicht fortlaufend angepasst werden.
Mit der Änderung in § 11 wurde der Anregung der Apothekerkammer gefolgt, den Träger einer Einrichtung zum Vertragsabschluss mit einer öffentlichen Apotheke bezüglich der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verpflichten.
Dem von mehreren Anzuhörenden unterbreiteten Vorschlag, die unterschiedlichen Prüfabstände der Einrichtung von zwei bzw. drei Jahren auf generell zwei Jahre zu ändern, wurde ebenfalls gefolgt.
Allerdings lag bei dieser Beratung im federführenden Ausschuss noch keine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Der geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit 8 : 0 : 2 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Inneres sowie für Recht und Verfassung weitergeleitet.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich am 6. Oktober 2010 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung, ebenfalls ohne dass eine
Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorlag. Der Ausschuss für Recht und Verfassung beschloss daraufhin, erst in der folgenden Sitzung nach Vorlage der Stellungnahme des GBD sein Votum über den Gesetzentwurf und den vorliegenden Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abzugeben.
Diese 57. Sitzung fand am 10. November 2010 statt. Dazu lag die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes einschließlich einer Synopse vor. Die darin enthaltenen Änderungsempfehlungen waren unter rechtsförmlichen und fachlichen Gesichtspunkten mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales weitgehend einvernehmlich abgestimmt und bildeten die Grundlage für die Beratungen im Ausschuss für Recht und Verfassung.
Der vorliegende Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu § 15 wurde abgelehnt. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Überschrift und zu der Einführung eines neuen Absatzes wurde angenommen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung verabschiedete eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss in Form einer Synopse, die mit 7 : 0 : 4 Stimmen angenommen wurde.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde beauftragt, bis zur abschließenden Sitzung des federführenden Ausschusses in Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales den Bedarf an notwendigen Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Heimrechtes zu ermitteln und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Inneres hat sich in der 80. Sitzung am 26. November 2010 die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung zu eigen gemacht und hat sich dieser bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen unverändert angeschlossen.
In der 61. Sitzung des Ausschusses für Soziales fand die abschließende Beratung zu dem Entwurf eines Wohn- und Teilhabegesetzes statt. Dem Ausschuss lagen die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse und die Stellungnahme bzw. Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie zwei Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE und ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor.
Der Ausschuss erarbeitete auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung, ausgenommen den § 19, eine Beschlussempfehlung an den Landtag.
Einstimmig angenommen wurde der Antrag der Fraktion DIE LINKE, einheitlich die Formulierung „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ zu verwenden.
Dagegen wurde der bereits in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung gestellte und dort auch abgelehnte Antrag der Fraktion DIE LINKE zu § 15 Abs. 5, der auf einem Vorschlag der Notarkammer beruhte, auch hier abgelehnt.
Ein Schwerpunkt der Beratung war § 13 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. In Absatz 2 schlägt der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine Änderung des Satzes 2 vor, nach der Daten nach fünf Jahren
gelöscht oder auf andere Weise vernichtet werden dürfen. Mit der Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung sind die Daten zu löschen oder zu vernichten.
Diese Regelung wurde zwar vom Ausschuss in der Fassung der Beschussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung angenommen, jedoch wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz dazu kurzfristig um eine Stellungnahme gebeten.
Der - einem Auftrag des Ausschusses für Recht und Verfassung entsprechend - vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegte Vorschlag zu Folgeänderungen des Gesetzes und zu Anwendungsregelungen wurde ebenfalls übernommen.
Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2556 wurde am 1. Dezember 2010 mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen. Er liegt dem Hohen Hause heute als Beschlussempfehlung vor.
Nach der abschließenden Beratung ging dem Ausschuss für Soziales die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu § 13 Abs. 2 zu. Dieser würde der Entwurfsfassung der Landesregierung den Vorzug geben, um sicher zu gehen, dass die Daten, die nicht mehr erforderlich sind, wirklich nach fünf Jahren gelöscht werden.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst schlägt vor, die auch kürzlich im Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschlossene Formulierung zur Datenlöschung zu verwenden. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Herzlichen Dank, Frau Dr. Späthe. - Für die Landesregierung erteile ich jetzt Herrn Minister Bischoff das Wort. Bitte schön, Herr Bischoff.
Sie freuen sich so sehr darüber, meine Damen und Herren von der FDP? - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Dr. Hüskens meint, ich könnte die Rede zu Protokoll geben. Das wäre wieder etwas Neues.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich ausdrücklich bei den Mitgliedern und insbesondere auch bei den Vorsitzenden des Sozialausschusses und des Ausschusses für Recht und Verfassung dafür zu bedanken, dass wir bei der Fülle der Gesetze, die wir in den Ausschüssen hatten, zu dem Punkt gekommen sind, an dem wir jetzt angelangt sind. Es ist ein umfangreiches Gesetz. Das war auch in der Vorbereitung im Ministerium so. Herr Strebinger, dessen Herzblut daran hängt, ist hier. Er ist einer derjenigen, die dabei mit gelitten und mit gestritten haben. Ich glaube, es ist ein guter Kompromiss, wie er bis jetzt bei jedem Gesetz gefunden worden ist.