Protocol of the Session on December 9, 2010

Wir kommen zu Artikel 3 - Inkrafttreten. Wer stimmt diesem zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der FDP.

(Minister Herr Dr. Daehre: Jawohl! Richtig! - Hei- terkeit bei der CDU und bei der SPD)

Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Artikel 3 ist angenommen worden.

Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt dem Gesetz zu? - Gleiches Abstimmungsverhalten: die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der FDP. Wer ist dagegen? - Einige Abgeordnete von der Fraktion DIE LINKE. Dementsprechend enthält sich der Rest der Abgeordneten.

(Unruhe - Lachen bei der CDU - Herr Borgwardt, CDU: Also unentschieden!)

Somit ist der Gesetzentwurf angenommen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 10.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/2651

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/2977

Die erste Beratung fand in der 78. Sitzung des Landtages am 18. Juni 2010 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kolze. Bitte sehr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Den in der Drs. 5/2651 vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Landtag in der 78. Sitzung am 18. Juni 2010 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Als mitberatende Ausschüsse wurden der Ausschuss für Finanzen und der Ausschuss für Recht und Verfassung beteiligt.

In Anknüpfung an die Stiftungstradition unseres Landes und unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Re

gelungen sollen mit diesem Gesetz die Rahmenbedingungen für Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts weiter verbessert werden.

Der Innenausschuss befasste sich in der 76. Sitzung am 26. August 2010 erstmals mit diesem Gesetzentwurf und beschloss, eine Anhörung durchzuführen. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde gebeten, dem Innenausschuss bis zur Anhörung eine Synopse vorzulegen. Dieser Bitte kam der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 nach.

Zur Anhörung, die am 27. Oktober 2010 in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden Sachverständige, Verbände und Institutionen eingeladen. Darüber hinaus erhielten die mitberatenden Ausschüsse eine Einladung zur Anhörung.

Im Anschluss daran führte der Innenausschuss in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung zu dem Gesetzentwurf durch, um eine vorläufige Beschlussempfehlung an die bereits genannten mitberatenden Ausschüsse zu beschließen.

Zur Beratung lag ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor. Dieser sah vor, kirchliche Stiftungen auf Antrag in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmen. Dem Änderungsantrag folgte der Ausschuss mit 6 : 1 : 0 Stimmen.

Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Innenausschuss auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung mit 6 : 1 : 0 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung, die den mitberatenden Ausschüssen als Vorlage 12 zur Beratung vorgelegt wurde. Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich in der 57. Sitzung am 10. November 2010 der Vorlage 12 an.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 103. Sitzung am 17. November 2010 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Im Verlauf der Sitzung wurde von der Fraktion der FDP eine Anregung des Landesrechnungshofes aufgegriffen und eine Änderung in § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs dahin gehend beantragt, das Stiftungsvermögen wertmäßig in seinem Bestand zu erhalten.

Ein weiterer Änderungsvorschlag in der Sitzung des Finanzausschusses bezog sich auf die Änderung von Satzungen, die Zusammenlegung von Stiftungen bzw. die Zulegung zu einer anderen Stiftung. Von der Fraktion der SPD wurde vorgeschlagen, in § 9 einen neuen Absatz 2 aufzunehmen, welcher der Klarstellung der wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Berücksichtigung der derzeitigen Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsicht im Landesverwaltungsamt dienen soll.

Der Finanzausschuss stimmte den Änderungsvorschlägen mit 8 : 0 : 4 Stimmen zu und leitete sie in einer Beschlussempfehlung an den federführenden Innenausschuss weiter. Die Beschlussempfehlung wurde als Vorlage 18 verteilt.

Der Ausschuss für Inneres nahm den Gesetzentwurf ein weiteres Mal auf die Tagesordnung der 80. Sitzung am 26. November 2010. Zur Beratung lag neben den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses und des Rechtsausschusses auch eine vom Ministerium des Innern erarbeitete Synopse - es handelt sich hierbei um die Vorlage 20 - vor. Diese wurde auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 22. Oktober 2010, des Änderungsantrages der

Fraktionen der CDU und der SPD vom 26. Oktober 2010 und der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 1. November 2010 erstellt.

Auf der Grundlage der Vorlage 20 erarbeitete der Ausschuss für Inneres die Ihnen in der Drs. 5/2977 vorliegende Beschlussempfehlung. Den Empfehlungen des Finanzausschusses stimmte der Innenausschuss in seiner abschließenden Beratung nicht zu.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU und von Herrn Dr. Thiel, DIE LINKE)

Danke sehr, Herr Kolze, für die Berichterstattung. - Für die Landesregierung spricht Innenminister Hövelmann.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 18. Juni 2010 habe ich den Gesetzentwurf für ein neues Stiftungsgesetz in den Landtag eingebracht. Ich habe dabei als Ziele formuliert: erstens dass das Gesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft treten kann und zweitens dass wir bei diesem Gesetz möglichst einen großen politischen Konsens im Landtag erzielen können; denn es wäre wirklich ein starkes Signal an potenzielle Stifter in unserem Land, wenn dieses Gesetz mit großer, parteiübergreifender Mehrheit beschlossen werden könnte.

Ich habe zudem hervorgehoben, dass zwei politische Botschaften von dem Gesetz ausgehen sollen:

Erstens. Die Politik würdigt und schätzt das Wirken von Stiftungen in unserer Gesellschaft. Stiftungen und Stifter sind in Sachsen-Anhalt hochwillkommen.

Zweitens. Damit Sachsen-Anhalt ein attraktiver Stiftungsstandort wird, möchten wir die Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessern. Das heißt, wir brauchen ein modernes Gesetz mit klaren Regeln und wir sichern den Stiftern eine professionelle Stiftungsaufsicht im Land zu.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Heute, ein halbes Jahr später kann ich sagen: Meine Initiative für ein neues Stiftungsgesetz hat in den Ausschüssen breite Zustimmung erfahren. In nur sechs Monaten konnte das gesamte Gesetzgebungsverfahren inklusive der Anhörung abgeschlossen werden. In den Ausschüssen hat es eine ausgesprochen sachliche Diskussion gegeben. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, den Abgeordneten aller Fraktionen sehr herzlich für diese Unterstützung zu danken.

Im Ergebnis der Diskussion ist ein Gesetz entstanden, das die Rahmenbedingungen für Stiftungen in unserem Lande verbessert, das Stiftungswesen in unserem Land transparenter macht - ich nenne das Stichwort Stiftungsverzeichnis -, die Aufgaben der Stiftungsaufsicht exakt festlegt, demzufolge zur Rechtssicherheit beiträgt und die Voraussetzungen für die Überführung von kommunalem Vermögen in Stiftungen klar und präzise definiert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen mitteilen, dass bereits jetzt mit hoher Energie an der Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes gearbeitet wird.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das Stiftungsverzeichnis über den Internetauftritt des Landesverwaltungsamtes abrufbar sein.

Ich darf herzlich um Zustimmung zu dem Gesetz bitten. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke sehr, Herr Innenminister. - Es ist eine Dreiminutendebatte vorgesehen. Ich bitte, sich daran zu halten. Zuerst spricht Frau Tiedge für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich muss ehrlich gestehen: Das Stiftungsrecht ist etwas für Liebhaber von Gesetzen; für diejenigen, die sich nicht täglich damit beschäftigen, ist es schwer zu verstehen und zu durchschauen. Aber zum Glück konnten wir wie gewohnt auf die bewährten Erläuterungen und Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zurückgreifen, welcher uns im Rahmen der Ausschussberatung hilfreich zur Seite stand.

So wurde letztlich eine Reihe von Vorschlägen des GBD berücksichtigt, welche eine Überregulierung in diesem Gesetz zumindest im Ansatz etwas entwirrten. So muss zum Beispiel ein Landesgesetz keine Regelungen enthalten, die bereits im Bundesgesetz geregelt sind; denn hierbei sollte nicht das Motto gelten: Doppelt hält besser.

Ferner betraf das die Regelung des § 2, welcher den Anwendungsbereich betrifft. Dort muss nicht festgeschrieben werden, dass das Gesetz nur für Stiftungen gilt, für die das Land zuständig ist. Das liegt nun einmal auf der Hand. Das ist letztlich während der Ausschussberatungen geändert worden.

Keine Änderung erfuhr leider der § 7, obwohl verfassungsrechtliche Bedenken seitens des GBD vorgetragen wurden. Diese Bedenken können wir in vollem Umfang teilen, da es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, im BGB geregelte Vorschriften zu ergänzen oder gar neu zu regeln. Aber die Mehrheit im Ausschuss war zu einer Änderung nicht bereit.

Für äußerst problematisch halten wir ebenfalls die in § 5 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs getroffene Regelung, wonach kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts nur auf Antrag in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden können. Dafür gibt es aus unserer Sicht keinerlei rechtliche oder fachliche Begründung. Auch in der Anhörung konnte nicht plausibel dargelegt werden, warum diese Stiftungen eine Sonderstellung hinsichtlich des Stiftungsverzeichnisses einnehmen sollen.

Ein weiteres Problem tat sich in der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Kreisgebietsreform zu erheblichen Schwierigkeiten kam und kommen wird, da nunmehr in einem Kreisgebiet mehrere Sparkassenstiftungen existieren.

Darüber hinaus wurde von den kommunalen Spitzenverbänden die Folgeänderung in § 20 strikt abgelehnt, mit welcher in die Gemeindeordnung eingegriffen wird und mit der den Kommunen zukünftig die Möglichkeit der Gründung von Stiftungen faktisch genommen wird.

Meine Damen und Herren! Gesetze sollten, wenn schon nicht für die Ewigkeit, dann doch wenigstens für einen längeren Zeitraum erlassen werden. Bei der vorliegenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses wird schon heute die Evaluierung des Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode angeregt, und es soll im Ländervergleich geprüft werden, durch welche Struktur der Stiftungsbehörden sowohl die Stiftungsaufsicht über staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts als auch die Interessenvertretung des Landes am zweckmäßigsten gewährleistet werden kann.

Wir müssen also davon ausgehen, dass nicht viel Vertrauen in die Qualität des Gesetzes gesetzt wird. Das ist mehr als bedauerlich. Wir werden uns bei der Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf der Stimme enthalten. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der LINKEN)

Für die Fraktion der SPD spricht der Abgeordnete Herr Dr. Brachmann.