Protocol of the Session on November 12, 2010

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 56. Sitzung am 6. Oktober 2010 mit den Verfassungsstreitsachen und in der 57. Sitzung am 10. November 2010 mit den nachträglich eingegangenen Verfassungs

streitsachen befasst und empfiehlt jeweils einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben und in dem Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.

Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu den vorliegenden Beschlussempfehlungen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der LINKEN)

Herzlichen Dank, Herr Henke. - Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über die Beschlussempfehlung unter Tagesordnungspunkt 19 a. Wer stimmt der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2895 zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 b. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2896. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 c. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2897. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 d. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2898. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 e. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2899. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 f. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2900. Wer stimmt dieser zu? - Alle Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 g. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2901. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 h. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2902. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 i. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2903. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 j. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2904. Wer stimmt zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 k. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der

Drs. 5/2905. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 l. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2906. Wer stimmt dieser zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Ich komme zu Tagesordnungspunkt 19 m. Es geht um die Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2947. Wer stimmt dieser zu? - Alle Fraktionen. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Die letzte Abstimmung erfolgt zu Tagesordnungspunkt 19 n. Wer stimmt der Beschlussempfehlung in der Drs. 5/2948 zu? - Es stimmen alle Fraktionen zu. Damit ist dieser Beschlussempfehlung gefolgt worden.

Meine Damen und Herren! Der Tagesordnungspunkt ist damit erledigt. Vielen Dank für die flotte Arbeit.

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 20 auf:

Erste Beratung

Zukunft der Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt

Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/2933

Der Einbringer ist der Abgeordnete Herr Kosmehl. Bitte schön, Sie haben das Wort, Herr Kosmehl.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 ist das Thema Sicherungsverwahrung wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Hierbei handelt es sich um ein schwieriges rechtspolitisches Thema.

Auf der einen Seite muss den berechtigten Ängsten der Bevölkerung Rechnung getragen und der Schutz der Allgemeinheit sichergestellt werden. Auf der anderen Seite muss den Belangen der Sicherungsverwahrten so Rechnung getragen werden, dass ihre besondere Situation ausreichend berücksichtigt wird. Sie haben ihre Strafe verbüßt und bleiben allein aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose weiter in Haft. Dieser Eingriff durch die Sicherungsverwahrung muss deshalb streng rechtsstaatlich ausgestaltet sein.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Zuge der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung durch die CDU/CSU-FDP-Koalition Ende Oktober 2010 hat Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger in ihrem Redebeitrag Folgendes gesagt:

„Sicherungsverwahrung muss letztes Mittel der Kriminalpolitik, also Ultima Ratio bleiben.“

Sie stellt sich damit in direkten Widerspruch zu einem Ausspruch von Altkanzler Schröder, der in der „Bild am Sonntag“ - auch das sagt viel - am 8. Juli 2001 sagte: „Wegschließen, und zwar für immer.“

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Herangehensweise greift zu kurz. Im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und der FDP auf Bundesebene vom 2. No

vember 2009 findet sich auf Seite 107 die folgende Formulierung zum Thema Sicherungsverwahrung - Zitat -:

„Wir wollen eine Harmonisierung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch, die rechtsstaatlich und europarechtskonform ist. Dabei wollen wir Schutzlücken im geltenden Recht, wie sie beim Strafverfahren in jüngster Zeit aufgetreten sind, schließen. Bei der gesetzlichen Regelung werden wir darauf achten, dass die Sicherungsverwahrung unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung ihren Ausnahmecharakter behält und auf schwerste Fälle beschränkt bleibt.“

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Harmonisierung ist notwendig geworden, weil in den letzten Jahren die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Sicherungsverwahrung durch mehrere Anpassungen aufgrund von tragischen Straftaten verändert wurden und somit ein in sich nicht mehr schlüssiges System geschaffen wurde.

Hieran, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist auch die Politik nicht ganz unschuldig. Zumindest auf den öffentlichen Druck hin unterstützte Gesetzesänderungen im Bereich der Sicherungsverwahrung aufgrund von Einzelfällen haben genau dazu geführt, dass neue oder geänderte Regelungen nicht mehr in die Gesetzes- und Gesamtsystematik passten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Jahr 2004 - das will ich an dieser Stelle sagen, weil ich nachher sicherlich auch noch auf den Kollegen Stahlknecht eingehen werde - hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Landesgesetze zur Ermöglichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und dem Bund eine Frist gesetzt, bis zu der die beim Bund liegende Gesetzgebungskompetenz auszufüllen ist. Dies ist zwischenzeitlich geschehen.

Der Hintergrund war, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass in der Minderheitsregierung der SPD in Sachsen-Anhalt eine Tolerierung durch die damalige PDS in diesem Fall nicht erfolgt war, sodass die SPD und die CDU zum Ende der dritten Wahlperiode eine landesgesetzliche Regelung verabschiedet haben, die sich auf das Polizeirecht, also auf die Gefahrenabwehr, gestützt hat. Dafür bestand aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts keine Kompetenz.

(Frau Bull, DIE LINKE: Ja!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das wird auch, glaube ich, weiterhin gelten.

Ich will Sie nicht mit vielen Zahlen, aber doch mit einigen Zahlen etwas erhellen oder behelligen.

(Herr Dr. Thiel, DIE LINKE: Erhellen ist besser!)

- Erhellen ist besser, Entschuldigung.

Wir haben in den letzten Jahren einen sprunghaften Anstieg bei der Verhängung der Sicherungsverwahrung und damit eine Abkehr von der früheren Zurückhaltung zu verzeichnen. Laut dem Bericht des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl der Fälle auf Bundesebene insgesamt im Zeitraum von 2003 bis 2010 von 321 auf 524. Im Jahr 2003 war in Sachsen-Anhalt noch keine Sicherungsverwahrung verhängt worden. Im Jahr 2010 sind in Sachsen-Anhalt immerhin schon zwölf Fälle zu verzeichnen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch deshalb ist das Recht der Sicherungsverwahrung ein Gebiet, in dem man sehr genau arbeiten muss und mit dem man sich auch detailliert beschäftigen muss.

Hinzu kommt - ich habe es eingangs gesagt - das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese geplante Neuordnung der Sicherungsverwahrung insbesondere dadurch noch beschleunigt hat, dass das Urteil am 10. Mai 2010 für rechtskräftig erklärt wurde.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die nachträgliche Sicherungsverwahrung - in diesem Fall ging es um die nachträgliche Sicherungsverwahrung - war nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Somit entsprach sie den Anforderungen unseres Grundgesetzes. Sie ist aber konventionswidrig, weil sie aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht.

Meine Damen und Herren! Einige neigen an dieser Stelle zu Richterschelte. Aber diese führt uns nicht weiter. Deutschland hat die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert und hat sich bisher immer als Unterstützer einer Stärkung der Menschenrechte im Bereich des Europarats und der Europäischen Union eingebracht. Das, meine sehr geehrten Damen und Herren, sollte uns alle dazu veranlassen, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ernst zu nehmen und zu versuchen, eine rechtskonforme und in diesem Fall konventionskonforme Regelung zu finden.

Lassen Sie mich an dieser Stelle kurz darauf eingehen, wie sich die Richter in Straßburg zu der derzeitigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in Deutschland positioniert haben. Zunächst ist in Erinnerung geblieben, dass sie in einem Fall die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die bei der Verhängung der Maßregel geltende Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus - festgestellt wurde ein Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 7 - für nichtig erklärt haben.

In einer späteren Entscheidung, nämlich in der Entscheidung vom 21. Oktober 2010 im Fall Grosskopf gegen die Bundesrepublik Deutschland, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings klargestellt, dass die Sicherungsverwahrung per se nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

(Herr Stahlknecht, CDU: Stimmt!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zudem hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 kritisiert, dass derzeit der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Deutschland in separaten Abteilungen regulärer Strafvollzugsanstalten stattfindet und dass somit kein wesentlicher Unterschied zwischen einer Strafe und einer Maßregel zur Besserung und Sicherung - das nämlich ist die Sicherungsverwahrung - stattfindet.