Dann lasse ich über die selbständigen Bestimmungen, die Artikelüberschriften, die Gesetzesüberschrift - sie lautet: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei und des Landespersonalbertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt“ - und über das Gesetz in seiner Gesamtheit in einem Abstimmungsgang abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen. Wer lehnt ab? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Eine Stimmenthaltung bei der FDP.
Meine Damen und Herren! Dem Gesetz ist zugestimmt worden. Das Gesetz ist damit beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 15 verlassen.
a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt und des Fischereigesetzes
Der Einbringer zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung unter Tagesordnungspunkt 17 a ist der Minister für
Landwirtschaft und Umwelt Herr Dr. Aeikens. Der Einbringer für die FDP-Fraktion zu dem Antrag unter Tagesordnungspunkt 17 b wird der Abgeordnete Herr Hauser sein. Herr Dr. Aeikens, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt wurde ursprünglich im April 1991 in den Landtag eingebracht, im Juni 1991 verabschiedet und am 27. Juli 1991 in Kraft gesetzt. Es war damit eines der ersten Landesgesetze in Sachsen-Anhalt. Seit fast zwei Jahrzehnten konnten wir uns in unserem Land auf dieses seinerzeit sehr weitsichtig gestaltete Jagdgesetz stützen.
Vielerorts erhöhte Wildbestände, Erfahrungen aus der Jagdpraxis und aus dem behördlichen Vollzug sowie nicht zuletzt die Neuregelung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern durch die Föderalismusreform im Jahr 2008 lassen es an der Zeit erscheinen, das Landesjagdgesetz einer größeren Novellierung zu unterziehen und zeitgemäß weiterzuentwickeln.
Das Landesjagdgesetz hat den Zweck, die jagdrechtlichen Regelungen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere den Belangen der Landeskultur, des Natur- und des Tierschutzes sowie der Landschaftspflege in Einklang zu bringen. Es soll für die Entwicklung und den Erhalt eines artenreichen, gesunden und dem Lebensraum angepassten Wildbestandes und damit auch für Biodiversität in unserem Ökosystem sorgen.
Zum Lebensraum des Wildes in der Kulturlandschaft gehören aber nicht nur Wälder und landwirtschaftliche Flächen. Auch Straßen sind fester Bestandteil der Kulturlandschaft. Sie zerschneiden die Lebensräume des Wildes. Überall dort, wo keine Wildschutzzäune stehen, kommt es regelmäßig zum Wildwechsel über Straßen hinweg.
Das Thema der Unfälle im Straßenverkehr mit Wildbeteiligung hat in den letzten Jahren mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Auch im Landtag wurde dieses Thema in Anfragen und im Agrarausschuss behandelt. Der Anteil der Wildunfälle in Sachsen-Anhalt am Gesamtunfallgeschehen, meine Damen und Herren, ist von 4 400 Wildunfällen im Jahr 1995 auf 12 000 Wildunfälle im Jahr 2008 und damit auf 16 % gestiegen. Man kann es auch anders ausdrücken: Die Zahl der Wildunfälle in diesem Zeitraum hat sich verdreifacht.
Auch im Jahr 2009 war kein Rückgang zu verzeichnen. In etlichen Regionen unseres Landes sind Wildunfälle inzwischen Unfallursache Nr. 1. Trotz einer Vielzahl von Maßnahmen und Anstrengungen ist es bisher nicht gelungen, die Zahl der Wildunfälle zu senken. Im Gegenteil: Der Trend ist weiter steigend. Etwa 16 % der jährlichen Rehwildstrecke wird nicht durch die Jagd erzielt, sondern es sind Rehe, die auf der Straße enden.
Für mich besteht kein Zweifel daran, dass eine straffe Regelbejagung auch in den kommenden Jahren ein notwendiges Ziel und eine wichtige Aufgabe und Verantwortung der Jäger unseres Landes bleiben wird. Damit die Jäger dieser Aufgabe und Verantwortung in der Praxis besser gerecht werden können, sieht die vorliegende Gesetzesnovelle Vereinfachungen bei der Abschussplanung vor.
Als Ergebnis der Föderalismusreform haben die Länder seit dem Jahr 2006 die Möglichkeit, das Jagdrecht weit
gehend selbst zu gestalten. Hiervon macht die Landesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Gebrauch. Wir tun das moderat. Das heißt, wir wollen an bewährten Grundzügen und Regelungen des deutschen Jagdrechtes festhalten, also an der Verbindung des Jagdrechtes mit dem Grundeigentum, an den Jagdgenossenschaften, an dem Reviersystem, an der Bejagungspflicht und an der gleichzeitigen Duldungsverpflichtung der Bejagung. Diese Grundsätze halten wir weiterhin für zwingend erforderlich, um nicht einer Zersplitterung des Jagdrechtes Vorschub zu leisten.
Gleichzeitig gilt es, wichtige Herausforderungen für die zukunftsfähige Ausgestaltung des Jagdrechtes zu erkennen und anzunehmen. Den wesentlichen Schwerpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet die Vereinfachung der Abschussregelung für Schalenwild, also für Reh-, Rot-, Dam- und Muffelwild. Damit sollen die Jagdbehörde und die Revierinhaber die Möglichkeit erhalten, jagdliche Maßnahmen besser und flexibler auf zu hohe Wildbestände auszurichten.
Das Ziel ist es, den berechtigten Interessen der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft an der Vermeidung von Wildschäden Rechnung zu tragen und der in den letzten Jahren stark gestiegenen Beteiligung von Wild und hierbei gerade von Rehwild an Straßenverkehrsunfällen entgegenzuwirken.
Die Zuständigkeit für die Abschussplanung in den Bundes- und Landesforsten soll vom Landesverwaltungsamt auf die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden übergehen. Damit sind dann künftig die unteren Jagdbehörden für alle Jagdbezirksarten mit Ausnahme des Nationalparks Harz einheitlich zuständig.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Forsthoheit bereits durch das Zweite Funktionalreformgesetz auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergegangen ist. Für die Aufgabenübertragung ist noch eine endgültige Regelung der nach der Landesverfassung vorgeschriebenen Kostenerstattung an die Kommunen zu finden. Hierauf haben die kommunalen Spitzenverbände im Anhörungsverfahren hingewiesen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit den genannten Änderungen im Jagdgesetz sollen die Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger in unserem Land gestärkt, Vorschriften vereinfacht und die jagdlichen Handlungsmöglichkeiten flexibler gestaltet werden. Auf diese Weise wollen wir dazu beitragen, dass das Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten sowie Wildschäden zu vermeiden, in der Praxis besser erreicht werden kann.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf sieht auch eine Änderung des Fischereigesetzes vor. Es ist beabsichtigt, Anglervereinen, denen die Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung übertragen worden ist, auch die Berechtigung zu erteilen, im Anschluss an die freiwillige Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zur Erlangung des Jugendfischereischeines Prüfungen selbst durchzuführen und ein Prüfungszeugnis zu erteilen. In diesem Sinne soll die Fischereiprüfungsordnung angepasst werden.
Da es sich hierbei um eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt, die bisher ausschließlich der unteren
Fischereibehörde oblagen, bedarf es zunächst der Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Durchführung der Jugendfischereiprüfung soll per Verordnung an Angelvereine als juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Wir sehen darin eine sinnvolle Stärkung der Tätigkeit unserer Angelvereine
Eine weitere Ermächtigung soll in das Fischereigesetz aufgenommen werden, um die Entschädigung für bestätigte Fischereiaufseher ebenfalls auf dem Verordnungsweg regeln zu können.
Meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetzeswerk stellt eine ausgewählte Mischung aus Bewährtem und Neuem dar. Verbände der Jägerschaft, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei und des Naturschutzes wurden dazu gehört. Die Änderungen des Landesjagdgesetzes und des Fischereigesetzes sind in enger Zusammenarbeit mit dem Landesjagdverband und den Anglerverbänden zustande gekommen. Die Änderungen des Jagdgesetzes wurden im Vorfeld auch mit dem Waldbesitzerverband erörtert. Viele Anregungen und Hinweise sind dabei in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen.
Die Landesregierung ist der festen Überzeugung, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein wiederum dauerhaftes und tragfähiges Fundament für eine den heutigen Anforderungen gerecht werdende und nachhaltige Jagdausübung in unserem Land gelegt wird. Ich freue mich auf eine konstruktive Beratung dieses Gesetzentwurfes im Parlament. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Dr. Aeikens. - Meine Damen und Herren! Bevor ich Herrn Hauser das Wort erteile, möchte ich mitteilen, dass das Hohe Haus wünscht, den Tagesordnungspunkt 24 - Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2007 - und den Tagesordnungspunkt 35 - Konsensliste - heute noch zu behandeln. Die Behandlung beider Tagesordnungspunkte ist ohne eine Debatte vorgesehen. Ich glaube, wir können dem zustimmen. - Es gibt keinen Widerspruch. Dann machen wir das so.
Nun hat der Abgeordnete Herr Hauser zur Einbringung des Antrages der FDP in der Drs. 5/2648 das Wort. Bitte schön.
Der Hilferuf des Landesfischereiverbandes in Sachen Kormoran ist unüberhörbar. Trotz allem befinden wir uns derzeit im Jahr des Kormorans. Naturschutzverbände haben diesen Wasservogel am Anfang des Jahres 2010 zum Vogel des Jahres gewählt; denn er ist für sie vor allem ein schützenswerter Vogel. Bis vor 30 Jahren galt der Kormoran in vielen europäischen Ländern als ausgestorben oder besonders stark bedroht. Dann erholten sich die Bestände in weiten Landstrichen, unter anderem auch in Deutschland und in Sachsen-Anhalt, nicht zu
letzt deswegen, weil der fischfressende Vogel durch eine EU-Vogelschutzrichtlinie unter Schutz gestellt wurde.
Inzwischen hat sich das Bild drastisch geändert. Für die Fischereiwirtschaft ist der Kormoran im besten Fall ein lästiges Übel. Die Population des Vogels hat sich in den letzten 20 Jahren um das 20-Fache erhöht. In SachsenAnhalt stieg die Population von zwölf Brutpaaren im Jahr 1990 auf über 1 000 Brutpaare im Jahr 2009. An dieser Stelle ergibt sich das Problem.
Da der Kormoran keine natürlichen Fressfeinde hat, aber einen täglich Nahrungsbedarf von etwa 500 g bis 600 g Fisch decken muss, entnehmen diese Vögel eine erhebliche Anzahl an Fischen aus den Gewässern Sachsen-Anhalts. Das hat natürlich auch erhebliche Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft und auf die regionale Fischpopulation, unter anderem auf Aal und Äsche.
Das Europäische Parlament hat dies bereits 2008 erkannt. Es hat sich für ein europäisches Kormoranmanagement zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, für die Fischerei usw. ausgesprochen. Aber leider ist festzustellen, dass nichts passiert ist. Auch in Sachsen-Anhalt müssen wir die Auswirkungen einer wachsenden Kormoranpopulation zur Kenntnis nehmen.
Die Landesregierung hat auf eine Kleine Anfrage des Kollegen Bergmann von der SPD darauf hingewiesen, dass die Populationszahlen weiterhin steigen. Ich habe bereit erwähnt, dass im Jahr 2009 über 1 000 Brutpaare in Sachsen-Anhalt zu verzeichnen waren.
Auch die gesamteuropäischen Probleme mit dem Kormoran machen an unseren Landesgrenzen nicht halt. Der Kormoran ist - da wir gerade über das Landesjagdgesetz sprechen - herrenlos. Obwohl eine aktuelle Angabe über einen gesamtwirtschaftlichen Schaden nicht vorliegt, wird von Fischereibetrieben bzw. von Bewirtschaftern der verschiedenen Binnengewässer in unserem Land, vor allem durch den Landesfischereiverband, seit Jahren auf die Fraßschäden durch die Kormorane hingewiesen.
Wenn wir nun die stetig steigende Anzahl der Brutpaare bedenken, hat der Schaden für unsere heimische Fischereiwirtschaft mittlerweile ein Ausmaß angenommen, bei dem wir nicht länger zuschauen dürfen und können.
An dieser Stelle muss geholfen werden, hier kann nicht weggeschaut werden. Einen ersten Ansatz bietet das Bundesnaturschutzgesetz, wonach zur Abwendung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher bzw. sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden Ausnahmen getroffen werden können. Davon wird in SachsenAnhalt Gebrauch gemacht. Solche Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden. Seit 2007 werden diese für ein festgeschriebenes Gewässersystem vereinfacht vergeben. Dabei handelt es sich aber vornehmlich um festgelegte Fließgewässer. Genau an dieser Stelle ergibt sich das Problem.