Ich habe damals, im Januar, als der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion im Landtag behandelt wurde, gesagt: Wir strengen uns an und versuchen, den Gesetzentwurf vor der Sommerpause in den Landtag einzubringen. Ich bin aber ganz froh, dass die Landesregierung das schon jetzt im April hinkriegt, sodass wir das Gesetz vielleicht noch vor der Sommerpause beschließen können.
Es war eigentlich damals klar - das hatte ich auch gesagt -, dass die Träger, nachdem im Jahr 2008 schon ein Eckpunktepapier vorgelegen hat, schon vorinformiert und beteiligt waren, sodass es in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf nicht mehr so viel zu regeln gab. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf können Sie nachlesen, welche Einwände von den Anzuhörenden vorgebracht wurden und welche Vorschläge in das Gesetz aufgenommen worden sind.
Das Heimgesetz des Bundes entspricht in wesentlichen Teilen nicht mehr den heutigen Vorstellungen von Selbstbestimmung und Teilhabe und den Anforderungen an die Qualität gemeinschaftlicher Wohnformen für volljährige bzw. ältere Menschen. Diese wollen auch in Einrichtungen und anderen gemeinschaftlichen Wohnformen unter Beibehaltung des bisherigen rechtlichen Schutzes ein möglichst - das ist wichtig - selbstbestimmtes Leben führen und am Leben der Gesellschaft teilhaben. Der Leitgedanke der Selbstbestimmung und Teilhabe ist in diesem Gesetzentwurf stärker betont. Des
Am 2. März 2010 hat sich das Kabinett mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und ihn zur Anhörung freigegeben. Die Beteiligten hatten die Gelegenheit erhalten, bis zum 23. März dazu Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und Änderungswünsche waren Anlass, den ursprünglichen Gesetzentwurf nicht nur hinsichtlich des Titels zu ändern, sondern auch eine Reihe inhaltlicher Änderungen vorzunehmen.
Wenn Sie sich den Gesetzentwurf anschauen, werden Sie feststellen, dass es eine Reihe redaktioneller, aber auch inhaltlicher Änderungen gibt. Die Einzelheiten können Sie der Vorlage entnehmen. Ich glaube, darauf brauche ich nicht einzugehen, weil ich das im Januar auch nicht problematisiert habe.
Das Hauptziel des Gesetzes ist es, die Interessen und die Bedürfnisse sowie die Würde älterer und pflegebedürftiger behinderter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Diese Schutzfunktion steht an erster Stelle, sie hat oberste Priorität, und das ist heute auch wichtig, weil die Zahl der an Demenz erkrankten und pflegebedürftigen Menschen durch das höhere Alter zunimmt. Deshalb ist dieser Schutz besonders wichtig.
Ein weiteres Ziel sind Selbstbestimmung und Teilhabe. Dazu haben wir in dieses Gesetz verschiedene Beratungs- und Informationsangebote hineingenommen, die ausgebaut worden sind. Die Beschwerdemöglichkeiten sind verbessert und auch die Mitwirkungsrechte der Betroffenen in ihren Einrichtungen und Wohnformen sind weiter entwickelt worden. Darüber hinaus haben wir neue Wohnformen mit aufgenommen. Es ging also darum, die vielfältige Angebotslandschaft unter dem Gesichtspunkt „ambulant vor stationär“ durchzusetzen. Diesem Anliegen haben wir Rechnung getragen.
Die Loslösung vom bisherigen Heimbegriff ist, so glaube ich, wichtig. Ich versuche auch, diesen Begriff in Zukunft nicht mehr zu benutzen, weil er immer noch Abhängigkeit und Fürsorge suggeriert. Deshalb wird davon Abstand genommen. Die Teilhabe und das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben der behinderten Menschen ist bei der weiteren Ausrichtung des Rechts eigentlich schon Allgemeingut geworden. Insofern sollte man auch davon reden.
Je höher der Grad der strukturellen Abhängigkeit von einem Träger ist - das wird auch im Gesetz sehr deutlich -, umso stärker ist nach meiner Überzeugung auch der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner auszugestalten. Daher wird der Anwendungsbereich des Gesetzes bei gleichzeitiger Herausnahme der Tages- und Nachtpflege - die ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten; sie muss auch nicht mehr enthalten sein - erweitert auf nicht selbstorganisierte und trägergesteuerte Wohnformen. Das umfasst also alles, was wir unter dem Begriff „betreutes Wohnen“ kennen.
Während stationäre Einrichtungen und diese nicht selbstorganisierten Wohnformen unterschiedlicher Intensität einem abgestuften Ordnungsrecht unterliegen - das betrifft Dinge wie die Frage der Überprüfung, der Kontrollen und Ähnliches -, gilt für selbstorganisierte Wohnformen natürlich nicht das Ordnungsrecht; der Staat hat vielmehr nur eine Beratungsfunktion, die wir im Gesetz
festschreiben. Aber hier hat der Staat weiter nichts zu regeln; er hat auch keine staatliche Aufsicht auszuführen. Der Kern dieser Novellierung ist es, die Qualität der Pflege und der Betreuung je nach dem unterschiedlichen Schutzbedarf zu entwickeln und zu gewährleisten.
Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfes ist die Schaffung von mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Das halte ich für ganz wichtig. Darüber gibt es bundesweite Diskussionen, in denen gefordert wird, dass diese Berichte über die Kontrollen und den Stand in den jeweiligen Einrichtungen von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht und transparent gemacht werden, damit sich Angehörige selbst ein Bild davon machen können, wie die Einrichtungen ausgestattet sind, welche Angebote sie machen und wie der Schutz der Betroffenen gewährleistet wird.
Deshalb komme ich noch einmal auf die Qualitätsverbesserung zu sprechen. Diesbezüglich fand im Januar bereits eine Auseinandersetzung statt. Ich will kurz darauf eingehen. Damals stand die Frage im Raum, ob die Einbeziehung der Potenziale des bürgerschaftlichen Engagements in diesen stationären Einrichtungen oder im betreuten Wohnen nicht auch honoriert werden könne. Die Frage war, ob man, wenn sich Einrichtungen für solches Engagement öffnen, wenn sie kulturelle Angebote oder Ähnliches hereinholen und über diese Aktivitäten den Bewohnern die Teilhabe am Leben ermöglichen, dies ordnungsrechtlich honorieren sollte.
Wir sind der Meinung, in diesen Fällen kann die zuständige Behörde das Prüfintervall nach pflichtgemäßem Ermessen auf zwei Jahre verlängern. Das hat damals Kritik hervorgerufen, auch vonseiten der FDP-Fraktion. Vielleicht habe ich mich damals auch nicht richtig ausgedrückt; das gebe ich gern zu.
Ich habe es noch einmal nachgelesen. Die Ausführungen suggerieren tatsächlich ein bisschen, dass man diese Kontrollen vernachlässigen könnte, wenn eine Einrichtung in ihrer Konzeption festschreibt, dass sie sich für bestimmte Initiativen und Organisationen öffnet; also wenn sie Initiativen und Organisationen die Möglichkeit eröffnet, in der Einrichtung mitzuarbeiten und Angebote zu unterbreiten, dann könnte von einem jährlichen Untersuchungsintervall abgesehen und ein Zweijahreszeitraum vorgesehen werden.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal ganz deutlich sagen: Das ist erst einmal kein Automatismus. Es geht hierbei um die Heimaufsicht als die zuständige Behörde. Die Heimaufsicht kann davon absehen, wenn sie sagt: Es ist uns hinlänglich bekannt; wir haben die Einrichtung mehrfach geprüft. Denn wenn das Heim sich eben öffnet und Initiativen, die Bekannten und Verwandten usw. dort sind, ist die tagtägliche „gesellschaftliche Kontrolle“ viel höher einzuschätzen, wenn die Einrichtung insgesamt bei den Prüfungen nie Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. In diesem Fall kann man von der jährlichen Prüfung absehen, das Prüfungsintervall auf zwei Jahre strecken und das Engagement sozusagen honorieren.
Das ist im Entwurf der FDP-Fraktion im Übrigen auch enthalten. Aber ich habe damals nicht so deutlich gesagt, dass ab dem Jahr 2011 letztlich zwei Instanzen verbindlich prüfen, der MDK und die Heimaufsicht, und zwar beide jährlich. Von daher kann man der Heimaufsicht, die sozusagen unserem Recht unterliegt, tatsächlich zumuten, dass sie im eigenen Ermessen festlegt, wenn alles dafür spricht, wir sehen von der jährlichen
Prüfung ab, wenn das Heim sich öffnet, und prüfen alle zwei Jahre. Es findet dann trotzdem eine jährliche Prüfung statt, weil der MDK ohnehin prüft und seine Berichte veröffentlicht.
Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass, wenn ein Anlass vorliegt, auf jeden Fall anlassbezogen geprüft werden muss. Das macht die Heimaufsicht auch. Man ist nie ganz sicher. Selbst wenn eine Einrichtung über Jahre hinweg gut läuft, kann es zu Vorkommnissen kommen, sodass die Heimaufsicht sofort gefordert ist.
Ich glaube, das waren die wesentlichen Dinge, die in dem Gesetzentwurf enthalten sind. Es ist auch ein Stückchen Bürokratieabbau mit dabei, weil bestimmte Abstimmungen zwischen den Prüfinstitutionen und in Bezug auf die Prüfungsintervalle erfolgen müssen, weil sie jetzt ihre Berichte nicht mehr so vorlegen, sondern diese vereinheitlicht werden müssen. Es gibt auch andere Wege. Zum Beispiel kann man es auf dem digitalen Weg machen. Es gibt also mehrere Standards, die im Gesetz der Vereinfachung wegen nicht mehr auftauchen.
Noch eine Bemerkung zum Schluss. Im Gesetz sind drei nicht näher erläuterte Rechtsverordnungen vorgesehen. Da gab es mit Recht Diskussionen - vielleicht gehen die Sprecherinnen und Sprecher noch darauf ein -, dass man da mitreden möchte. Wir wollen die Verordnungen erst zum Ende des Jahres inhaltlich füllen.
Das betrifft die derzeit diskutierte Landesmindestbauverordnung. Da geht es hauptsächlich um die feuertechnischen Anlagen. Wir gehen insofern schon ein Stück konform, dass dort, wo mindestens zwölf Menschen zusammen leben - egal in welcher Wohnform -, immer Feuermeldeanlagen etc. vorgesehen werden müssen.
Das andere sind die Landespersonalverordnung und die Landesmitwirkungsverordnung. Sie werden noch auf Bundesebene diskutiert. Wir warten das Ergebnis erst einmal ab und werden es im Herbst in die Verordnung aufnehmen. Ich schlage vor, dass wir, wenn wir das erarbeiten, die Abgeordneten des Landtags in diese Arbeitsgruppe einbinden, damit sie im Vorhinein an diesem Prozess beteiligt werden.
Ich bitte Sie also, diesen Entwurf des Wohn- und Teilhabegesetzes in die zuständigen Ausschüsse zu überweisen und dort zu beraten. - Vielen Dank.
Danke sehr für die Einbringung, Herr Minister. - Bevor wir zu den Debattenbeiträgen der Fraktionen kommen, begrüße ich auf den Tribünen Schülerinnen und Schüler des Börde-Gymnasiums Wanzleben. Seien Sie herzlich willkommen!
Wir kommen nun zur Debatte. Als erste Rednerin erteile ich Frau Dr. Hüskens das Wort, die für die FDP-Fraktion spricht.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum Wohn- und Teilhabegesetz haben wir hier schon geredet und das Wesentliche ausgetauscht. Vieles von dem, was im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehen ist, findet sich auch in unserem Gesetzentwurf und in allen Gesetzentwürfen zu diesem Rechtsbereich. Der ist so
auch völlig richtig geregelt. Es gibt zwei, drei Punkte, über die wir im Zuge der Ausschussberatung gern noch diskutieren würden und bezüglich deren wir der Auffassung sind, dass die Regelungen noch nicht optimal sind. Einzelne Punkte hat der Minister selbst schon angeführt.
Es geht mir darum, eindeutig zu klären, wann die Aufsicht für Einrichtungen zuständig ist und wann nicht. Der heute vorliegende Gesetzentwurf sieht drei Stufen vor. Bezüglich der Frage, ab wann eine Einrichtung bzw. eine Wohnform selbstbestimmt ist, habe ich angesichts der derzeitigen Formulierung des Gesetzestextes ein wenig Sorgen, nämlich dahin gehend, ob wir hier nicht zu unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden.
Wir müssen im Ausschuss diskutieren, ob die Formulierung, dass die Menschen die Leistungen rechtlich und tatsächlich selbständig bestimmen sollen, hierbei hinreichend ist oder uns nicht eher in eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt. Ab wann man rechtlich etwas selbständig bestimmen kann, ist sicherlich einfach nachzuvollziehen. Es wird einen Vertrag mit denjenigen geben, die in der Wohnung wohnen und noch Leistungen dazukaufen wollen. In dem Vertrag wird stehen, dass man das selbständig machen kann.
Die Frage, wann es tatsächlich selbständig zu gewährleisten ist, ist viel schwieriger festzustellen. Wird zum Beispiel das Gebäude vom gleichen Vermieter angeboten wie die Leistungen, die in der Regel dazugekauft werden, könnte es sein, dass es zwar rechtlich noch selbständig, aber tatsächlich nicht mehr selbständig ist. Da gibt es Auslegungsspielräume.
Das war der Grund, warum wir unser Gesetz wie folgt formuliert haben: Ab dem Moment, ab dem die Leistung aus einer Hand angeboten wird, gehen wir automatisch davon aus, dass es nicht mehr selbständig ist, sondern derjenige Sorge haben muss, dass er, wenn er die Leistungen abbestellt, sein Wohnrecht verliert und somit in einer sehr schwierigen Situation ist.
Darüber, wie das im Gesetz genau gemeint ist und ob man hierzu vielleicht eine etwas andere Formulierung finden könnte, können wir gern im Ausschuss diskutieren; denn die Erläuterungen in der Begründung sind diesbezüglich nicht sehr hilfreich. Ich habe den Eindruck - auch aus dem, was der Herr Minister gesagt hat -, dass wir zumindest das gleiche Ziel vor Augen haben.
Der andere Punkt betrifft die Prüfintervalle. Auch wir Liberale können uns vorstellen, das Prüfintervall der Heimaufsicht auf zwei Jahre auszudehnen. Unser Gesetz besagt: Wenn der MDK in einem Jahr prüft, dann reicht es völlig aus, wenn die Heimaufsicht im nächsten Jahr kommt.
Ich habe überhaupt nichts gegen folgende Überlegungen: Wenn ein Heim über viele Jahre bei den Prüfungen immer positiv aufgefallen ist und man weiß, dass der Betreiber der Einrichtung dafür sorgt, dass entsprechende rechtliche Vorschriften eingehalten werden, und wenn nie irgendwelche Probleme aufgetreten sind, dann könnte die Heimaufsicht die Prüfintervalle verlängern. Da wäre ich sofort dabei; diese Lösung fände ich sehr sinnvoll.
Problematisch fände ich es - da müssen wir angesichts der Interpretation, die Sie heute gefunden haben, über den Gesetzestext reden -, wenn man es davon abhängig machte, dass gesellschaftliche Gruppen im Heim sind. Ich finde dies gut, finde auch die Überlegung sinnvoll, ob man dem Betreiber einer Einrichtung noch Anreize geben könnte, das zu tun.
Ich stelle mir aber die Praxis so vor: Eine Gruppe bietet Sport in einer Einrichtung an. Die Damen bzw. Herren, die das anbieten, werden nicht in die Räume gehen, sondern dies in einem Aufenthalts- oder Sportraum anbieten. Niemand von denen geht anschließend los und prüft noch den Bereich, in dem die bettlägerigen, stark pflegebedürftigen oder dementen Menschen sind. Hier klafft dann etwas auseinander.
So wichtig ich es finde, Anreize zu setzen, um eine gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen - da bin ich ganz auf der Linie, die Herr Bischoff hier gerade vorgestellt hat -, so problematisch finde ich im Gegenzug die Aussage: Wenn jemand darin ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden. - Da hätte ich als jemand, der Leistungen anbietet und versucht, für Teilhabe zu sorgen, Sorge und schlaflose Nächte, ob nicht dadurch, dass ich in der Einrichtung bin, das eine oder andere passiert.
Diesbezüglich möchte ich auf das traurige Beispiel des in Magdeburg gelegenen Altenpflegeheims „Am Luisengarten“ verweisen. Ich weiß von den Stadträten, die im Betriebsausschuss sind, dass sie mehrfach im Altenpflegeheim „Am Luisengarten“, auch in den Räumen gewesen sind und trotzdem nicht gesehen haben, welche Missstände es dort gibt, weil sich der Einrichtungsbetreiber in diesem Fall schlicht vorbereitet hatte und wusste, was auf ihn zukommt. Ich wäre damit vorsichtig, dieses Risiko sehenden Auges einzugehen.
Vielleicht sollten wir über das, was der Herr Minister heute hier ausgeführt und interpretiert hat, in Ruhe reden und prüfen, ob wir nicht Lösungen finden. Ich glaube, dass wir alle der Meinung sind, dass wir gerade für zuverlässige Träger in dem Bereich ein wenig entbürokratisieren können und sie nicht ständig mit staatlichem Misstrauen verfolgen müssen. Wir sind dabei. Wird hier eine vernünftige Lösung gefunden, können wir ihr sicherlich zustimmen. - Ich danke Ihnen.
Danke sehr, Frau Dr. Hüskens. - Für die SPD-Fraktion spricht die Abgeordnete Frau Dr. Späthe. - Es ist nicht Frau Dr. Späthe.
Frau Präsidentin, wegen eines plötzlichen Todesfalls im engsten Familienkreis kann Frau Dr. Späthe ihre Rede hier nicht selbst halten. Ich bitte aus diesem Grund, die Rede zu Protokoll geben zu dürfen.
Ich nehme das jetzt an. In aller Regel kann auch jemand anders eine Rede verlesen. Das ist jetzt aber das letzte Mal. Das geht so nicht.
Bereits vor einem Vierteljahr, also im Januar 2010 haben wir uns mit einem Gesetzentwurf bezüglich der Wohnformen von pflegebedürftigen und behinderten erwachsenen Menschen beschäftigt.
Die FDP-Fraktion hatte einen Gesetzentwurf aus der Sorge heraus eingebracht, dass die Regierung und die Koalitionsfraktionen es in dieser Legislaturperiode nicht
mehr schaffen würden, ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Dass diese Sorge unbegründet war, zeigt der vorliegende Gesetzentwurf, den wir nun mit der heutigen Debatte in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überweisen wollen.
In Anbetracht der demografischen Entwicklung besitzt dieses Gesetz eine hohe Bedeutung für einen großen Teil unserer Bevölkerung. Nicht zuletzt können wir alle hier irgendwann selbst oder durch nahe Angehörige in den Wirkungskreis dieses Gesetzes geraten. Der springende Punkt ist doch, dass wir mit unserem Gesetz die Balance hinbekommen zwischen Regulierungs- und Reformbedarf.