Genau um solche Fragen geht es, damit wir im Anschluss bewerten können: War es eine Schlechtleistung oder war es ein Fehlverhalten der betreffenden Beamten im Innenministerium, als sie ihrer Informationspflicht an die Hausspitze nicht nachgekommen sind? Oder hätte gegebenenfalls - denn es gab Hinweise - auch die Hausleitung, insbesondere der Amtschef im Innenministerium Staatssekretär Herr Erben, vielleicht doch Misstrauen haben müssen und hätte vielleicht doch noch einmal nachfragen müssen, was er aber unterlassen hat?
All das sind Dinge, die ich erst bewerten kann, wenn wir die Akten auf dem Tisch haben und die Zeugen gehört haben. Vorher werde ich doch nicht den Stab über den Innenminister oder seinen Staatssekretär brechen. Ich will erst einmal Aufklärung haben; erst dann können wir tatsächlich eine Bewertung abgeben. Wie diese am Ende ausfallen wird, wird das Ergebnis zeigen.
Es ist ganz wichtig, dass wir zügig arbeiten. Ich bin dankbar dafür, dass die Kollegen ihre Bereitschaft dazu erklärt haben. Wer bei früheren oder auch den derzeit laufenden Untersuchungsausschüssen dabei war, der weiß, dass Zeugenvernehmungen Zeit kosten und dass wir die Protokolle brauchen.
Wenn wir aber gemeinsam die Anstrengung unternehmen, uns wirklich zu konzentrieren, dann ist es möglich, bis zum Herbst fertig zu werden. Dann würden wir ein Ergebnis haben. Und dann werden wir auch nicht versucht sein, dieses Thema als Wahlkampfthema zu missbrauchen.
Ich bitte Sie alle noch einmal herzlich um Ihre Zustimmung für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kosmehl. - Meine Damen und Herren! Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Die Aussprache ist damit beendet und wir können zur Abstimmung kommen.
Bevor wir in das Abstimmungsverfahren eintreten, möchte ich Gäste auf der Tribüne begrüßen: Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen I Magdeburg. Herzlich willkommen!
Meine Damen und Herren! Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/2553 - Einsetzung eines Zwölften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der LINKEN und bei der FDP. Wer stimmt dagegen? - Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? - Enthaltungen bei den Koalitionsfraktionen. Damit ist die Einsetzung des Untersuchungsausschusses beschlossen worden.
Wir kommen zur Besetzung des Zwölften Parlamentarischen Untersuchungsausschusses und stimmen über die Drs. 5/2570 ab. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei der LINKEN und bei der FDP sowie vereinzelte Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Damit ist der Antrag angenommen worden.
Meine Damen und Herren! Gemäß § 5 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes haben die Mitglieder des Untersuchungsausschusses mit der soeben erfolgten Bestätigung durch den Landtag ihre Rechtstellung erworben. Meine Damen und Herren, Sie können damit anfangen zu arbeiten. Der Tagesordnungspunkt 1 ist erledigt.
Gemäß § 45 der Geschäftsordnung des Landtages findet monatlich eine Fragestunde statt. In der Drs. 5/2555 liegen fünf Kleine Anfragen vor.
Ich rufe den ersten Fragesteller, den Abgeordneten Herrn Markus Kurze, CDU, auf. Er stellt die Frage 1 zur
außerschulischen Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die eine Förderschule, eine Schule für Lernbehinderte oder eine Schule für geistig Behinderte in Sachsen-Anhalt besuchen.
Die Antwort wird erteilt durch den Kultusminister Herrn Professor Olbertz. - Herr Kurze, bitte schön, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht um die außerschulische Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die eine Förderschule, eine Schule für Lernbehinderte oder eine Schule für geistig Behinderte in Sachsen-Anhalt besuchen.
1. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule, eine Schule für Lernbehinderte oder eine Schule für geistig Behinderte in Sachsen-Anhalt besuchen, werden außerschulisch in einem Hort betreut und wie hoch ist deren prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, die diesen Schultyp besuchen? Gibt es dabei Unterschiede in der Inanspruchnahme zwischen den Schulzeiten und den Schulferien?
2. Wie erfolgt die nachschulische Betreuung dieser Schülerinnen und Schüler, wenn sie altersbedingt nicht mehr in den Anwendungsbereich des Kinderfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt fallen?
Vielen Dank dem Abgeordneten Herrn Kurze. - Der Kultusminister Herr Professor Olbertz erhält nun das Wort zur Beantwortung der Frage.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen der Landesregierung möchte ich der Beantwortung der Anfrage folgende Anmerkungen vorausschicken. Bei den Förderschulen für Lernbehinderte und den Förderschulen für geistig Behinderte handelt es sich um Förderschulen im Sinne von § 8 unseres Schulgesetzes.
An allen öffentlichen Förderschulen werden Ganztagsangebote im Sinne der KMK-Definition unterbreitet, das heißt über den vormittäglichen Unterricht hinaus ein Angebot an mindestens drei Tagen von jeweils mindestens sieben Stunden. Diese Nachmittagsbetreuung an Förderschulen erfüllt allerdings nicht die Aufgaben eines Hortes, sondern trägt dem Auftrag von Förderschulen Rechnung, ergänzende pädagogische Angebote zu unterbreiten.
Seit dem Jahr 2001 - ich betone: seit 2001 - gibt es an keiner Förderschule einen Hort in Trägerschaft des Schulträgers oder des Landes. Aufgrund der komplizierten Schülerbeförderung zu und von den Förderschulen gibt es einen Betreuungserlass vom Juni 2001, wonach die Schüler eine Stunde vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss längstens bis 15.30 Uhr betreut werden. Der Unterricht der Sekundarstufe an Förderschulen endet gegen 14 Uhr bzw. 14.30 Uhr.
Die außerschulische Betreuung der Schülerinnen und Schüler folgt den Festlegungen im Kinderförderungsgesetz des Landes. Gemäß § 3 KiFöG hat - ich zitiere
wörtlich - „jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang“ einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung; dazu zählen gemäß § 4 auch die Horte.
Nach § 8 KiFöG sind für Kinder mit Behinderungen oder Benachteiligungen in Tageseinrichtungen entsprechende Angebote zu schaffen. Dieser Rechtsanspruch umfasst auch die Betreuung während der Ferien.
Förderschulen können nach § 8 und nach § 12 unseres Schulgesetzes ein eigenes Betreuungsangebot in den Ferien einrichten, wenn schon am Schuljahresanfang der Bedarf durch die Anmeldung von mindestens acht Schülerinnen und Schülern deutlich wird. Diese Entscheidung obliegt der jeweiligen Schule.
Wie schon erwähnt, gibt es an den Förderschulen keine gesonderten Schulhorte nach dem Schulgesetz für behinderte Schülerinnen und Schüler. Deren Einrichtung dürfte inzwischen auch die UN-Konvention entgegenstehen, die eine gemeinsame Betreuung favorisiert, die wir im Unterricht zwar nicht, in der außerunterrichtlichen Betreuung jedoch durchaus praktizieren.
Zu Frage 1: Statistische Daten zu der Frage, wie viele Kinder mit Behinderungen, die eine Förderschule besuchen, außerschulisch in einem Hort betreut und gefördert werden, liegen uns nicht vor. Laut der Statistik des LJA mit Stichtag 1. Januar 2009 werden 183 Kinder mit Behinderungen in einem Hort betreut und gefördert. Ob diese Kinder auch eine Förderschule besuchen, ist uns nicht bekannt und wird auch nicht erfasst, zumal eine solche Erfassung nicht nötig ist, um den Rechtsanspruch einzulösen; denn der wird ja eingelöst.
Zu Frage 2: Ein rechtlicher Anspruch auf eine nachschulische Betreuung ist für diese Altersgruppe weder im KiFöG noch im Schulgesetz enthalten. Besteht ein Betreuungsbedarf aufgrund einer Behinderung, so ist dieser nach den Regeln des Sozialgesetzbuches XII im Einzelfall zu ermitteln und zu bescheiden. Die Zuständigkeit hierfür obliegt allerdings dem Ministerium für Gesundheit und Soziales. - Vielen Dank.
Es gibt eine Nachfrage von der Abgeordneten Frau Bull. - Bitte schön, Frau Bull, Sie haben das Wort.
Herr Minister, Sie haben argumentiert, dass ein gesonderter Schulhort für Kinder mit Förderschwerpunkt Lernen und geistige Entwicklung der UN-Konvention widerspräche. Das heißt, die Alternative wäre eine mögliche Einrichtung für diese Kinder, die integrativ arbeitet. Wie wäre dann der Transport von der Förderschule zu einer Einrichtung - wenn sie denn existieren würde - realisierbar?
Das kann man im Ausschuss noch einmal im Detail begründen. Wir haben keine für die Integration dieser Kinder eingerichteten Horte oder außerunterrichtlichen Betreuungsinstitutionen. Wir haben aber wohl Kinder mit Behinderungen in den Horten. Das ist also noch ein Unterschied.
Ansonsten haben die Förderschulen die Aufgabe, diese Betreuungszeit, die ich beschrieben habe, auch aufrechtzuerhalten, weil sie samt und sonders de facto als Ganztagsschulen arbeiten.
Eigene Institutionen haben wir nicht. Wohl aber halte ich es für richtig, darauf aufmerksam zu machen, dass wir der EU-Konvention widersprechen würden, wenn wir außerhalb der unterrichtlichen Förderung, die fachwissenschaftlich anders begründet und abgeleitet ist, auch die außerunterrichtliche Betreuung in strenger Abgrenzung vornehmen würden. Das ist nicht das Ziel der Landesregierung, wird auch in der Praxis so nicht getan - es sei denn, die Betreuung wird insgesamt ohnehin vor Ort in der Förderschule sichergestellt, was der Regelfall ist.
Wir haben jedenfalls keine Horte eigens für Förderschulen, in wessen Trägerschaft auch immer. Wohl aber sichern wir die Betreuung dieser Schülerinnen und Schüler ab - auf unterschiedlichen Wegen.
Herr Minister, ich habe eine Frage zu den Schülerinnen und Schülern, die altersmäßig aus der Betreuung herausfallen. Sie haben keine Angabe zu dem Umfang gemacht; Sie haben aber gesagt, dass diese Schülerinnen und Schüler in den Rechtsbereich des SGB XII fallen.
Meine Frage: Wäre es im Sinne des Bürokratieabbaus nicht günstiger, hierzu eine Regelung in das KiFöG aufzunehmen, wenn das - davon gehe ich aus - relativ wenige Kinder betreffen würde?
Der zweite Punkt ist eine Anmerkung. Wenn Sie sagen, dass Sie im Hortbereich nicht gegen die EU-Konvention verstoßen wollen, dann erscheint es nicht logisch, dass man dies dann im Schulbereich tut. - Danke.
Ich habe mit diesem letzten Hinweis nur darauf aufmerksam gemacht, dass wir konsistent argumentieren müssen. Ich persönlich finde, dass diese Argumentation, die Arbeit unserer Förderschulen würde dieser EU-Konvention zuwiderlaufen, überspitzt ist. Das ist keine neue Auffassung von mir. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass man, wenn schon, dann auch konsistent argumentieren muss. Damit habe ich keine persönliche Position benannt.
Zu dem anderen Punkt. Wenn Sie im Parlament Anlass sehen, das Kinderfördergesetz in diesem Punkt auszuweiten, also auch über die im Schulgesetz beschriebenen Ansprüche der Altersgruppen hinaus Betreuungsangebote zu unterbreiten und zu institutionalisieren, dann müsste das KiFöG entsprechend geändert werden.