Vancouver die Ohren klingen. Auch von uns die herzlichsten Glückwünsche zu ihrer taufrischen Bronzemedaille!
In diesem Sinne appelliere ich an alle Beteiligten, mit demselben sportlichen Ehrgeiz dieses wichtige Gesetz zügig zu bearbeiten und zu verabschieden. Der vorliegende Entwurf bündelt die Erfahrungen und die Visionen von Betroffenen, ihren Interessenvertretern und Verbänden sowie Vertretern der Regierungsseite und des Parlaments. Er entstand auf Anregung der Betroffenen selbst und in enger Zusammenarbeit zwischen Behindertenvertretung und Ministerium und berücksichtigt somit die ersten in den Anhörungen eingegangenen Anregungen und Einwände.
Das Ziel des Gesetzes, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in unserem Land zu verhindern und zu beseitigen, ist ein sehr ehrgeiziges Ziel. Das Gesetz insgesamt ist ein ehrgeiziges und bedeutungsvolles Gesetz, das von allen Betroffenen mit Ungeduld erwartet wird. Der Gesetzentwurf folgt der Intention der UN-Konvention zu den Rechten der Menschen mit Behinderungen. Auch dazu ist bereits ausgeführt worden. Daraus abgeleitet ist ein zentrales Anliegen des Gesetzes die Barrierefreiheit, der ein eigener Abschnitt gewidmet wird.
Ich erinnere auch an die Diskussion im Sozialausschuss, in der sich einige Ressorts mit diesem Thema sehr schwer taten und zum Teil mehrfach in den Ausschuss eingeladen werden mussten. In Erinnerung an diese Diskussion sehe ich hier nicht nur den zentralen, sondern auch den schwierigsten Punkt bei der Umsetzung des Gesetzes.
Zu Recht ist hier die Verantwortung der Kommunen zu erwähnen. Die Umsetzung im Alltag ist in der Praxis hautnah nur vor Ort zu erledigen. Dazu sind die Kommunen, die Bürgermeister, die Landräte und jeder Einzelne von uns für dieses Thema zu sensibilisieren.
Werte Kolleginnen und Kollegen, haben Sie sich schon einmal gefragt, inwiefern Sie Menschen mit Behinderungen durch den Standort oder durch die Erreichbarkeit Ihres Büros beeinträchtigen?
- Das begrüße ich sehr, aber ich weiß, dass das nicht bei allen der Fall ist. Deswegen sollten wir einmal darüber nachdenken.
Ich bin auch auf die Ansätze der kommunalen Spitzenverbände bei der Umsetzung des Gesetzes gespannt, da das Tauziehen über die Einhaltung des Konnexitätsprinzips schon eingesetzt hat. Deutlich wird das an § 25 - Kommunale Behindertenbeauftragte -, der weiterhin sehr offen formuliert ist. Hauptamtlich, ehrenamtlich, Vollzeit, Teilzeit - alles ist möglich. Das bedeutet, dass wir auf der kommunalen Ebene noch sehr viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.
Umso mehr ist zu begrüßen, dass nach dem vorliegenden Entwurf nunmehr der Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag durch einen kompetenten Vertreter im Landesbehindertenbeirat vertreten sein werden.
Meine Damen und Herren! Ich bin fest davon überzeugt, vollständige Barrierefreiheit kann man nicht per Gesetz verordnen. Es muss sich als selbstverständliches Prinzip
des Handelns durchsetzen. Das geht nun einmal nicht ohne die Handelnden vor Ort, die kommunale Ebene.
Die anderen ebenso wichtigen Aspekte des Gesetzes sind hier bereits mehrfach erwähnt worden. Lassen Sie uns diese im Ausschuss durchsprechen und lassen Sie uns vor allen Dingen die Betroffenen anhören.
Vielen Dank, Frau Späthe. - Damit ist die Debatte beendet und wir stimmen über die Überweisung des Gesetzes samt Änderungsanträgen in den Ausschuss für Soziales ab. Wer stimmt dem zu? - Das ist die Mehrheit. Damit ist das so beschlossen worden.
- In den Innenausschuss. - Dann stimmen wir noch über den Antrag auf Überweisung in den Ausschuss für Inneres ab. Wer stimmt diesem Antrag zu? - Das ist ebenfalls so beschlossen worden. Werden noch andere Ausschüsse gewünscht?
Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Die Zahl 13 ist für viele etwas Besonderes. Unser Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes ist auch etwas Besonderes. Er ist mit Sicherheit der kürzeste Gesetzentwurf, der bisher dem Hohen Haus vorgelegt worden ist, und er wird es sicherlich auch bleiben.
Gestrichen werden sollen im Schulgesetz lediglich zwei Wörter. Diese sind in § 71 Abs. 5 des Schulgesetzes zu finden, der besagt, dass die Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zahlen können, und zwar an die Schüler, die nicht in den Absätzen 2 und 4a genannt sind. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Schüler, die in den Absätzen 2 und 4a genannt werden, keine Zuschüsse erhalten können.
Was sind das nun für Schüler, die in den beiden Absätzen genannt werden? - In Absatz 2 sind die Schüler gemeint, die solche Zuschüsse gar nicht nötig haben. Denn
das sind Schüler bis Klasse 10 aus Primarstufe und Sekundarstufe I und einige Schüler aus berufsbildenden Schulen, die finanziell ohnehin nicht belastet werden, die also für die Schülerbeförderung sowieso nichts bezahlen. Das ist gut so. Das soll auch so bleiben.
In Absatz 4a geht es um die Schüler der Sekundarstufe II, die wir vor einem knappen Jahr bei der zwölften Änderung des Schulgesetzes mit einer Erleichterung bei der Schülerbeförderung bedacht haben, indem sie nunmehr bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und des freigestellten Schülerverkehrs durch die Träger der Schülerbeförderung von den Fahrtkosten bis auf eine Eigenbeteiligung von 100 € zu entlasten sind.
Das haben auch wir als eine Geste der Landesregierung empfunden, die zwar an unsere vielen Anträge auf völlige Fahrtkostenfreistellung nicht heranreicht, aber dennoch vielen Familien eine Entlastung gebracht hat, wenn ich an die Preise von Jahreskarten denke, die bis in den vierstelligen Bereich gehen, wie wir uns in der Anhörung haben sagen lassen.
In der Begründung zu unserem Antrag konnten Sie lesen, dass uns im Nachhinein trotzdem Fälle aus mehreren Landkreisen bekannt geworden sind, in denen Familien nunmehr schlechter gestellt sind, weil sie bereits vor der zwölften Änderung des Schulgesetzes durch die Träger der Schülerbeförderung eine völlige Entlastung erhielten. Die ist jetzt gesetzlich verboten. Denn die 100 € Eigenbeteiligung sind ein gesetzliches Muss für alle.
Wir wollen, dass das wieder in die kommunale Selbstverwaltung gelegt wird. Das geschieht ganz einfach, indem man die Wörter „und 4a“ in § 71 Abs. 5 des Schulgesetzes streicht. Dem Land entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Im letzten Jahr haben Sie in einer sehr wesentlichen parlamentarischen Initiative für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien, der Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten und in etlichen vollzeitschulischen Bildungsgängen an den berufsbildenden Schulen eine Entlastung von den Aufwendungen für die Schülerbeförderung beschlossen, die sich bundesweit sehen lassen kann.
Bis dahin waren für diese Schüler, anders als für diejenigen bis zur 10. Klasse, Zuschüsse nur als freiwillige Leistungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger möglich. Gemessen an den Kosten, die vorher aufzubringen waren, beträgt die Entlastung mehr als die Hälfte bis hin zu rund 90 % der Kosten.
Richtig ist, dass die Eigenbeteiligung von 100 € ausnahmslos gefordert wird, und zwar, wie der Name schon sagt, als Eigenbeteiligung derer, die die Schülerbeförderung in Anspruch nehmen. Tatsächlich gibt es einen Kreis von Leistungsempfängern nach dem SGB bzw. von Personen mit ähnlich niedrigem Einkommen, die
Nach den bisherigen Erfahrungen sind dem Kultusministerium jedenfalls keine Fälle bekannt, in denen die Kostenentlastung mit Eigenbeteiligung dazu geführt hätte, dass einzelne Schülerinnen und Schüler den gewünschten Bildungsgang eben aus diesem Grund nicht besuchen können.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung verlangt das Sozialstaatsprinzip nicht die Freistellung aller durch den Schulbesuch verursachten Kosten. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 22. Oktober 1990 die Regelung im Schulgesetz von Rheinland-Pfalz gebilligt, wonach allen Schülerinnen und Schülern von Gymnasien und Realschulen eine Eigenbeteiligung bei den Beförderungskosten abverlangt wurde und bis heute abverlangt wird. Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung staatlicher Leistungen einen Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist, ob die Unterscheidungsmerkmale willkürlich gebildet sind oder nicht.
Die Eigenbeteiligung wurde in Sachsen-Anhalt nicht beiläufig und auch nicht aus Versehen eingeführt, sondern nach sehr eingehender Diskussion und übrigens auch nach einer Absenkung der ursprünglich vorgesehenen Höhe. Dabei spielte eine ordnungspolitische Betrachtung eine wichtige Rolle. Die Kostenerstattung sollte nur dann greifen, wenn der ÖPNV auch tatsächlich genutzt wird.
Ausgehend vom Tenor der Gesetzesbegründung ist das auch gewollt. Denn es war ein Ziel, die Kostenerstattung nur bei tatsächlicher Nutzung des ÖPNV zu gewähren. Schließlich soll aus Steuermitteln nur das finanziert werden, was dem vorgesehenen Zweck dient. Ohne diese Eigenbeteiligung entstünde oder wüchse eine Subvention von nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
Nun mag man mit einer gewissen Berechtigung einwenden, die Gruppe, auf die der Gesetzentwurf abstellt, wird tendenziell eher am ÖPNV teilnehmen, als mit dem eigenen Auto oder mit dem Motorrad zu kommen. Ob dies zutrifft, ob dies beispielsweise auch für den berufsbildenden Bereich zutrifft, lasse ich einmal offen.
Nehmen wir einmal an, es träfe zu. Dann kann man, wenn man es will, wie die LINKE von einer Schlechterstellung eines bestimmten Personenkreises sprechen. Man muss dann aber auch einräumen, dass auch Ihr Gesetzentwurf keineswegs jede Schlechterstellung beseitigen würde.
Denn erstens könnte es bei einer freiwilligen Übernahme der 100 € durch die Kreise und kreisfreien Städte nicht überraschen, wenn dies nicht alle machten. Das wäre eine neue Ungerechtigkeit. Die einen können es, die anderen können es nicht. Dann käme es nur zu einer anderen Form der Besser- oder Schlechterstellung, je nach dem Kreisgebiet, in dem man wohnt. Sozial gerecht kann das auch nicht sein.