Ziel der Novellierung der Landesbauordnung ist es, die hohen Sicherheitsstandards für den Bauherrn mit dem freien europäischen Dienstleistungsmarkt in Einklang zu bringen, ohne bürokratische Hemmnisse und möglichst ohne Mehrfachprüfung. Hierbei ist festzustellen, dass die Qualität der Bauvorlage durch die Vorgaben für die Berufsqualifikation und die Berufspraxis der Dienstleister verantwortungsvoll nachgewiesen werden muss. Ich meine, dass das in dem Entwurf auch berücksichtigt worden ist. Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten oder die Anzeige bei der zuständigen Kammer dient insoweit weiterhin der Kontrolle und dem Nachweis. Ich denke, auch das ist im Entwurf erfüllt worden.
Nicht ohne Diskussion bei der Behandlung im Ausschuss - darauf wurde schon hingewiesen - wird die Aufgabe der Bezeichnungen „Ingenieur“ und „Baustatiker“ im Gesetzentwurf sein. In diesem Zusammenhang gilt es meiner Meinung nach zu prüfen, ob die Begriffe wirklich entbehrlich sind, die Harmonisierung des Binnenmarktes behindern oder dem Recht entgegenstehen. Ich denke, dabei muss man auch die Anforderungen der Musterbauordnung berücksichtigen.
Zu begrüßen ist weiterhin die lange angekündigte und nunmehr geregelte Verbesserung des Brandschutzes durch die Einführung einer flächendeckenden Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern. Diese Regelung sollte jedoch nicht durch eine endlose Diskussion über die Nachrüstungsfrist aufgehalten werden. Meiner Meinung nach könnte man in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzgebung in anderen Ländern zurückgreifen und schauen, welche Erfahrungen damit gemacht worden sind.
Ich denke, Herr Schrader, eine Pflicht ist in diesem Fall notwendig. Ich bin sonst auch kein Freund von Pflichten; aber wir müssen immer daran denken, dass es hierbei um Sicherheit geht. Ich glaube, wenn wir das freiwillig machen, dann wird es mit Sicherheit nicht in der Form umgesetzt, wie wir es uns vielleicht alle wünschen.
Ich beantrage für meine Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit. - Herzlichen Dank.
Wir stimmen nun über die Überweisung des Gesetzentwurfes ab. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr zu überweisen. Darüber stimmen wir zuerst ab. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen worden.
Als mitberatender Ausschuss ist der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit vorgeschlagen worden. Wer stimmt dem zu? - Das sind offensichtlich auch alle. Damit ist dieser Antrag angenommen worden.
Weiterhin ist als mitberatender Ausschuss der Ausschuss für Inneres vorgeschlagen worden. Wer stimmt diesem Antrag zu? - Die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Das sind offensichtlich mehr. Damit ist dieser Antrag abgelehnt worden.
Über den Gesetzentwurf wird damit federführend im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und mitberatend im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit beraten. Damit ist der Tagesordnungspunkt 11 abgeschlossen.
Bevor ich den Tagesordnungspunkt 12 aufrufe, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass wir nach jetziger Zeitplanung reichlich eine Stunde Vorsprung haben. Das würde, wenn wir nichts an der Reihenfolge ändern, bedeuten, dass wir heute bereits um 18 Uhr zu Ende sind, morgen aber eventuell erst um 19.30 Uhr. Das ist nicht sehr vernünftig.
Deswegen bitte ich die parlamentarischen Geschäftsführer, sich zusammenzusetzen und mir Vorschläge zu unterbreiten, ob ich dann, wenn wir mit den anderen für heute vorgesehenen Tagesordnungspunkten fertig sind, von Tagesordnungspunkt 15 an der Reihe nach die Tagesordnungspunkte aufrufen kann, die ansonsten erst morgen behandelt werden würden, oder ob sie sich auf eine andere Reihenfolge oder Auswahl einigen können.
Es ist klar, dass durch die Abwesenheit einiger Ministerinnen und Minister nicht die volle Verfügbarkeit besteht, aber vielleicht lässt sich einiges einrichten.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Einbringung dieses Gesetzentwurfs zum kommunalen Finanzausgleich knüpft die Landesregie
Vereinbart worden ist, dass das Land die Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützt. Dafür schließen das Land und die Kommunen eine so genannte Konsolidierungspartnerschaft.
Vereinbart worden ist aber auch, dass der kommunale Finanzausgleich für eine verlässliche Grundlage der Leistungsfähigkeit der Kommunen sorgen soll; denn - so haben wir es im Koalitionsvertrag festgehalten - als Grundlage für eine Neuausrichtung des Finanzausgleichsgesetzes soll eine objektive Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Aufgabenerledigung dienen.
Der heute vorliegende Gesetzentwurf ist die logische Konsequenz aus dem in der Koalitionsvereinbarung festgeschriebenen ersten Schritt zur Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes.
Mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2008 - Sie können sich möglicherweise erinnern - wurde eine stärkere Gewichtung zugunsten der Gemeinden eingeleitet, die zentralörtliche Funktionen innehaben. Das war, wie dem heutigen Gesetz zugrunde liegende Untersuchungen nachdrücklich belegen, der richtige Weg.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Neben den Verfassungsgrundsätzen aus den Artikeln 87 und 88 unserer Landesverfassung gab die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer einen entscheidenden Impuls zur Diskussion über die Fortentwicklung unseres Finanzausgleichs.
Zu nennen ist insbesondere das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juni 2005, das den Gesetzgeber in Thüringen veranlasste, einen vollständigen Systemwechsel vom Steuerverbund zur Bedarfsorientierung mit der Folge zu vollziehen, dass die Kommunen für die Erledigung der Pflichtaufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis sowie für die Wahrnehmung eines Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben nunmehr eine finanzielle Mindestausstattung erhalten, die unabhängig von der Einnahmesituation des Landes ist. Sie erhalten darüber hinaus - ich bin immer noch bei den thüringischen Kommunen - allerdings leistungskraftabhängig einen Zuschlag für die angemessene Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben und zusätzlich zu dieser insgesamt angemessenen Finanzausstattung freiwillige Leistungen des Landes.
Aus dem Hinweis des Gerichts, dass der Gesetzgeber bei der Durchführung des auf die allgemeine Finanzausstattung der Kommunen gerichteten Finanzausgleichs vor allem die kommunale Aufgaben- und Kostenbelastung insgesamt feststellen muss, leiteten die politisch Verantwortlichen im Nachbarland Thüringen das Gebot zur Erfassung aller Aufgaben und der daraus entstehenden Kosten ab.
Auch der bayerische Verfassungsgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung eine angemessene Finanzausstattung umfasst, bei deren Ausgestaltung der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung findet. Diese ist so zu bemessen - immer noch bayerisches Verfassungsgericht -, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben zu übernehmen. Das heißt, neben den Pflichtaufgaben des ei
genen und des übertragenen Wirkungskreises sollen auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben übernommen werden.
Nach Auffassung des Gerichts setzt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung prozedurale Absicherungen in der Entscheidung des Gesetzgebers über die dem Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren voraus, deren Fehlen zur Unvereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit dieser Verfassungsgarantie führen würde. - So weit die Rechtsprechung zu diesem Rechtsgegenstand.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die aufkeimende parlamentarische Diskussion auch hier im Hohen Hause und der in der Koalitionsvereinbarung festgeschriebene Wille, das Finanzausgleichsgesetz in Sachsen-Anhalt neu auszurichten, insbesondere aber auch die Beratungen der Finanzstrukturkommission führten zur Bildung einer Arbeitsgruppe, die den Auftrag hatte zu prüfen, welche Statistiken und Erhebungen zur Verfügung stehen und in welcher Form diese für eine Aufgabenerfassung und Aufgabenbewertung geeignet und belastbar sind; denn die Durchführung einer Vollerhebung der Aufgaben und der entsprechenden Kosten - so die frühe Entscheidung in der Finanzstrukturkommission - kam auch vor dem Hintergrund der Zeitschiene, die wir vor uns haben, nicht infrage.
Der vorliegende Gesetzentwurf schreibt die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2010 auf rund 1,583 Milliarden € und für das Jahr 2011 auf rund 1,578 Milliarden € fest. Ich möchte an dieser Stelle auf die Schritte zur Ermittlung dieser Beträge nicht näher eingehen. Dafür, denke ich, bleibt in den Ausschussberatungen ausreichend Zeit. Sie werden mit Sicherheit auch genau danach fragen.
Zentrales Anliegen dieses Gesetzentwurfs ist es, den Finanzausgleich in Abkehr von der bisherigen Berechnung der FAG-Masse über die Festsetzung einer Verbundquote auf eine aufgabenbezogene, am Bedarf ausgerichtete und damit - das ist das Entscheidende - von der Leistungskraft des Landes unabhängige Ermittlung der Finanzausgleichsmasse umzustellen. Deshalb habe ich in den zurückliegenden Wochen und Tagen bereits die Kommunen insgesamt als Gewinner dieser Reform bezeichnet. In diesem Raum wird diese Bewertung vor dem Hintergrund der insgesamt zurückgehenden Einnahmen des Landes Sachsen-Anhalt niemand ernsthaft bezweifeln.
Für die weitere politische Diskussion habe ich vergleichend die Alternative zur Neuregelung, also insbesondere zur Entkoppelung der Höhe der FAG-Masse von den Einnahmen des Landes, berechnet. Die Alternative würde darin bestehen, dass das Finanzausgleichsgesetz mit einer Abschmelzung der Verbundquote um 0,72 Punkte auf dann 21,58 Punkte weiter gilt. Das heißt, wenn wir das Gesetz nicht in abgewandelter Form beschließen würden, wie es jetzt als Gesetzesvorlage vorliegt, dann würde die bisherige Rechtslage weiter gelten, die eine weitere Absenkung der Verbundquote vorsieht. Daraus ergeben sich nach dem alten FAG für das Jahr 2010 überschlägig 51 Millionen € weniger, als wenn Sie den Ihnen jetzt vorliegenden Gesetzentwurf daneben legen.
Bezogen auf die Gebietskörperschaftengruppen bedeutet dies, dass der neue Gesetzentwurf die Finanzausstattung der kreisfreien Städte um rund 34 Millionen € und der Landkreise um rund 35 Millionen € verbessert.
Sonderzuweisungen, die bisher außerhalb der Finanzausgleichsmasse geleistet wurden, sind dabei berücksichtigt worden. Beispielhaft - darauf hat auch Frau Kollegin Dr. Kuppe in der Beratung hingewiesen - sei die Jugendpauschale erwähnt, die nunmehr über das Ausgabeverhalten in die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse eingegangen ist und im Wege der allgemeinen Zuweisungen zur Verfügung gestellt wird. Gelder für pflichtige sowie freiwillige Jugendarbeit fließen also weiterhin und sollen auch so verwendet werden.
Auf das Ganze betrachtet gilt: Mit dem aufgabenbezogenen FAG ist die kommunale Familie insgesamt weit besser gestellt als bei der Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! An dieser Stelle möchte ich nun auf die Unterschiede zu dem ursprünglich zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwurf eingehen. Dieses ist auch der Grund, warum sich die Finanzstrukturkommission in dieser Woche noch einmal zusammengefunden hatte.
Auf der Grundlage des zur Anhörung gebrachten Gesetzentwurfs angestellte Modellberechnungen zeigten, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus dem Finanzsausgleichsystem deutlich weniger erhalten würden als bisher. Ursächlich hierfür ist das unterschiedliche Ausgabeverhalten der drei kommunalen Gruppen, welches stark durch die Wahrnehmung pflichtiger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises beeinflusst wird. So sind von den kreisfreien Städten und Landkreisen in weit höherem Umfang pflichtige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind, als vom kreisangehörigen Raum. Ich will nur die Stichworte Sozialhilfe oder Kosten der Unterkunft nennen.
Hinzu kommt, dass einige wenige, sehr steuerstarke Gemeinden bei der Gesamtbetrachtung der Einnahmen des kreisangehörigen Raumes das Bild verfälschen und der Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden dadurch verringert wird. Wir haben die Steuereinnahmen auch der steuerstarken Gemeinden der Einnahmesituation der Familie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden insgesamt zugerechnet. Es sind Einnahmen dieser Familie. Aber sie verteilen sich nicht gleichmäßig über das Land, sondern wenige, sehr steuerstarke Gemeinden profitieren fast ausnahmslos davon. Alles in allem hätten dem kreisangehörigen Raum dadurch rund 165 Millionen € weniger zur Verfügung gestanden.
Die Finanzzuweisungen für den kreisangehörigen Raum würden zudem durch die ursprünglich angedachte Steuerkraftberechnung in einer Weise zulasten der steuerstärkeren Städte und Gemeinden verteilt, die kaum zu vermitteln und für die Betroffenen noch weniger zu verkraften gewesen wäre. Ursächlich hierfür ist in erster Linie die durch die Vorverteilung der FAG-Masse in Auftragskostenpauschale und besondere Ergänzungszuweisungen deutlich geringer gewordene Teilmasse der allgemeinen Zuweisungen. Wenn man spezielle Zuweisungstöpfe hat, dann wird das, was man allgemein zuweist, natürlich entsprechend weniger.
Erst mit einer inhaltlichen Änderung des Gesetzentwurfs ist es uns gelungen, die Verwerfungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, das zudem durch die hierfür
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Landtag wird nun ein hinsichtlich der Anzahl der besonderen Zuweisungen für die Aufgabenerledigung im pflichtigen eigenen Wirkungskreis abgespeckter Entwurf beraten. Das heißt auch, dass das Finanzierungsvolumen, das aufgabenbezogen, aber steuer- und umlagekraftunabhängig zur Auszahlung gelangen sollte, zugunsten der allgemeinen Zuweisungen verringert wurde. Im Ergebnis bedeutet dies eine Umverteilung von nunmehr nur noch 30 Millionen € von kreisangehörigen Gemeinden an die Landkreise und an die kreisfreien Städte. Der erste Gesetzentwurf hätte eine Umverteilung von 165 Millionen € ausgelöst.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zusammenfassend möchte ich heute feststellen, dass der vorgelegte Entwurf die Grundforderung nach einer nachvollziehbaren, belastbaren Ermittlung der aufgabenangemessenen Finanzausstattung umsetzt und die steuerkraftunabhängige Finanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch das Land Sachsen-Anhalt sichert.