Denn in der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages haben Sie auch Regelungen für Spieldateien hineingebracht und Sie haben ein Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, das keine differenzierte Lösung zulässt.
dass in den Spielbanken Sachsen-Anhalts das Nichtraucherschutzgesetz des Landes nicht angewendet wird, frage ich mich, ob Sie der Kontrollfunktion, die Sie durch das Gesetz bekommen haben, auch nachkommen.
Ich bitte um Überweisung in den Innenausschuss, zur Mitberatung in den Finanzausschuss. Ich möchte auch darauf hinweisen: Wir sollten, weil wir Zeit haben, die Gelegenheit nutzen, eine Anhörung durchzuführen, um
zu prüfen, wo wir das Spielbankrecht tatsächlich so organisieren können, dass es möglich ist, Spielbanken zu führen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kosmehl. - Zum Abschluss hören wir den Beitrag der SPD-Fraktion. Ich erteile Herrn Rothe das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Kollege Tullner hat die Erwartung geäußert, dass es uns gelingen wird, die ordnungspolitischen und die fiskalischen Belange in Übereinstimmung zu bringen. Ich fürchte, Herr Tullner, der Konflikt zwischen diesen beiden Sichtweisen, die auch in der unterschiedlichen Ressortzuständigkeit, in der Aufteilung auf das Finanz- und das Innenministerium zum Ausdruck kommen, lässt sich nicht wirklich auflösen. Ich denke, wir haben diese Aufteilung auf zwei Ressorts vor etwa einem Jahrzehnt zu Recht vorgenommen.
Die Sichtweise der Innenpolitiker ist, dass der ordnungspolitische Aspekt im Vordergrund zu stehen habe, und die Finanzpolitiker achten zu Recht auf die Haushaltsentwicklung, auf die fiskalischen Belange des Landes.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen spiegeln sich auch in den Anhörungsergebnissen wider, die die Landesregierung in dem Vorbericht zu dem uns vorliegenden Gesetzentwurf sehr ausführlich, wie ich finde, dargestellt hat.
Aus der Perspektive der Suchtverbände wird der Sinn einer Privatisierung des Spielbankenmonopols infrage gestellt werden müssen. Ich will nicht verschweigen - das ist vorhin schon zur Sprache gekommen -, dass das auch in der Koalitionsvereinbarung von April 2006 noch die Sichtweise war, wobei man dazu sagen muss, dass unter dem Zeitdruck der Beratungen damals wohl versäumt worden ist, diese Verabredung der Innenpolitiker seitens der Finanzpolitiker noch einmal gegenzulesen.
Von daher bin ich der Meinung, dass wir uns bei den nächsten Koalitionsverhandlungen - egal, mit wem wir sie führen werden - etwas mehr Zeit nehmen sollten.
Herr Kosmehl, wenn es im Jahr 2006 ein Fehler war, die Kontinuität Ihrer Privatisierungsbemühungen zu unterbrechen, dann war das vergleichsweise harmlos, wenn ich demgegenüber an Ihr Gesetz zur Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung aus dem Jahr 2002 denke. Damit haben Sie nämlich das gesamte Reformkonzept von Minister Püchel vom Tisch gefegt und einen riesengroßen Schaden in der kommunalen Familie angerichtet.
(Zustimmung bei der SPD, von Frau Dr. Paschke, DIE LINKE, und von Frau Dr. Klein, DIE LINKE - Frau Fischer, SPD: So ist das!)
Ich komme zurück zum Thema. Die Koalitionsfraktionen wollen nun die gesetzliche Möglichkeit der Privatisierung der Spielbanken schaffen. Die Suchtverbände machen auch für diesen Fall Vorschläge. Sie regen Konkretisierungen an. Diese beziehen sich unter anderem auf die Begrenzung der Höhe des Jackpots, auf die Begrenzung des Einsatzes und auf die Limitierung der möglichen Verluste, auf das Verfahren zum Erlass einer Spielersperre und zu deren Aufhebung sowie auf die Anforderungen an das Sozialkonzept und an dessen Umsetzung.
Die Landesregierung vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass diese Änderungen des Gesetzestextes nicht erforderlich seien. Entsprechende Regelungen sollen nach ihrer Auffassung mit den Nebenbestimmungen der Spielbankzulassung getroffen werden. Das ist als Sollvorschrift in § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes geregelt, der auch beinhaltet, dass die Zulassung die Gebäude und Räume bezeichnen muss, in denen die Spielbank betrieben werden darf. Das Land kann also den Betrieb der Spielbank auf eine oder mehrere Stätten beschränken.
Aus meiner Sicht ist die Frage zu stellen, ob der Gesetzgeber nicht doch einen Teil der Regelungen selbst konkretisieren sollte, die nach § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes der Zulassung der Spielbank und ihren Nebenbestimmungen überlassen werden. Anderenfalls sehe ich die Gefahr, dass zwar nicht im Rechtssinne, aber doch faktisch der Inhalt der Zulassung zur Dispositionsmasse im Umgang mit möglichen Investoren wird.
So sehr die fiskalischen Interessen des Landes gerade angesichts der aktuellen Haushaltsentwicklung zu respektieren sind, beansprucht der ordnungspolitische Ansatz im Glücksspielrecht den Vorrang. Damit stelle ich hier keine politische Behauptung auf. Vielmehr ergibt sich dieser Vorrang aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ich erinnere an unsere Diskussionen auch darüber anlässlich der Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages und registriere ihr Nicken, Herr Kosmehl.
Soweit es der ordnungsrechtliche Rahmen zulässt, soll natürlich auch an die Einnahmesituation der Landeskasse gedacht werden.
Meine Damen und Herren! Ich fasse zusammen. Aus den Stellungnahmen der Landesregierung geht hervor, dass diese die Anregungen und Bedenken der angehörten Verbände und anderen Stellen sorgfältig abgewogen hat. Mit dieser Feststellung will ich aber nicht ausschließen, dass wir in den Ausschussberatungen noch Änderungen an dem Gesetzentwurf vornehmen werden.
Wie schon mehrere Vorredner bitte ich um die Überweisung des Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss. - Vielen Dank.
Damit ist die Debatte beendet und wir stimmen über die von verschiedenen Rednern beantragte Überweisung des Gesetzentwurfes ab, und zwar an den Innenausschuss und an den Finanzausschuss. Wer stimmt zu? - Das sind offensichtlich alle. Damit ist das so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 9 ist beendet.
Ich bitte nun den Minister des Innern Holger Hövelmann, den Gesetzentwurf einzubringen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir auf Landesebene der Umsetzung der Inspire-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft folgen. Ziel der Richtlinie ist es, Geodaten aus den Behörden der Mitgliedstaaten unter einheitlichen Bedingungen Bürgern, Wirtschaft und Wissenschaft zugänglich zu machen und damit die grenzüberschreitende Nutzung von Geodaten in Europa tatsächlich zu erleichtern.
Geodaten als raumbezogene elektronische Informationen liegen heute aufgrund der Zuständigkeitsverteilung bei einer Vielzahl von Behörden, Verwaltungen, Kommunen oder auch Wirtschaftsunternehmen vor. Der Zugang zu diesen Daten ist damit für die Nutzer wesentlich erschwert, da sich die von den Nutzern benötigten Geodaten nicht an Verwaltungsgrenzen orientieren.
Probleme bereiten darüber hinaus Datenlücken. Nicht alle Stellen erheben alle Daten in gleicher Tiefe. Inkompatible Geodatensätze oder Geodatendienste aufgrund unterschiedlicher Normen oder Programmsysteme sowie andere Hindernisse technischer oder organisatorischer Natur stellen für die Nutzer große Barrieren für die gemeinsame Nutzung und Weiterführung von Geodaten dar.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich das einmal an einem Beispiel veranschaulichen: Wenn man eine Karte von Wasserschutzgebieten erstellen möchte, dann muss man in Sachsen-Anhalt die erforderlichen Geodaten beim Landesamt für Umweltschutz und beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation anfordern. Möchte man diese Karte nun wiederum auf die gesamte Bundesrepublik erweitern, müsste man die Daten entsprechend der Anzahl der Bundesländer bei 16 Umweltschutzämtern und bei 16 Landesvermessungsämtern anfordern. Im schlimmsten Fall wäre es dann erforderlich, insgesamt 32 unterschiedliche Datenformate zusammenzuführen.
Dass dies mit einem sehr hohen Aufwand verbunden wäre, kann sich jeder von uns vorstellen. Um diesem Problem zu begegnen, sieht die Inspire-Richtlinie die Schaffung einer gemeinsamen Geodateninfrastruktur vor.
Um uns die Bedeutung von Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft und den privaten Bereich bewusst zu machen, sollten wir uns vor Augen halten, dass etwa 80 % aller Entscheidungen, die wir im öffentlichen wie auch privaten Leben treffen, einen räumlichen Bezug haben, sei es die Wahl des Firmenstandorts, das Aufstellen des Landesentwicklungsplans - auch der Standort von Schulen, Kollege Olbertz, hat einen Geodatenbezug - oder der Ausflug am Wochenende.
Allen diesen Fragen liegen räumliche Überlegungen zugrunde. Zu ihrer Beantwortung benötigen wir Landkarten oder, wie wir heute im Zeitalter elektronischer Informationsverarbeitung sagen, Geodaten. Diese Daten bilden einen wesentlichen Teil des Wissens unserer Informationsgesellschaft und sind der digitale Rohstoff unseres elektronischen Informationszeitalters.
Nach Einschätzung vieler Fachleute gilt dieser Bereich neben der Biotechnologie und der Nanotechnologie als einer der entscheidenden Wachstumsmärkte in den kommenden Jahren. Die Realisierung dieser Marktpotenziale ist eine der wesentlichen Zielsetzungen der Richtlinie.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für das Land besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie und zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen. In den Aufbau der GDI sind die Behörden des Landes ebenso einzubeziehen wie die seiner Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, also insbesondere die Kommunen, und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie natürliche und juristische Personen, also Privatpersonen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie im Wesentlichen im Verhältnis 1 : 1 um. Wir beschränken uns dabei auf digital bereits vorliegende Geodaten und sehen insbesondere keine Verpflichtung für die Erhebung neuer Daten vor. Ich glaube, das ist aus der Sicht der Kommunen eine ganz wesentliche Aussage. Private Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Geodaten und Geodatendienste im Rahmen der Geodateninfrastruktur auch zur Verfügung zu stellen.
Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfes betreffen im Übrigen die standardisierte Bereitstellung von Geodaten, den Ausbau und den Betrieb der Infrastruktur, die Harmonisierung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen, die Harmonisierung von Kosten und Lizenzen und - heutzutage nicht unwichtig - die Sicherung des Datenschutzes.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie daher bei der weiteren Beratung über den Gesetzentwurf um Ihre Unterstützung. Auch wenn eine Erfassung neuer Daten nicht vorgeschrieben wird, so sind doch die Geodatenbestände schrittweise bis zum Jahr 2019 zu harmonisieren.
Da die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen in der Europäischen Union noch ausstehen, können die dafür anfallenden Kosten derzeit nicht quantifiziert werden. Es dürfte aber generell schwierig sein, die durch die Anpassung von Geodaten und entsprechenden Diensten an die Richtlinie entstehenden Kosten gegen die Kosten der ohnehin erforderlichen regelmäßigen Datenpflege und Aktualisierung abzugrenzen.
Im Anhörungsverfahren haben die kommunalen Spitzenverbände geltend gemacht, dass mit einer relevanten Kostenbelastung der Kommunen zu rechnen sei. Auch wenn eine realistische Kostenschätzung nicht möglich sei, solange die Durchführungsbestimmungen der EU noch ausstünden, ließen sich die technischen Voraussetzungen und der Personalaufwand für die Bereitstellung und Pflege der Datenbestände dem Grunde nach bereits jetzt definieren.
Es wird daher eingeschätzt, dass ein erhöhter Vollzugsaufwand durch einen verbesserten Zugang zu Geodaten
und eine Optimierung von Geschäftsprozessen ausgeglichen werden kann. Eine solche Einschätzung liegt auch dem Gesetzgebungsverfahren in Bayern und in Nordrhein-Westfalen sowie den hier bislang bekannt gewordenen weiteren vier Referentenentwürfen anderer Länder zugrunde.