Protocol of the Session on December 11, 2008

- Ja, der große Rest des Hauses. Damit ist der Antrag abgelehnt worden.

Dann würde ich Ihnen vorschlagen, dass wir über das Gesetz in Gänze abstimmen. Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. - Wer ist dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist das Gesetz angenommen worden und wir verlassen den Tagesordnungspunkt 5. Wir bleiben so ein bisschen im Thema.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt (IngG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1470

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drs. 5/1639

Die erste Beratung fand in der 43. Sitzung des Landtages am 11. September 2008 statt. Der Berichterstatter ist wiederum Herr Tögel. Bitte sehr.

Übrigens, Frau Hüskens, ich könnte bösartig sagen, wir hatten damals noch eine Baukommission im Landtag. Deswegen bricht das Ding nicht ein.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wie ich gerade bei der Einbringungsrede zum Architektengesetz gesagt habe, ist das Verfahren zum Ingenieurgesetz weitgehend das gleiche gewesen. Wir haben das Gesetz, wie die Frau Präsidentin eben sagte, am 11. September in den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen und auf der gleichen Grundlage beraten.

Die erste Beratung zu dem Gesetzentwurf fand am 24. September 2008 statt. In dieser Sitzung verständigten sich die Ausschussmitglieder darauf, von den Kammern schriftliche Stellungnahmen zu erbitten und gegebenenfalls eine Anhörung durchzuführen. Sowohl die Ingenieurkammer als auch die Industrie- und Handelskammern gaben eine schriftliche Stellungnahme ab. Die Ingenieurkammer nahm auch den Termin zur Anhörung am 22. Oktober 2008 wahr.

In deren Rahmen sprach sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt unter anderem für die Einführung eines § 2 Abs. 6 aus, der es der Ingenieurkammer im Interesse des Berufsstandes ermöglicht, einen feststellenden Verwaltungsakt auszustellen, der die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bescheinigt.

Des Weiteren wurde seitens der Ingenieurkammer die Regelung des § 14 - Berufshaftpflichtversicherung - angesprochen und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass dieser Paragraf im Interesse des Verbraucherschutzes und der Wettbewerbsgleichheit erhalten bleibt.

In der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 22. Oktober 2008 wurden die Stellungnahmen der Kammern ausgewertet und der GBD wurde gebeten zu prüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung in diesem Gesetzentwurf rechtlich zulässig ist und, wenn ja, ob der im Gesetzentwurf gewählte Standort zutreffend ist.

Am 26. November 2008 erarbeitete der Wirtschaftsausschuss die Empfehlung an den Landtag. An dieser Stelle will ich auf einige Änderungen eingehen.

Zur Beratung lagen sowohl ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen als auch ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion vor.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen betraf Abschnitt 1 § 2. Darin geht es um die Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Es wurde seitens der Koalitionsfraktionen beantragt, der Ingenieurkammer zu ermöglichen, die

Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auf Antrag durch eine Bescheinigung auch für Inländer zu bestätigen.

Die Fraktion DIE LINKE vertrat den Standpunkt, dass es sich bei dem Gesetzentwurf nicht nur um ein wirtschaftspolitisches, sondern auch um ein bildungspolitisches Thema handelt - das haben Sie eben auch im Rahmen der Beratung über das Architektengesetz gehört - und dass der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb an der Gesetzesberatung hätte beteiligt werden müssen. Es wurde begründet, dass unter § 2 Abs. 1 unterschiedliche universitäre Einrichtungen aufgeführt worden sind, obwohl es in Sachsen-Anhalt nur Hochschulen gibt. Des Weiteren hielt es die Fraktion DIE LINKE für unangemessen, dass die Ingenieurkammer das Recht bekommt, eine solche Bescheinigung auszustellen. Dies sollte eine Angelegenheit der Hochschulen sein.

Im weiteren Verlauf der Beratung verständigte sich der Wirtschaftsausschuss auf eine Formulierung, die besagt, dass die Ingenieurkammer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausstellen kann. Dieser Änderungsantrag wurde mit 10 : 0 : 1 Stimmen angenommen.

Seitens der FDP-Fraktion wurde ein Antrag zur Änderung des § 14 Abs. 1 gestellt. Dieser regelt die Berufshaftpflichtversicherung. In diesem Änderungsantrag sprach sich die FDP-Fraktion zudem für die Streichung der Absätze 2 und 3 des § 14 aus, da die gesetzlich verordnete Überwachung aller natürlichen und juristischen Personen, die in Sachsen-Anhalt Ingenieurleistungen anbieten, unangemessen erscheint und lediglich geeignet ist, die bürokratischen Belastungen der Wirtschaft zu erhöhen. Diese genannten Änderungsvorschläge wurden im Wirtschaftsausschuss bei 1 : 10 : 0 Stimmen abgelehnt.

Den vom GBD vorgeschlagenen Änderungen zu § 14 - Berufshaftpflichtversicherung -, nämlich den § 14 zu streichen und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung in § 34, in dem bereits die Berufspflichten enthalten sind, inklusive der daraus resultierenden Änderungen aufzunehmen, schloss sich der Wirtschaftsausschuss mehrheitlich an.

Mit 8 : 1 : 2 Stimmen wurde der Gesetzentwurf im Wirtschaftausschuss verabschiedet. Ich bitte Sie, dieser Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.

Danke sehr, Herr Tögel. - Für die Landesregierung spricht Minister Herr Haseloff. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt werden die gesetzlichen Regelungen für die Berufsstände der Ingenieure und beratenden Ingenieure getroffen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005, der so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie.

Der Grundgedanke ist analog dem vorher behandelten Gesetz ebenfalls darin zu sehen, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit haben, als Selbständige und abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie die Berufsqualifikation erworben haben.

Bei der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ handelt es sich im Sinne der Richtlinie um einen reglementierten Beruf, der gesetzlich geschützt ist. Die Anforderungen der Richtlinie mussten daher im Ingenieurgesetz SachsenAnhalt umgesetzt werden.

Aufgrund des vielfältigen Änderungsbedarfes war eine Neufassung des Ingenieurgesetzes erforderlich. Die Änderungen durch den vorliegenden Gesetzentwurf betreffen insbesondere folgende Bereiche: die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in SachsenAnhalt, die Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung dieser Dienstleistung in Sachsen-Anhalt, den Anspruch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer erworbenen Berufsqualifikation und die Überwachung der Berufausübung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, welche den Beruf des Ingenieurs in Sachsen-Anhalt ausüben.

Die §§ 3 bis 6 des Gesetzentwurfes bestimmen im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der vorübergehend im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder auf Dauer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausüben will, die Berufbezeichnung „Ingenieur“ verwenden darf.

Die Einhaltung der Berufspflichten, insbesondere der Nachweis der notwendigen Berufshaftpflichtversicherung, wird durch die Ingenieurkammer überwacht. Die Berufshaftpflichtversicherung ist nunmehr vollständig im Bereich der Berufspflichten, also in § 34, verankert. Der bisherige § 14 - Berufshaftpflichtversicherung - konnte somit gestrichen werden. - So weit zu den notwendigen Änderungen. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Danke sehr, Herr Minister. - Für DIE LINKE spricht der Abgeordnete Herr Dr. Thiel.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Urteil unserer Fraktion zu diesem Gesetzentwurf fällt etwas moderater als zum Architektengesetz aus.

(Oh! bei der CDU)

Ich will begründen, warum. Es geht bei beiden Gesetzentwürfen um die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das war das Ziel der Präzisierung. Bei dem Architektengesetz hat man sich etwas weniger Mühe gegeben als beim Ingenieurgesetz - das wollen wir an dieser Stelle festhalten -, weil die Neufassung und Novellierung des Ingenieurgesetzes notwendig war. Das werden die Kammern bestätigen.

Das Problem bestand in diesem Kontext darin, dass wir uns im Ausschuss über einige grundsätzliche Fragen verständigen mussten. Ein Streitpunkt - dieser ist bereits

benannt worden - waren Fragen im Hinblick auf die Regelungen zur Berufshaftpflicht.

Man kann sicherlich die liberalen Positionen verstehen. Gleichwohl müssen Sie wissen, meine Damen und Herren, dass es seit dem 1. Januar 2008 ein neues Versicherungsvertragsgesetz gibt. Darin sind zum Teil Summen im Hinblick auf den Mindestschutz geregelt, die über dem Erträglichen, nämlich dem, was man sich in Sachsen-Anhalt leisten kann, liegen.

Deswegen haben wir uns dafür ausgesprochen und dafür plädiert - an dieser Stelle stimmen wir der Empfehlung des Ausschusses zu -, dass wir die Fragen der Berufhaftpflicht mit konkreten Summen im Gesetz regeln. Das heißt, das, was man den Architekten noch verweigert hat, haben wir im Ingenieurgesetz bereits geregelt.

Die Fragen des Verbraucherschutzes und der Qualität spielen tatsächlich eine große Rolle. - Herr Thomas, Sie haben vorhin in Ihrer Rede gesagt, wie wichtig es sei, dass eine Gewährleistung vorliege. In diesem Fall stimmen wir der Beschlussempfehlung des Ausschusses zu.

Das Problem, welches wir haben - das haben wir auch im Ausschuss benannt -, ist, dass wir noch nicht 100-prozentig wissen, was uns im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erwartet. Die einen sagen, es wird nichts passieren. Sie sind vorausschauend. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen zur Berufshaftpflicht bereits der vorauseilende Gehorsam bei der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie seien. Das könnte man so interpretieren, muss man aber nicht. Gleichwohl ist es wichtig, dass an dieser Stelle ein komplexes Gesetzeswerk auf den Weg gebracht worden ist.

Wir haben die Frage aufgeworfen - Herr Tögel als Berichterstatter hat darauf verwiesen -, inwieweit durch einen Verwaltungsakt durch die Kammer noch die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ festgestellt werden muss. Diesbezüglich sind wir der Auffassung, dass es sinnvoller wäre, dies an den Hochschulen zu regeln, dass also mit der Verleihung des entsprechenden Abschlusses auch gesagt wird: Damit haben Sie das Recht - zumindest in Deutschland -, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu tragen. Das wäre nach unserer Auffassung einfacher gewesen, aber die Kammern haben sehr viel Wert darauf gelegt, dass an dieser Stelle eine entsprechende gesetzliche Regelung vorgenommen wird.

Das sind die Dinge, die uns veranlassen zu sagen: Wir lehnen diesen Gesetzentwurf nicht ab, aber wir haben an ein paar Stellen unsere Bedenken geäußert, sodass wir nicht vorbehaltlos der Beschlussempfehlung zustimmen werden. Deswegen werden wir uns bei der Abstimmung der Stimme enthalten. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der LINKEN)

Danke sehr. - Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Miesterfeldt.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In diesem Hohen Hause sitzen 97 Abgeordnete, davon haben 23

den Begriff „Ingenieur“ in ihrer Berufsbezeichnung. Das ist eine stolze Zahl.

Mein Vorredner hat schon darauf hingewiesen, dass es mit diesem Begriff in Zukunft etwas schwieriger wird. Deshalb haben die Regierungsfraktionen besonderen Wert darauf gelegt, dass dieser Titel auch in Zukunft in Sachsen-Anhalt geführt werden darf; denn wir alle wissen - nicht nur weil in diesem Hohen Hause so viele Ingenieure sitzen -: Der Begriff „Ingenieur“ ist ein Markenzeichen für Deutschland, hat einen Wert,

(Zustimmung von Frau Weiß, CDU)

ist ein Pfund, mit dem wir nach wie vor wuchern sollten. Dazu sollte nicht nur eine Ingenieurin klatschen.