Wir würden nur noch eine Ergänzung vorschlagen, nämlich dass wir das Thema nicht nur in den Ausschüssen für Umwelt sowie für Wirtschaft und Arbeit, sondern auch in den Ausschüssen für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Finanzen behandeln. Denn das, was hier gefordert wird, bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Finanzen. - Ich bitte um Zustimmung.
Die Ursachen des Klimawandels kennen wir längst: Wir setzen zu viel vom Treibhausgas CO2 frei, weil wir immer mehr Kohle, Öl und Gas verbrennen. Zugleich klagen wir: Die Energie wird uns zu teuer. Uns laufen die Kosten für Benzin, für Heizung und Warmwasser davon.
Beide Probleme können wir ändern, wenn wir sparsamer mit Energie umgehen. Das betrifft unsere Autos und es betrifft unsere Gebäude. Wir müssen langfristig den Energieverbrauch bzw. die Nachfrage nach Energieressourcen senken.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) rechnet zum Beispiel allein in Deutschland mit Schäden von bis zu 800 Milliarden € bis zum Jahr 2050, falls der Klimawandel ungebremst weitergeht. Und die Münchner Rück warnt vor Sturmschäden: Nach ihren Recherchen sind darauf seit 1950 rund 80 % aller klimabedingten Schäden entfallen.
So komplexe Herausforderungen sind nur „ganzheitlich“ zu verstehen und zu lösen. Und es ist völlig klar, dass diese Anstrengungen auch nicht vor der Landesregierung hier in Sachsen-Anhalt Halt machen.
Die LINKE hat heute einen Antrag eingebracht, der sich mit eben diesem Ziel beschäftigt. Ich sage sicherlich zur Verwunderung aller hier im Saal, dass dieser Antrag durchaus mein Wohlwollen findet, auch weil er die Bemühungen der Landesregierung, die es ja in der Tat gibt, würdigt. Der Minister hat ja bereits eine Vielzahl von Maßnahmen aufgezählt, die sich aktuell in der Umsetzung befinden und er hat auf die zahlreichen Programme verwiesen, sodass ich diese jetzt und hier nicht nochmals nennen muss.
Wenn wir über CO2-Einsparungen reden - und ich meine damit den technischen Stand des Jahres 2008 -, dann müssen wir auch darüber reden, dass eine effektive und großtechnische Erzeugung von Energie ohne einen vernünftigen Energiemix aller Energieträger nicht möglich ist. Ich erwähne dies völlig ideologiefrei, auch vor dem Hintergrund, dass Sachsen-Anhalt keine Kernkraftwerke besitzt, wohl aber mit einem Anteil von gut 30 % an regenerativer Energie bereits heute die Klimaschutzziele erfüllt.
Unser politisches Ziel muss es daher sein, die Vorgaben von Kyoto so umzusetzen, dass Energie auch in Zukunft bezahlbar bleibt. Wir in Sachsen-Anhalt allein können
das Klima nicht retten. Allein China zum Beispiel steigert seinen CO2-Ausstoß monatlich um die Menge, die wir pro Jahr emittieren. Doch wenn die Industriestaaten und die Regierungen nicht Vorreiter sind, dann werden die Schwellenländer nicht mitmachen. Das ist die Verantwortung, vor der wir gemeinsam stehen.
Unser Hauptziel ist daher, die Treibhausgase zu reduzieren. Bis 2020 wollen wir die CO2-Emissionen deutlich unter 6 t pro Kopf und Jahr absenken. Zugleich wollen wir in Sachsen-Anhalt „klimasicher“ werden. Ich erwähne die Maßnahmen beim Hochwasserschutz, aber auch in der Land- und Forstwirtschaft oder den Tourismus.
Eine Schlüsselrolle dabei muss die Energieeffizienz bei Gebäuden spielen. So nutzen wir dem Klimaschutz am meisten - und zugleich sparen wir auch noch viel Geld. Würden wir alle unsanierten Gebäude in Sachsen-Anhalt energetisch auf den neuesten Stand bringen, würde das gut 5 bis 6 Millionen t CO2 einsparen. Wir würden so unseren CO2-Ausstoß für Heizung und Warmwasser glatt halbieren.
Daher ist die öffentliche Hand ein wichtiger Vorreiter, auch wenn ihr tatsächlich nur ein Bruchteil aller Gebäude gehört.
Die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD haben bereits vor einem Jahr einen Prüfauftrag im Hinblick auf eine verstärkte Nutzung von Solartechnik auf Landesliegenschaften eingebracht. In diesen Kontext reiht sich nun auch der vorliegende Antrag der LINKEN ein.
Sachsen-Anhalt ist das Land der erneuerbaren Energien und dies muss selbstverständlich auch in den direkten Bemühungen der Landesregierung für mehr Energieeffizienz deutlich werden. Zusammenfassend kann ich sagen, dass die Landesregierung im Sinne des Antrages auf einem guten Weg ist, wenngleich man feststellen muss, dass viele Dinge aufgrund bautechnischer Probleme nicht oder nur mit großem Aufwand realisierbar sind.
Hier gilt es in den nächsten Jahren auch nach wirtschaftlichen Kriterien abzuwägen, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Daher ist es gut, wenn wir in den Ausschüssen für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen und für Landesentwicklung und Verkehr diesbezüglich eine Unterrichtung bekommen. Dies mobilisiert auch innerhalb der Landesregierung neue Kräfte, um sich umfassend mit dieser Thematik zu beschäftigen. Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag zuzustimmen.
Vielen Dank, Herr Gürth. - Nun erteile ich noch einmal Frau Hunger das Wort, wenn sie es möchte. - Nicht? Dann werden wir abstimmen.
Es ist eine Direktabstimmung beantragt worden. Wer stimmt zu? - Die Antragsteller und die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die FDP-Fraktion. Dann ist dieser Antrag so angenommen worden. Der Punkt 15 ist beendet.
Sehr verehrte Damen und Herren! Worum geht es in dem vorliegen Antrag? - Es geht darum, dass sich fünf Länder, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Thüringen, darauf verständigt haben, mittels eines Gesetzentwurfes das Beratungshilferecht zu verändern. Beratungshilfe erhalten derzeit Menschen, die einen Rechtsanwalt benötigen, entweder für eine Beratung oder für eine Vertretung, und die es - einmal so ganz lax gesagt - nicht aus eigener Tasche bezahlen können.
Erstens. Die Kosten seien zu hoch. In der Debatte im Bundesrat wurde kritisiert, dass insbesondere seit dem Jahr 2004 die Kosten signifikant gestiegen seien; die Bewilligungspraxis der Amtsgerichte sei sehr unterschiedlich. Sprich: Die Quote der zurückgewiesenen Anträge sei unterschiedlich hoch.
Zweitens. Der Missbrauch sei zu hoch. Wobei Missbrauch hier bedeutet die unnötige Inanspruchnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Fällen, in denen durchaus auch niedrigschwelligere Angebote den gleichen Nutzen bringen können, insbesondere bei Alltagsproblemen und dergleichen.
Eine Ursache sind aus der Sicht der Länder unklare Rechtsbegriffe. Bereits jetzt ist die Inanspruchnahme von Beratungshilfe daran gebunden, dass sie erforderlich ist und nicht mutwillig in Anspruch genommen wird. Diese beiden Begriffe sind besonders in der Kritik und sollen neu bestimmt werden.
Eine zweite Ursache ist aus der Sicht der Länder darin zu suchen, dass die Hürden für die Inanspruchnahme zu niedrig seien. Insbesondere die Höhe der Eigenbeteiligung wird kritisiert. Derzeit beträgt sie 10 €. Kritisiert wird auch die Nachträglichkeit bei der Beantragung der Beratungshilfe.
Dies alles führe, so die Länder, zu einem zu großen Anreiz für die Ausweitung der Angebote auch durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Man könnte sagen, es handele sich um eine angebotsinduzierte Ausweitung. So begründet sich der Wille der genannten fünf Bundesländer, das Beratungshilfegesetz zu ändern.
Ich will es auch ganz klar sagen: Wenn es so wäre oder so ist, dann muss man über Veränderungen und über Nachsteuerungen nachdenken. Ich finde das legitim. Immerhin wird die Beratungshilfe von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern finanziert und die haben sehr wohl ein Recht darauf, dass ihr Geld angemessen ausgegeben wird. Wo eine Lebensbratungsstelle helfen kann, muss kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin tätig werden. Beratungshilfe ist subsidiär und sie soll es auch bleiben.
Die Frage ist nur, welche Steuerungsmöglichkeiten sind dabei zulässig, vor allem vor dem Hintergrund dessen - ich hoffe, darüber sind wir uns alle einig -, dass der Zugang zu rechtsstaatlichen Hilfen nicht vom Geldbeutel
der Rechtsuchenden abhängig sein darf. Dazu immerhin haben sich die Länder zumindest verbal bekannt.
Wo liegt nun unsere Kritik an dem im Bundesrat verhandelten und, wie ich glaube, auch abgestimmten Gesetzentwurf? - Die zentrale Grundannahme lautet: Anwaltliche Hilfe soll derjenige in Anspruch nehmen können, der dies in dem begehrten Umfang auch tun würde, wenn er bei fehlender Bedürftigkeit seinen Anwalt selbst bezahlen müsste, so Frau Ministerin Professor Kolb im Bundesrat im September dieses Jahres.
Deshalb soll der Begriff „Mutwilligkeit“ aus der Sicht der Länder neu definiert werden; denn Mutwilligkeit schließt ja - das ist jetzt schon so - Beratungshilfe aus. Danach geht man also erstens getreu dem Zitat, das ich soeben vorgetragen habe, davon aus, dass Beratungshilfe zu versagen sei, wenn jemand, der in einem vergleichbaren Fall die Kosten aus eigener Tasche zahlen müsste, auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin verzichten würde.
Zweitens. Weil das ziemlich relativ ist - jedem ist klar, dass der Ermessensspielraum bei einer solchen Definition außerordentlich groß ist -, müsse der Eigenanteil bei den Niedriglohnempfängerinnen und -empfängern - und nur solche erhalten Beratungshilfe - erhöht werden, und zwar von 10 € auf 20 €. Nach meiner Kenntnis war im ursprünglichen Entwurf im Falle der Vertretung sogar von 30 € die Rede. - Das klingt erst einmal logisch und einleuchtend.
Meine Damen und Herren! Das Problem dabei ist aber die Bedürftigkeit selbst. Denn die Bedürftigkeit bestimmt die Rahmenbedingungen, die bei der Abwägung eine entscheidende Rolle spielen. Die gestalten sich eben bei den so genannten Bedürftigen und bei den so genannten Nichtbedürftigen außerordentlich verschieden.
Ich will es an einem Beispiel erläutern. Wenn es um einen Streitwert von 50 € bis 100 € geht, dann wäge ich vor dem Hintergrund meiner Einkommensverhältnisse ab, und zwar nicht nur nach meinem Gerechtigkeitssinn, sondern auch danach, wie hoch die Erfolgswahrscheinlichkeit ist und nicht zuletzt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ich stelle mir also die Frage, ob Aufwand und Nutzen noch in einem halbwegs vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Ein Streitwert von 50 € bis 100 € bedeutet bei meinen und Ihren Einkommensverhältnissen etwa 1 % des monatlichen Einkommens. Ich will Ihnen ganz klar sagen, obwohl ich mich an dieser Stelle in schwieriger Weise oute: Das kommt bereits in die Nähe der Schwelle, an der ich entscheide: Ich lasse es sein, weil Aufwand und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Im Unterschied zu einer Familie mit niedrigem Einkommen kann ich mir das auch leisten.
Anders stellt sich die Situation für jemanden dar, dessen Einkommen nur geringfügig über der so genannten Regelsatzhöhe liegt. Da sind es schon fast 10 % des Einkommens, über das wir hier reden. Bei diesen Familien wiegt der Nutzen sehr viel schwerer als bei meinen Einkommensverhältnissen. Wenn diese im Falle der Vertretung dann noch einen Eigenanteil von 20 € bezahlen müssen, dann stehen gerade Familien mit niedrigem Einkommen vor einer außerordentlich schwierigen Entscheidung. Das Beispiel macht deutlich, dass der Zugang zu anwaltlicher Hilfe für diese Menschen außer
ordentlich hoch gehängt würde, hoch gehängt vor dem Hintergrund des Begehrens der genannten fünf Länder.
Meine Damen und Herren! Meine Abwägung erfolgt unter ganz anderen Rahmenbedingungen als die Abwägung einer Familie mit niedrigem Einkommen. Ich kann es mir leisten, ganz rational zwischen Aufwand und Nutzen abzuwägen. Ergo: Ungleiches an dieser Stelle gleich zu behandeln, was eine gängige juristische Argumentation ist, die natürlich ihren rationalen Kern hat, führt zu Ungerechtigkeit.
Hinzu kommt, meine Damen und Herren, dass gerade die Gruppe, über die wir hier reden, die überproportional oft von Beratungshilfe Gebrauch macht, nicht nur von sozialstaatlichen Transferleistungen abhängig ist, sondern auch sehr viel mehr davon betroffen ist. Allein wenn man bedenkt, dass Bescheide im Bereich des SGB II in manchen Kommunen alle drei Monate, in anderen Kommunen alle sechs Monate neu formuliert werden, wird deutlich, dass es immer einen Anlass gibt zu korrigieren, dass es immer einen Anlass gibt, Widerspruch einzulegen.
Natürlich muss ein Widerspruch nicht begründet werden. Das wissen wir alle, wie wir hier sitzen. Trotzdem weiß jeder genauso gut, dass ein Widerspruch, der von einem Anwalt begründet wurde, ein ganz anderes Gewicht hat als ein Widerspruch, der keine Begründung enthält. Gerade im Bereich des Sozialgesetzbuches II bzw. Hartz IV ist der Anteil der fehlerhaften oder falschen Bescheide und Auskünfte nun alles andere als die seltene Ausnahme.
Alles in allem - ich wiederhole es - ist die Beratungshilfe - und sie soll es bleiben - ein subsidiäres Element. Aber dafür bedarf es der Steuerung. Wenn man sich die Debatte im Bundesrat durchliest, dann weiß man, dass es tatsächlich einige Fehlsteuerungen gibt, bei denen man nachjustieren muss. Einige der Vorschläge, die dort gemacht wurden, halten wir durchaus für effektiv und für legitim. Ein Beispiel ist die Liste niedrigschwelliger Angebote, die im Bereich des Amtsgerichts erstellt werden soll. Trotzdem bleibt das Problem die Definition des Begriffes „mutwillig“, weil Ungleiches gleich zu behandeln hier eine riesige Ungerechtigkeit nach sich ziehen würde.
Daher halten wir die Steigerung des Eigenanteils bei der Beratungshilfe durch Vertretung für nicht angemessen, meine Damen und Herren. In diesem Sinne bitte ich, unserem Antrag zuzustimmen.