Zum Einstellungskorridor hat Herr Kosmehl auch unsere Position vertreten. Hier kommen wir wahrscheinlich auch
Zum Problem der amtsärztlichen Zentralisierung: Ja, der Landtag hat im Zusammenhang mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die vorzeitige Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beschlossen, dass hinsichtlich der Entscheidungen über eine Frühpensionierung etwas getan werden muss.
Dazu gehörte auch der Vorschlag zur Zentralisierung amtsärztlicher Untersuchungsstellen. Aber insgesamt waren es elf Kritikpunkte, von denen sich der erste auf die Notwendigkeit der Erarbeitung landeseinheitlicher Vorgaben für Personaldienststellen bezog, die den unverzichtbaren Inhalt des Auftrages an den Amtsarzt festlegen. Das war nämlich das Problem. Jeder hat es anders bewertet.
Insofern wäre es sicherlich sinnvoll gewesen, weil wir im Jahr 2006 festgestellt haben, dass die wesentlichen Kritikpunkte revidiert worden sind, dass man schaut, ob es auch ohne eine amtsärztliche Zentralisierung geht, weil die anderen zehn Kritikpunkte wesentlich tiefgreifender waren. Das war eigentlich nur das Sahnehäubchen. Ich habe mir diesbezüglich die Protokolle sehr gründlich angesehen. Ausgehend von der Kritik, die es in den Ausschüssen, aber auch in der Enquetekommission dazu gab, hätte man dies noch einmal prüfen sollen. Das bezog sich auch auf die gesamte Landesverwaltung, nicht nur auf die Polizei.
Ein weiterer Punkt war der pauschale Abzug der Kirchensteuer. Das haben Sie ganz richtig herausgefunden. Der pauschale Abzug der Kirchensteuer in Höhe von 8 % soll eventuell im Rahmen einer Dienstrechtsreform generell gestrichen werden, weil nur noch 16,3 % der Beamten diese zahlen. Hierbei ist den Einnahmen für das Land ein Verwaltungsaufwand gegenzurechnen. Noch sind es 900 000 €, die der Fiskus gutmacht. Man muss fragen, wie viel Verwaltungsaufwand steht dagegen, und hier einfach einmal die Sinnhaftigkeit dessen bringen.
Nun das andere Problem, welches sich Herrn Borgwardt nicht ganz erschlossen hat, nämlich die Ausbringung der B-Stellen. Für uns ist es ein Problem, dass es im Gesetz einen Bruch gibt; man redet nämlich nicht nur über die Altersteilzeit, sondern auch über die Schaffung neuer Besoldungsstellen.
Über die Hebung einer Stelle von Besoldungsgruppe B 5 nach Besoldungsgruppe B 6 beim Landesrechnungshof wurde während der Haushaltsberatungen wenigstens gesprochen, aber über den Übergang von Besoldungsgruppe B 2 auf B 3 für den Direktor des Landesamtes für Denkmalschutz und Archäologie ist nicht im Vorfeld geredet worden. Während der Haushaltsberatungen gab es hierzu keine Debatte.
- Im Ausschuss konnte aber auch niemand sagen, wo die Stelle herkommt. Ich kann Ihnen klipp und klar sagen: Im Finanzausschuss gab es keine Aussage darüber, welches Ministerium diese B3-Stelle ausbringt. Insofern halten wir diese Entscheidung - - Der Finanzminister kann diese B3-Stelle gemäß § 49 Abs. 6 LHO durchsetzen; aber wir halten sie unter den gegebenen Bedingungen, nämlich dass haushaltrechtlich keine Vorsorge getroffen worden ist, zum gegenwärtigen Zeit
punkt nicht für relevant. Wenn solche Beispiele Schule machen, dann können wir uns alle Diskussionen über Stellenpläne oder sonstiges sparen.
Wie gesagt, wenn Sie unserem Änderungsantrag zustimmen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, stimmen wir auch dem Gesetzentwurf zu; ansonsten werden wir uns der Stimme enthalten. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Dr. Klein. - Zum Abschluss der Debatte hören wir Herrn Rothe, der für die SPD-Fraktion spricht.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als Berichtererstatter des Innenausschusses habe ich den ersten Satz der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung wörtlich wiedergegeben. Danach geht es um die Verwirklichung der Ziele des von der Landesregierung am 27. März 2007 beschlossenen Personalentwicklungskonzeptes 2007 bis 2020. In diesem Konzept sind bestimmte Neueinstellungskorridore für die verschiedenen Bereiche der Landesverwaltung festgelegt worden, so auch für den Polizeivollzugsdienst.
Am 8. Juli 2008 wird die Landesregierung über die Fortschreibung dieses Personalentwicklungskonzeptes beraten. Gestern konnten wir einer dpa-Meldung entnehmen, dass der Stellenabbau beschleunigt werden soll. Der Herr Ministerpräsident wird mit den Worten zitiert:
„Wir werden uns an den finanzschwachen Flächenländern in Westdeutschland orientieren. Die Personaldecke, mit der die Kollegen dort auskommen, muss auch für uns reichen.“
„Ich weiß, dass in einigen Bereichen bei uns noch eine deutliche Reduzierung notwendig ist. Es wird alle Bereiche treffen. Besonders schmerzhaft ist es immer bei den großen Personalkörpern von Polizei und Lehrern.“
Meine Damen und Herren! Die Zielvorgabe von Herrn Professor Böhmer verdient Unterstützung. Ich halte es auch für richtig, dass wir uns längerfristig an einer Personaldichte von 19 Landesbediensteten statt 20 auf 1 000 Einwohner orientieren.
Als Innenpolitiker fühle ich mich durchaus einem gesamtpolitischen Ansatz verpflichtet. Allerdings mache ich darauf aufmerksam, dass wir bei der Beratung des Gesetzes, welches Gegenstand der vorliegenden Beschlussempfehlung ist, von demjenigen Neueinstellungskorridor für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen sind, der in dem Personalentwicklungskonzept mit Stand vom 27. März 2007 definiert ist.
In diesem Konzept wird anerkannt, dass eine Abweichung von der rein einwohnerbezogenen Berechung der Polizeidichte begründet ist, solange es in Sachsen-Anhalt eine überdurchschnittliche Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbelastung im Vergleich zu anderen Flächenländern gibt. Anzustreben ist aus der Sicht der SPDFraktion, dass sich diese Belastungskennziffern und synchron die Polizeidichte dem Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer annähern.
Sollten sich die im Personalentwicklungskonzept enthaltenen Zahlen im Ergebnis der Kabinettsberatung am 8. Juli 2008 wesentlich verändern, dann verändert sich aus meiner Sicht auch die Geschäftsgrundlage für den Vollzug des heute zu beschließenden Gesetzes. Deswegen muss die Beschlussfassung aber nicht zurückgestellt werden. Das neue Gesetz ändert nämlich nur die landesbesoldungsrechtlichen Folgen, nicht aber die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit.
Der § 72b des Beamtengesetzes ist eine Kannbestimmung. Das heißt, der Dienstherr hat einen Ermessensspielraum, den er natürlich verantwortlich ausfüllen muss. Nach dieser Vorschrift kann Altersteilzeit gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt zweifelsohne die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Landespolizei. Mit anderen Worten: Es kann durchaus der Fall eintreten, dass infolge der Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes am 8. Juli 2008 die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder des Frühpensionierungsmodells nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang möglich sein wird.
Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE hat Herr Borgwardt begründet, warum wir selbigen nicht unterstützen werden. Frau Dr. Klein hat im Hinblick auf die Kirchensteuer schon darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Dienstrechtsreform und der Erarbeitung eines neuen Landesbesoldungsgesetzes durch das Finanzministerium eine generelle Lösung geprüft wird. Das Problem, dass nur eine Minderheit der Beamtinnen und Beamten Kirchensteuer zahlt, aber weitaus mehr von dem Abzugsverfahren betroffen sind, ist erkannt.
Schließlich möchte ich noch sagen, Frau Dr. Klein, dass der besondere Altersteilzeitzuschlag für Polizeivollzugsbeamte kein Modell für die gesamte Landesverwaltung sein kann. Der Einsatzwert der Landespolizei erfordert einen homogenen Altersaufbau. Bei den Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung ist das nach meiner Überzeugung nicht der Fall. Der Landesdienst macht mich manchmal fertig, aber nicht älter. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Kollege Rothe, können Sie vielleicht noch einmal etwas deutlicher werden? Sie waren jemand, der in der gesamten Diskussion die Verabschiedung dieses Gesetzes mit der Entscheidung im Kabinett über die Vorziehung von Einstellungen aus den Folgejahren auf das Jahr 2008, also die 100 Stellen, verbunden hat. Jetzt sagen Sie, unter Umständen wird, wenn das Kabinett weiter gehende Einschnitte beschließen sollte, gar nicht mehr so häufig von der Möglichkeit der Gewährung von
Altersteilzeit oder Frühpensionierung Gebrauch gemacht werden können, also selbige genehmigt werden können.
Wie steht es mit Ihrem Anliegen, dass wir dieses Gesetz unbedingt benötigen und die Stellen benötigen, also auch Abbauraten produzieren müssen, damit man die 100 Stellen vorziehen kann. Ist es nicht ein Widerspruch, wenn Sie sagen, eigentlich wollten wir es verbinden, aber wenn es jetzt anders kommt, dann haben wir es vorgezogen und es ist nicht mehr so wichtig?
Herr Kollege Kosmehl, es gibt einen politischen Zusammenhang mit dem Vorziehen der 100 Einstellungen in das Jahr 2008. Wir werden dann statt 21 121 Studien- und Ausbildungsanfänger in der Fachhochschule der Polizei in Aschersleben haben, was ich für einen wirklichen Erfolg halte. Es sind echte Einstellungen, anders als die Planungen für die nächste Legislaturperiode.
Es gibt auf der anderen Seite aber auch einen Wirkungszusammenhang zwischen dem, was an Neueinstellungen in den Folgejahren möglich sein wird, und den Folgen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit bzw. des Frühpensionierungsmodells.
Ich denke, am Ende wird es darauf ankommen, dass die Einsatzstärke der Landespolizei in den nächsten zehn Jahren im Zusammenspiel dieser beiden Faktoren angemessen ist. Der Prozess der Strukturveränderung in der Landespolizei, um mit weniger Personal die Aufgaben gleichwohl erfüllen zu können, benötigt Zeit. Das kann man nicht von heute auf morgen leisten. Ich denke, dass wir gemeinsam den Innenminister unterstützen wollen, damit er die personelle Ausstattung bekommt, um diese Aufgaben gut zu bewältigen.
Vielen Dank, Herr Rothe. - Damit ist die Debatte abgeschlossen. Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1370 ab. Kann ich über beide Punkte zusammen abstimmen lassen?
- Okay. - Wer stimmt diesem Änderungsantrag zu? - Der Antragsteller. Wer stimmt dagegen? - Die Koalition. Wer enthält sich der Stimme? - Die FDP. Damit ist dieser Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Wir stimmen jetzt über die unveränderte Beschlussempfehlung des Ausschusses in der Drs. 5/1327 ab. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Ich habe das jetzt zusammengefasst: selbständige Bestimmungen, Artikelüberschriften, Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit. Möchte jemand, dass wir noch einmal über alles abstimmen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist das Gesetz insgesamt so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 7 ist beendet.
Ich bitte die Ministerin der Justiz Angela Kolb, als Einbringerin dieses Gesetzes das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich komme der Bitte, mich angesichts der fortgeschrittenen Zeit möglichst kurz zu fassen, gern nach.
Ich denke, dass der Kern des vorliegenden Gesetzentwurfs in einigen wenigen Sätzen dargelegt werden kann.
Das Land Sachsen-Anhalt hat von der Möglichkeit des § 15 EG ZPO Gebrauch gemacht und in das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes SachsenAnhalt seit dem 1. Juni 2001 eine obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung aufgenommen. Das bedeutet, dass bei vermögensrechtlichen und bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung der Klage zwingend eine Schiedsstelle angerufen werden muss. Diese Regelung ist bis zum 30. Dezember 2008 befristet.
Da sich die obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung und die damit im Zusammenhang stehenden notariellen und anwaltschaftlichen Schlichtungsstellen in der Praxis sehr gut bewährt haben, ist es unser Anliegen, diese Regelung zu entfristen. Das heißt, dass wir in Zukunft weiter auf die gütliche Einigung der Parteien setzen.
Gemeinsam mit dem Schlichter versuchen die Parteien, im Rahmen eines solchen Schlichtungsverfahrens einen Kompromiss zu erreichen. Das heißt, dieses Verfahren setzt stärker auf Akzeptanz und führt in den meisten Fällen auch zu einer tatsächlichen Befriedung des Konfliktes. Für die Bürger ist das Verfahren auch insoweit vorteilhaft, als sie schneller und kostengünstiger zu ihrem Recht kommen.