Protocol of the Session on October 11, 2007

Ich denke, dass wir über die Einzelheiten im Ausschuss reden können. Dort besteht auch die Möglichkeit, die Details ein bisschen genauer zu erläutern. Insoweit rege ich die Überweisung dieses Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung an. - Herzlichen Dank.

Frau Ministerin, es gibt eine Nachfrage vom Abgeordneten Herrn Kosmehl. - Bitte sehr.

Frau Ministerin, ich wollte keinen Debattenbeitrag bringen, aber ich habe zwei Fragen.

Hat die Landesregierung im Zuge der Vorbereitung dieses Gesetzgebungsverfahrens darüber nachgedacht, im Wege der Rechtsbereinigung bzw. Rechtsvereinfachung Normen, die sie ändert, zusammenzufassen bzw. zu überprüfen, ob die entsprechenden Gesetze noch benötigt werden?

Zweite Frage: Ist der Landesregierung bewusst, dass sie - es wird eine ganze Reihe Verordnungen geändert; das könnten Sie im eigenen Verfahren machen -, mit der Änderung per Gesetz die Regelungshoheit auf den Landtag überträgt? Wir haben hier schon ein paar Mal die Debatte über eine Versteinerung und Ähnliches geführt. Sie wollen bewusst, dass die Verordnungen vom Landtag geändert werden?

Ich kann beide Fragen bejahen. Wir haben natürlich im Vorfeld geprüft, ob bestimmte Rechtsnormen noch notwendig sind. Aber es geht hierbei tatsächlich darum, dass Bundesrecht durch entsprechende landesrechtliche Vorschriften untersetzt wird. Insofern besteht nach wie vor noch die Regelungsnotwendigkeit.

Wir haben uns natürlich auch über die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung bestimmter Verordnungen Gedanken gemacht und haben uns dafür entschieden, das in dieses Mantelgesetz mit hineinzunehmen. Wie gesagt, die Details können wir noch im Rechtsausschuss besprechen.

Danke, Frau Ministerin. Ich habe auch noch eine Frage, weil wir keine Debatte vereinbart haben. Sie sagten, der Ausschuss für Recht und Verfassung solle federführend beraten. Sie sagten aber nichts zur Mitberatung.

Aus meiner Sicht besteht kein Bedarf für eine Mitberatung. Aber ich wollte der Entscheidung des Hohen Hauses nicht vorgreifen.

Sie schlagen vor, dass der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen wird?

Ja.

Danke schön. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/882. Einer Überweisung an sich steht nichts im Wege. Es wurde vorgeschlagen, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Gibt es weitere Vorschläge? - Das ist nicht der Fall. Wer stimmt zu, dass der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen wird? - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf

in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 8.

Vereinbarungsgemäß rufe ich den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/901

Einbringer ist der Minister des Innern Herr Hövelmann. Sie haben das Wort.

Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stärkt das Land die zentralen Orte, fördert die Kommunalreform und vereinfacht die Handhabung des Gesetzes für die Kommunen. Wir setzen damit, was die Stärkung der zentralen Orte betrifft, punktgenau für das Jahr 2008 das um, was CDU und SPD in der Koalitionsvereinbarung verabredet haben. Und wir machen deutlich, dass das Land die Kommunen in der freiwilligen Phase bei der Bildung von Einheits- und Verbandsgemeinden auch finanziell nicht alleine lässt.

Im Ergebnis dieser Novelle kann das Land die Bildung von Einheits- und Verbandsgemeinden finanziell unterstützen. Hierzu sind 35 Millionen € für den Zeitraum von 2007 bis 2009 vorgesehen. Die Zuwendungen werden den Prozess des Zusammenwachsens befördern. Ich bin froh, dass es uns gelungen ist, diesen Impuls für die Kommunalreform zu setzen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Diese FAGNovelle ist ein wichtiger Zwischenschritt zur grundlegenden weiteren Novelle des Finanzausgleichsgesetzes, welche, wie Sie wissen, in der Koalitionsvereinbarung vorgesehen wurde.

Lassen Sie mich nun im Einzelnen auf den Anlass und den Inhalt der vorgelegten Novelle eingehen. Aus dem Zusammenschluss der Städte Dessau und Roßlau resultiert eine Einwohnerverschiebung zwischen der Gruppe der kreisfreien Städte und der Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden. Diese Verschiebung wird im Gesetzentwurf durch eine Anpassung bei der Aufteilung der allgemeinen Zuweisungen berücksichtigt. Der Anteil der kreisfreien Städte an den allgemeinen Zuweisungen soll um einen Prozentpunkt auf 28 v. H. erhöht werden.

An anderer Stelle, mit der Änderung des § 7 und der Anlage dazu, setzt der Gesetzentwurf der Landesregierung die genannte Koalitionsvereinbarung um: Die Gemeinden, die zentralörtliche Funktionen wahrnehmen, werden durch einen erhöhten Zuschlag bei der Einwohnergewichtung gestärkt. Für Gemeinden mit der Funktion eines Grundzentrums erhöht sich die Gewichtung von vier auf sechs Prozentpunkte, für Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums von acht auf zehn Prozentpunkte.

Die Koalitionsvereinbarung wird auch in der Frage der Kofinanzierung von Straßenbauprojekten aus Mitteln der Investitionshilfe umgesetzt. Mittelfristig, mit Ablauf des Jahres 2009, soll auf die Inanspruchnahme der Mittel aus dem Einzelplan 13 verzichtet werden.

Die Förderung der freiwilligen Phase ist in § 14 geregelt. Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit, freiwillige leitbildgerechte Strukturen finanziell zu unterstützen. Dabei wird unterschieden in eine einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft, deren Höhe sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einzelfall bestimmt. Daneben erhält jede bis zum 30. Juni 2009 gebildete Einheits- oder Verbandsgemeinde eine einmalige investive Zuweisung zum Ausgleich der mit der Neugliederung verbundenen Aufwendungen.

Die an der Bildung einer Einheits- oder Verbandsgemeinde beteiligten kreisangehörigen Gemeinden erhalten einmalig ergänzende investive Schlüsselzuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von 20 € je Einwohner.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Außerdem bietet das im Jahr 1995 in Kraft getretene Finanzausgleichsgesetz weiteres Optimierungspotenzial in der Durchführung. Obwohl das FAG sich in seiner Grundstruktur bewährt hat, bietet es im Detail noch Raum zur Weiterentwicklung. Bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes soll unter anderem eine vereinfachte Steuerkraftberechnung Erleichterungen für alle Beteiligten bringen.

Außerdem soll das bundesweit übliche Nettoprinzip bei der Gewerbesteuer eingeführt werden, bei dem die von den Gemeinden abzuführende Gewerbesteuerumlage bei der Steuerkraftberechnung berücksichtigt wird.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landkreistages wurde eine Ergänzung des Gesetzentwurfs vorgenommen. Die Umlagegrundlagen für die Berechnung der Kreisumlage werden insoweit gestärkt, als es zum Ausgleich der durch die Einführung des Nettoverfahrens bedingten Verminderung der Umlagegrundlagen erforderlich ist. Diese Änderung, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist sehr anspruchsvoll, weil naturgemäß die Interessen der kommunalen Spitzenverbände nicht in Einklang zu bringen sind, besonders wenn es um das Geld geht.

Auf der einen Seite steht das Interesse der Gemeinden, nicht auf Steuereinnahmen einschließlich der darin enthaltenen, an Bund und Land abzuführenden Gewerbesteuerumlagezahlungen zu verzichten. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Landkreise an dem Bestand der Kreisumlagegrundlagen. Während aus der Sicht der Landkreise das Interesse besteht, die Umlagegrundlagen auf eine breite Basis zu stellen, das heißt, bisher lediglich mit 80 % berücksichtigte Einnahmen mit 100 % in die Steuerkraftberechnung der Gemeinden und damit in die Umlagekraftberechnung der Landkreise einzubeziehen, besteht aus der Sicht der kreisangehörigen Gemeinden weiterhin das Interesse, einen gewissen Anteil an Steuereinnahmen umlagefrei zu halten.

Ähnlich der Diskussion beim Bund-Länder-Finanzausgleich, die den Finanzausgleich als eine Art Strafsteuer für eine gute Standortpolitik und damit als leistungshemmend beschreibt, dient die bisherige Regelung zur Steuerkraftmesszahlberechnung dem gegenläufigen Zweck: Gemeinden mit guter Standortpolitik soll zumindest ein Teil der Steuereinnahmen - es geht im Wesentlichen um Gewerbesteuereinnahmen - verbleiben, und zwar von Umlagen befreit. Denn nicht zuletzt müssen diese Gemeinden in aller Regel auch noch die im Vorfeld erforderlichen Investitionen in den Wirtschaftsstandort refi

nanzieren. Wo genau die goldene Mitte zu finden sein wird, wird das Ergebnis eines schwierigen und, wie ich meine, längerfristigen Prozesses sein.

Die Finanzstrukturkommission hat in ihrer letzten Sitzung die Diskussion darüber angeschoben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung geht einen ersten Schritt in diese Richtung. Die Einbußen, die durch die Umstellung auf das Nettoprinzip entstehen, werden ausgeglichen.

Darüber hinaus hat die Landesregierung vorgeschlagen, die Geltungsdauer des § 8 zeitlich zu begrenzen. Vor dem Hintergrund der Prüfung einer aufgabenangemessenen und steuerkraftunabhängigen Finanzausstattung ist die Berechnung der Steuerkraftmesszahl in einem zweiten Schritt neu auszurichten.

Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion in der Finanzstrukturkommission war die von der Landesregierung beabsichtigte Stärkung der Grund- und Mittelzentren. Es wurde vorgetragen, dass nach Berechnungen des Städte- und Gemeindebundes die Grund- und Mittelzentren tatsächlich nicht gestärkt werden. Die Umschichtung zulasten des kreisangehörigen Raumes im Umfang von 2,5 Millionen € und die Umschichtung innerhalb des kreisangehörigen Raumes im Umfang von 3,1 Millionen € führen per Saldo zu einem Verlust für die kreisangehörigen Grund- und Mittelzentren.

Diese Betrachtungsweise berücksichtigt eben nicht die Notwendigkeit der Korrektur des Anteils der kreisfreien Städte aufgrund des Wechsels von mehr als 14 000 Einwohnern der Stadt Roßlau und vergleicht insofern zwei unterschiedlich motivierte Änderungen miteinander.

Die Erhöhung der Zuschläge für Grund- und Mittelzentren für sich genommen führt ohne Zweifel zu höheren allgemeinen Zuweisungen für diese Städte und Gemeinden. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass die Umschichtung allein aus der Teilmasse für die kreisangehörigen Gemeinden erbracht wird und dass die Erhöhung wegen dieses Mitfinanzierungseffektes für die einzelnen Städte und Gemeinden mit Zentralitätsfunktion insofern etwas niedriger ausfällt, als es die zweiprozentige Erhöhung der Gewichtung auf den ersten Blick vielleicht erwarten lässt.

Gestatten Sie mir zu den Auswirkungen insgesamt folgende Erläuterung: Die Finanzausgleichsmasse als solche wird durch die Gesetzesänderung nicht angetastet. Die Änderung der Verteilung der für allgemeine Zuweisungen verfügbaren Teilmasse auf die drei kommunalen Gruppen beruht auf der Bildung der Stadt DessauRoßlau und dem damit verbundenen Wechsel von ca. 14 000 Einwohnern aus der Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden in die Gruppe der kreisfreien Städte.

Dabei kommt es zu einer Verschiebung von Mitteln in Höhe von ca. 12 Millionen € zugunsten der kreisfreien Städte und zulasten der kreisangehörigen Gemeinden. Die etwas höhere Gewichtung der Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen führt zu einer Umverteilung der Mittel innerhalb der Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden in einer Größenordnung von rund 3 Millionen €.

Die vereinfachte Steuerkraftberechnung mit fiktiven Hebesätzen wird allen Kommunen erstmals eine unmittelbare Ermittlung ihrer Steuerkraft und den Landkreisen ihrer Umlagekraft ermöglichen. Wegen der engen Anlehnung der fiktiven Hebesätze an die bisherigen gewogenen Durchschnittshebesätze hat diese Änderung nur

sehr geringe Auswirkungen auf die Höhe der sich ergebenden Steuerkraft.

Durch die Einführung des Nettoverfahrens bei der Gewerbesteuer und die ergänzend dazu vorgesehene modifizierte Steuerkraftberechnung für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer kann es zu geringfügigen Verschiebungen hinsichtlich der allgemeinen Zuweisungen der Städte und Gemeinden untereinander kommen.

Bereits die Anhörung hat ein breites Meinungsbild erbracht. Während der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die einzelnen Änderungen mit Ausnahme der Änderung zu § 1 Nr. 1 - das ist die Veränderung des Anteils der allgemeinen Zuweisung an die kreisfreien Städte; hierzu hat sich der Landesrechnungshof einer Bewertung enthalten - ausnahmslos als sachgerecht bewertet und begrüßt, gehen - darauf habe ich bereits hingewiesen - die Meinungen des Städte- und Gemeindebundes und die des Landkreistages naturgemäß auseinander.

Es ist jedoch nicht so, dass der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt alle Änderungen ablehnt. Der Städte- und Gemeindebund ist der Auffassung, dass die kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer oberzentralen Funktionen finanziell besser auszustatten sind. Dieses Ziel sollte jedoch im Wege der Erhöhung der Finanzausgleichsmasse und nicht durch eine Veränderung der Verbundquote zu erreichen sein.

Unter Berücksichtigung der Interessen der kreisangehörigen Kommunen hält es der Städte- und Gemeindebund deshalb für nicht sachgerecht, die kreisfreien Städte zulasten der kreisangehörigen Gemeinden finanziell besser auszustatten. Die Beteiligungsquote der kreisfreien Städte sollte bei 27 % belassen werden.

Die nicht minder wichtigen Änderungen in § 8 Abs. 3 zur Einführung der fiktiven Hebesätze und in § 8 Abs. 4 Satz 4 zur Steuerkraftberechnung nach dem Nettoprinzip bei der Gewerbesteuer werden vom Städte- und Gemeindebund begrüßt.

Der Forderung des Landkreistages, dass zur Stärkung der kommunalen Finanzhoheit der Bemessung der allgemeinen Zuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden die vollständige Steuerkraft, das heißt ein Anteil von 100 % statt 80 % der Ausgangsbeträge, zugrunde zu legen sei, wurde entsprochen, weil es zum Ausgleich der durch die Einführung des Nettoverfahrens bedingten Verminderung der Umlagegrundlagen erforderlich ist.

Denn es ist unstrittig, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass den Landkreisen mit dem geplanten Nettoverfahren ein Teil der Umlagegrundlagen entzogen wird. Ohne eine Anpassung der Umlagesätze würden die Landkreise deshalb weniger an den Steuermehreinnahmen partizipieren können.

Insoweit wurde den Einwänden des Landkreistages in einem ersten Schritt Rechnung getragen, sodass ich davon ausgehe, dass auch der Landkreistag im weiteren Gesetzgebungsverfahren konstruktiv an der Fortentwicklung des Ausgleichsinstrumentariums mitarbeiten wird.

Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die geforderte Verschiebung der Bemessungsgrundlage von 80 % auf 100 % in der Sache durchaus zu begrüßen ist, dass wir jedoch bisher kein rechtlich einwandfreies Instrumentarium gefunden haben, um die sich daraus ergebende Benachteiligung der Städte und Gemeinden - im kreis