Protocol of the Session on October 11, 2007

Das ist nicht erfolgt. Das ist bedauerlich. Damit wird eine Chance zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung und der Kontinuität der Haushaltsführung leichtfertig vertan und, zumindest aus unserer Sicht, nicht umfassend umgesetzt.

Es bleibt also abzuwarten, inwiefern die beabsichtigte zweite Stufe der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes Antworten auf die Fragen geben wird, die sich aus der Gemeindegebietsneugliederung und einer zukünftigen Funktionalreform ergeben; ich bin sehr gespannt, welche Aufgaben das sein werden.

Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf werden erhebliche Umverteilungen der allgemeinen Zuweisungen zwischen den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgenommen. So führt die Erhöhung des Anteils für die kreisfreien Städte um einen Prozentpunkt zu einer Reduzierung der Zuweisungen im kreisangehörigen Bereich um rund 12 Millionen € sowie innerhalb der kreisangehörigen Gemeinden aufgrund der stärkeren Gewichtung der zentralörtlichen Funktion zu einer Umverteilung in Höhe von rund 3,1 Millionen €.

Wenn ich von der Seite herangehe, dass die kreisfreien Städte Funktionen für das Umland zu erfüllen haben und damit unabhängig von der Einwohnerzahl zu berücksichtigen sind, dann kann es nicht sein, dass durch die Bemessung, die jetzt zugrunde gelegt wird, letztlich die Stadt, die 14 000 Einwohner mehr bekommen hat, nämlich Dessau-Roßlau, bei der Verteilung der Finanzmasse zu kurz kommt. Denn das ist eigentlich eine Lex Magdeburg/Halle und nicht eine Lex Dessau. Herr Kolze ging zumindest schon ein Stück weit darauf ein.

Da dies übrigens fixiert werden soll, ohne dass die Gemeindegebietsreform abgeschlossen ist und die neuen Grund- und Mittelzentren festgelegt worden sind, stellt sich die Frage - jetzt ist der Herr Bauminister da -, wie die zentralörtlichen Funktionen definiert werden und wie sie materiell und finanziell untersetzt abgerechnet oder berechnet werden sollen. Diese Frage bleibt offen. Deswegen werden wir zum Schluss noch einen Vorschlag hinsichtlich eines mitberatenden Ausschusses unterbreiten.

Wir dürfen also gemeinsam mit den Spitzenverbänden gespannt sein, wie das zuständige Ministerium konkrete Definitionen hinsichtlich der zentralörtlichen Funktionen beschreibt und wie diese dann, hoffentlich im Einklang mit der Definition der verfassungsmäßigen Grenze für die Mindestausstattung der Kommunen und unter Berücksichtigung einer zukünftigen Funktionalreform, finanziell untersetzt werden sollen.

Werte Damen und Herren! Erhebliche Defizite weist der vorliegende Gesetzentwurf aus unserer Sicht auch bezüglich der Finanzierung der Landkreise auf. Nach wie vor bleibt die Forderung des Landkreistages nach einer vollständigen Berücksichtigung der Steuerkraft der Gemeinden bei der Berechnung der Kreisumlage unerfüllt.

Man kann so etwas auch in verschiedenen Formen machen. Man muss es nicht ad hoc machen; man kann es auch dynamisiert machen.

Mit dem vorgeschlagenen Nettoverfahren vermindert sich die Umlagegrundlage für die Kreisumlage. Dies hat eine grundsätzliche Anhebung der Umlagesätze zur Folge. Übrigens: Nach diesem fiktiven Nettosatz arbeiten derzeit sieben Bundesländer. Fünf Bundesländer einschließlich Sachsen-Anhalt arbeiten nicht danach. Sie ziehen einen ausgehandelten bzw. einen Durchschnittssatz als Berechnungsgrundlage heran.

Das Nettoverfahren begrenzt die Berechnungsgrundlage jedoch allein auf die Gewerbesteuer. Da die Gewerbesteuermehreinnahmen jedoch nur auf wenige Städte und Gemeinden entfallen, wird die derzeitige Schieflage auch durch den interkommunalen Finanzausgleich nicht kompensierbar sein. Im Gegenteil, damit werden gewerbesteuerstarke Gemeinden erheblich begünstigt.

Auch die dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten prognostizierten Entwicklungen im Bereich der Gewerbesteuerumlage in den Finanzausgleichsjahren 2008 bis 2010 sind vor diesem Hintergrund eher kritisch zu betrachten. Nach unseren Besuchen im neuen Burgenlandkreis kommen wir zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Regelung eine Erhöhung der Kreisumlage auf rund 61 % ausmacht.

Ob im Rahmen der Mischfinanzierung, die als Alternative angeboten wird, mithilfe der Gemeinschaftssteuer dieses Missverhältnis kompensiert werden kann, wird sich erst beim Jahresabschluss 2008 nachweisen lassen. Deshalb unterstützt DIE LINKE die Forderung des Landkreistages nach einer vollständigen Berücksichtigung der Steuerkraft der Gemeinden bei der Berechnung der Kreisumlagen.

Wir sind in diesem Zusammenhang gespannt auf die Berichterstattung der Landesregierung zur Strukturreform des kommunalen Finanzausgleichs entsprechend dem Beschluss des Landtages vom September 2007.

Meine Damen und Herren! Trotz der dargestellten kritischen Bemerkungen wird die Fraktion DIE LINKE einer Überweisung zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen sowie an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr zustimmen. Wir bitten wirklich darum, dass wir im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr die Fragen klären, was überörtliche oder zentralörtliche Funktionen sind und wie sie finanziell zu untersetzen sind. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der LINKEN)

Danke, Herr Grünert. - Für die SPD-Fraktion spricht die Abgeordnete Frau Schindler.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Bereits in der letzten Landtagssitzung und auch in der heutigen Debatte sind sich alle Redner darüber einig, dass der kommunale Finanzausgleich in der heute bestehenden Form angepasst werden muss und einer Neuausrichtung bedarf. Auch aufgrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zum Finanzaus

gleich ist eine Änderung des kommunalen Finanzausgleichs notwendig.

Das Finanzausgleichsgesetz regelt gemäß § 1 die Ausstattung der Kommunen mit den zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich. Wenn wir über den Finanzausgleich reden, geht es also einerseits um die Angemessenheit der Finanzausstattung der Kommunen insgesamt. Zur Beurteilung dessen ist auch eine intensive Bewertung der Aufgabenerfüllung vor Ort erforderlich.

Die Beteiligten in der Finanzstrukturkommission, in der auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind, gehen davon aus, dass dies einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird; dies hat heute auch Herr Kosmehl angeführt. Es wird auch eine schwierige Aufgabe sein, dies angemessen zu beurteilen. Die Finanzausgleichsmasse wird deshalb durch diesen Gesetzentwurf nicht berührt und nicht verändert.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird andererseits ein erster Schritt zur Veränderung der so genannten Binnenverteilung innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs getan. Die Höhe des Anteils für die jeweiligen kommunalen Gruppen, also für die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, richtet sich nach deren Aufgaben und auch nach dem Anteil an der Bevölkerung.

Durch die Verschiebung der Einwohnerzahl zugunsten der kreisfreien Städte durch den Zusammenschluss der Städte Dessau und Roßlau erfolgt die Anpassung bei der Aufteilung der allgemeinen Zuweisung. Diese Verschiebung geht zulasten der kreisangehörigen Gemeinden; denn diese Gruppe verliert Einwohner.

Darüber hinaus wäre die vom Städte- und Gemeindebund geforderte Stärkung der zentralörtlichen Bedeutung nicht nur im kreisangehörigen Bereich, sondern auch bei der Aufgabenerfüllung der kreisfreien Städte heranzuziehen. Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung, hier wiederum die im kreisangehörigen Raum, erfüllen für ihr Umland Aufgaben, die eben diese Funktion ausmachen. Oft sind in diesen Orten soziale und kulturelle Einrichtungen konzentriert. Bereits im Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner vereinbart, dass diesem Umstand noch stärker Rechnung getragen werden muss.

Die Statistiken zur Haushaltssituation der Gemeinden zeigen regelmäßig, dass bei steigender Größe und damit einhergehender zentralörtlicher Funktion die Verschuldung steigt bzw. der Haushaltsausgleich immer schwieriger wird. Die geplante Gesetzesänderung nimmt daher eine stärkere Gewichtung zugunsten dieser Gemeinden vor.

Ein besonderes politisches Instrument wird als § 14 in das Gesetz neu aufgenommen. Hiermit soll der freiwillige Zusammenschluss von Gemeinden zu Einheits- und Verbandsgemeinden finanziell unterstützt werden.

(Zustimmung von Frau Fischer, SPD)

Der eine oder andere wird dieses natürlich als den berühmt-berüchtigten goldenen Zügel bezeichnen. Dies ist an dieser Stelle auch nicht falsch. Ich bezeichne es aber als ein legitimes Mittel, um politisch Gewolltes zu unterstützen. Wenn wir hier von diesem Instrument absehen, dann wäre auch jede andere Form öffentlicher Förderung infrage zu stellen.

Auf die verschiedenen Argumente der kommunalen Spitzenverbände ist der Minister bereits eingegangen. Wir werden im Ausschuss bestimmt Gelegenheit für weitere Diskussionen darüber haben.

Ich bitte wie die CDU-Fraktion darum, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Einer zusätzlichen Überweisung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr werden wir nicht zustimmen, da die Orte mit zentralörtlicher Bedeutung derzeitig nicht in der Diskussion sind.

(Minister Herr Dr. Daehre: Nicht zur Diskussion stehen!)

- Nicht zur Diskussion stehen und im Zusammenhang mit einem aktuellen Gesetzentwurf nicht in der Diskussion sind.

(Beifall bei der SPD - Minister Herr Dr. Daehre: Es kriegen alle mehr Geld!)

Herr Kosmehl hat eine Nachfrage. - Bitte sehr, Herr Kosmehl.

Frau Kollegin Schindler, ich habe eine Frage zu § 14 Abs. 1. Das ist die von Ihnen so gelobte Regelung für die Zuweisungen für den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden. Sind Sie der Auffassung, dass Absatz 1 - diese Regelung betrifft die einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungsleistungskraft - ausreichend differenziert und die Zuweisung nach einem klaren Regelwerk geschehen kann? Oder sollte der Landtag Prämissen wie in den anderen beiden Fällen festlegen, nach denen eine einmalige - ich sage es in Anführungsstrichen - Entschuldungshilfe gewährt werden soll?

Ich denke, dass diese einmalige feste Summe, wie sie vorgesehen ist, ausreicht. Oft wird davon gesprochen, dass vor Ort über den Einsatz der Mittel entschieden werden soll. Deswegen ist keine weitere Differenzierung notwendig.

Ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt. Es gibt drei Gruppen. Es gibt einmal Mittel in Höhe von 100 000 € für die neue Einheitsgemeinde. Die zweite Gruppe umfasst eine Zahlung von 20 € pro Einwohner.

Dann gibt es in Absatz 1 die Möglichkeit, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag eine einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungsleistungskraft zu erhalten, also quasi eine Teilentschuldung, ohne dass weiter differenziert wird. Hier steht „nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Einzelfall“. Wem obliegt also die Entscheidung? Obliegt sie dem Innenminister oder soll der Landtag Prämissen festlegen? Oder sollte nicht jeder, der sich zusammenschließt, die Möglichkeit haben, eine Teilentschuldung zu bekommen?

Darüber können wir im Innenausschuss weiter beraten. Ich würde dafür plädieren, dass ähnlich wie bei der

Antragstellung die Entscheidung beim Innenministerium liegt.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr, Frau Schindler. - Damit ist die Debatte beendet. Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/901. Nach meiner Wahrnehmung war es unstrittig, dass der Innenausschuss federführend beraten und der Finanzausschuss mitberaten soll. Es war strittig, ob der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr mitberaten soll.

Wer dem Antrag zustimmt, dass der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr mitberaten soll, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Fraktionen DIE LINKE und FDP. Wer ist dagegen? - Damit ist die Mitberatung abgelehnt worden.

Wer dem Antrag zustimmt, dass der Innenausschuss federführend beraten und der Finanzausschuss mitberaten soll, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist das gesamte Haus. Damit ist der Gesetzentwurf in diese Ausschüsse überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 11.

Meine Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/902

Ich bitte Herrn Minister des Innern Holger Hövelmann, als Einbringer für das Gesetz das Wort zu nehmen. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Anfang August von der Landesregierung beschlossenen Leitbild der Gemeindegebietsreform und den in ihm festgelegten Zielvorstellungen über die künftigen Gemeindestrukturen ist ein für eine leistungsfähige Kommunalverwaltung der Zukunft wesentliches Reformvorhaben eingeleitet worden.

(Zustimmung von Frau Fischer, SPD)

Der heute vorliegende Gesetzentwurf setzt dieses Leitbild rechtlich um und schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt. Was ist der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfes?