Selbst wenn das Land die Gesetzgebungskompetenz hat, so hat es aber auch das Wahlrecht, ob es von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht oder nicht. Die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte wirken sich daher nur bei der Frage aus, ob das Land durch § 7 Abs. 4 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes schon sein Wahlrecht zugunsten einer landesgesetzlichen Regelung ausgeübt hat oder nicht.
Ich teile nicht die Ansicht, dass die Finanzbehörden dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes unterfallen.
Da es sich im vorliegenden Fall aber um Fragen der Auslegung der Normen und ihrer Reichweite handelt, gibt es keine allgemeinverbindliche Wahrheit. Unser Ziel ist es aber, die notwendigen Strukturveränderungen in der Finanzverwaltung zügig durchzuführen und eine mögliche langwierige juristische Auseinandersetzung mit allen Folgen in diesem Bereich zu vermeiden.
Die unter den gegebenen Umständen pragmatische Lösung ist daher eine gesetzgeberische Klarstellung des
Regelungsgehalts des § 7 Abs. 4 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes. In Absatz 4 soll daher klarstellend hinzugefügt werden:
„Von diesem Gesetz unberührt bleiben die Finanzbehörden nach § 2 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes.“
Mit dieser Klarstellung sind unseres Erachtens die Bedenken ausgeräumt, sodass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die weiteren notwendigen Maßnahmen zur Neustrukturierung der Finanzämter schnell in die Tat umgesetzt werden können.
Ich hoffe, Ihnen ist jetzt alles klar und unser Ansinnen findet eine große Mehrheit. - Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Bullerjahn. - Die Debatte beginnt mit dem Beitrag der Linkspartei.PDS. Bitte, Frau Dr. Paschke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Finanzminister hofft schon wieder, aber diesmal kann ich die Hoffnung nicht erfüllen, denn bei uns ist nicht alles klar. Wir haben einen Gesetzentwurf vorliegen, der von den Änderungen her kaum so lang ist wie die Gesetzesüberschrift, aber dieser ist sehr gewichtig.
Es geht darum, dass sich die Landesregierung ein Problem vom Hals schaffen will, und zwar ein Problem, das sie bei der jetzigen Gesetzesregelung hätte, nämlich dass über die umstrittene Umstrukturierung der Finanzämter im Parlament entschieden wird. Mit diesem einen Satz kann man sich dieses Problem vom Hals schaffen.
In der Begründung, in der normalerweise Alternativen und finanzielle Auswirkungen stehen, steht Folgendes: Alternativen haben wir zwei. Wir lassen die Finanzämter so, wie sie sind, oder wir streichen den gesamten Absatz mit den unteren Landesbehörden. Das sind die beiden Alternativen. - Nein, Herr Finanzminister, es gibt eine dritte Alternative. Sie hätten rechtzeitig das Gesetz vorlegen können.
Denn in den Koalitionsfraktionen wird durchaus die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Regelung getroffen werden kann und nach § 7 des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes getroffen werden muss.
Gestern lag dem Rechtsausschuss unser Antrag zur Neugliederung der Finanzämter vor, mit dem Folgendes beantragt wurde: Der Ausschuss für Recht und Verfassung stellt fest, dass die Neugliederung der Finanzverwaltung derzeit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. - Da aber in der Sitzung des Landtages am Donnerstag der Entwurf eines Gesetzes zum Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz eingebracht werden wird, ist festzustellen, dass es dann keiner gesetzlichen Grundlage mehr bedarf.
Nun muss ich sagen: Aus der Sicht der Landesregierung kann ich dieses teilen, aber nun nehmen wir die Sicht des Parlamentes. Wir sind der Auffassung, dass es einer
anderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Wir haben damals Grundsätze der Umstrukturierung der Verwaltung beschlossen, unter anderem der unteren Landesbehörden, also Sonderbehörden auf Ortsebene, die fast immer Dienstleistungs- oder Eingriffsverwaltungen sind. Deshalb haben wir gesagt, dass wir das gesetzlich regeln wollen.
Warum soll jetzt der Landtag ein Recht, das er als Grundsatz festgeschrieben hat, auf Bitten der Landesregierung auf einmal für immer oder zumindest in diesem Fall aus der Hand geben?
Warum sollte das Parlament das tun? Warum stellen wir uns hin und klagen darüber, dass die Landtage bei der Föderalismusreform zu wenig berücksichtigt werden und die Landesregierung dort so viel machen kann und die Parlamente nicht berücksichtigt? Jetzt sagen wir ohne Not - -
- Nein, das ist nicht so; dann würden Sie klagen oder das Gesetz vorlegen. Es ist aber nicht so. Es gibt Leute im Landtag, die die Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes teilen.
Ich will mich aber nicht auf die Finanzämter im Einzelnen beziehen, denn mir geht es um den Grundsatz. Es zeigt sich schon jetzt in der Entwicklung der Finanzämter, gerade in den beiden strittigen Bereichen, die noch diskutiert wurden, dass es gar nicht mehr so ist, wie es in den Gutachten etc. steht. Es wird über die 5,4 Millionen € diskutiert und darüber, dass der Kreis nicht das Gebäude der Kreisverwaltung nutzt. Wir können doch nicht so einfach sagen, dass uns das nicht mehr interessiert, und den Grundsatz aufgeben.
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie sehr, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Wenn man weiter denkt, dann müsste man sich nach ein paar Jahren beim Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz sogar an einigen Stellen fragen, ob die Rechte des Parlaments nicht noch erweitert werden müssten, wenn ich nur an den gesamten Bereich der Auslagerung in Landesbetriebe und der Beteiligungen denke. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Dr. Paschke. - Wir begrüßen jetzt liberale Seniorinnen und Senioren aus Gardelegen und Salzwedel auf der Südtribüne.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Bullerjahn hat die zwei Rechtsauffassungen oder Rechtsstandpunkte deutlich dargelegt.
Frau Dr. Paschke hat einen Satz gesagt, der mich etwas zum Nachdenken angeregt hat. Sie hat gesagt: Wir haben die Grundsätze der Verwaltung beschlossen.
Das war am 6. Februar 2003. Die PDS wollte am 10. Oktober 2002 nicht einmal den Gesetzentwurf in den Ausschuss überweisen. Das muss man zunächst dazu sagen.
„Linkspartei attackiert Bullerjahn“, mag vielleicht politisch legitim sein, moralisch legitim ist es nicht.
Aber ich will keine Lanze für Herrn Bullerjahn brechen. Ich will noch einmal zu der Begründung zu dem Gesetzentwurf kommen, die für mich sachlich wie auch rechtlich sauber ist.
Es ist richtig, dass die Finanzbehörden jetzt von dem Gesetzesvorbehalt ausgenommen werden sollen. Ich habe mir einmal die Arbeit gemacht und etwas zum Finanzverwaltungsgesetz herausgesucht. Darin heißt es:
„Das Finanzverwaltungsgesetz enthält gegenüber den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen besondere Regeln für die Finanzverwaltung und das Finanzverwaltungsverfahren. Die Besonderheit der Finanzverwaltung liegt darin, dass sie als Mischverwaltung organisiert ist. Unter Mischverwaltung versteht man die Situation, dass eine Verwaltungstätigkeit auf der unteren Ebene durch die Länder, auf der oberen Ebene hingegen durch den Bund wahrgenommen wird. Dies ist jedoch in Deutschland nur zulässig, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt.“
Das Grundgesetz, meine sehr verehrten Damen und Herren, lässt dies in Artikel 108 ausdrücklich zu, und zwar für die Finanzverwaltung. Weiter heißt es in der Quelle:
„In allen anderen Fällen stellt die Mischverwaltung einen Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip dar und ist deshalb verfassungswidrig.“
Wie gesagt, es gibt zwei unterschiedliche Rechtsstandpunkte. Die CDU-Fraktion vertritt ebenfalls den Rechtsstandpunkt, dass man diese Sachen durchaus über eine Verordnung ohne Gesetzesvorbehalt des Parlaments machen kann.
Ich will auch aus § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes zitieren. Herr Bullerjahn hat bereits den Absatz 1 angeführt. Darin steht:
„Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.“