Protocol of the Session on December 14, 2006

Waren- und Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post, zum Beispiel Werbemails.

Folgende Dienste sind danach keine Telemedien:

- der herkömmliche Rundfunk,

- Live-Streaming, zusätzliche parallele/zeitgleiche Über

tragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, und

- Web-Casting, die ausschließliche Übertragung von

Rundfunkprogrammen über das Internet.

Die telekommunikationsgestützten Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes fallen vor allem deshalb nicht unter die Regelungen für Telemedien, weil sie weder Abruf- noch Verteildienste sind. Vielmehr handelt es sich um eine Individualkommunikation zwischen dem Telekommunikationsanbieter (oder Dritten) und Telekommunikationskunden. Die bloße Internet-Telefonie (Voice-over-Internet-Protocol - VoIP) ist kein Telemedium, da das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie aufweist. Auch Telekommunikationsdienste, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, sind keine Telemedien.

Infolge der Neuregelungen von Bund und Ländern zu den Telemedien werden im Telemediengesetz des Bundes allgemeine und wirtschaftsbezogene Bestimmungen für Telemedien geschaffen. Hierzu gehören das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, die Verantwortlichkeit und der Datenschutz.

Diese Neuregelungen des Telemediengesetzes werden mit In-Kraft-Treten des Telemediengesetzes und des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. März 2007 bundesweit gelten.

Die über diese allgemeinen und wirtschaftsrechtlichen Anforderungen hinausgehenden inhaltspezifischen Regelungen sind abschließend in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag geregelt - Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Aufgrund der rechtlichen Gleichstellung von Tele- und Mediendiensten kann der Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben werden. Seine materiellen Regelungen werden weitgehend unverändert in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen. Der neu gefasste VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages enthält neben den Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes die im Landesrecht zu regelnden inhaltsspezifischen Anforderungen für Telemedien und tritt an die Stelle des durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages aufgehobenen Mediendienste-Staatsvertrages. Diese Regelungen betreffen zum Beispiel journalistische Sorgfaltspflichten und das Gegendarstellungsrecht.

Zweitens. Sendezeiten für Dritte. Zweite Neuerung ist ein verändertes Verfahren für die in § 31 des Rundfunkstaatsvertrages geregelten Sendezeiten für unabhängige Dritte. Diese betreffen de facto zurzeit die Programme von RTL und SAT 1. Beide Privatanbieter erreichen mehr als 10 % Marktanteil und müssen nach geltendem Recht, um die Vielfalt in ihren Programmen zu erhöhen, Sendungen unabhängiger Dritter im Rahmen eines Fensterprogramms ausstrahlen.

Künftig wird das Auswahlrecht der zuständigen Landesmedienanstalt gestärkt. Für RTL ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt, für SAT 1 die Landeszentrale für Kommunikation Rheinland-Pfalz zuständig. Bislang haben RTL und SAT 1 als Hauptprogrammveranstalter das Recht, der für sie zuständigen Landesmedienanstalt drei Rundfunkveranstalter vorzuschlagen, aus denen die zuständige Landesmedienanstalt einen Rundfunkveranstalter zulassen muss. Künftig kann die zuständige Landesmedienanstalt zusätzlich bis zu zwei weitere Bewerber in das Zulassungsverfahren aufnehmen und damit aus insgesamt fünf Rundfunkveranstaltern auswählen. Dies soll zu einer größeren Meinungsvielfalt beitragen.

Drittens. Einen weiteren wichtigen Punkt stellt die in Artikel 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages geregelte Verstärkung der internen Gremienaufsicht über das ARD-Hauptprogramm, die weiteren ARD-Gemeinschaftsprogramme und das Internetangebot der ARD dar. Die bereits bestehende Konferenz der Gremienvorsitzenden der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten übernimmt eine Koordinierungsaufgabe. Damit soll der Informationsaustausch verbessert und eine abgestimmte Kontrolltätigkeit der Gremien der Landesrundfunkanstalten sichergestellt werden.

Viertens. Aufnahme von zwei zusätzlichen Befreiungsgründen in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Aufnahme von zwei zusätzlichen Befreiungstatbeständen in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag gemäß Artikel 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages schließt an die Novellierung des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag an, nach dem die Rundfunkgebühren

befreiung an die Gewährung bestimmter sozialer Leistungen anknüpft. In der praktischen Umsetzung des § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages konnte festgestellt werden, dass bei zwei weiteren Fallgruppen eine den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bereits bestehenden Fallgruppen entsprechende Bedürftigkeit vorliegt. Es handelt sich hierbei zum einen um die Fallgruppe der nicht bei den Eltern lebenden Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem 4. Kapitel 5. Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. Zum anderen ist eine vergleichbare Bedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen gegeben, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.

Fünftens. Zulassung zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Bedeutsam ist auch die neu aufgenommene Regelung des § 10 in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Mit dieser Regelung wird die Revision zum Bundesverwaltungsgericht und damit eine einheitliche Rechtsprechung zum Rundfunkgebührenrecht ermöglicht. Dies dient der Gebührengerechtigkeit.

Sechstens. Neue Anreize für Fusionen von Landesmedienanstalten im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Last not least werden in Artikel 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine Änderung des § 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zusätzliche Anreize für Fusionen von Landesmedienanstalten geschaffen.

Nach der bestehenden Regelung des § 10 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages erhält jede Landesmedienanstalt einen bestimmten Prozentsatz des Aufkommens aus der Grund- und Fernsehgebühr. Vorab wird dabei den Landesmedienanstalten ein Sockelbetrag gewährt. Der verbleibende Betrag bestimmt sich nach dem Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in den einzelnen Ländern. Der bisherige Absatz 2 sieht vor, dass die fusionierenden Landesmedienanstalten den Sockelbetrag für die Dauer von drei Jahren weiter erhalten. Erst ab dem vierten Jahr der Fusion erhält die aus der Fusion entstandene neue Landesmedienanstalt lediglich noch einen einzigen Sockelbetrag.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Dauer der Weiterzahlung des Sockelbetrages in der bisherigen Höhe bei den Landesmedienanstalten nur begrenztes Interesse an Fusionen bewirkt hat. Daher sehen die neuen Sätze 2 und 3 des § 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, dass ergänzend zur bisherigen Regelung fusionierende Landesmedienanstalten den zweiten oder weiteren Sockelbetrag im vierten bis siebten Jahr nach der Fusion in bestimmten Umfang weiter erhalten.

Die Neuregelung ist bis zum 29. Februar 2012 befristet. Sie gilt damit für Medienanstalten, die in den folgenden fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages fusionieren. Damit soll eine möglichst zeitnahe Entscheidungsbildung bei Landesmedienanstalten, die an einem Zusammenschluss interessiert sind, bewirkt werden.

Siebtens. Redaktionelle Änderungen in diversen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen. Neben diesen inhaltlichen Veränderungen beinhalten die Artikel 1 bis 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages eine Reihe

von redaktionellen Änderungen bzw. von Folgeregelungen, die sich vor allem aus den Neuregelungen zu den Telemedien ergeben.

Achtens. Schlussvorschriften des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Artikel 9 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages enthält die Schlussvorschriften. Als Datum des In-Kraft-Tretens wird der 1. März 2007 bestimmt. Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird gegenstandslos, wenn nicht bis zum 28. Februar 2007 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern abgeschlossen sind und die Ratifikationsurkunden nicht bei der Staatskanzlei des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Ich bitte dies bei der Terminierung Ihrer weiteren Beratungen zu berücksichtigen.

Neuntens. Änderungen des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 2 des Gesetzentwurfs des Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes passt das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt an die Regelungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und an die Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages an.

Ferner werden die Regelungen zur elektronischen Kommunikation in Verwaltungsverfahren des Artikels 7 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 und die Änderung der Geschäftsordnung des Landtages vom 24. April 2006 in das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt eingearbeitet.

Neben der Korrektur einzelner redaktioneller Fehler und Druckfehler und der Aufnahme einer Abkürzung der Gesetzesbezeichnung erfolgt zudem eine begriffliche Präzisierung des zulässigen Anteils von Programmzulieferungen in § 11 Abs. 5 Nr. 6 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Programmzulieferungen dürfen künftig nicht mehr als 25 % eines Programms, für das die Zulassung beantragt wird, umfassen.

Hinsichtlich der Anpassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an die Regelungen für die Telemedien in Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sieht § 59 des Rundfunkstaatsvertrages vor, dass die Zuständigkeit für die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes von einer nach Landesrecht zu bestimmenden Aufsichtsbehörde überwacht wird. Hierfür ist gemäß Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzentwurfs eines Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes (zu § 55 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) die Medienanstalt Sachsen-Anhalt vorgesehen.

Zehntens. Änderungen des Landespressegesetzes. Artikel 3 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine redaktionelle Änderung des Landespressegesetzes.

Elftens. In-Kraft-Treten des Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes. Artikel 4 des Gesetzentwurfs regelt das In-Kraft-Treten des Ersten Medienrechtsänderungsgesetzes.

Zu diesem Gesetzentwurf war zunächst keine Debatte vorgesehen. Dann wurde doch ausgiebig darüber diskutiert, ob jemand sprechen möchte. Ich frage also: Möchte jemand zu dem Gesetzentwurf sprechen? - Das ist nicht der Fall.

Dann treten wir in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/405 ein. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzentwurf an den

(Herr Bischoff, SPD: Europa und Medien!)

Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen werden soll. Wer der Überweisung an den genannten Ausschuss zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Der Gesetzentwurf ist somit einstimmig an den Ausschuss überwiesen worden. Damit verlassen wir den Tagesordnungspunkt 10.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Zweite Beratung

Landesenergiekonzept

Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drs. 5/104

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/140

Änderungsantrag der Fraktion der FDP - Drs. 5/151

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drs. 5/384

Die erste Beratung fand in der 4. Sitzung des Landtages am 6. Juli 2006 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Tögel. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Linkspartei.PDS und die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP wurden in der 4. Sitzung des Landtages am 6. Juli 2006 zur federführenden Beratung an den Wirtschaftsausschuss sowie zur Mitberatung an den Umweltausschuss zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen.

Da das Thema eine erhebliche Bedeutung für unser Land hat und vor dem Hintergrund, dass das aktuelle Energiekonzept des Landes aus dem Jahr 2003 stammt und sich seit dieser Zeit diesbezüglich erhebliche Veränderungen im Land und auch vielfältige Veränderungen in der aktuellen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ergeben haben, bestand im Wirtschaftsausschuss Einvernehmen darüber, das Landesenergiekonzept den aktuellen Bedingungen anzupassen.

Der Wirtschaftsausschuss verständigte sich in der 4. Sitzung am 27. September 2006 einstimmig darauf, dem mitberatenden Umweltausschuss in einer vorläufigen Beschlussempfehlung die Annahme des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen zu empfehlen. Dieser sah vor, die Landesregierung zu beauftragen, zum einen in den Ausschüssen für Wirtschaft, für Umwelt sowie für Landesentwicklung und Verkehr über die Umsetzung des im Jahr 2003 beschlossenen Energiekonzepts zu berichten und zum anderen aufbauend auf diesem Bericht bis Mitte 2007 ein überarbeitetes Landesenergiekonzept vorzustellen. Der mitberatende Ausschuss folgte der Beschlussempfehlung einstimmig.

In der abschließenden Beratung des Wirtschaftsausschusses am 29. November 2006 wurde die nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet. Ich

bitte den Landtag, der Beschlussempfehlung zu folgen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung von Frau Budde, SPD, und von Herrn Dr. Thiel, Linkspartei.PDS)

Danke sehr, Herr Tögel. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wir können somit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/384 eintreten.

Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit in der Drs. 5/384 zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Damit ist der Beschlussempfehlung einstimmig gefolgt worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 11.

Bevor wir in die Beratung zu dem nächsten Tagesordnungspunkt einsteigen, können wir Schülerinnen und Schüler der Kasten-Sekundarschule Staßfurt bei uns begrüßen. Seien Sie herzlich willkommen!