Mit der Landesverfassungsgerichtssache 8/06 beklagt der Landkreis Anhalt-Zerbst eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch die §§ 7, 9 und 13 des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung vom 11. November 2005 und die Verletzung von Artikel 2 Abs. 3 sowie der Artikel 87 und 90 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
Der Gesetzgeber habe die sich aus der Gemeinwohlbindung der Verfassung ergebenden Einzelkriterien verletzt und die Gebietsänderung - hier die Auflösung des Landkreises des Beschwerdeführers - sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Das Ziel der Kreisgebietsreform sei nach dem Willen der Landesregierung die Herstellung leistungsstarker und zukunftsfähiger Strukturen, die den Anforderungen auch bei künftig rückläufigen Einwohnerzahlen gerecht werden. Die Auflösung des Beschwerdeführers werde nicht von Gemeinwohlbelangen getragen, da sie die vom Gesetzgeber der Kreisgebietsreform zugrunde gelegten Ziele willkürlich verletze.
Der Beschwerdeführer werde als einziger Landkreis des Landes Sachsen-Anhalt aufgelöst und seine Gebietsteile verschiedenen Landkreisen und Städten zugeordnet. Diese willkürliche Abweichung vom Grundsatz der Vollfusion sei sachlich nicht gerechtfertigt, da Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, die eine Aufteilung des Beschwerdeführers vermieden hätten.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf verwiesen, dass auf die im Raum Anhalt bestehenden historischen Zusammenhänge bei der Reform in keiner Weise eingegangen werde. Auch die vergleichbar gute wirtschaftliche Situation habe keine Rolle gespielt. Nun werde mit der Auflösung des Beschwerdeführers eine einheitliche Wirtschaftsstruktur zerrissen. Der Beschwerdeführer sieht zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die im Gesetz geregelte Auflösung weder erforderlich noch angemessen sei.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 7. November 2006 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung lautet, keine Stellungnahme zu den genannten Verfahren abzugeben.
Danke sehr, Herr Borgwardt. - Es ist keine Debatte verabredet worden. Wir treten in das Abstimmungsverfahren ein.
Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/340. Wer stimmt dem zu? - Das ist das ganze Haus. Die Beschlussempfehlung ist angenommen worden.
Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/341. Wer stimmt dem zu? - Das sind wiederum alle Fraktionen. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen worden.
Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/342. Wer stimmt dem zu? - Wiederum das ganze Haus. Damit ist auch diese Beschlussempfehlung angenommen worden.
Damit sind wir am Ende des Tagesordnungspunktes 12 und gleichzeitig am Ende der 10. Sitzung des Landtages angelangt.
Die morgige 11. Sitzung beginnt wie immer um 9 Uhr. Wir beginnen mit dem Tagesordnungspunkt 1, der Aktuellen Debatte. Ich bitte die parlamentarischen Geschäftsführerführer, sich darüber zu verständigen, wo wir den heute nicht mehr abgehandelten Antrag einordnen, entweder nach der Diskussion über die Einheitsgemeinde oder vor dieser Diskussion. Das würde ich Ihnen überlassen. Ich wünsche Ihnen allen einen angenehmen parlamentarischen Abend.