Protocol of the Session on November 10, 2005

(Unruhe - Herr Poser, CDU, spricht mit Herrn Scharf, CDU, an dessen Sitzplatz)

Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, Platz zu nehmen oder Ihre Gespräche draußen weiterzuführen. - Herr Poser, bitte nehmen Sie Platz.

(Zuruf: Herr Poser! - Herr Poser, CDU, verlässt den Plenarsaal)

- Sehr geehrter Herr Poser, vielen herzlichen Dank.

(Heiterkeit und Beifall bei allen Fraktionen)

Die erste Beratung zu diesem Gesetzentwurf fand in der 65. Sitzung des Landtages am 6. Oktober 2005 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Gärtner. Bitte sehr, Herr Gärtner, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das ist ein Thema, bei dem sich die Gemüter vielleicht etwas beruhigen können; es ist trotzdem nicht unwichtig.

Dieser Gesetzentwurf wurde dem Innenausschuss in der 65. Sitzung des Landtages am 6. Oktober 2005 zur Beratung überwiesen. Der Bitte der Landesregierung, über den Gesetzentwurf in der ersten Lesung zügig zu beraten, um ein rechtzeitiges In-Kraft-Treten der Regelungen zu gewährleisten, trug der Innenausschuss Rechnung. Bereits in der Sitzung am 12. Oktober 2005 erfolgte die Erarbeitung der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung.

Eine inhaltliche Änderung wurde seitens des Ausschusses bei Artikel 1 vorgenommen. Diese wurde erforderlich, weil dem vom Landtag überwiesenen Gesetzentwurf kein Staatsvertrag mit den entsprechenden Unterschriften beigefügt war und der Ausschuss vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Staatsverträge nur unterzeichnet in den Landtag kommen dürfen.

Um dieses Problem zu umgehen, folgte man dem Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, in Artikel 1 die Daten des Staatsvertrages einzutragen. Die Änderung in Artikel 2 ist rechtsförmlicher Art. Mit großer Mehrheit verabschiedete der Innenausschuss die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bitte Sie, der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Ihnen ebenfalls herzlichen Dank, Herr Gärtner, für die kurze und präzise Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Der Ältestenrat hat sich darauf verständigt, keine Debatte durchzuführen, sodass wir sogleich in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2450 eintreten können.

Wünscht jemand eine Abstimmung über die Einzelbestimmungen? - Das ist nicht der Fall. Sind Sie damit einverstanden, dass wir sowohl über die selbständigen Bestimmungen als auch über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen abstimmen? - Ich höre keinen Widerspruch.

Wer den selbständigen Bestimmungen, der Gesetzesüberschrift und dem Gesetz in seiner Gesamtheit die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Das ist die übergroße Mehrheit. Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Etliche Stimmenthaltungen bei der Fraktion der Linkspartei. Damit ist das Gesetz mit der großen Mehrheit des Landtages beschlossen worden. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 ist damit beendet.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 11 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen und anderer Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2400

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 4/2451

Die erste Beratung fand in der 65. Sitzung des Landtages am 6. Oktober 2005 statt. Der Berichterstatter für den Ausschuss ist der Abgeordnete Herr Dr. Püchel. Bitte sehr, Herr Dr. Püchel, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen und anderer Vorschriften in der Drs. 4/2400 in der 65. Sitzung am 6. Oktober 2005 in den Ausschuss für Recht und Verfassung zur Beratung überwiesen.

Der Ausschuss hat sich in der 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Grunde handelt es sich hierbei um ein technisches Gesetz, mit dem zwei Ziele verfolgt werden.

So sollen die Vorschriften über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Schiedsstellen im Schlichtungsgesetz über den 31. Dezember 2005 hinaus gelten. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Vorschriften soll dem Land die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Erfahrungen mit der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung zu sammeln.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bewertet zurzeit die gesetzlichen Möglichkeiten einer Streitbeilegung, arbeitet Verbesserungsvorschläge aus, prüft eine Änderung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften für die Vorschriften des Schiedsstellenschlichtungsgesetzes und berücksichtigt diese Erfahrungen bei ihrer Arbeit.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat einstimmig beschlossen, die Geltungsdauer des Gesetzes nicht nur wie im Gesetzentwurf der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007, sondern sogar bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

Mit dem Gesetzentwurf soll zum anderen die Verlagerung der Zuständigkeit für die Bestellung und die Berufung von Richtern der besonderen Fach- und Berufsgerichtsbarkeit auf die Präsidenten der obersten Landesgerichte erreicht werden. Diese Änderung, die lediglich der Verwaltungsvereinfachung dient, unterstützte der Ausschuss ebenfalls einstimmig. Die redaktionellen Hinweise des GBD wurden eingearbeitet.

Der Ausschuss hat über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen und anderer Vorschriften beraten und einstimmig eine Beschlussempfehlung verabschiedet, die Ihnen heute zur Abstimmung vorliegt. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses, unserem Votum zu folgen.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Dr. Püchel, für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Sie haben von Herrn Dr. Püchel gehört, dass die Beschlussempfehlung zu diesem Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet worden ist. Ich schlage Ihnen hierzu das gleiche Abstimmungsverfahren wie zu dem vorangegangenen Gesetzentwurf vor. Gibt es dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall.

Wer den selbständigen Bestimmungen, den Artikelüberschriften, der Gesetzesüberschrift und dem Gesetz in seiner Gesamtheit in der Fassung der Beschlussempfehlung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Das ist die überwiegende Mehrheit des Landtages. Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Keine. Damit ist dem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt worden. Damit haben wir den Tagesordnungspunkt 11 erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 12 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2445

Einbringerin ist die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt Frau Petra Wernicke. Bitte sehr, Frau Ministerin.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dient der Umsetzung der so genannten Umweltinformationsrichtlinie. Sie war bis zum 14. Februar 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Auf der Bundesebene ist seit Dezember 2004 ein entsprechendes Gesetz in Kraft, das sich allerdings aufgrund mangelnder verfassungsrechtlicher Kompetenzen nur auf die informationspflichtigen Stellen der Bundesverwaltung bezieht. Für eine umfassende Umsetzung sind daher zwingend ergänzende landesrechtliche Regelungen erforderlich.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht von Grund auf neu. Es gab eine Vorgängerrichtlinie und ein Umweltinformationsgesetz, das für Bundes- und Landesbehörden galt und bereits die wesentlichen Strukturen enthielt.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich folgende Neuerungen: Die Auskunftsverpflichtung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, Informationen über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können sowie Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Neu ist, dass der Begriff der Umweltinformation ausgeweitet und präzisiert wurde. Erfasst werden jetzt zum Beispiel auch der Bereich der gentechnisch veränderten Organismen und der Zustand der Lebensmittelkette.

Nach der bisherigen Rechtslage waren Behörden und öffentliche Stellen zur Auskunftsgewährung verpflichtet, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hatten, das heißt im Wesentlichen die Umweltbehörden. Jetzt werden alle Behörden zur Herausgabe der bei ihnen vorliegenden Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben für den Umweltschutz wahrnehmen. Ein Bauamt oder eine Straßenbaubehörde muss also genauso Auskunft geben wie eine Wasserbehörde oder ein Umweltamt.

Neu hinzugekommen sind auch die so genannten privaten informationspflichtigen Stellen, das heißt bestimmte natürliche und juristische Personen, die öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und der bestimmten Aufsicht und Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen, zum Beispiel private Entsorgungsunternehmen, Wasser- oder Energieversorger. Diese sind ebenfalls auskunftspflichtig, soweit bei ihnen entsprechende Umweltinformationen vorliegen.

Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen wurde genauer ausgestaltet. So wurden zum Beispiel die Fristen für die Beantwortung verkürzt. Bisher galt für die Beantwortung von Auskunftsersuchen eine Frist von zwei Monaten; nunmehr ist die Regelfrist auf einen Monat festgesetzt worden. Nur wenn die begehrte Auskunft sehr umfangreich und komplex ist, verlängert sich die Frist auf zwei Monate.

Neu hinzugekommen ist auch die aktive Informationspflicht. Alle informationspflichtigen Stellen, Behörden oder private Stellen, sind zur unaufgeforderten aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet.

Da sich das Bundesgesetz an den Wortlaut der Richtlinie hält, wurde für das Landesgesetz eine Verweis

lösung vorgesehen. Das heißt, für die informationspflichtigen Stellen des Landes finden in weiten Teilen die Vorschriften des Bundes entsprechende Anwendung. Eigene Vollregelungen enthält das Landesgesetz bezüglich des Rechtsschutzes und der Kosten.

Grundsätzlich ist die Übermittlung von Umweltinformationen kostenpflichtig. Die im Gesetz hiervon vorgesehenen Ausnahmen beruhen auf zwingenden Vorgaben des EU-Rechts bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Mit dem Gesetz werden auch die erforderlichen Gebührenregelungen getroffen. Dabei wurde im Wesentlichen die bisherige Gebührenregelung übertragen.

Nach der derzeitigen Kostenprognose sind Mehrbelastungen der Kommunen im Vergleich zu den bisher wahrzunehmenden Aufgaben nicht ersichtlich. Streng genommen hätten Mehrkosten ihre Ursache dann auch nicht in diesem Gesetz, sondern in der Richtlinie der EU.

Ungeachtet dessen wurde zur Sicherheit eine Kostenüberprüfungsklausel aufgenommen, durch die die Landesregierung beauftragt wird, zwei Jahre nach dem InKraft-Treten des Gesetzes die kostenmäßigen Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine entsprechende Regelung zu treffen.

Insgesamt muss betont werden, dass dieser Gesetzentwurf eine Umsetzung der Richtlinie im Verhältnis 1 : 1 darstellt, die aufgrund ihrer teilweise bis in die Einzelheiten gehenden Vorgaben wenig Spielraum für die nationale Umsetzung lässt.

Im vorparlamentarischen Verfahren wurde auf eine Anhörung verzichtet. Allerdings erhielten die kommunalen Spitzenverbände nach der Kabinettsbefassung den Gesetzentwurf zur Kenntnis. Bedenken wurden bisher nicht geäußert.