Protocol of the Session on September 8, 2005

Der neue § 19 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes legt fest, dass das Liegenschaftskatasterinformationssystem, das amtliche Kaufpreissystem, das geotopografische Basisinformationssystem und das amtliche Festpunktinformationssystem gemeinsam zu führen sind, und zwar als integriertes Gesamtsystem. Dies ist der gesetzliche Auftrag zur Zusammenführung der Katasterämter und der Landesvermessungsbehörde zu nur noch einem Amt. Der Behördenname LVermGeo ist somit nicht zufällig gewählt worden, sondern in Übereinstimmung mit dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, das exakt den Aufgabenbestand für diese Behörde normiert.

Aber nicht nur die Integration der Katasterämter in die Landesvermessungsbehörde zu nur noch einer Behörde ist rechtlich festgelegt, auch die Zusammenführung, die Konzentration der insgesamt zwölf bisherigen Ortsbehörden auf wenige Regionalstandorte ist durch das Fachgesetz vorgegeben. Nach dem neuen § 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes ist nämlich der Inhalt des integrierten Gesamtsystems digital mit

Online-Diensten durch das Geodatenportal bereitzustellen.

Das heißt, die bisherige Ortspräsenz der Katasterämter, die die Grundversorgung der Bevölkerung mit Geobasisdaten bislang ermöglichte, wird per Gesetz aufgelöst und durch die ortsunabhängigen Verfahren der digitalen Kommunikation über IT-Netze und Internet ersetzt. Dies führt in der Konsequenz zum Rückzug der Katasterbehörden aus der Fläche.

Die Konzentration auf wenige regionale Standorte folgt zudem aus dem novellierten § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. Die Liegenschaftsvermessungen, für die Ortspräsenz zwingend erforderlich ist, werden mit dieser neuen Rechtsvorschrift grundsätzlich den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen, die vor Ort ansässig sind.

Beide Gründe für die Beibehaltung von zwölf öffentlichen Katasterämtern sind somit durch Rechtsvorschriften entfallen.

Die Landesregierung hat die Gründung des neuen LVermGeo in zwei Schritten beschossen, am 1. Januar 2004 zunächst die Regionalstruktur mit vier Haupt- und acht Nebenstandorten und danach als zweiten Schritt die Auflösung der Nebenstandorte.

Die Umsetzung des zweiten Schrittes wurde durch die Kabinettsbeschlüsse vom 15. April und vom 25. Juni 2003 konkret von der Lösung der sehr schwierigen Unterbringungsfrage abhängig gemacht. Es war nämlich trotz der generellen Beauftragung durch das Kabinett mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 nicht vorhersehbar, wann, zu welchen Kosten, zu welchen Bedingungen und wie solch große Liegenschaften für die Unterbringung, wie sie an den vier Hauptstandorten benötigt werden, beschafft werden können. Das ist nicht einfach, denn immerhin geht es um insgesamt rund 1 500 Bedienstete aus 13 Behörden, die konzentriert unterzubringen sind.

(Zuruf von Herrn Kühn, SPD)

Deshalb dauerte es auch bis zum 1. März 2005, das Konzept für die Unterbringung des LVermGeo an den vier Hauptstandorten zu erstellen.

Außerdem musste bis Mitte des Jahres 2004 zunächst umfassend untersucht werden, ob das neue Landesamt als so genannter LHO-Betrieb wirtschaftlicher geführt werden kann. Im Juli 2004 wurde dann beschlossen, das Landesamt nicht als LHO-Betrieb, sondern als budgetierte Behörde mit flexibilisierter Haushaltsführung einzurichten, da die für die Bildung eines Landesbetriebes notwendigen Aufwendungen nicht durch Einsparung oder Erhöhung von Einnahmen finanziert werden können.

Nach umfassender Prüfung der bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten an den Hauptstandorten durch den Landesbetrieb Limsa, einer umfassenden Kostenanalyse und der Abklärung von Nachnutzungsfragen der freizuziehenden Liegenschaften sowie der durchgeführten Mitzeichnungsverfahren der betroffenen Ressorts habe ich dem Kabinett für die Sitzung am 1. März 2005 ein Unterbringungskonzept vorgestellt, das die Auflösung der Nebenstandorte mit Ausnahme des Standortes Staßfurt - die Mietbindung bis 2020 liegt noch in Ihrer Verantwortung - ermöglicht.

(Herr Gallert, Linkspartei.PDS: Man muss sehen, was man davon hat!)

Auch die Außenstelle Haldensleben bleibt aufgrund einer Mietbindung bis zum Jahr 2007 bestehen. Dieses dann beschlossene Unterbringungskonzept für die Zusammenführung an den vier Hauptstandorten ermöglicht es, insgesamt zwölf bisher beanspruchte Liegenschaften aufzugeben. Nach der - an dieser Stelle möchte ich ausdrücklich betonen, von mehreren Stellen geprüften - umfassenden Kostenanalyse ergeben sich im Jahr 2008 1,2 Millionen € und ab dem Jahr 2009 1,7 Millionen € jährlich an Einsparungen. Es ist bemerkenswert, dass die Reform auch in den ersten Jahren nach der Umsetzung in keinem Jahr zu einem negativen Saldo führt, und das, obwohl wir alle wissen, dass Reformen zunächst auch Geld kosten.

(Herr Kühn, SPD: Wohlweislich!)

Eines möchte ich auch betonen: Die vom LVermGeo nicht mehr benötigten Landesliegenschaften sind wohlweislich noch nicht in die Gesamtbilanz eingerechnet. Sie stellen ein zusätzliches Einsparpotenzial dar, das immer dann wirksam wird, wenn eine solche Liegenschaft durch eine andere Landeseinrichtung nachgenutzt oder wenn sie veräußert wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Unterbringungskonzept sieht für den Standort Magdeburg die Anmietung im City-Carré vor. Limsa hatte zuvor eingehend recherchiert und testiert, dass in Magdeburg keine alternativen Unterbringungsmöglichkeiten für die rund 600 Bediensteten bestehen. Dieser Mietvertrag ist mit einem Mietzins von 7,50 € je Quadratmeter nicht zu beanstanden und ist auch vom Landesrechnungshof in seiner Stellungnahme, auf die sich Oppositionsfraktionen in ihren Anträgen berufen, überhaupt nicht kritisiert worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieser Mietvertrag ist in meinem Auftrage Ende Juli unterzeichnet worden, nachdem die entsprechende Verpflichtungsermächtigung bewilligt worden war.

Der Mietvertrag für das City-Carré war schnell zu unterzeichnen, weil im November und Dezember die Verträge für zwei große, teure Mietliegenschaften auslaufen, nämlich in Dessau und Köthen.

Da die Unterbringungsmaßnahmen aller Standorte wegen der umfassenden Personalmaßnahmen ganz eng miteinander verflochten und verzahnt sind, ist es erforderlich, dass, abgestimmt mit dem Standort Dessau, zum Jahresende die neue Liegenschaft in Magdeburg zur Verfügung stehen muss. Der Vermieter in Magdeburg muss das Objekt noch durch einen Innenausbau umfassend herrichten.

Die Investitionen in Millionenhöhe kann er nur auslösen, wenn er einen Vertrag hat. Der Vertragsabschluss war spätestens bis Anfang August zu vollziehen, sonst kann es definitiv keinen Einzug zum Ende des Jahres geben. Also: Ohne schnelle Mietvertragsunterzeichnung in Magdeburg erfolgt keine neue Unterbringung der Bediensteten bis Ende des Jahres, auch nicht aus Dessau und aus Köthen. Ohne die neue Unterbringung der Bediensteten erfolgt keine Aufgabe der Mietobjekte in Köthen und Dessau und ohne die Aufgabe dieser Liegenschaften erfolgt eine zwingende Verlängerung der teuren Verträge dort.

(Unruhe bei der SPD)

Wir müssen den Abschluss der neuen Mietverträge ganz genau auf die Auslaufzeitpunkte der alten Mietverträge abstimmen; sonst zahlen wir doppelt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte nochmals betonen, dieser Vertragsabschluss erfolgte nach der Bewilligung der Verpflichtungsermächtigung. Die SPD-Fraktion geht nach der Begründung ihres Antrages anscheinend von der umgekehrten Reihenfolge aus. Dann hätten Sie vielleicht Recht mit Ihrer Behauptung eines Verstoßes gegen das Haushaltsrecht.

(Frau Fischer, Naumburg, SPD: Ich habe Recht!)

Herr Minister, möchten Sie drei Fragen beantworten?

Am Schluss, wenn es erlaubt ist.

Es dauert ohnehin noch ein kleines bisschen. - Tatsächlich hat mein Haus mit Schreiben vom 27. Juni 2005 die Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung für die Anmietung von Räumen im CityCarré, Magdeburg, für die Unterbringung des LVermGeo in Höhe von 16,2 Millionen € kassenwirksam über einen Zeitraum von 15 Jahren beantragt.

(Zuruf von Frau Fischer, Naumburg, SPD)

Diesem Antrag waren mit entsprechenden Hinweisen der endgültige Mietvertragsentwurf und die dazu erforderlichen Stellen- und Raumbedarfspläne zur abschließenden Prüfung beigefügt. In dieses Verfahren war auch der Landesbetrieb Limsa einbezogen.

Nach der Klärung noch offener Fragen und der Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 95 der Landesverfassung im Zusammenhang mit § 37 der Landeshaushaltsordnung hat das Ministerium der Finanzen dem Antrag meines Hauses mit Schreiben vom 30. Juni 2005 zugestimmt.

Die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 95 der Landesverfassung in Verbindung mit § 37 der Landeshaushaltsordnung hat zu folgendem Ergebnis geführt: Die bevorstehende Umorganisation der Vermessungs- und Katasterverwaltung war zwar in den Grundzügen seit dem Haushaltsjahr 2003 bekannt, aber nur die erste Stufe war konkret realisierbar. Bis in das Haushaltsjahr 2004 hinein wurden überdies, wie bereits dargestellt, verschiedene Modelle diskutiert, zum Beispiel auch die Umwandlung in einen Betrieb nach § 26 LHO.

Im Zeitraum des Aufstellungsverfahrens für den Doppelhaushalt 2005/2006 bis zur Verabschiedung des Doppelhaushalts lagen keine etatreifen Daten zu einer Aufnahme in den Doppelhaushalt vor. Meine Damen und Herren, dies können Sie in den Protokollen des Innen- und des Finanzausschusses vom Oktober und November 2004 nachlesen.

Erst am 1. März 2005 hat das Kabinett endgültig das Konzept für die Organisationsform des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation beschlossen. Erst danach ist die entgültige Entscheidung über die Unterbringung der Behörde gefallen. Daher ist der Tatbestand der Unvorhersehbarkeit eindeutig erfüllt.

(Frau Fischer, Naumburg, SPD: Ich weiß ja nicht!)

Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ist aus folgenden Gründen ebenfalls gegeben: Das Zuwarten auf den nächsten Haushalt hätte sich mindestens auf ein Jahr erstreckt. Für diesen Zeitraum hätte der Vermieter der zurzeit leer stehenden Immobilie diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten, sodass das Konzept nicht hätte weiter verfolgt werden können. Das heißt, die mit dem Konzept erzielbaren Einsparungen wären nicht realisierbar gewesen.

Die zur sachlichen Unabweisbarkeit führende Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, nachdem der Landesbetrieb Limsa eine alternative wirtschaftliche Unterbringung nicht anbieten konnte, auf der Grundlage des Status quo durchgeführt worden. Sie ist in der Kabinettsvorlage meines Hauses vom 28. Februar 2005 als so genannte analytische Kostenbetrachtung umfassend dargestellt. Daraus ergibt sich auf Dauer eine erhebliche Einsparung.

Die Laufzeit des Mietvertrages über 15 Jahre rechtfertigt sich schon daraus, dass ein gleichzeitiges Auslaufen der Mietverträge für das City-Carré und die Liegenschaft in Staßfurt die Möglichkeit eröffnet, über eine neue Gesamtkonzeption zur gemeinsamen Unterbringung zu entscheiden. Außerdem konnte der Mietzins durch die Streckung der Investitionskosten abgesenkt werden.

Entgegen den Hinweisen des Landesrechnungshofes gibt es keinen allgemeinen Beschluss des Finanzausschusses zur zwangsläufigen Vorlagepflicht bei Mietverträgen, die eine Laufzeit von über zehn Jahren haben.

Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit den Hinweis, dass der Abschluss von Mietverträgen in den Zeitraum der Haushaltsführung fällt, für den die Landesregierung zuständig ist. Das Ministerium der Finanzen hat deshalb hierzu auch Richtlinien erlassen,

(Zuruf von Frau Dr. Weiher, Linkspartei.PDS)

zu denen es Ausnahmen zulassen kann, wenn diese haushaltsrechtlich und wirtschaftlich zulässig sind.

Gemäß § 37 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung besteht bei überplanmäßigen Bewilligungen abweichend von der üblichen halbjährlichen Vorlage an den Ausschuss für Finanzen eine unverzügliche Vorlagepflicht, wenn es sich um Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt.

Um eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich nach der Definition der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.1 zu § 38 der Landeshaushaltsordnung nicht.

Eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat der jährliche Mietbetrag auch nicht, weil die künftig zu zahlenden Miet- und Betriebskosten niedriger sind als die bisher gezahlten, sodass tatsächlich eine Einsparung und keinesfalls eine Mehrbelastung aufgrund der Verpflichtungsermächtigung entsteht.

Gleichwohl hat das Ministerium der Finanzen inzwischen dem Ausschuss für Finanzen die Bewilligung der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung vorgelegt, weil der Brief des Landesrechnungshofes eine Diskussion ausgelöst hat, die durch eine sachliche Auseinandersetzung spätestens im Finanzausschuss beendet werden kann. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Jeziorsky. - Nun bitte zu den Fragen in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Zunächst bitte Frau Weiher.

Herr Minister, ich habe zwei Fragen. Den Rest spare ich mir tatsächlich für die Ausschusssitzung in der nächsten Woche auf. Ich denke, diese beiden Fragen müssen Sie heute schon beantworten.

Zur ersten Frage. Der Landesrechnungshof hat uns am 25. August 2005 den Brief des Landesrechnungshofes an Ihr Ministerium vom 6. Juli 2005 zur Verfügung gestellt. In diesem Brief hat der Präsident des Landesrechnungshofes deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er weder die Voraussetzungen für eine überplanmäßige Verpflichtungsermäßigung noch in irgendeiner Weise Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen als gegeben sieht. Das steht völlig im Gegensatz zu dem, was Sie uns jetzt erzählen.