Katastrophenschutz ist Ländersache. Der Bund hat jedoch in der Vergangenheit zur Gewährleistung des Zivilschutzes im Verteidigungsfall den erweiterten Katastrophenschutz getragen und finanziert. Die veränderte Sicherheitslage der Bundesrepublik hat jedoch auch in dieser Hinsicht zu Veränderungen geführt. Mit dem Zivilschutzneuordnungsgesetz von 1997 hat sich der Bund aus dem erweiterten Katastrophenschutz zurückgezogen. Er beschränkt sich seither auf die bloße Ergänzung des Katastrophenschutzes der Länder für seine Zwecke.
Hieraus hat sich auf diesem Gebiet eine tiefgreifende Veränderung ergeben, die unter anderem eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen des Landes verlangt. Als Beispiel kann ich die Bestimmung zur Aus- und Fortbildung nennen. Ein Bereich, den der Bund im Unterschied zu früher nun fast vollständig den Ländern überlässt.
Neben diesen durch die bundesgesetzlichen Änderungen bedingten Regelungen enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen eine Überarbeitung des geltenden Gesetzeswortlautes. An den Stellen, wo in der Gesetzesanwendung Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten festgestellt worden sind, werden Präzisierungen und begriffliche Neufassungen vorgeschlagen. Die damit beabsichtigte Anwenderfreundlichkeit ist in diesem Bereich deshalb von besonderer Bedeutung, weil Adressaten dieses Gesetzes nicht zuletzt die ehrenamtlichen Kräfte in den Hilfsorganisationen sind.
Helfer dar. Entsprechend der bisher bereits geübten Praxis soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass den Helfern im Katastrophenschutz aus ihrem Dienst kein Nachteil erwachsen darf. Dies schafft Klarheit für die immerhin ca. 2 800 Katastrophenschutzhelfer im Land, vor allem auch im Hinblick auf die Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und der Versicherungsbeiträge sowie für einen Schadensfall in Einsatz oder Ausbildung.
Zur Entlastung der privaten Arbeitgeber sind entsprechende Erstattungsansprüche gegenüber den Katastrophenschutzbehörden in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.
Zur Entlastung der Kommunen soll schließlich die Kostenübernahme des Landes im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung in der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule des Landes in Heyrothsberge in das Gesetz aufgenommen werden.
Diese Regelungen wurden aus dem Brandschutzgesetz übernommen, was der Gleichbehandlung der Katastrophenschutzhelferinnen und -helfer mit Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren Rechnung trägt. Ich denke, dass diese Regelungen einen Beitrag zur Stärkung des Ehrenamtes und zur entsprechenden Motivation der Arbeitgeber von Hilfskräften leisten.
Wegen der weiteren Änderungspunkte des Gesetzentwurfs darf ich Sie auf die vorliegende Drucksache verweisen.
Ich bitte um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss und möchte die Mitglieder des Innenausschusses um eine zügige und möglichst einvernehmliche Beratung des Entwurfes bitten.
Einstimmigkeit bei Gesetzesbeschlüssen ist sicher die Ausnahme. Die Änderung des Brandschutzgesetzes war solch ein Fall. Und ich halte wie dort Einigkeit auch bei dem vorliegenden Gesetz, bei dessen Umsetzung es ganz wesentlich auf das Engagement der ehrenamtlichen Helfer ankommt, für wichtig.
Es ist vorgeschlagen worden, diesen Gesetzentwurf in Drs. 3/3875 in den Innenausschuss zur federführenden Beratung sowie in den Finanzausschuss zu überweisen.
Wer der Überweisung als solcher zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist die Mehrheit.
Ich komme dann zu der Frage der Überweisung in den Innen- und in den Finanzausschuss. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist so beschlossen.
Schließlich die Entscheidung, ob der Innenausschuss federführend beraten soll. Auch dazu darf ich Sie noch einmal bemühen und um Ihr Handzeichen bitten. - Dann ist auch das so beschlossen und dieser Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung und in den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden. Wir sind damit am Ende dieses Punktes der Tagesordnung.
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts zur Umstellung auf Euro (Drittes Rechts- bereinigungsgesetz)
Frau Präsidentin, ich bin nicht versucht, eine schlechte Übung einzuführen, aber ich biete an, auch die Einführungsworte zu diesem Gesetzentwurf zu Protokoll zu geben, wenn das gewünscht wird.
Ab dem 1. Januar 2002 ist der Euro die gemeinsame europäische und damit auch in Deutschland die allein gültige Währung. In zahlreichen Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt werden Beträge in Deutscher Mark oder in Pfennig angegeben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die rechtsanwendenden Stellen ist eine mit dem Zeitpunkt der Währungsumstellung zusammenfallende Anpassung aller betroffenen Rechtsvorschriften geboten.
Mit diesem Gesetzentwurf werden Landesgesetze und -verordnungen, die den Währungsbezug Deutsche Mark oder Pfennig enthalten, zum 1. Januar 2002 auf die Währungseinheit Euro und seine Untereinheit Cent umgestellt.
Die Anpassung von Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Erlassen, Satzungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen Vorschriften im Range unterhalb einer Rechtsverordnung erfolgt dezentral durch die jeweils zuständigen Fachressorts.
Soweit Währungsbezeichnungen zusätzlich mit konkreten Betragsangaben verbunden sind, erfolgt die Umrechnung grundsätzlich exakt unter Anwendung des zum 1. Januar 1999 festgelegten Umrechnungsfaktors von 1,95583 DM : 1 Euro.
Es entstehen dann in der Regel ungerade Beträge. Überall dort, wo keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Bürgerinnen und Bürger und auf die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts entstehen, kann eine Umrechnung im Verhältnis von 2 DM : 1 Euro erfolgen. Dies gilt grundsätzlich für Schwellenwerte oder Zuständigkeitsbestimmungen.
Soweit eine Glättung, das heißt Aufrundung oder Abrundung auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren runden Betrag oder auf einen vollen Euro-Betrag erforderlich ist, erfolgt diese auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 23. Januar 2001.
Er berücksichtigt, dass die Einführung des Euros einerseits nicht zu versteckten Betragserhöhungen oder Leistungssenkungen zulasten der Bürgerinnen und Bürger führt und die Einführung des Euros andererseits möglichst keine Mindereinnahmen oder Mehrausgaben für den Landeshaushalt bzw. bei den Kommunen und den Landkreisen haben soll. Überall dort, wo sich unmittelbar einkommens- und vermögensrelevante Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger und/oder einnahmenmindernde oder ausgabenerhöhende Wirkungen für den Landeshaushalt ergeben, wird deshalb grundsätzlich eine exakte Umrechnung unter Verwendung des amtlichen Umrechnungskurses vorgenommen. Glättungen erfolgen in diesen Fällen nur dann, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht.
Bei notwendigen Glättungen in Bezug auf Beträge in Regelungen, die zu Einnahmen des Landes führen, werden die Beträge zunächst unter Verwendung des amtlichen Umrechnungskurses exakt umgerechnet und sodann grundsätzlich auf den nächstliegenden glatten Euro- oder Cent-Betrag gerundet.
Damit möglichst alle Gesetze des Landes SachsenAnhalt vom Rechtsbereinigungsgesetz bis zum Zeitpunkt der zweiten Lesung im Landtag erfasst werden, ist das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs Rechtsvorschriften, deren Umstellungsbedarf sich erst nach dem Stichtag, der diesem Gesetzentwurf zugrunde liegt, ergibt, bis zur zweiten Lesung im Landtag nachzumelden und eine Formulierungshilfe zu unterbreiten.
Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann wird Ihrem Vorschlag entsprochen. Herr Minister, geben Sie bitte Ihre Einbringungsrede zu Protokoll.
Ich sehe im Moment keinen Wunsch zu einer Debatte. Es ist im Ältestenrat auch keine Debatte vereinbart worden.
Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren. Es ist abzustimmen über die Überweisung der Drs. 3/4881 in die Ausschüsse. Ich kann mir sparen, über eine Überweisung als solche abstimmen zu lassen; denn das ist sicher. Der Finanzausschuss wäre der Ausschuss, den ich vorschlage. Wer damit einverstanden ist, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung in den Finanzausschuss überwiesen wird, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Herr Dr. Bergner, stimmen Sie noch mit?
- Schön. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? Ebenfalls nicht. Einstimmig beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 9 ist damit abgeschlossen.
Der Gesetzentwurf wird ebenfalls vom Minister der Finanzen Herr Gerhards eingebracht. - Mal sehen, ob das jetzt so weitergeht.
Ich frage Sie also noch einmal, ob Sie damit einverstanden sind, dass ich meinen Beitrag zu Protokoll gebe.
Die Kirchensteuer in Deutschland wird überwiegend als Zuschlagsteuer bei der Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Jede Veränderung im Bereich des Lohn- bzw. Einkommensteueraufkommens wirkt sich daher unmittelbar auch auf das Kirchensteueraufkommen aus.
Im Rahmen der Steuerreform der Bundesregierung wurden umfangreiche Steuerentlastungen beschlossen, die das Kirchensteueraufkommen erheblich vermindert und die Kirchen vor außerordentliche finanzielle Probleme gestellt hätten. Der Bundesgesetzgeber änderte deshalb den § 51 a des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000.
Durch die Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld und zum so genannten Halbeinkünfteverfahren bei der Ermittlung der kirchensteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Anwendung finden.
Die Änderung des § 51 a des Einkommensteuergesetzes wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das sachsenanhaltische Kirchensteuerrecht aus. Damit sie in Sachsen-Anhalt wirksam werden kann, ist eine Änderung des Kirchensteuergesetzes erforderlich.
Das geltende Kirchensteuergesetz entspricht in seinen Ausführungen in weiten Teilen noch dem im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 aufgeführten Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens der Deutschen Demokratischen Republik. So wird an verschiedenen Stellen für den Geltungsbereich einzelner Regelungen weiterhin die Deutsche Demokratische Republik genannt. Deswegen und aufgrund von weiteren Änderungen im Steuerrecht sind umfangreiche Anpassungen erforderlich. Zum besseren Verständnis soll daher der vorliegende Entwurf des Kirchensteuergesetzes das bisherige Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens ersetzen.
Fragen wir die Kolleginnen und Kollegen. Meine Damen und Herren! Es gibt wiederum das Angebot des Ministers, seine Rede zu Protokoll zu geben. Gibt es Widerspruch? - Sie sehen, kein Widerspruch. Herr Minister, bitte geben Sie Ihre Rede zu Protokoll.