Protocol of the Session on June 28, 2001

(Beifall bei der SPD)

Falls das Bundesverfassungsgericht nach der Anhörung im Juli das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes zwecks weiterer Prüfung hinauszögert, wird das Landesgesetz einstweilen nicht wirksam. Lässt das Gericht das Lebenspartnerschaftsgesetz passieren, dann werden auch die Bedenken gegen das Ausführungsgesetz hinfällig sein.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes wird sich nach meiner Überzeugung spätestens im Hauptsacheverfahren als verfassungskonform erweisen. Das Gesetz beeinträchtigt nicht die Ehe, sondern es schafft für lesbische und schwule Lebenspartnerschaften ein familienrechtliches Institut eigener Art, das den Betroffenen, so sie dies wünschen, einen rechtlich geordneten Rahmen für ihr Zusammenleben gibt.

Herr Dr. Bergner, ich frage Sie: Was wollen Sie gegen die Diskriminierung dieser Menschengruppen tun?

(Zustimmung bei der PDS)

Ihre Partei blockiert im Vermittlungsausschuss das Einigungsverfahren. Sie haben in den Beratungen im Ausschuss keinen Änderungsantrag, etwa zur Frage der Zuständigkeit des Standesbeamten, gestellt. Sie haben in der ersten Lesung gesagt, Herr Dr. Bergner, wir hätten doch nicht die Frage zu stellen, wie man eine Sexualpartnerschaft, die nicht der Erzeugung von Kindern dient, der Ehe und Familie gleichstellt.

(Herr Dr. Bergner, CDU: Das hatte ich etwas an- ders gesagt!)

- Ich habe das so im Protokoll nachgelesen.

(Heiterkeit bei der PDS)

Diesen bevölkerungspolitischen Ansatz haben Sie heute wiederholt.

Abgesehen davon, dass eine Gleichstellung durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gerade nicht erfolgt, sehe ich in Ihrer Argumentation eine verfassungsrechtlich bedenkliche Reduzierung der Ehe auf das Hervorbringen von Nachwuchs.

(Beifall bei der SPD und bei der PDS - Zustim- mung von Ministerin Frau Dr. Kuppe)

Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. - Das heißt, Ehe und Familie werden begrifflich unterschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft dient dem Wohl der Ehegatten. Dieses eheliche Zusammenleben ist als solches schutzwürdig. Davon unterscheidet das Grundgesetz die Familien als Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern. Die Ehe wird von staatlicher Seite auch dann unterstützt - beispielsweise durch das Ehegattensplitting oder im Versorgungsrecht -, wenn sie keine Nachkommen hervorbringt oder dazu von vornherein nicht geeignet ist.

Die Ankündigung des ehemaligen Bundespräsidenten Professor Herzog, als Witwer wieder in den Stand der Ehe treten zu wollen, ist in der Öffentlichkeit zu Recht beifällig aufgenommen worden. Beide künftigen Ehepartner haben das 60. Lebensjahr überschritten.

(Heiterkeit bei der SPD)

Die staatliche Förderung speziell der ehelichen Lebensgemeinschaft hat dazu beigetragen, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften gesellschaftlich wenig anerkannt sind. Das müssen diejenigen Paare in Kauf nehmen, denen der Weg in die Ehe offen steht.

Wie verhält es sich aber mit denen, die aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Veranlagung nicht heiraten können? Da der Staat die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig davon fördert, ob sie Kinder hervorbringt,

besteht meines Erachtens eine abgeleitete Verpflichtung diesen anderen Lebenspartnerschaften gegenüber.

(Lebhafter Beifall bei der SPD und bei der PDS - Herr Dr. Bergner, CDU: Das ist aber die aller- merkwürdigste Verfassungsinterpretation, die ich je gehört habe! - Zuruf von Herrn Scharf, CDU)

Es ist ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit, dass der Staat deutlich macht: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind unter der Ordnung des Grundgesetzes nicht verfemt. Sie verdienen rechtliche Sicherheit und gesellschaftliche Anerkennung anstelle der vorhandenen Diskriminierung.

Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass die Bedeutung der Ehe für die Zukunft unserer Gesellschaft davon abhängt, welche Wertschätzung wir dieser Institution entgegenbringen, und nicht davon, dass wir andere Partnerschaften diskriminieren.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der PDS)

In Freistaaten, in von freien Bürgern regierten Ländern, sollte das Glück der einen nicht auf das Unglück der anderen gebaut sein, sondern auf den Grundwert der Toleranz. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Lebhafter Beifall bei der SPD und bei der PDS - Zustimmung von der Regierungsbank)

Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Damit ist die Debatte abgeschlossen. Wir kommen zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/4689. Wir stimmen zunächst über die einzelnen Paragrafen ab.

§ 1 - Zuständige Behörde - in der unveränderten Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist angenommen.

§ 2 - Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt der Ausschussempfehlung zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist mehrheitlich angenommen.

§ 3 - Begründung der Lebenspartnerschaft - in der unveränderten Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ebenfalls mehrheitlich angenommen.

§ 4 - Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namensverzeichnis - in der unveränderten Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Die Vorschrift ist angenommen.

Die §§ 5, 6 und 7 sind unverändert. Wer stimmt dem zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist ebenfalls angenommen.

§ 8 - Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt dem zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das gleiche Bild: Das ist angenommen.

Zu § 9 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und § 10 - In-Kraft-Treten - liegen keine Änderungsvorschläge vor. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Es ergibt sich das gleiche Bild. Damit ist der Gesetzestext angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz. Der Ausschuss empfiehlt Annahme in

unveränderter Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das gleiche Bild: mehrheitlich akzeptiert.

Wir stimmen jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? Bei einer Enthaltung und vielen Gegenstimmen ist das Gesetz verabschiedet worden.

Meine Damen und Herren! Damit ist das Gesetz beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 4 ist erledigt. Wir gehen jetzt in die Mittagspause. Ich schlage vor, dass wir uns um 13.45 Uhr wieder im Plenarsaal zusammenfinden.

Unterbrechung: 12.51 Uhr.

Wiederbeginn: 13.50 Uhr.

Meine Damen und Herren! Wir fahren in der Sitzung fort. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 21 auf:

Beratung

Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1999 - Entlastung

Jahresbericht des Landesrechnungshofes SachsenAnhalt 2000 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1999 - Teil 1 und 2

Unterrichtungen - Drs. 3/3572 und 3/4487

Antrag des Ministers der Finanzen - Drs. 3/4044

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen Drs. 3/4684

Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 3/4709

Ich bitte jetzt Herrn Dr. Keitel, als Berichterstatter das Wort zu nehmen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach den Ausflügen am heutigen Vormittag in Sachen finanzpolitischer Hoffnungen und Befürchtungen für die nächsten 20 Jahre und der damit verbundenen Chancen und Risiken kommen wir unter diesem alljährlich wiederkehrenden Tagesordnungspunkt zu weit irdischeren, sprich zeitnäheren, weil im Verlauf des Jahres 1999 abgelaufenen Ereignissen und vollzogenen Handlungen der Exekutive in Sachsen-Anhalt, die aber alle etwas mit Geld und dessen rechtskonformer Verwendung zu tun haben.

Meine Damen und Herren! Wir haben im Folgenden zu reden und zu beschließen über die konkrete Handhabung der Budgethoheit des Landesparlaments, die Wahrnehmung des Verfassungsauftrages durch den Landesrechnungshof und den verfassungs- und finanzordnungsgerechten Umgang der Landesregierung mit den finanziellen Ressourcen des Landes im Rahmen des Landeshaushalts 1999. Dazu hat uns der Präsident des Landesrechnungshofes mit dem Jahresbericht 2000 Teil 1 zur Haushaltsrechnung 1999 vom 4. September 2000 und dem Jahresbericht 2000 Teil 2 zur Haushaltsrechnung 1999 aus dem April 2001 zunächst die Grundlagen geliefert, wozu ihn Artikel 97 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, die

Rechnung sowie die Ordnungsgemäßheit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geprüft und dem Landtag berichtet sowie die Landesregierung unterrichtet zu haben.

Im Namen des Hohen Hauses spreche ich dem Landesrechnungshof nicht nur dafür Dank aus, sondern schließe die Art und Weise mit ein, wie Präsident und Mitglieder des Landesrechnungshofes uns Parlamentarier sowie Mitglieder und Mitarbeiter der Landesregierung in den nachfolgenden Beratungen im Rechnungsprüfungs- und im Finanzausschuss sach- und fachorientiert begleitet und beraten haben.