Meine Damen und Herren von der Landesregierung, Sie sollten zur Kenntnis nehmen, dass in diesem Land die so genannten Schulreformen und die Experimente aus dem Hause des Dr. Harms bereits mit dem Kürzel des Kultusministers Harms „KUHMIST“ trefflich beschrieben worden sind,
Meine Damen und Herren! Das von der Landesregierung eingebrachte und verabschiedete Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten ist verfassungswidrig. Das wurde wiederholt gesagt. Es ist demgemäß deklaratorisch aufzuheben. Die von Amts wegen verfügte Kasernierung von Schülern verstößt ge
sind das natürliche Recht der Eltern und sind die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Pflege und Erziehung sind als einheitlicher Begriff zu verstehen, der beides umfasst: die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Die Kasernierung von Kindern gehört nicht dazu. Sie ist auch unter Zugrundelegung der bittersten Erfahrungen - -
- Frau Mittendorf, Sie sind Lehrerin. Wann haben Sie zum letzten Mal eine Schule von innen gesehen? Das muss ich fragen. Sie wissen doch überhaupt nicht, wovon Sie reden.
Sie ist, auch unter Zugrundelegung der bitteren Erfahrungen zweier Diktaturen, - ich erinnere daran, Frau Mittendorf - im 20. Jahrhundert verfassungsrechtlich unzulässig. Eltern sind von der tiefen Sorge getragen - so konnte man einem Leserbrief in einer Hallenser Zeitung entnehmen -: Soll das Ganze auf die Rückkehr des staatlichen Erziehungsmonopols à la Margot Honecker hinauslaufen?
Meine Damen und Herren! Die Zeitung „Das Parlament“ titelt zu den Vorgängen um dieses Gesetz der Landesregierung: „Familienbevormundung“. Die Zeitung „Das Parlament“ - das können Sie nachlesen; sie liegt unten in der Poststelle -
versieht das dann allerdings mit einem Fragezeichen. Die Eltern und viele andere Betroffene in SachsenAnhalt haben von Anbeginn kein Fragezeichen, sondern mehrfach Ausrufezeichen gesetzt. Der Wind bläst der Landesregierung und Herrn Dr. Harms scharf ins Gesicht.
Wir wissen, dass das elterliche Erziehungsrecht nicht völlig unbegrenzt ist. Die Bestimmung des Erziehungsziels unterliegt den Schranken des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Rahmen der möglichen Erziehungsziele ist also relativ weit gefasst. Er geht aber nicht so weit, dass bereits Kinder in Anlehnung an die Wehrpflicht einem militärischem Drill unterzogen werden.
(Unruhe bei der SPD und bei der PDS - Frau Bull, PDS: Leute! - Zuruf von der SPD: Das muss man sich doch nicht anhören!)
Das mag zugespitzt formuliert sein, meine Damen und Herren, aber eine solche Vorgabe - und sei sie auch abgemildert formuliert - ist mit dem Menschenbild der Verfassung nicht vereinbar.
Der einfache Gesetzgeber verstößt daher gegen Arti- kel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, wenn er diese Vorgabe nicht einhält.
Unverkennbar, meine Damen und Herren, unterliegen diese Grenzen den sich wandelnden gesellschaftlichen Vorstellungen. Das eigentliche Problem liegt in der Abgrenzung der nicht mehr akzeptablen Lebensmuster in der Vielzahl und Vielfalt der Menschenbilder. Auch hier ist durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und durch das Menschenbild der Verfassung eine Begrenzung gegeben, die der einfache Gesetzgeber konkretisieren darf. Die Konkretisierung geht aber nicht so weit, dass der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grundwerte mit einer unzulässigen Konkretisierung infrage stellt.
Das ist aber mit der Einführung der Gesetzes zur Einführung der Grundschulen mit festen Öffnungszeiten geschehen. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Elternautonomie ist damit gegeben.
Meine Damen und Herren! Wenn Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes das Elternrecht als das natürliche Recht der Eltern bezeichnet, so geht er davon aus, dass die leiblichen Eltern von Natur aus bereit und berufen sind, Verantwortung für Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu übernehmen. Damit mag zwar Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes in seinem Kern naturrechtlich unterlegt sein; es handelt sich aber um positives Verfassungsrecht, das auf einen natürlichen Sachverhalt Bezug nimmt und für die Geltungsdauer des Grundgesetzes Bestandskraft hat.
Eltern im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind ausschließlich, aber umfassend alle biologisch oder rechtlich einem bestimmten Kind zugeordneten Eltern. Insofern nimmt die Verfassung hiermit zum Teil wie in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auf Regelungen des einfaches Rechts, die die Stellung als Vater oder Mutter regeln, Bezug, ohne sie damit in allen Einzelheiten zu versteinern.
Die Parteien und Politgruppierungen dieses Parlamentes sowie die von Ihnen getragene Landesregierung, meine Damen und Herren von SPD und PDS, sind aber nicht Eltern in Sinne des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, obwohl sie sich das hier anmaßen und die Kasernierung der Kinder in Grundschulen mit festen Öffnungszeiten verfügen.
Meine Damen und Herren! Es ist wirklich nicht auszuschließen, dass nun das Antreten zum Appell folgen wird; denn die rot-rote Koalition in Magdeburg ist immer bereit. So wächst zusammen, was zusammengehört. Schluss! „Basta!“
Stellen wir fest: Gleichzeitig mit der Garantie der Rechtsstellung der Eltern betont Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflichtgebundenheit des Elternrechts und spricht daher zutreffend von einem Recht auf Wahrnehmung der in Artikel 6 Abs. 2 beschriebenen Aufgabe, nicht aber von einem Recht der Eltern an ihren Kindern. Der verfassungsrechtlichen Elternpflicht muss nicht die
Gewährung einfachrechtlicher Elternrechte entsprechen. Vielmehr kann eine zumindest teilweise Inpflichtnahme auch bei Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil oder bei Entzug der elterlichen Sorge bestehen bleiben.
Die Landesregierung und die sie tragenden Parteien haben eine solche Rechtsstellung allerdings nicht. Dennoch maßen sie es sich an, den Elternwillen zu vergewaltigen, die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht zu pervertieren und das Kindeswohl an dieser Stelle zu missachten.
wenn Sie sich das anmaßen. Aber ich erkenne einen von der Landesregierung praktizierten eigenständigen Erziehungsauftrag des Staates nicht. Denn er ist nicht in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten.
Sache des Staates ist insbesondere die Einrichtung und Organisation von Schulen, die organisatorische Gliederung der Schule, die inhaltliche Festlegung von Unterrichtszielen und Ausbildungsgängen sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes.
Von Kasernierung, meine Damen und Herren, ist nichts zu finden. In Rede stehen quasi Nötigungstatbestände zulasten der Eltern und Kinder sowie freiheitsentziehende Maßnahmen für die Kinder.
Meine Damen und Herren! Auch wenn Sie das alles nicht sehr gern hören: Das Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Schutz seines Persönlichkeitsrechtes im Sinne der Artikel 1 und 2 des Grund- gesetzes.
Damit tritt das elterliche Recht bei der Pflege und Erziehung der Kinder nur dann in den Hintergrund, wenn sie ihrer verfassungsmäßigen Elternverantwortung nicht nachkommen können oder nachkommen wollen.
Solche Sachverhalte, meine Damen und Herren, stehen aber hier nicht in Rede. Das staatliche Wächteramt besteht allein zum Wohle des Kindes, muss also immer auch an diesem orientiert sein und ist nur durch dieses legitimiert. Der Staat muss jedoch bei allen Maßnahmen, die er aufgrund seines Wächteramtes ergreift, das Elternrecht so weit wie möglich respektieren. Er hat stets das mildeste zur Verfügung stehende Mittel einzusetzen. Dabei ist eine Unterstützung einem Eingriff in jedem Falle vorzuziehen und die Wiederherstellung des Elternprimates ist anzustreben.
Aus all dem folgt, dass das missratene Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verfassungswidrig ist. Deshalb muss es aufgehoben werden. Das Gesetz tangiert aber auch Artikel 7 des Grundgesetzes; es ist auch nach Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig.