Protocol of the Session on December 14, 2000

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3654

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 3/3994

Die erste Beratung fand in der 44. Sitzung des Landtages am 12. Oktober 2000 statt. Ich bitte jetzt Herrn Rothe um die Berichterstattung.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach der ersten Beratung in der 44. Sitzung am 12. Oktober 2000 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Der federführende Ausschuss für Inneres hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner 36. Sitzung am 15. November 2000 behandelt und eine vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Für diese vorläufige Beschlussempfehlung sprach sich der Ausschuss einstimmig aus.

Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in seiner 70. Sitzung am 17. November 2000 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung und unterstützte sie einstimmig.

Die Beschlussfassung unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen erfolgte in der 38. Sitzung des Innenausschusses, in der der Ausschuss wiederum einstimmig für die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung votierte.

Das Spielbankgesetz stellt eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land dar und wurde im Jahr 1991 mit der Intention eingeführt, den Spieltrieb der Menschen in geregelte Bahnen zu lenken.

Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung sieht eine Änderung des Spielbankgesetzes in zwei Punkten vor, die ich nur kurz erwähnen will. Zum einen können Inhaber einer Konzession zum Betrieb von Spielbanken künftig nur noch landesunmittelbare Unternehmen sein.

Die zweite Änderung des Spielbankgesetzes betrifft die Regelung über die Höhe der von den Spielbanken zu leistenden Abgaben. Nach diesem Änderungsgesetz soll der Abgabesatz bei 80 % der Bruttospielerträge liegen. Die bestehende Regelung, dass die Spielbanken Magdeburg und Halle einen Abgabesatz in Höhe von 50 % auf die Bruttospielerträge des Automatenspiels zu erbringen haben, läuft zum 31. Dezember 2000 aus, sodass Handeln geboten ist.

Auch für die bisher geltende Ermäßigung der Abgabesätze im Eröffnungsjahr und in den drei darauf folgenden Jahren besteht kein Bedarf mehr, da die bestehenden Spielbanken bereits seit 1993 bzw. 1995 existieren.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes sieht aber auch eine flexible Handhabung dieses neuen Abgabesatzes vor. Das heißt, dass er auf 70 % herabgesetzt werden kann, wenn dies die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gebietet.

Meine Damen und Herren, der Ausschuss für Inneres empfiehlt Ihnen die Annahme der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Danke, Kollege Rothe. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Ich sehe auch jetzt keine Wortmeldungen, sodass wir gleich zum Abstimmungsverfahren kommen können.

Bevor wir dies tun, begrüße ich auch in Ihrem Namen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Kurs der

Städtischen Volkshochschule Magdeburg. Herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Zunächst ist über die selbständigen Bestimmungen abzustimmen. Ich frage, ob ich die §§ 1 und 2 zusammenfassen kann. - Es gibt keinen Widerspruch.

Wer den §§ 1 und 2 in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses folgen möchte, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Somit sind die selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Ausschussempfehlung beschlossen.

Wir stimmen über die Gesetzesüberschrift ab, die lautet: „Zweites Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ und somit unverändert ist. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Auch dies ist einstimmig beschlossen.

Ich lasse jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Ebenfalls nicht. Das Gesetz ist einstimmig beschlossen. Wir haben den Tagesordnungspunkt 9 damit abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 10 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3551

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 3/4001

Die erste Beratung fand in der 42. Sitzung des Landtages am 14. September 2000 statt. Ich bitte jetzt die Abgeordnete Frau Leppinger, als Berichterstatterin das Wort zu nehmen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die erste Beratung dieses Gesetzentwurfs fand in der 42. Sitzung des Landtages am 14. September 2000 statt. Der Gesetzentwurf wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.

Der federführende Innenausschuss hat sich erstmals in seiner 37. Sitzung am 23. November 2000 mit dem Gesetzentwurf befasst. Grundlage der Beratung waren neben dem Gesetzentwurf Änderungsanträge der Fraktionen der SPD, der CDU und der PDS sowie Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.

In der Beratung war man sich im Ausschuss unter anderem darüber einig, den vorliegenden Gesetzentwurf mit allen notwendigen Folgeänderungen in ein Artikelgesetz umzuwandeln. Bei der Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung fanden ebenso die Eröffnung der gesetzlichen Möglichkeit der Einführung elektronischer Zählverfahren und der entsprechenden Regelung auf dem Verordnungsweg Konsens.

In die vorliegende Beschlussempfehlung ist die Regelung aus dem bisher geltenden Landeswahlgesetz ein

stimmig wieder aufgenommen worden, die besagt, dass bei der Erstellung der Wahlstatistik die Trennung nach Geschlecht und Geburtsjahr nur zulässig ist, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler nicht erkennbar wird.

Der Schwerpunkt der Beratungen über den Gesetzentwurf lag bei der Anlage zum Landeswahlgesetz, dem Zuschnitt der Wahlkreise. In der ersten Beratungsrunde verständigte sich der Ausschuss darauf, die Beschlussfassung über Neuzuschnitte mit Ausnahme des Komplexes Magdeburg zurückzustellen.

Bezüglich des Komplexes Magdeburg legte die Fraktion der CDU Änderungsvorschläge mit der Begründung vor, dass bei dem Zuschnitt der Wahlkreise gewachsene städtische Strukturen Berücksichtigung finden sollten. Dieser Änderungsantrag wurde bei drei Jastimmen, fünf Neinstimmen und drei Enthaltungen abgelehnt, und zwar vor dem Hintergrund, dass bei dem Neuzuschnitt der Wahlkreise so wenig wie möglich verändert werden sollte.

Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde vom Innenausschuss mit 7 : 0 : 4 Stimmen verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung zur Annahme empfohlen. Dieser beschäftigte sich in seiner 30. Sitzung am 7. Dezember 2000 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung sowie mit den bereits genannten Änderungsanträgen zur Anlage des Wahlgesetzes und empfahl dem federführenden Ausschuss einstimmig, die Beschreibung der Wahlkreise durch Straßenbezeichnungen zu ergänzen.

Des Weiteren sprach sich der mitberatende Ausschuss mit 7 : 3 : 1 Stimmen für einen Änderungsantrag der Fraktion der PDS aus. Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, nicht wie von der Landesregierung vorgeschlagen eine Verwaltungsgemeinschaft zu trennen und drei Orte der Verwaltungsgemeinschaft DroyßigerZeitzer Forst dem Wahlkreis 48 und sieben Orte dem Wahlkreis 47 zuzuordnen, sondern alle Orte dieser Verwaltungsgemeinschaft dem Wahlkreis 47 zuzuordnen.

Für die so geänderte Beschlussempfehlung votierte der mitberatende Ausschuss mit sieben Fürstimmen bei zwei Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen.

Die Beschlussfassung im federführenden Ausschuss fand in der 38. Sitzung am 7. Dezember 2000 statt. In die Beratung wurden die Empfehlungen des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung einbezogen. Diesen wurde gefolgt. Für die so geänderte Beschlussempfehlung hat sich der Ausschuss einstimmig ausgesprochen.

Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres empfiehlt Ihnen die Annahme der vorliegenden Beschlussempfehlung.

(Zustimmung bei der SPD, bei der PDS und von Minister Herrn Dr. Püchel)

Danke schön, Kollegin Leppinger. - Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 3/4001. Es ist zunächst über die selbständigen Bestimmungen abzustimmen.

Ich rufe Artikel 1 auf. Ich würde vorschlagen, dass ich so viel wie möglich zusammenfasse und Sie ein Stoppzeichen geben, wenn ich unterbrechen soll.

Nrn. 1 bis 13. Wer stimmt den genannten Bestimmungen in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses zu? - Gegenstimmen? - Eine Gegenstimme. Stimmenthaltungen? - Keine Stimmenthaltung. Damit wurde der Beschlussempfehlung zu Artikel 1 gefolgt.

Ich rufe Artikel 2 und 3 auf. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Zwei Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Keine Stimmenthaltungen.

Ich rufe Artikel 4 auf. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Eine Gegenstimme. Stimmenthaltungen? - Keine. Damit ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses im Hinblick auf die selbständigen Bestimmungen gefolgt worden.

Ich lasse über die Überschriften der Artikel 1 bis 4 in der Fassung der Beschlussempfehlung abstimmen. Ich nehme an, dass keine getrennte Abstimmung verlangt wird. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Eine. Stimmenthaltungen? - Keine. Bei einer Gegenstimme sind die Artikelüberschriften beschlossen worden.

Ich lasse über die Gesetzesüberschrift abstimmen. Sie lautet: Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. Wer stimmt der Überschrift zu? - Gegenstimmen? - Keine. Stimmenthaltungen? - Ebenfalls keine. Dann ist die Gesetzesüberschrift so beschlossen worden.