Protocol of the Session on October 12, 2000

Herr Prof. Dr. Spotka Nein

Frau Stange Nein

Herr Steckel Ja

Herr Stephan Ja Herr Stier Ja

Frau Stolfa Ja

Herr Dr. Süß Ja

Frau Theil Ja

Frau Tiedge Ja Herr Tögel Ja

Herr Prof. Dr. Trepte Ja

Herr Webel -

Herr Weich Nein

Frau Dr. Weiher Ja

Frau Weiß Nein Frau Wernicke Nein

Frau Wiechmann Nein

Herr Wiechmann Nein

Frau Wiedemann Ja

Herr Wolf Nein Herr Zeidler Ja

Meine Damen und Herren! Ist noch jemand im Saal, der noch nicht abgestimmt hat und das nachholen möchte? - Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich darum, mit der Auszählung zu beginnen.

Ich möchte die Kollegen von der SPD-Fraktion fragen, ob die Kollegin Krimhild Fischer anwesend war.

(Frau Fischer, Naumburg, SPD: Ja! Ich habe mit Ja gestimmt!)

Meine Damen und Herren! Ich gebe Ihnen das Abstimmungsergebnis bekannt: Mit Ja votierten 63 Abgeordnete, mit Nein 41 Abgeordnete. Der Stimme enthielt sich ein Abgeordneter. Nicht anwesend waren elf Abgeordnete. Damit ist das Gesetz angenommen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über Abschnitt II der Beschlussempfehlung.

(Unruhe)

- Ich warte, bis die nötige Ruhe hergestellt ist. Kollege Bullerjahn!

Wir kommen zur Abstimmung über Abschnitt II der Beschlussempfehlung. Der Ausschuss schlägt die Annah

me einer Entschließung zum Gesetz vor. Wer stimmt Abschnitt II der Beschlussempfehlung zu? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Eine Stimmenthaltung, zahlreiche Gegenstimmen. Damit hat auch die Entschließung die Mehrheit gefunden. Wir haben damit den Tagesordnungspunkt 5 abgeschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3265

Entschließungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 3/3310

Beschlussempfehlung des zeitweiligen Ausschusses Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform - Drs. 3/3699

Die erste Beratung fand in der 41. Sitzung des Landtages am 23. Juni 2000 statt.

(Unruhe)

- Meine Herren dort hinten, würden Sie bitte Ihre Gruppendebatte außerhalb des Saales führen? Herr Kollege Gebhardt!

(Unruhe)

Ich bitte den Abgeordneten Herrn Hoffmann, als Berichterstatter das Wort zu nehmen. Ich werde Ihnen aber erst das Wort geben, wenn die notwendige Ruhe hergestellt ist. - Bitte schön, Kollege Hoffmann.

Herr Hoffmann, Magdeburg, Berichterstatter des zeitweiligen Ausschusses Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform:

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung nach der ersten Beratung in der 41. Sitzung am 23. Juni dieses Jahres einschließlich des genannten Entschließungsantrages der Fraktion der CDU zur federführenden Beratung an den zeitweiligen Ausschuss Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres und an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.

In seiner 7. Sitzung am 6. Juli dieses Jahres verständigte sich der federführende Ausschuss Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform darauf, zum vorliegenden Gesetzentwurf am 24. August 2000 eine Anhörung unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse durchzuführen. Zu dieser Anhörung waren neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Deutsche Beamtenbund Sachsen-Anhalt, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband SachsenAnhalt/Thüringen, und der Deutsche Gewerkschaftsbund/ÖTV Sachsen-Anhalt eingeladen, um ihre Position darzulegen.

Die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung erfolgte in der 9. Sitzung des federführenden Ausschusses am 7. September 2000. Es wurden sowohl seitens der Fraktion der SPD als auch seitens der Fraktion der PDS schriftliche Änderungsanträge vorgelegt. Der Antrag der Fraktion der PDS auf Änderung der Ortschaftsverfassung wurde den mitberatenden Ausschüssen für Inneres und für Recht und Verfassung neben der vorläufigen Beschlussempfehlung zur Beratung übergeben.

Ebenfalls in seiner Sitzung am 7. September 2000 hat der federführende Ausschuss den mitberatenden Ausschüssen für Inneres sowie für Recht und Verfassung empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung, die mit 6 : 3 : 1 Stimmen beschlossen worden war, anzunehmen.

Der Ausschuss für Inneres hat die vorläufige Beschlussempfehlung in seiner 34. Sitzung am 27. September beraten und empfohlen, die Beschlussempfehlung mit einigen Änderungen anzunehmen, die Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c betrafen.

Artikel 1 Nr. 14 wurde nicht zugestimmt. In diesem Falle wurde diskutiert, ob man eine Regelung entsprechend § 26 Abs. 3 Nr. 4 der Gemeindeordnung unseres Landes schaffen sollte. Diese Entscheidung sollte dem federführenden Ausschuss überlassen werden.

Des Weiteren hat sich der Ausschuss für Inneres darauf verständigt, auch die redaktionelle Anpassung dem federführenden Ausschuss zu überlassen.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in seiner 27. Sitzung am 21. September 2000 die vorläufige Beschlussempfehlung beraten. Änderungsvorschläge der Fraktion der PDS, die die Nrn. 12 bis 14 betrafen, wurden bei einem Stimmenverhältnis von 7 : 2 : 0 angenommen.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung erörterte auch die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und rechtlichen Fragen. Nach ausgiebiger Beratung vermochte sich der Rechtsausschuss den vorgebrachten Bedenken nicht anzuschließen.

In seiner 11. Sitzung am 5. Oktober hat der federführende Ausschuss den Gesetzentwurf der Landesregierung unter Berücksichtigung eines weiteren Änderungsantrages der Fraktion der PDS abschließend beraten und hat mit sieben Stimmen gegen zwei Stimmen und ohne Stimmenthaltung die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung ausgesprochen.

Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind aus der Drs. 3/3699 ersichtlich. Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst in Gestalt von vier Artikeln umfangreiche Änderungen bzw. Ergänzungen der §§ 16 ff., 58, 61, 65, 73, 75 bis 78, 86 bis 88, 98 ff. und 153 der Gemeindeordnung unseres Landes und adäquate Paragrafen der Landkreisordnung, und zwar die §§ 7, 11, 46, 50, 54, 63 und 70.

Der Hintergrund für die Änderungen ist die Absicht der Landesregierung, zur Umsetzung des Leitbildes für Sachsen-Anhalt eine Kommunalreform durchzuführen. Bereits im Vorfeld eines derartigen Vorhabens sind zahlreiche Rechtsvorschriften der politischen Zielrichtung anzupassen, wie die Mehrheit im federführenden Ausschuss dies darlegte. Regelungsbedarf bestand danach insbesondere hinsichtlich der Verwendung kommunaler Wahlbeamter, deren Amtszeiten über den Bestand der Gemeinde hinausgehen, weil sie unmittelbar vor oder während der Umsetzung der Reform gewählt wurden, hinsichtlich des Erhalts der bisherigen örtlichen Identität und der Mitwirkungsmöglichkeiten in den neu zu gestaltenden Einheiten, hinsichtlich der Förderung des gegenseitigen Vertrauens der Kommunen bei der Zusammenführung von Körperschaften, gerade auch in der freiwilligen Phase, sowie hinsichtlich einer Verbreiterung der eigenen Gestaltungsmöglichkeiten bei Gebietszusammenschließungen auf Kreisebene.