Protocol of the Session on June 23, 2000

Lassen Sie mich trotzdem diesen Antrag einbringen. Vielleicht überlegt es sich die eine oder andere Fraktion doch noch, sich dazu zu äußern. Lassen Sie mich die

Begründung unseres Antrages mit den Worten der einstmaligen Bundesrichterin Frau von Jork einleiten:

„Ich bin die letzte Instanz, die des Opfers gedenkt. Nachher kommt alles und fängt den armen Angeklagten auf. Aber das Opfer, oft Kinder oder bei Mordversuchen oder Raubüberfällen gebrochene und zerbrochene Persönlichkeiten - darum kümmert sich keiner.“

Meine Damen und Herren! Vergegenwärtigen wir uns die Situation. Der vormalig geflüchtete Mörder Frank Hermann war 1995 wegen Mordes verurteilt worden, weil er in Köthen eine 30jährige Bekannte zunächst mit einer Schnapsflasche niedergeschlagen und dann bestialisch erstochen hatte.

Nach anderen Haftstationen saß und sitzt er seit 1997 in Uchtspringe, wo psychisch kranke Straftäter behandelt werden. Da das psychologisch-psychiatrische Gutachten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt hatte und der Täter bei Begehung der Tat stark alkoholisiert war, wurde er in eine geschlossene Klinik zur Behandlung eingewiesen. Erst danach sollte er seine Haftstrafe antreten, auf die die Klinikzeit angerechnet wird.

Zwischenzeitlich wurden Vorwürfe laut, daß der Schwerverbrecher Frank Hermann zu schnell in eine sogenannte Lockerungsstufe gekommen ist. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Der § 63 StGB dient neben dem Schutz der Allgemeinheit dazu, erkrankte und krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB sind erstens die Begehung einer rechtswidrigen Tat zweitens im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und drittens die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat.

Im Falle des Frauenmörders Frank Hermann, meine Damen und Herren, war die erste Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unstreitig erfüllt. Dagegen setzt der Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit voraus, daß der zur Zeit der Tat bestehende Zustand der eines längerdauernden geistigen Defekts sein muß.

Psychische Auffälligkeiten, die die Voraussetzung einer schweren seelischen Störung nicht erreichen, in bestimmten ungewöhnlichen Grenzsituationen bei besonderer psychischer Belastung jedoch dieses Gewicht erreichen und zu erheblichen Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit führen können, reichen nicht aus. Aber auch nichtpathologische Störungen können Anlaß für die Unterbringung dann sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen.

Eine Persönlichkeitsstörung kann die Unterbringung nach § 63 StGB nur rechtfertigen, wenn feststeht, daß

der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang gehandelt hat. Sie müssen als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen.

Alkoholsucht, die nicht auf einem solchen geistigen Defekt, sondern auf Charaktermängeln beruht, reicht nicht aus. Auch nicht, daß ein Psychopath unter Alkohol Straftaten begeht.

Warum sage ich das alles? Meine Damen und Herren! Daraus folgt für den Fall Frank Hermann, daß in seinem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit das aus dem Zustand resultierende Gefahrenpotential seitens des erkennenden Gerichts als überaus groß eingeordnet wurde.

Diese zweite Voraussetzung für eine Einweisung nach § 63 StGB wurde auch durch den Spruchkörper angenommen. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat - der Symptomat - muß zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose doppelter Art führen. Für die Gesamtwürdigung, die sich auch auf etwaige frühere Taten des Täters zu erstrecken und die der Richter sorgfältig durchzuführen und darzulegen hat, gelten die Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Das Ergebnis muß sein, daß von dem Täter infolge seines Zustandes weitere Taten zu erwarten sind. Das ist im einzelnen darzulegen und zu beweisen.

Aus dieser Formulierung, meine Damen und Herren, läßt sich schließen, daß eine eindeutige Bewertung dieses Zustandes erforderlich ist und die auslösende Tat selbst nur insoweit für die künftige Gefährlichkeit des Täters symptomatisch zu sein braucht, wie sie Ausdruck eines Zustandes ist, der als solcher künftige Taten erwarten läßt.

Die Verknüpfung zwischen Anlaßtat und für die Zukunft zu erwartenden Taten wird daher durch den Zustand hergestellt, durch den die Anlaßtat mit ausgelöst wurde und als dessen Folgewirkung sich die zukünftig zu erwartenden Taten darstellen.

Gleichartig müssen diese Taten nicht sein. Aber diese Situation ist hier nicht zu problematisieren; denn die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben im Falle des Frauenmörders Frank Hermann ergeben, daß dieser sich während der Vernehmungen zu seiner Tat dahin gehend geäußert hat, daß er sich an einer Reihe von Personen rächen wolle. Die Rachegelüste waren nur so auszulegen, daß hier wieder Mord und Totschlag zu erwarten waren.

Schließlich muß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich sein, eben weil erhebliche Taten von ihm zu erwarten sind. Für die Allgemeinheit gefährlich sind die zu erwartenden rechtswidrigen Taten, wenn sie den Rechtsfrieden der Allgemeinheit zu stören geeignet sind. Das kann auch der Fall sein, wenn der Täter gegenüber einer einzelnen Person in einer für die Allgemeinheit nicht hinnehmbaren Weise gefährlich ist, da sonst der Bestand der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit bedroht wären. Das Ganze bedarf bei bestimmter Tatausführung keiner besonderen Begründung. Jedoch kommt es im übrigen auf den Einzelfall an.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose, die längerfristig zu stellen ist, ist die Aburteilung. Künftige, in ihren Voraussetzungen von anderen Stellen zu prüfende Maßnahmen können die Anordnung nach § 63 StGB nicht entbehrlich machen. Das Gericht hat,

wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, die Unterbringung anzuordnen. Die Anordnung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Es darf nicht in eine höhere Freiheitsstrafe ausweichen.

Aus der Retrospektive folgt, daß die Unterbringung des Mörders Frank Hermann wegen seiner Gefährlichkeit zu Recht in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt ist. Es erstaunt aber, daß Hermann im Jahre 1995 wegen Mordes verurteilt wurde, 1997 dem Maßregelvollzug in Uchtspringe unterstellt und im Jahre 2000 ohne jede Kontrolle in den Freigang entlassen wurde und gegebenenfalls wieder in das psychiatrische Krankenhaus zurückzukehren hatte.

Meine Damen und Herren! Es kann eigentlich nur ein Narr sein, der da glaubt, daß der Täter wirklich zurückkehren würde.

Wie gehen politische Theoretiker - diese Frage muß man sich stellen - mit der Praxis um? Wie vereinbaren sie die Theorie mit der Praxis? Was hat die Anstaltsleitung gehindert, im Verbund mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei unter Zugrundelegung der gerichtlichen Entscheidung Überlegungen anzustellen, ob die praktizierte Form des Freigangs überhaupt tunlich war?

Auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Freigang werde ich an anderer Stelle noch einzugehen haben. Dennoch sei hier festgestellt, daß im Zuge der Fahndung die Polizei dann auch alle Lasten zu tragen hatte. Sie war und ist auch für die Zukunft einer Erwartungshaltung ausgeliefert, der sie bei den personellen und sächlichen Gegebenheiten kaum gerecht werden kann. Um so mehr verdienen die Beamten des Polizeivollzugsdienstes unsere Dankbarkeit und unseren Zuspruch für ihre exzellente Arbeit, auch in dem vorliegenden Fall.

Frau Ministerin Kuppe sollte sich unter Zugrundelegung des Falles Hermann vielleicht öfter einmal - ich schlage das hier einfach mal vor - auf den Polizeistationen und Polizeidienststellen aufhalten, um zu wissen, welche Arbeitsbedingungen die Polizeibeamten umgeben und wie sie aus der Not eine Tugend machen.

Es klingt schön, wenn man sich künftig die politischen Wählerschichten erschließen will, die ihren ersten Wohnsitz in den Strafvollzugsanstalten oder in den psychiatrischen Anstalten haben. Aber ganz allgemein gesprochen ist zu bemerken, daß die Voraussetzungen für die praktizierten Formen des Freigangs speziell im Falle des Frauenmörders Frank Hermann nicht vorgelegen haben. Der pauschale Hinweis auf eine allgemeine Zulässigkeit kann allen Ernstes nicht ausreichen, um ein Kind zum Leben zu erwecken, das in den Brunnen gefallen ist.

Die Landesregierung möge in dem Umfange und mit den Inhalten berichten und Konsequenzen ziehen, die von meiner Fraktion in dem Antrag aufgezeigt wurden.

(Beifall bei der FDVP)

Danke sehr. - Frau Ministerin Dr. Kuppe, Sie haben das Wort. Das war vorhin wirklich ein Versehen. Bitte sehr.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! In der Tat, am 3. Juni 2000 mißbrauchte ein Patient des Maßregelvollzuges

Uchtspringe eine Lockerungsstufe, die ihm auf der Basis einer mehrjährigen Behandlung und der dabei erreichten Therapiefortschritte gewährt worden war. Der Patient hat sich bei einem Gruppenausgang therapiewidrig verhalten und sich dann nach vorliegenden Erkenntnissen spontan entschlossen, nicht in die Einrichtung zurückzukehren. Am 7. Juni 2000 wurde der Patient der forensischen Klinik in Uchtspringe wieder zugeführt.

Dieses Vorkommnis hat für eine öffentliche Beunruhigung gesorgt, die nachvollziehbar ist. Schließlich führt uns dieses Ereignis aber einmal mehr vor Augen, daß das menschliche Bedürfnis nach 100prozentiger Sicherheit nicht erfüllbar ist, weder im Maßregelvollzug noch in irgendeiner anderen Sphäre der Gesellschaft.

Trotz aller Kompetenz und Umsicht müssen wir und jedes therapeutische Team im Maßregelvollzug akzeptieren, daß menschliches Verhalten nur bis zu einer bestimmten Grenze vorhersehbar ist. Es entspringt eben nicht nur den persönlichkeitseigenen Faktoren, sondern wird auch durch Situationen und Eindrücke geprägt, die selbst bei sorgfältigster Vorbereitung einer Lockerungsentscheidung nicht im Detail prognostizierbar ist.

Es bleibt also ein Spannungsfeld, das dem doppelten Auftrag des Maßregelvollzugs immanent ist, nämlich die Risiken für die Öffentlichkeit so gering wie möglich zu halten und die Patienten nach qualifizierter Therapie und Vorbereitung schrittweise auf das Leben außerhalb der Klinikmauern vorzubereiten.

An dieser Stelle zitiere ich den ehemaligen Bundesjustizminister Professor Schmidt-Jortzig:

„Es geht nicht darum, mit Hilfe der Therapie irgend etwas Großartiges für den Täter zu organisieren; vielmehr ist in diesem Feld Tätertherapie die beste Rückfallprophylaxe. Untherapierte Täter nach Verbüßung ihrer Straße nachher einfach rauszulassen ist ein viel heikleres, ein viel gefährlicheres Unternehmen.“

In diesem Sinne leistet der Maßregelvollzug also einen unverzichtbaren Beitrag auch für die öffentliche Sicherheit. Für diese Arbeit gibt es klare gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien, auf die ich hier noch einmal eingehe.

In den Maßregelvollzug nach Uchtspringe werden Straftäter eingewiesen, wenn sie nach Erkenntnis des zuständigen Gerichts eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben. Entsprechend dem Maßregelvollzugsgesetz ist dann im psychiatrischen Krankenhaus alles dafür zu tun, den krankhaften Zustand des Täters so schnell wie möglich zu bessern, ihn möglichst zu heilen, so daß von ihm ein Gefährdungspotential für die Allgemeinheit nicht mehr ausgeht. Demgemäß ist der Maßregelvollzug in unserem Rechtssystem die Alternative zur bloßen Bestrafung und zur Inhaftierung für die Klientel der kranken oder erheblich persönlichkeitsgestörten Straftäter.

Bei aller Anerkennung des Sicherheitsgedankens steht der Besserungsgesichtspunkt im Vordergrund. Behandlung und Betreuung zielen auf die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung ab. Dabei wird für jeden Maßregelvollzugspatienten ein individueller Behandlungsplan aufgestellt, an dem sich die Heilbehandlung orientiert und die weitere Entwicklung des Patienten bemißt. Dies ist der ausdrückliche Auftrag des Gesetzgebers.

Genau diese Kriterien sind für die Behandlung des im vorliegenden Antrag angesprochenen Patienten beachtet worden. Das Behandlungsteam ist nach intensiven Beratungen und Prognosedebatten zu dem Ergebnis gekommen, daß nach mehrjähriger Therapie und dabei vollzogener Persönlichkeitsentwicklung erste Lockerungsstufen möglich und geboten sind.

Daß dieser Patient mit den gewährten Freiheiten zuvor auch schon verantwortungsvoll umgegangen ist, aber dann am 3. Juni ein regelwidriges Verhalten entwickelte, zeigt: Therapie ist auch im Maßregelvollzug vor Rückschlägen nicht gefeit.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei der Gewährung von verschiedenen Lockerungsstufen wird äußerst vorsichtig vorgegangen. Sie werden nur den Patienten gewährt, die nachweislich therapeutische Fortschritte erbracht haben.

Lockerungen beginnen mit der Stufe Ausführung. In der Folge, nach der ersten Stufe, Bewährung vorausgesetzt, kann es stufenweise zur Gruppenausführung, zum Gruppenausgang, zum Einzelausgang, zum Urlaub bis hin zum Freigang und zum offenen Vollzug kommen.

Bei jeder einzelnen Entscheidung über eine Lockerung und die Gewährung einer nächsthöheren Stufe werden die Art des Deliktes, die Länge der verhängten Haftstrafe, die Biographie und die Persönlichkeit des Patienten berücksichtigt. Dabei ist schon ab der Stufe Gruppenausgang die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, also das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Was bleibt, ist also das letzte Risiko eines Lockerungsmißbrauchs, das niemand ausschließen kann. Dieses Risiko ist dem Therapieansatz allerdings immanent. Darüber war sich auch der Gesetzgeber, als er sich für den Maßregelvollzug in der bei uns im Land durchgeführten Form entschieden hat, im Klaren.

Daß die Zahl der Lockerungsmißbräuche in SachsenAnhalt bisher auf vergleichsweise unterstem Niveau in Deutschland liegt, mag niemanden beruhigen. Letztlich zeigt diese Entwicklung aber, daß in beiden Maßregelvollzugskliniken, in Uchtspringe und in Bernburg, verantwortungsvoll, qualifiziert und sorgsam mit dem Lockerungssystem umgegangen wird. Der vom Parlament mit dem Maßregelvollzugsgesetz beschlossene rechtliche Rahmen, in dem sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken tagtäglich bewegen, wird mit großer Kompetenz ausgefüllt.

Dazu gehört auch, Lockerungsmißbräuche intensiv auszuwerten. Bei Vorkommnissen werden die gewährten Lockerungsstufen zurückgenommen, neue therapeutische Ansätze bei der dann meist deutlich längeren Behandlung des Patienten entwickelt. Damit wird auch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entsprochen. Eine allgemeine Orientierung an diesem Kriterium widerspricht allerdings ausdrücklich der Aufgabe, die der Gesetzgeber dem Maßregelvollzug zugewiesen hat.

Für uns im Ministerium war der Lockerungsmißbrauch in Uchtspringe Anlaß für eine intensive Prüfung. Wir haben festgestellt, daß die mit der Staatsanwaltschaft abgestimmte Gewährung der Lockerungsstufe Gruppenausgang den gesetzlichen Vorgaben entsprach und nicht zu beanstanden war.

Selbstverständlich wird der Lockerungsmißbrauch mit dem Patienten intensiv aufgearbeitet. Der therapeutische Auftrag ihm gegenüber besteht weiter, und er

wird wahrgenommen, damit der Patient später in der Lage sein wird, soziale Normen und Regeln zu beachten. Dieses Ziel könnte durch eine bloße Verwahrung nicht erreicht werden. Zudem wäre eine alleinige Orientierung an diesem Sicherungsaspekt gesetzeswidrig. Eine derartige, aus der Begründung des vorliegenden Antrages erkennbare Zielrichtung kann ich deshalb nicht mittragen.