Protocol of the Session on April 29, 2020

Lassen Sie mich eines vorweg bemerken, was ich bereits im Geschäftsordnungs- und Immunitätsausschuss nicht ohne Grund angemerkt hatte: Die Koalitionsfraktionen hätten gut daran getan, dem Landtag nicht nur einen Antrag vorzulegen, sondern auch eine Begründung, die das Anliegen, die Dimension, die Rechtfertigung und nachvollziehbare Gründe für eine solche mit Blick auf das Immunitätsrecht weitreichende Entscheidung ausführlich darstellt.

Damit wären uns so manche heute geführten Debatten und untaugliche Verschlimmbesserungsversuche von der rechten Seite des Parlaments erspart geblieben und die nötige Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit wie auch

für die mit dieser Materie nicht so tief befassten und vertrauten Kolleginnen und Kollegen, die letztendlich Betroffenen, geschaffen.

Festzuhalten ist: Dieses Hohe Haus hat seit der zweiten Wahlperiode regelmäßig zum Beginn einer Wahlperiode die nahezu wortidentische Generelle Genehmigung zur Strafverfolgung auf der Grundlage der jeweiligen Geschäftsordnungsregelung in den letzten Wahlperioden auch ohne öffentliche Aussprache erteilt; zuletzt in der 4. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags am 17. Dezember 2014, an der auch die damaligen Mitglieder der AfD-Fraktion teilgenommen hatten. Zur Abstimmung wurde – im Plenarprotokoll nachlesbar – festgehalten: „Damit ist die Drucksache einstimmig beschlossen...“

Daher verwundert es dann doch schon, mit welchem Gehabe mein Vorredner von der rechten Seite hier wieder einmal sein „Abendland“ in Gefahr sieht. Worum es hierbei geht, ist das Immunitätsrecht der Abgeordneten, das der Artikel 55 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung garantiert.

Immunität ist dabei als „subjektives Recht des Parlaments zu begreifen“, was zugleich bedeutet, dass nicht der einzelne Abgeordnete über sie verfügen kann, sondern nur das Parlament als Ganzes, das sogenannte Parlamentsprivileg; nachzulesen im Kommentar der Sächsischen Verfassung von Baumann-Hasske/Kunzmann und andere auf Seite 436.

So auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichtes: „Die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder ist eine eigene Angelegenheit des Parlaments; der Genehmigungsvorbehalt dient vornehmlich dazu, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten. Daher entscheidet das Parlament grundsätzlich in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt.“ (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001, 2 BvE 2/00)

Fest steht damit auch, dass ohne Genehmigung des Landtags kein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen werden kann, es sei denn, er wird bei der Tatbegehung oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Das ist die Verfassungslage in Sachsen.

Mit dem zur Beschlussfassung vorliegenden Antrag soll der Landtag – wozu der § 73 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages ihn ermächtigt hat – für die Dauer der 7. Legislaturperiode die Durchführung ausdrücklich bestimmter Verfahren grundsätzlich genehmigen.

Nach vorherrschender Meinung ist eine solche Erteilung einer allgemeinen Genehmigung verfassungsrechtlich zulässig, und wie bereits eingangs dargestellt, in unserer bisherigen Parlamentsgeschichte erfolgreich praktiziert.

Das hat zur Folge, dass die in der generellen Genehmigung aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen und Handlungen der Staatsanwaltschaft auch ohne vorherige Genehmigung durch den Landtag und damit ohne das ansonsten nach der Geschäftsordnung und der Richtlinie in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 7 der GO) vorgesehene Verfahren stattfinden muss. Damit dient eine solche Genehmigung nicht zuletzt auch dem Schutz der betroffenen Abgeordneten vor dem Öffentlichwerden der in den aufgeführten Fällen gegen sie geführten Verfahren oder Maßnahmen, zum Beispiel zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis. Dennoch sind diese genehmigten Maßnahmen nicht ohne Kontrolle oder Einwirkungsmöglichkeiten des Parlaments.

Der Punkt 3 der Generellen Genehmigung bestimmt eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Präsidenten des Landtags und dem betroffenen Abgeordneten vor Einleitung von genehmigten Verfahren oder Maßnahmen. Zudem dürfen diese Verfahren und Maßnahmen erst 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung an den Präsidenten vollzogen werden, wobei dem Präsidenten ein

Recht zum Widerspruch und zur Herbeiführung einer Entscheidung des Landtags zusteht. Übt der Präsident dieses Widerspruchsrecht aus, so ist die Fortführung der Maßnahme und damit die Strafverfolgung unzulässig.

Der einzige wirkliche Streitpunkt in Debatten um die Generelle Genehmigung war und ist scheinbar heute wieder in einer AfD-Neuauflage: die Durchsuchung und Beschlagnahme. Hierzu ist allerdings klarzuziehen, dass es mitnichten eine generelle und grenzenlose Durchsuchungs- oder Beschlagnahmegenehmigung gibt. Die Genehmigung des Vollzuges einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme wird nur für die genehmigten Verfahren, nur unter der Voraussetzung und nur für den Fall erteilt, dass der sofortige Vollzug zur Sicherung der Beweise unerlässlich ist (Punkt 1.1 c). Hinzu kommt, dass vor einer solchen Maßnahme dem Präsidenten des Landtags – für die Prüfung und Ausübung seines Widerspruchsrechtes – die Unerlässlichkeit des Vollzuges der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme nachvollziehbar zu begründen ist.

Das war letztendlich auch die Fassung, auf die sich alle Fraktionen in der vorangegangenen Legislaturperiode verständigt haben, da sie die berechtigten Schutzinteressen des Parlaments (Immunität), die Interessen der Betroffenen vor dem in aller Regel Ruf schädigenden Öffentlichwerden von derartigen Verfahrenshandlungen sowie das für alle Bürgerinnen und Bürger geltende Gleichbehandlungsprinzip in ein ausgewogenes Verhältnis bringt.

Dass darüber hinaus auch für nach den Regelungen der Generellen Genehmigung zugelassenen Durchsuchungen und Beschlagnahmen zuallererst der Artikel 56 der Sächsischen Verfassung gilt, wonach Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Schriftstücken und Informationsträgern von Abgeordneten wegen dessen umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts unzulässig sind, ist ebenso für alle Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft bindende sächsische Verfassungslage. Diese steht jedoch, wie man so schön sagt, auf einem anderen Blatt.

Ebenso gilt, was der Sächsische Verfassungsgerichtshof zur Durchsuchung von Abgeordnetenbüros im Landtagsgebäude auf Grundlage des Artikels 47 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung festgestellt hat: „Denn jedenfalls entfallen aufgrund des Landtagsbeschlusses nicht die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten des Antragsgegners aus Artikel 47 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf. Für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen des Landtages verbleibt es bei dem zusätzlichen, in Artikel 47 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf normierten Erfordernis einer Zustimmungserteilung durch den das Hausrecht ausübenden Landtagspräsidenten.“ (Beschluss des Verfassungsge- richtshofes des Freistaates Sachsen vom 25. Juni 2009, Az.: Vf. 130-1-08, Seite 11). – Dem ist nichts hinzuzufügen.

Daher hat meine Fraktion – eingebettet in diesem Verfassungs- und Rechtsrahmen – bereits im Geschäftsordnungs-

und Immunitätsausschuss dem zur Debatte stehenden Antrag zugestimmt und wird auch heute der Beschlussempfehlung ihre Zustimmung geben.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 11

Nachträgliche Genehmigungen

gemäß Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen

zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

Drucksachen 7/1710, 7/2074, 7/2075, 7/2093, 7/2100, 7/2113, 7/2114, 7/2122, 7/2124,

Unterrichtungen durch das Staatsministerium der Finanzen

Drucksache 7/2160, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Das kann ich nicht feststellen. Das ist nicht der Fall. Wünscht der Berichterstatter des Ausschusses, Herr von Breitenbuch, das Wort?

(Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU: Nein!)

Vielen Dank. – Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 7/2160 ab, und ich bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Eine ganze Anzahl von Stimmenthaltungen. Damit ist der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, Drucksache 7/2160, zugestimmt. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Herr Kollege Barth, was ist Ihr Begehren?

(André Barth, AfD: Eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten!)

Eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten. Bitte, an Mikrofon 7.

Erklärung zum Abstimmungsverhalten: Ich habe mich deshalb enthalten, obwohl wir vielen Vorlagen des Haushalts- und Finanzausschusses einheitlich zugestimmt haben. Ich habe Herrn von Breitenbuch und

auch Sie, Herr Panter, erlebt, dass Sie Vorlagen, die die Staatsregierung eingereicht hat, zunächst erst einmal auf das Jahr 2020 beschränkt haben. Das habe ich auch als maßvoll bezeichnet. Das mache ich hier auch in der Öffentlichkeit. Ich sage aber, wenn es für Künstler Mikrostipendien gibt und die Künstler aber Unternehmer sind, die die Kunst im Hauptberuf ausüben, dann wären sie durch die allgemeinen Fördermechanismen, die wir bereits im Freistaat Sachsen dankenswerterweise durch die Regierung beschlossen haben, schon befriedigt gewesen.

(Dr. Stephan Meyer, CDU: Sie sollten Ihr Abstimmungsverhalten erklären!)

Deshalb habe ich mich heute hier enthalten, weil ich sage: Wir brauchen kein zusätzliches Programm, egal wie groß oder klein das ist, weil diese Bevölkerungsgruppe auch die Möglichkeit hat, Zuschüsse, die es im Freistaat Sachsen gibt, in Anspruch zu nehmen.

Recht herzlichen Dank.

Das war eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten. Ich sehe jetzt keine weiteren Wortmeldungen in dieser Richtung. Ich habe den Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren!

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12

Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse

gemäß § 17 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 der Geschäftsordnung

Sammeldrucksache –

Drucksache 7/2161

Es ist auch hier keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Das kann ich nicht feststellen. Das ist nicht der Fall.

Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den Beschlussempfehlungen die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest.

Der Tagesordnungspunkt ist damit ebenfalls beendet.

Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 9. Sitzung des 7. Sächsischen Landtages ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 10. Sitzung auf Mittwoch,

den 10. Juni 2020, festgelegt. Einladung und Tagesordnung gehen Ihnen zu.