Protocol of the Session on June 12, 2024

Erstens – das wurde schon erwähnt – geht es um die Erweiterung der Jugendhilfeausschüsse. Das ist, glaube ich, ein wichtiges Zeichen an dieser Stelle. Wichtig ist die Errichtung der Ombudsstellen. Was ich besonders wichtig finde, ist die Definition der Schulsozialarbeit als Angebot der Jugendhilfe; denn wir als Freistaat Sachsen sind nun einmal Vorreiter der Schulsozialarbeit deutschlandweit. Ich glaube, dass es richtig ist, dass wir das an dieser Stelle verankern.

Nun hat die Fraktion DIE LINKE berechtigte Änderungsanträge eingebracht, und so kennen wir das auch von dieser Fraktion. Ich möchte an dieser Stelle der Kollegin Gorskih recht herzlich für den konstruktiven Austausch danken; denn die Punkte, die Sie ansprechen, müssen wir definitiv angehen. Ich habe die Hoffnung und die Zuversicht, dass wir das in der nächsten Legislaturperiode machen.

Warum ist das so wichtig? Vor allen Dingen aus einem Grund, nämlich damit wir auch die anderen in SGB VIII definierten Leistungen in §§ 11 bis 14 der landesgesetzlichen Grundlagen aufnehmen. Wir erleben gerade, warum das so wichtig ist, nämlich wegen der Sperre der Verpflichtungsermächtigungen. Denn diese verursacht derzeit eine ganz große Unsicherheit bei den Trägern in der Jugendhilfe. Das sind diejenigen, die letzten Endes einen ganz wichtigen gesellschaftlichen Auftrag erfüllen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und denen wir gerade aufgrund einer wirklich sehr schwierigen Kommunikation vonseiten des Finanzministeriums nicht sagen können, wie es ab dem 01.01.2025 weitergeht. Ich glaube, es ist gerade in der jetzigen Situation kein gutes Zeichen, die Menschen, die eine so wichtige gesellschaftliche Aufgabe für uns leisten, die immer in Kommunikation mit uns sind, im Regen stehen zu lassen.

(Beifall bei der SPD)

Liebe Kolleginnen und Kollegen von den LINKEN, leider werden wir Ihren Änderungsantrag an dieser Stelle ablehnen. Wir sind in dieser Diskussion politisch derzeit noch nicht so weit. Wir haben natürlich die Hoffnung und die Zuversicht, dass wir weiter darüber diskutieren. Ich persönlich hoffe, dass einige Kolleginnen und Kollegen von Ihnen an dieser Stelle weiter konstruktiv mitdiskutieren werden. Ich hoffe natürlich trotzdem auf Zustimmung zum Gesetzentwurf.

(Beifall bei der SPD)

Kollegin Pfeil sprach für die SPD-Fraktion. Gibt es seitens der Fraktionen noch Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Dann übergebe ich das Wort jetzt an die Staatsregierung. Herr Staatsminister Schmidt, bitte.

Herr Präsident! Ich möchte es kurz machen; Kollegin Pfeil hat schon ausführlich alle Aspekte erläutert. Deshalb gebe ich die Rede von Frau Kollegin Petra Köpping zu Protokoll.

(Allgemeiner Beifall)

Staatsminister Schmidt hat die Rede zu Protokoll gegeben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn es keinen Aussprachebedarf mehr gibt, kommen wir nun zur Abstimmung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes, Drucksache 7/15755, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Drucksache 7/16570.

Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 7/16647 vor; dieser ist bereits eingebracht worden. Gibt es hierzu noch Redebedarf seitens der anderen Fraktion? – Das ist nicht der Fall.

Dann stimmen wir über diesen Änderungsantrag ab. Wer dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Bei vielen Jastimmen und einigen Enthaltungen waren die Gegenstimmen knapp in der Mehrheit. Deshalb ist dieser Änderungsantrag abgelehnt.

Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, artikelweise im Block abzustimmen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. – Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über folgende Bestandteile ab:

Überschrift, Artikel 1 Änderung des Landesjugendhilfegesetzes, Artikel 2 Änderung des Landesjugendhilfegesetzes zur Einrichtung und Finanzierung von Ombudsstellen, Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis, Artikel 4 Inkrafttreten Außerkrafttreten. Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Einige. Damit ist den Bestandteilen zugestimmt worden.

Ich stelle nun den Entwurf Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes, Drucksache 7/15755 in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Einige Stimmenthaltungen. Damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen.

Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Da ich keinen Widerspruch sehe, ist die Dringlichkeit beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Erklärung zu Protokoll

Mit diesem geänderten Landesjugendhilfegesetz setzen wird die inklusive Lösung in der Kinder- und Jugendhilfe um – ein von der Jugendhilfepraxis schon lange geforderter Schritt. Ziel ist, die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stufenweise unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuführen.

Aktuell sind Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen in den Sozialleistungssystemen des Neunten und des Achten Buches Sozialgesetzbuches geregelt. Das führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist der Bundesgesetzgeber den ersten Schritt zur inklusiven Lösung gegangen. Gleichzeitig bestimmte er damit auch den Fahrplan für weiter notwendige Schritte.

Das jetzt zu beschließende geänderte Landesjugendhilfegesetz berücksichtigt diese Entwicklung. Inhaltlich geht es darum, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Zwar ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch im Grundsatz bereits inklusiv, das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz konkretisiert dies jedoch weiter.

Damit müssen wir auch unser Landesrecht anpassen: Die Jugendhilfeausschüsse sind um beratende Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse zu erweitern. Die Erlaubnisformen der Kindertagespflege und der Vollzeitpflege sind entsprechend den neuen bundesrechtlichen Vorgaben abzugrenzen. Der Einrichtungsbegriff ist für familienähnliche Betreuungsformen landesrechtlich näher auszugestalten, um bestehende Einrichtungsstrukturen möglichst zu erhalten.

Dazu ist wegen der Vormundschaftsrechtsreform die bisherige Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften durch ein Verfahren der Anerkennung als Vormundschaftsverein zu ersetzen. Und der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ombudsstellen zu schaffen ist.

Ombudsstellen sollen bei Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Sie beraten und vermitteln. In Sachsen ist das nicht neu. Wir haben hier in der Vergangenheit eine Vorreiterrolle eingenommen und damit zur aktuellen bundesrechtlichen Entwicklung beigetragen. Jetzt geht es jedoch darum, die Errichtung von Ombudsstellen gesetzlich sicherzustellen und auf alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe auszuweiten.

Das geänderte Landesjugendhilfegesetz legt den Grundstein für die inklusive Lösung. Es ist die Basis für den weiteren fachlichen Diskurs. Wir kommen damit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ein deutliches Stück

näher. Damit haben wir auch künftig eine solide Grundlage für den bevorstehenden Umstrukturierungsprozess.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 17

Zweite Beratung des Entwurfs

Sächsisches Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem

Staatshaushalt (Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz – SächsStiftFinG)

Drucksache 7/15801, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 7/16563, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport

Bevor ich das Wort an die Fraktionen übergebe, frage ich den Berichterstatter, Herrn Wähner, ob er das Wort wünscht. Das wünscht er nicht.

Dann haben jetzt die Fraktionen zur allgemeinen Aussprache das Wort. Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an die CDU-Fraktion, an Herrn Kollegen Wähner.

Werter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Die Finanzierung von politischen Stiftungen mussten wir aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich regeln. Bisher erfolgte schon die Finanzierung lediglich durch Festlegungen im Landeshaushalt bzw. Haushaltsgesetz. Dies ist so nicht mehr zulässig bzw. wurde es notwendig, nach dem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts, hier eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

Stiftungen leisten einen wichtigen Beitrag zur politischen Bildung, und sie sind, wie ich meine, aus dem gesamten politischen Feld nicht wegzudenken. Deshalb war und ist es wichtig, dieses Gesetz zu beschließen.

Entsprechend der politischen Ausrichtung der tragenden Parteien gibt es natürlich unterschiedliche Grundströmungen in den Stiftungen. Wichtig ist nur, dass auf Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dauerhaft eine gewisse Grundströmung da ist. Deshalb ist im Gesetz geregelt, dass erst mit der zweiten Legislatur die Partei berechtigt ist, eine entsprechende Stiftung zu tragen. So haben wir es übernommen, und so hatten wir es auch schon bisher geregelt.

Entsprechend unterschiedlicher Zielrichtungen der Stiftungen ist trotzdem eines unabdingbar: dass die Stiftung genauso wie die Partei auf dem Fundament der freiheitlichdemokratischen Grundordnung steht. Dies hat auch das Verfassungsgericht festgelegt, und wir haben es in das Gesetz so übernommen.

Wir haben in der Anhörung, die hierzu stattgefunden hat, noch zwei Anregungen bekommen, die wir in das Gesetz aufgenommen haben; zum einen zur Klarstellung, dass es wichtig ist, dass zu Beginn der Legislatur die Fraktion in

Fraktionsstärke einbezogen wird. Eine spätere Änderung in der Legislatur hat keine negativen Auswirkungen auf die Finanzierung der Stiftung. Da dieses Gesetz auch die Grundlage für die diesjährige Finanzierung der Stiftungen ist, wird ein rückwirkendes Inkrafttreten beschlossen.

Wir schaffen mit dem vorliegenden Gesetz ein klares Fundament für die Finanzierung von Stiftungen, was gerade für die Arbeit wichtig ist. Ich bitte entsprechend um Zustimmung zu diesem Gesetz.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD)

Kollege Wähner sprach für die CDU-Fraktion. Nun spricht für die Fraktion AfD Kollege Dr. Keiler.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe 10 Minuten, ich habe eine lange und eine kurze Fassung; ich nehme aber die kurze.

Nun also Stiftungsgesetz auch im Land. Es wurde argumentiert, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser AfD-Stiftungsentscheidung gesagt habe, es bedürfte einer gesetzlichen Regelung. Das ist grundsätzlich richtig, das gilt aber nicht für Landesstiftungsförderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in epischer Eindeutigkeit zur Situation im Bund aufgrund einer ganz anderen Kompetenzüberlegung und einer ganz anderen Summenüberlegung – da ging es um eine 600-Millionen-Euro-Förderung – gesagt, das bedarf auch im Verhältnis zur Abschichtung der Parteienfinanzierung, die rund 200 Millionen Euro im Jahr beträgt, einer dezidierten gesetzlichen Regelung, nicht zuletzt auch aufgrund der Erkenntnis aus der Sachverständigenanhörung, dass natürlich die Arbeit von parteinahen politischen Stiftungen auch immer eine Strahlwirkung auf die politische Tätigkeit der Parteien hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen zweiten Teil für eine andere zeitliche Periode mit Beschluss abgetrennt. Dieser zweite Teil befasst sich mit einer Phase, in der im Bundeshaushaltsrecht ein Titel, ähnlich wie in Sachsen auch vorhanden, mit dezidierten Regelungen zur Förder

praxis eingebracht worden ist. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Wir trennen das ab, weil just diese Problematik ganz andere verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Das heißt also, daraus folgt relativ zwanglos, dass die Frage, ob es eines Landesstiftungsgesetzes bedarf, eigentlich vom Bundesverfassungsgericht überhaupt noch nicht entschieden ist.

Noch einmal: Im Verhältnis zum Bund mit 600 Millionen Euro haben wir hier 1,7 Millionen Euro im Jahr für alle Stiftungen im Haushalt; das ist relativ übersichtlich und nicht ansatzweise mit der Bundessituation zu vergleichen. Warum macht man das nun? Das ist relativ evident und eindeutig – wir haben bereits zum Regierungsentwurf Stellung bezogen –, schlichtweg deshalb, um die AfD mehr oder weniger von diesem kleinen Fördertopf fernzuhalten. Das ist der Hintergrund. Anders kann man das nicht verstehen.

Wir haben in Sachsen diesen umfangreichen Haushaltsvermerk. Er ist meines Erachtens vollkommen ausreichend. Es hätte – er ist sehr dezidiert gefasst – nicht einer gesetzlichen Regelung bedurft. Man kann das machen, wenn man es machen will. Dann müsste man es richtig machen. Ich greife jetzt nur zwei oder drei Punkte heraus. Das ist relativ übersichtlich, es sind zehn oder elf Paragrafen. Ich habe hier im Leitz-Ordner Gutachten der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, zu den einzelnen Paragrafen und könnte jetzt sagen, was da alles nicht geht, und teilweise auch schon entschieden worden ist, was nicht geht. Es wurde tatsächlich zur Disposition gestellt, was am langen Ende mehr Ärger macht, als es Klarheit schafft.

§ 3: Wenn ich schon regle mit dem Argument, dass das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dies bedarf einer dezidierten gesetzlichen Regelung zur Anspruchsgrundlage, dann muss ich natürlich auch sagen, was denn die Anspruchsgrundlage sein soll. Das bleibt völlig offen. In § 3 wird genau wie vorher auch schlichtweg wieder darauf verwiesen, dass die Höhe der Förderung im Haushalt festgesetzt wird. Das ist das Gleiche in Grün, gegossen in weitere zehn Paragrafen, wenn ich den Dreier abziehe, der sich nur damit befasst, unter welchem Gesichtspunkt irgendjemand – in diesem Fall natürlich die AfD, das ist evident in dem Text – von der Förderung ausgeschlossen werden kann. Das ist schlichtweg ein AfD-Verhinderungsgesetz. Es ist nicht irgendein Gesetz, das zur Klarheit und zur Regelung beiträgt.