Protocol of the Session on June 12, 2024

Werter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Am Anfang waren es die Menschen, die auf die Straße drängten, die Reformen forderten, die aufstanden für ein Leben in Freiheit. So war es im 18. und 19. Jahrhundert, als die Idee der Versammlungsfreiheit als Bürgerrecht entstand. So war es, als die Menschen in Sachsen mit friedlichen Protesten im Jahr 1989 eine Diktatur niederrangen. Die friedliche Revolution hat seinerzeit ganz Deutschland und auch der Welt vor Augen geführt, welches weltverändernde Potenzial gewaltfreie Demonstrationen haben können, und die staatliche Verantwortungsübernahme sichtbar wird, schon lange, bevor die staatsbürgerlichen Freiheiten, die erkämpft werden sollten, existierten.

Versammlungen sind in die DNA des Freistaates nach dem Jahr 1989 eingeschrieben. Als bekennender Freiheitsrechtler, als GRÜNER fühle ich mich dieser Tradition verpflichtet, und mir ist daher bewusst, dass gerade die Versammlungsfreiheit stets eine Materie ist, die nicht nur in Sachsen genuin sehr sensibel ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf entwickelt das gegenwärtige Versammlungsrecht an vielen Punkten entscheidend weiter. Er schafft mehr Freiheit, bringt mehr Rechtssicherheit und passt das Recht an die Rechtsprechung und die Zeit an. Maßstab bei der Bewertung dieses Gesetzentwurfs ist dabei nicht nur unser Anspruch an ein modernes Versammlungsrecht, welches wir BÜNDNISGRÜNE im Jahr 2017 in einem eigenen Gesetzentwurf aufgezeigt haben, sondern vor allem die gegenwärtige Rechtslage im Freistaat Sachsen.

Das gegenwärtige Versammlungsrecht ist vom Rechtstext her ein Fossil, basierend auf dem Bundesversammlungsgesetz aus den 1950er-Jahren marginal bei der Übernahme in Landesrecht überarbeitet. Das führt zu solchen Kuriositäten, dass nach aktueller Gesetzeslage die Möglichkeit zur Auflösung einer Versammlung aufgrund ihrer bloßen Nichtanmeldung niedergeschrieben steht. Da winkt der Versammlungsrechtler mit der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und weiß, dass das Stuss ist.

Aber wie verhält es sich mit den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern? Für die gilt zunächst zu glauben, was

im Gesetz steht; denn Demonstrationen werden in der Regel nicht von Vollzeitprofis organisiert, sondern von Menschen, die sich in ihrer Freizeit für eine gemeinsame Sache starkmachen. Umso wichtiger ist es, dass sie in das Gesetz schauen können und wissen, was sie zu tun, aber auch, was sie zu lassen haben, was die Behörde darf und was sie nicht darf, und vor allem, wo Grenzen des rechtmäßigen Handelns von Behörden liegen.

In unserem schmalen, derzeit geltenden Versammlungsrecht fand sich zu alldem nicht mehr als eine Reihe von eher weichen Generalklauseln, die zu allerlei Vermutungen und Interpretationen einluden. Überformt wird das Ganze lediglich durch eine sehr umfassende, gleichwohl elementare Rechtsprechung. Das führt jedoch dazu, dass man als Veranstalter regelmäßig nicht nur das Versammlungsgesetz, sondern gleich noch die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts und mehrere Standardkommentare zur Diskussion mit der Versammlungsbehörde mitführen muss, um überhaupt abzuschätzen, was man darf und was man kann. Das ist recht unpraktisch, werte Kolleginnen und Kollegen; es sei denn, man hat eine Schubkarre dabei. Aber ich habe noch niemanden mit einer Schubkarre zum Kooperationsgespräch bei der Dresdner Versammlungsbehörde anreisen sehen. Das wäre demnächst vielleicht auch eine Idee.

Dass das keineswegs überall Konsens ist, möchte ich an einigen größeren kursierenden Irrtümern – auch zu diesem Versammlungsgesetz und diesem Entwurf – ansprechen. Das betrifft allgemein die Behauptung, mehr Rechtstext bedeute eine immer größere Einschränkung der Freiheit. Dem würde ich sogar zustimmen. – Jetzt ist Frau Köditz leider nicht da.

(Zuruf von den LINKEN: Sie aber hört zu!)

Aber die Freiheit, die hiermit eingeschränkt wird, ist der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Behörden und nicht die Versammlungsfreiheit. Besonders im Gefahrenabwehrrecht und auch im Versammlungsrecht ist eine Verdichtung des Textes häufig die Abwendung von allgemeinen Generalklauseln. Genau das ist der Punkt, bei dem wir in diesem Versammlungsgesetz ansetzen. Bisher standen dort sehr allgemeine Befugnisse der Polizei und der Versammlungsbehörde drin, und es war letztendlich der Interpretation geschuldet, wer am Ende welches Recht bekommen hat.

Besonders bei diesem elementaren Recht für unsere freiheitliche Demokratie kann es nicht angehen, dass ich nicht abschätzen kann, was ich als Versammlungsanmelder darf und was ich nicht darf. Genau deswegen schaffen wir mehr Bestimmtheit und mehr Rechtssicherheit, um mehr Freiheit zu ermöglichen.

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD)

Das gilt beispielsweise für das Vermummungsverbot, für das Uniformierungsverbot und auch für das Verbot des Führens von Schutzwaffen. Das alles ist demnach zwar im

Versammlungsrecht enthalten, aber es ist nicht konkret geregelt; denn bislang waren Vermummung, das Mitführen von Schutzwaffen und die Uniformierung in Gestalt des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke schlicht pauschal verboten. Ausnahmen von diesem Verbot musste die zuständige Behörde erlassen. Da die Verbote strafbewehrt sind, konnte eine Zuwiderhandlung unmittelbar zu einem Strafverfahren führen, ohne dass die Behörde dieses Verbot vorher konkretisieren musste.

Das ändern wir nun. Künftig muss die Behörde anordnen, welche Gegenstände und welche Verhaltensweisen vom Verbot umfasst sind. Nur wenn gegen eine solche Anordnung verstoßen wird, nur dann ist das Verhalten strafbar.

Ich verstehe nicht, wie man in diesen Punkt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit hineinlesen kann, wenn das Vermummungsverbot dadurch faktisch einer sogenannten Verwaltungsakzessorietät unterzogen wird und

(Zurufe der Abg. Rico Gebhardt und Marco Böhme, DIE LINKE)

zukünftig nur noch strafbar ist, wenn es vorher angeordnet wurde. Wir stärken die Versammlungsfreiheit.

(Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Herr Kollege Gebhardt, es ist doch ein absurdes Argument zu sagen: Die Behörde hält sich nicht an die gegenwärtige Rechtslage, und deswegen lassen wir das einfach. – Das ist doch der Grund, es gesetzlich eineindeutig zu regeln.

(Zurufe der Abg. Rico Gebhardt und Marco Böhme, DIE LINKE)

Und weil wir einen Wildwuchs bei den Behörden im Versammlungsrecht haben, ist der Landesgesetzgeber in der Pflicht, darzustellen, was er will. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers, um es eben nicht den Behörden vor Ort zu überlassen.

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN – Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Werte Kolleginnen und Kollegen! Versammlungen sind ein Stück weit ungebändigte Demokratie und als solche für die freiheitliche Ordnung unverzichtbar; denn bürgerschaftliche Freiheit bedeutet nicht nur, Zustimmung oder Ablehnung durch ein Kreuz in der Wahlkabine auszudrücken, sondern sie bedeutet auch die Möglichkeit, Missfallen oder Befürwortung auf die Straße und damit in den öffentlichen Raum zu tragen – und das möglichst ohne übermäßig regulierendes Eingreifen durch den Staat.

Als Zweites gilt es zu gewährleisten, dass die Versammlungsbehörde künftig ausdrücklich verpflichtet ist, Kooperationsgespräche anzubieten. Auch damit stärken wir das Recht der Versammlungsanmeldenden; denn es besteht nur eine einseitige Pflicht zur Kooperation durch die Behörde und nicht – wie gern behauptet – die Verpflichtung für die Gegenseite.

Übrigens ist das ein sehr sinnvoller Weg, indem wir hineingeschrieben haben, dass die Behörden beispielsweise im

Versammlungs- und Kooperationsgespräch die Gefahrenprognose zu erörtern haben. Damit stärken wir den Gedanken, dass die Behörden nicht in erster Linie Regulator, sondern Dienstleister der Versammlungsfreiheit zu sein haben. Das ist ein Paradigmenwechsel hin zu einem modernen Versammlungsrecht.

Gleiches gilt für die Normierung des Schutzauftrags für die freie Medienberichterstattung. Die Sicherheitsbehörden haben jetzt geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die freie Medienberichterstattung aus Versammlungen heraus abzuwenden. Das sind wir mit Blick auf die vielen Angriffe der letzten Jahre den Journalistinnen und Journalisten schuldig; denn es ist ein Grundrecht, auch über Versammlungen frei zu berichten.

In Richtung der LINKEN: Ja, die praktische Durchsetzung ist das eine; aber diese Regelung ermöglicht zukünftig, Maßnahmen gegen eine Versammlung zu treffen, wenn sich diese nicht an die entsprechenden Auflagen zum Schutz der Medienfreiheit halten. Das war bisher nicht möglich, weil es dafür an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Das ist eine Stärkung der freien Berichterstattung und der Medienfreiheit in Sachsen.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir entrümpeln endlich auch das Versammlungsstrafrecht. Tote und nutzlose Straftatbestande – wie die überwiegend andere Durchführung einer Versammlung als angezeigt; strafbar bis heute – landen in Teilen im Reißwolf, ebenso wie die bloße Störung einer Versammlung, beispielsweise durch friedliche Blockaden, künftig nicht mehr strafbar ist. Auch das ist ein Erfolg für die Freiheitsrechte in diesem Land.

Auch die öffentliche Ordnung kann zukünftig nicht mehr als Begründung für Versammlungsverbote herhalten. Ebenso wenig sind die offenkundig verfassungswidrigen Versammlungsverbote an bestimmten Tagen und an bestimmten Orten nach dem neuen Versammlungsgesetz noch zulässig. Damit beseitigen wir einen Irrweg, gegen den vor fast 15 Jahren SPD, LINKE und BÜNDNISGRÜNE eine Verfassungsklage eingereicht hatten.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf ist vom Grundgedanken eines liberalen Versammlungsrechts getragen. Wir machen mehr möglich, stärken die Kooperation und beschränken die Kompetenzen der Behörden. Wir wagen mehr Versammlungsfreiheit. Das ist ein Erfolg für die Freiheitsrechte im Freistaat Sachsen.

(Beifall des Abg. Albrecht Pallas, SPD)

In einer freiheitlichen Demokratie gehört es dazu, Versammlungen zu ermöglichen und zu schützen, selbst wenn man sie persönlich und aus tiefstem Herzen ablehnt.

Was jedoch nicht dazugehört, ist ein martialisch bedrohliches Auftreten, insbesondere von Ordnungskräften, das zur Einschüchterung beiträgt. Um dem entgegenzuwirken, ist es aus unserer Sicht angemessen, diejenigen auszuschließen, die schon zuvor Gewalt oder Bedrohung im Rahmen von Versammlungen begangen haben oder durch diese aufgefallen sind.

Das ist seit Jahren gängige Praxis – nur ohne jedwede Rechtsgrundlage. Diese schaffen wir nun erstmals in Sachsen, um auch dort den behördlichen Auswüchsen Grenzen zu setzen.

Werte Frau Kollegin Köditz,

(Kerstin Köditz, DIE LINKE: Ist da!)

ich kenne genügend Versammlungen, bei denen sich verschiedene Lager gegenüberstanden – wir nehmen den 13. Februar in Dresden und die Versammlungen rundum – und man sich diebisch darüber gefreut hat, dass die Nazis deswegen nicht loslaufen konnten,

(Zuruf der Abg. Kerstin Köditz, DIE LINKE)

weil sie keine nicht vorbestraften Ordner gefunden hatten. Also scheint doch eine grundsätzliche Überzeugung vorhanden zu sein, dass man mit vorbestraften Ordnern irgendwie ein Problem haben könnte. Die Frage, woher die Dresdner Versammlungsbehörde die Grundlage für diese Auflagen genommen hat, konnte bisher niemand beantworten.

Jetzt ist klar geregelt, wer abgelehnt werden darf, aus welchen Gründen und wann. Ich glaube nicht, dass die Einigkeit so groß ist, dass man diese Regelungen gänzlich unterlassen sollte; denn das würde nur dazu führen, dass wir wieder in den Wildwuchs der Behördenlandschaft gehen, jede Versammlungsbehörde durch Auflage selbst entscheidet, wann welche Daten von Ordnern im Vorfeld zu übermitteln sind – gegenwärtige Rechtslage –, wie diese Daten abgefragt werden können – gegenwärtige Rechtspraxis – und was dann entsprechend verfügt wird, wer Ordnerin oder Ordner sein kann.

Wir haben die Kritik aus der Anhörung sehr ernst genommen. Auch wir wollen nicht, dass eine Art Ordnungskräftekartei bei der Versammlungsbehörde angelegt wird. Deswegen werden die Voraussetzungen für die Datenabfrage erheblich eingeschränkt. Die Zahl von Versammlungen im Freistaat Sachsen, für die diese Norm einschlägig sein wird, dürfte sich mit diesem Änderungsantrag drastisch reduziert haben, ebenso wie die Möglichkeit zur Speicherung und die Möglichkeit des Ausschlusses von Ordnern.

(Albrecht Pallas, SPD: Sehr richtig!)

Werte Kolleginnen und Kollegen! Einen weiteren wichtigen Impuls aus der Anhörung haben wir aufgenommen, um den Entwurf der Staatsregierung besser zu gestalten und vor allem entstandene Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, beispielsweise bei der leitungslosen Versammlung, der Frage einer Weiterleitung eines Aufrufes zu einer Versammlung oder den Fristenberechnungen bei Versammlungsanzeigen.

Das alles war ein durchaus komplizierter Weg und ich verstehe all jene, die Verbesserungsvorschläge haben. Bei der Frage von Kleinstversammlungen und deren Regulierung rennen Sie bei mir offene Türen ein, aber es war nun eins zu viel für diesen Gesetzentwurf, das noch zu klären.

Ich möchte an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, mich ausdrücklich beim Innenministerium für die Genese dieses Gesetzentwurfes zu bedanken und auch für die weiteren Beratungen dazu. Das Versammlungsrecht ist eine ungemein spannende Materie und diejenigen in diesem Hohen Hause, die mich kennen, wissen, wie leidenschaftlich ich für ein liberales Versammlungsrecht kämpfe. Ich glaube, das hat auch das Innenministerium an der einen oder anderen Stelle leidvoll erfahren müssen. Ich danke vor allem für die sehr tiefen kollegialen, aber auch von unglaublicher fachlicher Tiefe geprägten Beratungen, die es ermöglich haben, hiermit wirklich ein modernes Versammlungsgesetz für den Freistaat Sachsen auf den Tisch zu legen und zu verabschieden.

Zum Abschluss möchte ich konstatieren, dass dieser Gesetzentwurf nicht an allen Stellen perfekt ist. Aber all jene, die so tun, als sei das der größte Angriff auf die Freiheitsrechte seit dem Sächsischen Polizeigesetz, sollten noch einmal einen Blick in das Gesetz selbst werfen. Die aktuelle Rechtslage würde bleiben, wenn wir nichts ändern, mit deutlich mehr Befugnissen für Behörden, weniger Kooperation und mehr Straftatbeständen im Versammlungsstrafrecht, mit verfassungswidrigen Normen und antiquierten Vorstellungen des Versammlungsrechtes. Da sage ich Ihnen, gehen wir als BÜNDNISGRÜNE und wir als Koalition lieber den Weg der Freiheit, gerade wegen der spezifischen Geschichte des Versammlungsrechtes in Sachsen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Kollege Lippmann sprach für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Nun spricht für die SPD-Fraktion Kollege Pallas. Bitte schön.