Protocol of the Session on May 2, 2024

Wir stimmen ab über die Überschrift, § 1 – Einrichtung interner Meldestellen –, § 2 – Betrieb der internen Meldestellen – und § 3 – Inkrafttreten. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Sehe ich keine. Stimmenthaltungen? – Sehe ich auch keine. Damit ist das so einstimmig beschlossen.

Ich stelle den Gesetzentwurf der Staatsregierung als Ganzes zur Abstimmung: Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Sehe ich keine. Stimmenthaltungen? – Damit ist dem so einstimmig entsprochen worden. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet, meine Damen und Herren.

Wir kommen jetzt zu

Tagesordnungspunkt 9

Zweite Beratung des Entwurfs

Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Drucksache 7/15907, Gesetzentwurf der Fraktionen

CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Drucksache 7/16272, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Ich frage, ob Herr Barth als Berichterstatter das Wort wünscht.

(André Barth, AfD: Nein, danke!)

Das ist nicht der Fall. Dann wird den Fraktionen das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Wir beginnen in der ersten Runde mit der CDU-Fraktion; Herr Kollege Löffler, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit der Verabschiedung des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes ist noch nicht einmal ein Jahr vergangen, doch nun ist es schon wieder erforderlich, besoldungsrechtliche Anpassungen und versorgungsrechtliche Regelungen neu zu treffen.

Maßgeblich dafür sind zum einen die Ergebnisse der Tarifverhandlungen vom Dezember 2023 und die deutliche Erhöhung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024 um 12 %.

Einige, die nicht so tief in der Materie stecken, werden sich jetzt fragen: Was hat die Anpassung des Bürgergeldes durch die Ampelregierung in Berlin mit den Beamten des Freistaates zu tun?

(Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Immer noch der Deutschen Bundestag, Herr Kollege!)

Aber der Reihe nach. Die Tarifpartner für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst in den Ländern haben sich am 9. Dezember 2023 im Wesentlichen auf eine Entgeltsteigerung in Höhe von 200 Euro zum 1. November 2024 und um weitere 5,5 % zum 1. Februar 2025 geeinigt. Vorab erhalten die Beschäftigten Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3 000 Euro.

Nun sind die Besoldungen der Beamten und der Richter sowie die Bezüge der Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz und zum anderen aus dem

Sächsischen Besoldungsgesetz und dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz.

Dementsprechend sollen mit dem vorgelegten Gesetzentwurf auch die Bezüge der Besoldung der Versorgungsempfänger dieser Tarifeinigung vom Dezember angepasst werden. Viel Gestaltungsspielraum blieb uns bei dem Gesetz nicht. Darüber waren wir uns auch im Haushalts- und Finanzausschuss relativ einig.

Ab dem 1. November 2024 werden somit die Bezüge der Beamten, der Richter und der Versorgungsempfänger um 4,76 % angehoben. Ab dem 1. Februar 2025 werden die Bezüge dann um weitere 5,5 % angehoben. Zudem soll wie bei den Tarifbeschäftigten eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von bis zu 3 000 Euro gezahlt werden. Diese Zahlung ist gerechtfertigt, weil die zurückliegende Besoldungserhöhung im Vierten Gesetz mit lediglich 2,8 % zum 1. Dezember 2022 mitten in die Zeit der höheren Preissteigerung gefallen ist.

Nicht gesondert erwähnt habe ich hierbei die Anpassung der Anwärtergrundbeträge. Diese finden Sie ebenfalls im Gesetzentwurf inklusive deren Begründung. Der eben benannte Teil der Bezügeanpassung aufgrund der erfahrungsgemäß steigenden Lebenshaltungskosten fällt unter die Rubrik „ständig wiederkehrend“.

Nun lege ich aber noch ein besonderes Augenmerk auf den Teil der Besoldungserhöhung, der nicht ständig wiederkehrend sein sollte; denn der Gesetzentwurf enthält auch Besoldungsanpassungen, die aus diskretionären Entscheidungen des Bundesgesetzgebers – Herr Kollege, Sie hatten recht: Das ist der Deutsche Bundestag – auf einem ganz anderen Gebiet folgen.

Damit bin ich wieder beim Bürgergeld. Die Erhöhung des Bürgergeldes, also der Sozialtransferleistung um 12 %, hat Folgen für die Beamtenbesoldung und das nicht nur für den Freistaat Sachsen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip weiter konkretisiert. Es hat ein Mindestabstandsgebot zwischen der Höhe der Grundsicherung, also dem Bürgergeld, und der Höhe der Alimentation, also den Bezügen der Beamten, unter der untersten Besoldungsgruppe in einer typischen Familienkonstellation in Höhe von 15 % festgestellt.

Wenn also das Grundsicherungsniveau steigt, dann müssen zur Einhaltung des Abstandsgebotes automatisch die Beamtenbesoldungen angepasst werden. Zum Teil gelingt das vorliegend durch mittelbare Besoldungsbestandteile, zum Beispiel die Erhöhung des Familienzuschlags oder die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

Eine weitere Anhebung dieser oder ähnlicher Besoldungsbestandteile würde aber zu einer nicht weiter zulässigen Verschiebung von Besoldungsbestandteilen führen. Die Besoldung wäre damit immer mehr vom Familienstand abhängig und immer weniger von der Verantwortung aus dem übertragenen Amt.

Folglich muss vorliegend auch die Grundbesoldung angepasst werden. Dies soll in Form einer monatlichen Zahlung

in Höhe von 4,1 % des Grundgehaltes erfolgen. Diese Zahlungen erhalten alle Bezügeempfänger unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe. Das ist letztlich auch auf eine Ausprägung des verfassungsrechtlich bedingten beamtenrechtlichen Abstandsgebots gestützt.

Um dem unterschiedlichen Umfang der Verantwortung von Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen und den damit verbundenen Leistungsanforderungen Rechnung zu tragen, darf der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht sukzessive nivelliert werden, also nicht nur die unterste Besoldungsgruppe, sondern auch jede darüberliegende Besoldungsgruppe ist mittelbar von diesen Erhöhungen betroffen. Der Landesgesetzgeber, also wir, die Abgeordneten des Sächsischen Landtags, haben hierbei gar keinen maßgeblichen Entscheidungsspielraum, wollen wir nicht Verfassungsklagen unserer Beamtinnen und Beamten wegen nicht ausreichender Alimentation riskieren.

Im Ergebnis führen die Entscheidungen auf Bundesebene zu signifikanten Belastungen des Haushalts des Freistaates und schränken den Gestaltungsspielraum von uns allen hier in den künftigen Jahren maßgeblich ein.

Ich werte das heute nicht, sondern stelle das nur fest, erlaube mir aber trotzdem eine rhetorische Frage an dieser Stelle: Hat der Bundesgesetzgeber eigentlich bei der Erhöhung der Grundsicherung diese Wirkungen auf die Länder und Kommunen mit im Blick gehabt?

(Sabine Friedel, SPD: Rhetorische Frage zurück: Hat die CDU nicht zugestimmt?)

Der Gesetzentwurf enthält weitere Neuregelungen, unter anderem zu einem Nachteilsausgleich bei den Rentenversicherungen für ausgeschiedene frühere Beamte des Freistaates. Auf diese werde ich im Redebeitrag nicht näher eingehen. Sie sehen sie im Gesetzentwurf.

Auf eine weitere Neuregelung würde ich dennoch kurz hinweisen. Sie hat sich erst im Nachgang zur Lesung des ursprünglichen Gesetzentwurfs ergeben und ist in die vorliegende Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses schon eingeflossen. Wir wollen heute auch eine Regelung beschließen, die es der Mitteldeutschen Rentenversicherung ermöglicht, für die Beamten eine Versorgungsrücklage in Form eines Sondervermögens zu bilden. Das ist der neue Artikel 10. Die Rentenversicherung Mitteldeutschland folgt damit dem Freistaat Sachsen mit seinem bewährten Generationenfonds, könnte man auch sagen. Diese Regelung hat, wie das Sozialministerium versichert hat, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beiträge der Versicherten, weil diese Rückstellungsanteile im Beamtenversorgungsrecht bei den Rentenversicherern ohnehin schon eingerechnet worden sind.

Damit komme ich zum Schluss. Der Landtag hat im Zusammenhang mit dem Beschluss zum Vierten Dienstrechtsänderungsgesetz die Staatsregierung ersucht, bis Mitte des Jahres 2025 einen Vorschlag für eine Reform des Besoldungssystems zu entwickeln. Kollegen aus dem Haushalts- und Finanzausschuss mahnten dies auch schon an. Das Staatsministerium der Finanzen hat sich auch schon auf

den Weg gemacht und ist um eine solche gesetzliche Neuordnung bestrebt, die dann dem Landtag zum genannten Zeitpunkt mit Eckpunkten einer möglichen Reform vorgelegt werden soll, in dem dann diese Gesichtspunkte auch mit Beteiligten der entsprechenden Interessengruppen abgewogen sein sollen, worüber dann hier an getrennter Stelle beraten werden wird.

Diese Erwägungen nachgeschoben, bitte ich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, den vorliegenden Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zu bestätigen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE)

Das war Herr Kollege Löffler für die CDU-Fraktion. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht jetzt Herr Lippmann. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das ist nicht die erste Rede, die ich in diesem Hohen Hause zum Thema Besoldung und Besoldungsrecht halte, aber es wird voraussichtlich die letzte für diese Legislaturperiode sein.

Die angemessene Alimentation, die Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtenschaft und die Besoldung ganz allgemein sind Dauerbrenner nicht nur im Parlament, sondern auch vor den Gerichten, vor allem vor dem Bundesverfassungsgericht. Das kann und darf uns als Gesetzgeber eigentlich nicht zufriedenstellen.

Eine amtsangemessene Alimentation ist kein Selbstzweck und gehört nicht ohne Grund zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie begründet sich aus der Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten zum Dienstherrn und soll auch die Unempfänglichkeit für Korruption und Bestechung sichern. Als solche ist sie elementar für einen funktionierenden Rechtsstaat und für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Institutionen. Das sollte für uns Grund genug sein, ein funktionierendes Besoldungssystem dauerhaft zu etablieren, um nicht mit ständigen Nachbesserungen nur Erste Hilfe leisten zu müssen und die Betroffenen dazu zu bringen, gegebenenfalls wieder vor Gericht zu ziehen. Ich nehme vorweg: Das dürfte mit diesem Gesetzentwurf vollständig gelungen sein.

Eine gute und amtsangemessene Besoldung ist kein Niceto-Have, sondern etwas, das wir allen Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen schuldig sind.

Doch auch dieser Gesetzentwurf zeigt erneut, dass sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen allerlei Hürden und Maßstäbe ergeben haben, die selbst eine bloße Nachzeichnung des Tarifergebnisses zu einer wahren Herausforderung für Regierung und Gesetzgeber machen.

Die Übertragung ist so lange kein Problem, wie auch bei der Tarifeinigung nicht mit Fixbeträgen gearbeitet wird. Doch letztes Jahr wurde der Schwierigkeitsgrad für die Umsetzung der Tarifergebnisse maßgeblich erhöht; denn diese hatte feste Sockelbeträge bei der Erhöhung zum Inhalt. Das treibt denjenigen, die für die beamtenrechtliche Umsetzung der Tarifergebnisse zuständig sind, wohl regelmäßig Schweißperlen auf die Stirn – zumindest bei mir war es damals so.

Das endogene Abstandsgebot, das in Karlsruhe gleichsam fast im Vorbeigehen im Jahr 2017 höchstrichterlich in Beton gegossen wurde, besagt verkürzt, dass der Abstand zwischen der Grundbesoldung in den einzelnen Besoldungsgruppen stets relativ gleich sein und stets gleich bleiben muss. Diese in dieser Absolutheit mittlerweile durchaus im Schrifttum umstrittene Entscheidung verhindert seitdem nicht nur, dass gezielt niedrig besoldete Beamtinnen und Beamte zur Wahrung des Abstandes von der Grundsicherung eine stärkere Erhöhung ihrer Besoldung bekommen, sondern macht auch die Umsetzung von nichtprozentualen Erhöhungsbeträgen herausfordernd bis nahezu unmöglich; zumindest verlangt es eine erhebliche Rechenoperation.

Gleichzeitig besagt das exogene Abstandsgebot, dass es angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten dringend geboten ist, bei den Beamtinnen und Beamten der unteren Besoldungsgruppen nachzubessern. Der am schlechtesten besoldete alleinverdienende Beamte mit zwei Kindern – egal, ob es den in der Praxis überhaupt gibt –, soll am Schluss mindestens 15 % mehr haben, als ihm nach der Grundsicherung zustehen würde. Dieses Mindestabstandsgebot wurde in den letzten Jahren regelmäßig dadurch gewahrt, dass gerade die nicht leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile immer weiter aufgewertet wurden.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Bei dieser Frage muss man es dann doch einmal etwas zuspitzen. Nimmt man beide Maßstäbe, also das exogene und das endogene Abstandsgebot zusammen, muss man konstatieren, dass es eigentlich nicht das Ziel sein kann, als Gesetzgeber regelmäßig die Frage beantworten zu müssen, ob man entweder zur Vergoldung nicht leistungsbezogener Bestandteile schreiten muss, wie zum Beispiel beim Kinderzuschlag, oder ob sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 demnächst übermäßig darüber freuen kann, dass zur Wahrung des Abstandsgebots zur Grundsicherung getroffene Maßnahmen bei ihm in einem vielfachen Faktor durch die Erhöhung der Besoldung nachgezeichnet werden. Beides sind verständliche Grundsätze. Übereinstimmend ist es aber mittlerweile ein durchaus großes Problem. Das Besoldungssystem hat somit Mühe, mit der Rechtsprechung mitzuhalten. Es müssen immer mehr Verrenkungen vorgenommen werden, wie sich auch an diesem Gesetzentwurf anhand der Vielzahl an Stellschrauben, die wir bewegen müssen, um am Ende eine verfassungskonforme Alimentation hinzubekommen, zeigt.

Der Tarifabschluss hatte mit den Sockelerhöhungsbeträgen vor allem die Teuerung des täglichen Lebens in den Blick