Protocol of the Session on January 31, 2024

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Vielen Dank für den Antrag, der heute gestellt worden ist, und auch für den vorliegenden Gesetzentwurf. Ich will es ausdrücklich sagen, weil über das Thema – ich glaube, auch hier – nicht oft genug geredet werden kann: Für jede Frau, die sich einer solchen Entscheidung unterziehen muss – ob sie ihr Kind bekommt oder ob sie es nicht bekommen kann –, ist es eine schwere Entscheidung. Es ist eine Lebensentscheidung. Auch wenn man sich für den Abbruch selbst entscheidet, vergisst man das, glaube ich, ein Leben lang nicht. Ich habe mit vielen Frauen gesprochen.

Ich kenne nicht eine einzige, die sich diese Entscheidung leichtgemacht hat.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Deshalb denke ich, dass die Schwangerschaftsberatungsstellen, die wir hier in Sachsen haben, wirklich gut qualifiziert sind. Sie sollen gute Zuhörerinnen und Ratgeberinnen sein und keinen Druck ausüben, wie es vorhin gesagt wurde, sondern ergebnisoffen und – selbstverständlich – kostenfrei sein. Das ist ein wichtiger Grundsatz für die Beratungsstellen: dass sie die Frauen nicht unter Druck setzen.

Der Gesetzentwurf greift dieses aus meiner Sicht trotzdem wichtige Thema auf, doch ein Gesetz braucht es dafür aus unserer Sicht nicht. Wir haben im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz die Aufgaben klar definiert. Es ist die Förderung und Anerkennung unserer Beratungsstellen, die wir dort definiert haben. In Sachsen haben wir 69 Beratungsstellen. Das würde ich gern korrigieren, vorhin wurde eine andere Zahl genannt. Der Zugang der schwangeren Frauen zu medizinischen Leistungen, dem Schwangerschaftsabbruch, ist damit sichergestellt.

Zu den Forderungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen: Der Zugang zu Schwangerschafts- und Konfliktberatungsstellen soll verbessert werden. Hierbei kann man immer etwas verbessern, das möchte ich überhaupt nicht absprechen; denn man kann immer etwas besser machen.

Frau Buddeberg, Sie haben vorhin wichtige Beispiele genannt, die es wirklich zu verbessern gilt; hierbei gibt es gar kein Vertun. Trotzdem haben wir den Schlüssel für die Beratungsvollzeitkraft auf 40 000 Einwohner in Sachsen sichergestellt. Das haben wir getan. Gleichzeitig wird der Schlüssel in Sachsen sogar übererfüllt. Das bedeutet, wir sind, was die Beratungsstellen betrifft, ganz gut aufgestellt.

Dennoch ist es so, dass wir gerade im ländlichen Raum Nachholbedarf haben und dass sich das Angebot sehr auf die städtischen Räume konzentriert. Das kann man nicht verhehlen. Deswegen sage ich, es gibt nichts, was man nicht besser machen könnte. Zu sagen, es wäre alles gut und völlig ausreichend, tue ich natürlich nicht.

Zur Barrierefreiheit. Es ist von Ihnen angesprochen worden, dass Menschen mit Behinderung und Menschen mit Migrationshintergrund selbstverständlich zu den Zielgruppen unserer Beratungsstellen gehören; das möchte ich auch ausdrücklich sagen. Das entbindet aber nicht von den Erfahrungen, die Sie durch Gespräche, die vielleicht in Einrichtungen stattfinden, gesammelt haben. Das möchte ich ganz klar voneinander trennen. Wenn die Barrierefreiheit nicht gegeben ist, dann besteht die Möglichkeit von Hausbesuchen oder einer Online-Beratung. Ich möchte das benennen, weil dies eine Möglichkeit ist. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht noch mehr Barrierefreiheit geben sollte. Doch diese Möglichkeiten sind einfach da.

Zur Mehrsprachigkeit. Hierfür haben wir die Sprachmittler, die genutzt werden können. Es gibt den Kritikpunkt,

dass diese aus Sicht der Sprachmittler nicht gut genug finanziert werden. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Sprachmittler finanziert zu bekommen.

Die landesrechtliche Verpflichtung zur Sicherheit von Angeboten für einen Schwangerschaftsabbruch einzuführen bzw. die Zuständigkeit der Länder für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes von ambulanter und stationärer Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ist in § 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz abschließend geregelt.

Wir sehen, dass die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in dem Gesetzentwurf, was die Aufgabenwahrnehmung betrifft, zum Teil vermischt werden. Deswegen ist dies auch ein Punkt, über den man sicher noch einmal reden muss. Die Beteiligung der Kommunen sieht das Gesetz gar nicht vor, das muss man deutlich machen. Insofern muss man mit den Kommunen Gespräche führen, doch dazu verpflichten können wir sie nicht.

Gleichzeitig möchte ich noch einmal betonen, dass die Meldestatistik, die wir dem Statistischen Bundesamt entnehmen können, zeigt, dass wir 105 Meldestellen in Sachsen haben. Sachsen liegt damit – bezüglich der Versorgung im Bundesmaßstab – sehr weit vorn. Wir wissen auch, wo die Ursachen in anderen Bundesländern liegen. Wir haben einen guten Stand. Zum Vergleich: Niedersachsen hat nur 108 Meldestellen, und wir wissen, dass Niedersachsen ein ganzes Stück größer ist als Sachsen.

Zum fortschreitenden Ärztemangel und den Anfeindungen, auch diese sind angesprochen worden: Wir stellen auch in Sachsen fest, dass trotz der Änderung des § 219 a nicht mehr Ärztinnen und Ärzte bereit dazu sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Das hat damit zu tun, dass Ärztinnen und Ärzte angefeindet werden, wenn sie das vornehmen. Wir kennen alle den Fall von Frau Hänel – ich meine, aus Hessen –, die sogar verurteilt worden, nun aber, glaube ich, rehabilitiert ist. Das ist ein Beispiel, bei dem die Frauen – oder Ärztinnen und Ärzte, die das vornehmen – in der Öffentlichkeit nicht darüber reden bzw. sich junge Ärztinnen und Ärzte nicht so bereit erklären, wie es notwendig wäre. Auch das ist eine Aufklärungsarbeit, die wir durchführen.

Unser Ansatz für die Versorgung ist, dass wir auf Landesebene in den Dialog mit der Sächsischen Landesärztekammer, der Sächsischen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Berufsverband für Frauenärzte treten und Vorschläge zur Versicherung im Fokus haben. Dazu gehören die Information, die Weiterbildung für den medikamentösen Abbruch, die Vergütung und auch der Abbau von Hürden.

Als Fazit können wir sagen, dass wir aus unserer Sicht keinen Gesetzentwurf für die Regelung brauchen und die Vorgaben des Bundesgesetzgebers in Sachsen erfüllt werden. Die Einführung einer landesrechtlichen Verpflichtung ist auch rechtlich nicht ganz unkompliziert – auch das muss man dazu sagen – und geht ins Leere, wenn keine Ärztinnen und Ärzte vorhanden sind, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten wollen.

Deshalb setzen wir auf Sensibilisierung und Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten sowie den rechtlichen Schutz vor Anfeindungen. Auch hierfür ist ein Gesetz beim Bund in Arbeit, nämlich dass man Frauen, die eine Schwangerschaftsberatung aufsuchen wollen, bei diesem Aufsuchen nicht behindern darf. Und wir möchten natürlich auch, dass die Vergütung dieser Leistung adäquat geleistet wird.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN)

Das war Frau Staatsministerin Köpping. Sie sprach für die Staatsregierung.

Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das Gesetz zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Schwangeren im Freistaat Sachsen, Sächsisches Schwangerenselbstbestimmung Stärkungsgesetz, ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 7/13495.

Da der Ausschuss die Ablehnung empfohlen hat, ist dies die Grundlage für die Abstimmung über den Gesetzentwurf. Es liegen keine Änderungsanträge vor und wir könnten, wenn sich kein Widerspruch erhebt, über den

Gesetzentwurf im Block abstimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Ich sehe keinen Widerspruch. Wir können so verfahren.

Ich trage nun die einzelnen Bestandteile des Gesetzes vor: Überschrift, Artikel 1, Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz, Artikel 2, Inkrafttreten. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit stelle ich Ablehnung fest.

Da der Gesetzentwurf abgelehnt wurde, findet über diesen Entwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag des Einbringers statt. Ich frage daher die Fraktion DIE LINKE, ob eine Schlussabstimmung gewünscht ist.

(Rico Gebhardt, DIE LINKE: Nein!)

Nein. Vielen Dank.

Damit ist die Zweite Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und

zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Drucksache 7/13736, Gesetzentwurf der Fraktionen

CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Drucksache 7/15638, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Regionalentwicklung

Den Fraktionen wird nun das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge lautet in der ersten Runde: CDU, BÜNDNISGRÜNE, SPD, AfD, DIE LINKE, Fraktionslose und Staatsregierung. Das Wort ergreift für die CDU-Fraktion Herr Kollege Flemming.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Sächsische Bauordnung kennt seit Juni 2022 die kleine und die große Bauvorlagenberechtigung. Die EU fordert aber nun von allen Mitgliedsstaaten eine uneingeschränkte Anerkennung für Berufsabschlüsse von Architekten und Bauingenieuren aus dem EU-Ausland für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Gebäude, die keine Sonderbauten sind.

Dazu muss man wissen, dass gegen Deutschland in diesem Zusammenhang derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren ruht, welches die strengen Vorgaben der deutschen Musterbauordnung für Bauvorlagen kritisiert. Daher sind wir verpflichtet, zeitnah die sogenannte mittlere Bauvorlagenberechtigung zu schaffen und unsere Gesetze, das Ingenieur- und das Architektengesetz sowie die Bauordnung, zu

ändern. Ohne diese Änderungen würde dieses Vertragsverletzungsverfahren fortgesetzt, welches im Moment pausiert. Das könnte im Extremfall zu Strafzahlungen in Millionenhöhe für den Freistaat führen. Wir sind aktiv geworden, weil wir aktiv werden mussten.

Wir haben das in enger Abstimmung mit der Ingenieurkammer und der Architektenkammer in Sachsen getan, die selbstverständlich auch in der Anhörung anwesend waren und ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetz signalisiert haben. Bereits in dieser Sachverständigenanhörung ist klar geworden, dass weitere Änderungen der Bauordnung notwendig und sinnvoll sind. Hinzu kommt, dass die Bauministerkonferenz während unserer Gesetzesberatung im Dezember in Berlin über alle Bundesländer und Parteigrenzen hinweg einstimmig Änderungen der Musterbauordnung vorgenommen hat, die wir gleich mit

nachzeichnen wollten, weil wir sie perspektivisch umsetzen müssen.

Aus diesem Grund haben wir folgende wichtige Änderungen in der Bauordnung, was das Berufsrecht betrifft, vorgenommen: Zum einen wird eine Gebäudeklasse E

eingeführt, E wie experimentell. Die Architekten wissen, was damit gemeint ist. Bisher konnten Bauaufsichtsbehörden Abweichungen von Anforderungen der Sächsischen Bauordnung erlassen, nunmehr sollen sie es aufgrund dieser gesetzlichen Regelung. Das heißt, der Ermessensspielraum für Ablehnungen wird bei den Bauaufsichtsbehörden eingeschränkt und die Möglichkeiten für Abweichungen bei den Bauenden erweitert. Das ist das, was maßgeblich von den Architekten und Bauingenieuren gefordert wurde, um an dieser Stelle Erleichterungen zu ermöglichen, insbesondere für innovative Bauvorhaben, innovative Bauprozesse oder neue Materialien, zum Beispiel den Holzbau, den wir in Sachsen im Moment massiv fördern.

Als Zweites integrieren wir in die Änderung ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für den Dachgeschossausbau. Insbesondere in Großstädten wie Dresden oder Leipzig kann das helfen, zusätzlichen Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten zu generieren.

Im gleichen Zusammenhang steht die dritte Änderung, in der dafür eine Befreiung von der Stellplatzpflicht vorgesehen ist, wie auch für Aufstockungen oder Wohnungsteilungen, weil so etwas zum einen in innerstädtischen Bereichen durch fehlenden Platz und fehlende Flächen die Bauvorhaben teilweise verhindern würde. Das kann zusätzlich zu Kosteneinsparungen führen.

Die vierte Änderung ist die Genehmigungsfreistellung für Ladestationen für den ÖPNV. In der jetzigen Bauordnung sind 75 Kubikmeter für die Genehmigungsfreistellung vorgesehen. Wir haben in der Anhörung gelernt – deshalb greifen wir das auf –, dass die Standardladestationen von einem deutschen Technologieweltkonzern 76 Kubikmeter groß sind. Deshalb passen wir das redaktionell auf 80 Kubikmeter an.

Das Letzte ist aus unserer Sicht etwas Wichtiges. Das ist die Vereinfachung für den Ausbau der Funkmasteninfrastruktur in Sachsen; denn angesichts der hohen Anzahl an Funklöchern und dem schwächelnden 5G-Ausbau sind Änderungen zwingend erforderlich und sinnvoll. In Teilen ist Deutschland in diesem Bereich nach wie vor ein Entwicklungsland. Antennen einschließlich Masten auf Gebäuden sind derzeit verfahrensfrei, wenn sie auf Gebäuden nicht höher als 10 Meter und im Außenbereich 15 Meter sind. Das wird jeweils um 5 Meter erhöht, weil das insbesondere diesen 5G-Ausbau beschleunigen und vereinfachen kann.

Es werden auch ortsveränderliche Antennenanlagen aufgenommen, die als eine Übergangslösung für längstens 24 Monate aufgestellt werden können, weil in dieser Zeit die entsprechende Infrastruktur mit einer Baugenehmigung für die Dauer nachgerüstet werden kann. So schafft man eine elegante Übergangsmöglichkeit.

Das Dritte in dem Zusammenhang ist, dass die Aufstockung von Antennen an bestehenden Masten verfahrensfrei sein kann, wenn im Falle einer bereits vorliegenden Genehmigung die genehmigte Höhe nicht überschritten wird, sodass man Anschlusslösungen möglichst bürokratiefrei möglich macht.