Protocol of the Session on December 13, 2023

Zweite Beratung des Entwurfs

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Drucksache 7/14951, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 7/15076, Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung

Auch hierzu ist keine Aussprache vorgesehen. Die Berichterstatterin wäre Frau Jost. Sie könnte das Wort ergreifen. Das ist nicht gewünscht. Gibt es jemanden anderes, der dazu sprechen möchte? – Das sehe ich auch nicht. Dann stimmen wir jetzt über den Gesetzentwurf ab.

Aufgerufen ist Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, Drucksache 7/14951, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung, Drucksache 7/15076, ab. Auch hierzu liegen uns keine Änderungsanträge vor. Wenn es keinen Widerspruch gibt, stimmen wir auch hierüber im Block ab. – Vielen Dank.

Wir stimmen ab über Überschrift, Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksent

scheid, Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, Artikel 3 Inkrafttreten. Wer diesem Block seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dem so entsprochen worden.

Wir stellen jetzt den Entwurf Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist der Entwurf damit als Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 9

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades

in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen

Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen

Drucksache 7/14952, Gesetzentwurf der Fraktionen

CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD

Drucksache 7/15077, Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung

Ich frage, ob Frau Jost als Berichterstatterin das Wort wünscht. – Das tut sie nicht. Dann kommen wir zur allgemeinen Aussprache und als Erstes spricht für die CDUFraktion Frau Kollegin Leithoff.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden

Gesetzentwurf führen wir in Sachsen einen integrierten Bachelorgrad in der juristischen Ausbildung ein. Dies ist erforderlich, damit die Universität Leipzig wettbewerbsfähig bleibt; denn tatsächlich findet die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen nicht in einem geschlossenen System statt.

Wir konkurrieren im Freistaat beim Ringen um Jurastudentinnen und -studenten mit der gesamten Bundesrepublik, vom Bodensee bis hin zur Nordseeküste, besonders aber mit Sachsen nahen Universitäten, etwa der Universität Potsdam oder der Viadrina in Frankfurt/Oder. Gerade die zuletzt genannten haben ihre juristischen Hochschulausbildungen bereits angepasst. Sie haben sie um eine Doppelabschlussmöglichkeit bzw. um einen „Auffangbachelor“ erweitert.

Genau hier entsteht für uns eine Wettbewerbssituation, die ohne den juristischen Bachelor nachteilig ist. Wer nach Jahren des Lernens und unzähligen Klausuren durch das Erste Juristische Staatsexamen fällt, steht aus akademischer Sicht mit leeren Händen da. Aus diesem Grund entscheiden sich Studierende am Ende eher für eine Hochschule, die mit einem Bachelorgrad ein Auffangnetz eingezogen hat.

Mit der Einführung des Bachelorgrades gelingt es uns also zum einen, die Universität Leipzig für angehende Jurastudenten insgesamt attraktiver zu machen und Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Zum anderen machen wir mit der Einführung des Bachelorgrades das Studium der Rechtswissenschaften für eine weitere Zielgruppe besonders attraktiv; denn damit schaffen wir auch für internationale Studenten ein flexibles Angebot. An den rechtswissenschaftlichen Fakultäten gibt es vergleichsweise wenige ausländische Studenten. Als Hürden gibt es neben der Sprache etwa die Art und Dauer des Studiums sowie die Abschlüsse der Staatsexamen.

Der Bachelor wirkt hier attraktiv; der Abschluss kann in absehbarer Zeit erreicht werden. Er ist im Ausland bekannt und oft lässt er sich in das dortige Bildungssystem reibungslos einordnen. Diese Vorteile wirken auch entgegengesetzt, das heißt: Wir erleichtern unseren Absolventen, mit dem Bachelor auch auf ausländischen Arbeitsmärkten Fuß zu fassen. Und, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Ende vertun wir uns nichts. Letztlich wird der juristische Arbeitsmarkt entscheiden, welchen Wert der Bachelor hat.

Der Entwurf des Gesetzes liegt Ihnen vor. Wir ermöglichen mit dem ersten Teil des Gesetzes denjenigen Studenten der Rechtswissenschaften die Verleihung des Bachelorgrades, die scheinfrei sind und damit alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtprüfung erfüllt haben oder bereits zur Staatsprüfung zugelassen wurden. Insofern bitten wir um Zustimmung.

(Beifall des Abg. Geert Mackenroth, CDU)

Moment.

(Heiterkeit bei der CDU)

Der zweite wichtige Teil des Gesetzes regelt, wie Sie sicher alle erfasst haben, die Datenübermittlungsbefugnisse der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen.

(Beifall des Abg. Geert Mackenroth, CDU)

An dieser Stelle könnte ich Sie jetzt in die Untiefen der Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsge

richts einführen.

(Sabine Friedel, SPD: Ja! – Christian Hartmann, CDU: Gerne!)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeit aber bereits weit fortgeschritten ist und wir noch eine reichlich volle Tagesordnung vor uns haben, verzichte ich jetzt darauf und gebe diesen Teil meiner Rede zu Protokoll.

(Christian Hartmann, CDU: Schade! – Sören Voigt, CDU: Jetzt schon?)

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Das war Frau Kollegin Leithoff von der CDU-Fraktion. – Für die BÜNDNISGRÜNEN erhält jetzt Valentin Lippmann das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Koalitionsfraktionen im Sächsischen Landtag haben erst vor gut drei Wochen diesen Gesetzentwurf eingereicht, der unter anderem die Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung vorsieht. Der Gesetzentwurf greift damit in bemerkenswerter Schnelligkeit eine sich immer mehr verdichtende Forderung nach der Anpassung der Ausbildung von Juristinnen und Juristen auch im Freistaat Sachsen auf. Warum das für den Freistaat Sachsen von so essenzieller und hoher Bedeutung ist, führe ich gleich aus. Vorher möchte ich mich dem Thema widmen, das die Kollegin Leithoff ausgelassen hat.

Also, zunächst zu den eher technischen Änderungen. Der Gesetzentwurf sieht in weiteren Artikeln vor, dass Datenübermittlungsbefugnisse der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen in den sächsischen Gesetzen für Steuerberatung, Rechtsanwaltsversorgung und Architekten geschaffen werden.

Mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz des Bundes wurden in der Zivilprozessordnung und anderen Gesetzen die Befugnisse für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und Insolvenzgerichte, Drittauskünfte zu erheben, erweitert. Diese Erweiterungen umfassen allerdings ausschließlich das Recht auf den Datenabruf. Nach der sogenannten Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist allerdings zwischen dem Datenabruf seitens der Auskunft suchenden Stelle und der Datenübermittlung seitens der Auskunft erteilenden Stelle zu unterscheiden; sie bedürfen jeweils einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Technisch gesagt fehlt es an der jeweiligen Doppeltür-Regelung, sprich: auf der einen Seite ist auf, und auf der anderen Seite laufen Sie gegen eine verschlossene Tür – und zwar mit Karacho.

Daher werden wir in diesem Gesetzentwurf die entsprechenden korrespondierenden Rechtsgrundlagen zum Bundesrecht regeln. Diese Antwortbefugnisse der nach

Landesrecht errichteten berufsständischen Versorgungswerke – für die wir zuständig sind – müssen wir entsprechend mit diesem Gesetz fortschreiben und abbilden. So viel zu diesem Thema, werte Kolleginnen und Kollegen.

Zurück zum Thema Juristinnen- und Juristenausbildung im Freistaat Sachsen. Versetzen wir uns in die Situation eines jungen Menschen, der sich für das Jurastudium in Sachsen entscheidet. An der Universität Leipzig immatrikuliert er oder sie sich anschließend, dann befasst er oder sie sich mit dem Musterstudienplan der Juristenfakultät Leipzig für BAföG-Empfängerinnen und BAföG-Empfänger und Studierende, die den sogenannten Freiversuch wahrnehmen wollen. Sämtliche Prüfungsleistungen der staatlichen und universitären Prüfung – so steht es dort – müssen von zehn Fachsemestern bis zum Ende der Regelstudienzeit vorliegen.

Das Jurastudium ist trotz aller gegenwärtigen Reformbemühungen langwierig. Es erstreckt sich in der Regel auf mindestens vier Jahre mit Vorlesungen, Übungen und Seminaren, dann meist ein Jahr Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen. Der universitäre Abschluss mit der Konzentration auf das Erste Juristische Staatsexamen ist quasi der Kern der juristischen Ausbildung. Im nüchternen Juristendeutsch steht in § 23 Abs. 1 Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung, kurz: SächsJAPO, dass allein in der schriftlichen Prüfung an sechs Tagen je eine Prüfungsarbeit zu fertigen ist, die an Arbeitszeit fünf Stunden beträgt. Das ist quasi das Endziel der Ausbildung im Studium.

Anders als in anderen Studiengängen, in denen das Abschichten von Stoff durch Zwischenprüfungen möglich ist, baut das Jurastudium konstant auf den Kernfächern Öffentliches Recht, Straf- und Zivilrecht Wissen auf, das innerhalb von zwei Wochen in Form von Klausuren und sogenannten Fallbearbeitungen aufgerufen werden muss; das ist eine auch nicht unerhebliche physische Belastung für die Studierenden.

Und hier setzen wir jetzt an, denn das Scheitern im Studium oder Staatsexamen, der Abbruch des Studiums vor Ablegen der Ersten Juristischen Prüfung kann vielfältige Gründe haben. Auf die kommt es hier auch gar nicht an, weil sie sehr vielfältig sein können. Es kann trotz diszipliniertem Lernen sein, dass man durchfällt – zuerst durch den sogenannten Freiversuch, dann durch den regulären und dann auch noch durch einen Wiederholungsversuch. Schafft man diese nicht, hat man zwar unzählige Hausarbeiten geschrieben, Klausuren und Zwischenprüfungen bestanden, aber am Ende trotzdem nur Abitur und vielleicht noch ein Seepferdchen, weil es am entsprechenden berufsqualifizierenden Abschluss fehlt.

Stattdessen wollen wir mit dem Gesetz den integrierten Bachelor, die universitären Leistungen jedes einzelnen und jeder einzelnen Studierenden der Rechtswissenschaft endlich anerkennen. Es ist kein Rettungskissen, auf das man weich fällt, sondern ein verdienter und hart erarbeiteter Abschluss, zumal der Weg zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1